Tank und Günther – Eine Subsumtion?

Liebe Juristen, ich hätte da gern mal ein Problem. Das bekomme ich nicht allein in den Griff.

Es gibt da zwei Kollegen, die derzeit mal wieder die Runde durch die Blogs und die konventionellen Medien machen: Frau Katja Günther und Herr Olaf Tank. Beiden ist gemeinsam, daß sie sich tierisch unbeliebt machen, indem Sie Forderungen im Auftrag ihrer Mandanten durchzusetzen versuchen.

Blogautoren und Medien reklamieren unisono:

Verbraucherschützer warnen seit Jahren, Staatsanwaltschaft und Polizei ermittelten, sind aber machtlos.

Jetzt frage ich einfach mal in die kompetente Runde: Gegen welche Vorschriften sollen die beiden verstoßen und wie könnten sie sich strafbar gemacht haben?

Mir fällt auch nach weit über 10 Jahren Strafrechtspraxis nichts dazu ein. Vielleicht hilft mir jemand aus berufenem Munde weiter.

Nur ganz nebenbei: Auf Artikel 6 EMRK, insbesondere dort auf den zweiten Absatz, weise ich hin. Bisher – soweit mir bekannt ist – gibt es zu diesem Themenkreis ausschließlich Verfahrenseinstellungen nach § 170 II StPO.

Danke an Andreas J. für die Idee zu dieser Frage.

Dieser Beitrag wurde unter Politisches, Strafrecht, Verteidigung veröffentlicht.

52 Antworten auf Tank und Günther – Eine Subsumtion?

  1. 1

    Ich denke im Anwaltsberuf geht es des öfteren um die Handhabung von aporetischen Konflikten.
    Die benannten Kollegen haben, vielleicht auf grund der eigenen Habgier denn Sinn verloren, ein Gleichgewicht zwischen den Konfliktpolen herzustellen.
    Das sich Menschen, die noch ein gewisses Maß an Moral besitzen darüber erregen kann ich auch keinem verdenken und bin auch froh darüber.
    Außerdem möchte ich aus einem Ihrer letzten Twitterbeiträge zitieren: „… Auf meine Kosten. Und wer haftet? Niemand.“ So ist es doch auch hier, wer zahlt denn unterm Strich für den ganzen Aufwand, den man als Betroffer hat? Niemand!

    Wenn ich als Nicht-Jurist nicht ganz falsche liege, hat doch auch jeder das Recht einen Sachverhalt von der Staatsanwaltschaft auf seine strafrechtliche Relevanz überprüfen zu lassen?

  2. 2
    Jens Ferner says:

    Nur wenn eine Straftat seitens der jeweiligen Seitenbetreiber durch den Betrieb der so genannten „Abo-Fallen“ vorliegen würde (Betrug?), und der RA nachweislich Vorsatz hinsichtlich dieser Straftat hatte bei seiner Forderungsbeitreibung (Reicht Dolus Eventualis?) kann man mal spasses halber über den §257 StGB oder die Beihilfe zum §263 StGB diskutieren. Aber wohl nicht ernsthaft, sondern nur akademisch.

  3. 3
    jj says:

    „Gegen welche Vorschriften sollen die beiden verstoßen…“
    § 43 BRAO?

    „…und wie könnten sie sich strafbar gemacht haben?“
    §(§ 22, 23,) 240 I, (III) StGB?

    mich überzeugt das allerdings selbst nicht so richtig. ich bin aber auch kein strafrechtler, und mir fehlt die motivation, genauer zu prüfen. allerdings hat es schon ein geschmäckle, wenn zivilrechtlich (mittlerweile) offensichtlich nicht bestehende forderungen unter hinweis auf einen möglicherweise verwirklichten oder versuchten betrug eingefordert werden.

    im übrigen finde ich ihre (herr hoenig) haltung, an ihren prinzipien auch in diesen fällen festzuhalten und vor allen dingen auch zu publizieren, beapplaudierungswürdig.

  4. 4
    R. Tape says:

    Sie haben den Auftrag, Forderungen von ihrer Mandantschaft beizutreiben. Am Anfang wird das sicher noch als normaler Auftrag gesehen worden sein. Irgendwann wird auch bei den beiden klar geworden sein, dass ihre Auftraggeberschaft im trüben fischt. Aber: nur weil das unmoralisch ist, dürften sie nicht verpflichtet sein, ihre Tätigkeit für diese Auftraggeberschaft zu beenden. Man mag es nicht gerne sehen, aber die anwaltliche Tätigkeit als solche dürfte zulässig sein.

    Denken wir immer dran: Kinderschänder werden in der Öffentlichkeit „gebrandmarkt“, haben aber ebenso ein Recht auf Verteidigung. Und zivilrechtlich hat im Rechtsstaat auch jeder das Recht, seinen vermeintlichen Anspruch durchzusetzen und sich dabei der Anwaltschaft zu bedienen.

    Wenn wir mit den beiden zu tun hatten, haben die sich immer höflich verhalten und nachdem sie erkannten, dass Anwälte auf der Gegenseite stehen, die Angelegenheit sofort beendet.

  5. 5
    Nevermore says:

    Ich denke, ein Teil des „Zorns“ gegen die beiden rührt von der Tatsache her, das man als Nichtjurist kaum eine Chance hat, mit Bordmitteln aus ihren Fängen zu geraten. Zwar wird, wie mein Vorposter schrieb, die Angelegenheit beendet, sobald ein Anwalt auf der Gegenseite steht, aber erst dann. Die Kosten dafür bleiben auf dem „Opfer“ hängen, vom Nervfaktor ganz zu schweigen. Hinzu kommt der moralische Aspekt. Die beiden können von ihrer Mandantschaft und deren Forderungen nicht wirklich überzeugt sein, wenn sie jedesmal sobald ein Anwalt auftaucht „einstellen“.

  6. 6
    mareike26 says:

    Also wenn man sich diese Schreiben einmal anschaut, die da verschickt werden, dreht sich einem der Magen um. Da werden Leute mit Schufa, Strafanzeigen, Hausdurchsuchung etc. bedroht. Ich empfinde dieses Gebaren als Nötigung. Und Madame weiß ganz genau, dass sie für einen Abofallen-Abzocker kassiert, dem das Geld ungefeähr genau zusteht wie einem Fischer in Polynesien.
    Ihre Empörung in allen Ehren, aber Frau Günther sollte sich ihre Mandanten vielleicht sorgsamer aussuchen…
    Wer für Abzocker kassiert, darf sich nicht wundern, wenn Dreck haften bleibt.

  7. 7

    Menschlich ist es verständlich, wenn man sich als Betroffener über Forderungsschreiben von Frau G. und Herrn T. ärgert; juristisch ist es – nichts.
    Einen Straftatbestand kann ich nicht erkennen und es ist i.Ü. so wie R.Tape schreibt: ein Anwaltsschreiben und fertig ist die Kiste.
    Den Beliebtheitsgrad steigern solche Mandate nicht, aber wer bei jedem beleibt sein will, sollte nicht unbedingt Anwalt werden.

  8. 8
    studiosus juris says:

    Tja, beim Strafrecht gibts eben nur Schuld oder Unschuld. Im Zivilrecht gibts noch die Mitschuld. Dem Gedanken könnte man sich hier mal annehmen. Man sollte nicht glauben, dass diese „Masche“ immer noch funktioniert. Mittlerweile dürfte auch der hinterletzte 56k-Modem-Nutzer gewarnt sein, wenn er auf gewisse Tattoo-Vorlagen/Routenplaner/Hausaufaben/wasweißichwas-Seiten geht und dort noch seine Daten rausrückt. Und das obwohl er die gleiche Leistung zwei Klicks entfernt kostenlos bekommen könnte.

  9. 9
    Nevermore says:

    In den Fällen ist es in der tat selber schuld. Nur passiert es dummerweise auch, das böswillige Menschen die Daten eines anderen auf solchen Seiten eingeben. Dumm gelaufen dann für den Betroffenen. Hier gibt es meines erachtens nach durchaus eine Gesetzes- oder Standesrechtliche Lücke, die es Anwälten ermöglicht legal solche obskuren Mandate auszuüben.

  10. 10
    Dante says:

    Tschuldigung aber wo soll denn da das Problem sein?

    Wer mit geharnischten Drohbriefen (Schufa, etc.) eine Forderung eintreibt, von der er weiß, dass diese nicht besteht, begeht ja wohl einen Betrug im Sinne von § 263 StGB.

    Die Mahnschreiben der genannten Anwälte sind soweit sie mir bekannt sind, darauf angelegt, einen Irrtum beim Empfänger über die Rechtslage zu erregen. Glaubt der Empfänger den Drohungen, unterliegt er einem kausal auf der Täuschung beruhendem Irrtum. Darauf folgt die kausale Vermögensverfügung.

    Knackpunkt ist also höchsten im subjektiven Bereich: Wissen die genannten Anwälte, dass die Forderungen ihrer Mandanten nicht besteht? Auch das ist ohne weiteres zu bejahen. Es sind schließlich Volljuristen, die wissen, dass man Forderungen nicht wirksam dadurch begründen kann, dass man in den AGB eine Zahlungspflicht versteckt.

    Im Übrigen reicht Drittbereichungsabsicht bekanntlich völlig aus.

    Der Unterschied zur normalen Anwaltstätigkeit ist eben genau der, dass hier nicht bestehende Forderungen eingetrieben werden im vollen Bewußtsein, dass diese nicht bestehen.

    Warum sollte das bei einem Anwalt nicht strafbar sein, was bei jedem normalen Bürger auch strafbar ist?

    Wenn ich meinen Nachbarn anschreibe, er müsse mir 500,00 € Miete zahlen, weil er im letzten Monat fünfmal auf meinem Privatparkplatz, obwohl ich weiß, dass das Unsinn ist, mach ich mich ja wohl des Betruges schuldig, wenn der zahlt, weil er so leichtgläubig ist.

  11. 11
    studiosus juris says:

    @Dante

    Knackpunkt ist also höchsten im subjektiven Bereich: Wissen die genannten Anwälte, dass die Forderungen ihrer Mandanten nicht besteht? Auch das ist ohne weiteres zu bejahen. Es sind schließlich Volljuristen, die wissen, dass man Forderungen nicht wirksam dadurch begründen kann, dass man in den AGB eine Zahlungspflicht versteckt.

    Es reicht doch, wenn der Mandant der Ansicht ist, dass eine Zahlungspflicht besteht. Zwar mögen die AGB ungültig sein, eine Ausdrückliche Normierung in den §§ 309, 310 BGB gibt es jedoch nicht.
    Die Ungültigkeit der AGB ergibt sich so doch individuell und nicht generell – auch wenn es praktisch auf das selbe hinausläuft. Würde der Anwalt nun das Mandat ablehnen, würde er sich ja als Richter aufspielen. Die Gültigkeit der AGB hat aber nicht der Anwalt zu entscheiden, sondern eben der Richter.
    Mit Ihrer Sichtweise würde dann jeder Anwalt, der aus einem vermeintlich (!) aussichtslosen juristischen Standpunkt heraus zunächst außergerichtich gegen jemanden vorgeht, sich des Betruges schuldig machen. Das kann doch nicht Ihr Ernst sein?

  12. 12
    Sebastian says:

    Spätestens nach der ersten erfolgreichen negativen Festellungsklage, dass der Anspruch nicht besteht, ist auch dem dümmsten anwalt zu unterstellen, dass er weiß dass die Forderung nicht besteht. Da alle Mahnschreiben gleich lauten und sich auf den selben sachverhalt beziehen, kann er sich auch nicht mit der Juristeweisheit herausreden „Kein Fall ist gleich“. Nach meiner Rechtsauffasung liegt hier ein tausendfacher versuchter Forderung-)Betrug in Tateinheit mit versuchter Nötigung vor.
    Sollte meine Rechtsauffasung eine falsche sein, dann ist der Gesetzgeber hier außnahmsweise mal gefordert.

  13. 13
    studiosus juris says:

    Sollte meine Rechtsauffasung eine falsche sein, dann ist der Gesetzgeber hier außnahmsweise mal gefordert.

    Wie(weit) soll denn eine Prüfpflicht für den RA bestehen, ob die Forderung „tatsächlich“ existiert? Man wird das „Problem“ m.E. nicht in den Griff bekommen, da -ich bleibe dabei- es nicht angehen kann, dass ein RA auf Forderungsschreiben etc. verzichtet, weil ein Richter den Anspruch als nicht gegeben sehen könnte.
    Damit würde sich der Anwalt des eigenen Mandanten vorab als Richter über den Fall gerieren. Es entspricht meines Erachtens nicht der Vorstellung eines Rechtsstaates, dass der eigene Anwalt darüber entscheidet, ob für einen Fall gerichtliche Klärung zulässig ist.

  14. 14
    RA JM says:

    @ Kollegin Rueber:

    „… wer bei jedem beleibt sein will, sollte nicht unbedingt Anwalt werden“. Hübsch! Warum musste ich da gerade an einen Kollegen denken? ;-)

  15. 15
    Sebastian says:

    @ studiosus juris

    Da gebe ich Ihnen grundsätzlich Recht (oder darf das in einem Rechtstaat nur der Richter?). Wenn jedoch über ,bis auf die Identität des Anspruchsgegners, genau den gleichen SV schon entschieden wurde, braucht der RA doch nichts zu prüfen. Im Übrigen hat der RA auch in einem Rechtsstaat die Pflicht die Erfolgsaussichten des Begehrens seines Mandaten zu prüfen. Und wie erklärt sich nach Ihre Vorstellung eines Rechtsstaates die Festsetzung der Missbrauchsgebühr gegen Rechtsanwälte die aussichtlos das Verfassungsgericht anrufen?

  16. 16
    wstell says:

    @ studiosus juris

    „Zwar mögen die AGB ungültig sein, eine Ausdrückliche Normierung in den §§ 309, 310 BGB gibt es jedoch nicht.“
    „ungültig“ ist hier eine ziemlich unklare Ausdrucksweise. AGB sind entweder einbezogen oder nicht einbezogen. Wenn sie einbezogen sind, dann sind sie entweder wirksam oder unwirksam.
    Hier dürfte es sich wohl ziemlich eindeutig um eine überraschende Klausel nach § 305c Abs. 1 BGB handeln, die folglich an der Einbeziehungkontrolle scheitert.

  17. 17
    KB says:

    Eine sehr interessante Fragestellung!
    Ich hatte, als diese Sache mit Frau G. publik wurde auch spontan auf ‚Betrug‘ getippt. Zumindestens für mich juristischen Laien war das sonnenklar.

    Nur wenn die Sachlage so einfach wäre, dann hätte es garantiert schon längst einen jungen forschen Staatsanwalt gegeben, der sich das dann folgende öffentliche Lob an die Brust heften würde.

    KB

  18. 18

    @ RA JM: Hoppla. Eine Freudsche Fehlleistung. Die Trüffel-Pralinés (http://strafverfahren.blogspot.com/2009/05/keine-kalorienbomben.html), sie verstehen? ;-)

  19. 19
    RA JM says:

    @ RAin Rueber:

    Ach so, ansonsten hatte ich an Filet nature auf Rucola und Seezungenfilet an Trüffel -Tagliatelle gedacht. ;-)

  20. 20
    Dante says:

    Herr Student, es geht nicht darum, was der Mandant denkt. Der Anwalt ist nicht die Post, die lediglich den Mandantenwillen weiter gibt. Die besagten Anwälte formulieren eigenständig Schriftsätze, die darauf abzielen, einen Irrtum über die Rechtslage herbei zu führen (Stichwort: Schufa-Drohung, Argumentation der Frau Günther mit der angeblichen Entscheidung des AG Wiesbaden). Hierbei haben sie selbstverständlich als eigenverantwortlich Handelnde die Pflicht zu prüfen, ob sie sich strafbar machen und dürfen sich nicht auf die Rechtsansicht ihrer Mandanten zurückziehen.

    Wohlgemerkt: Es geht hier um Fälle, in denen den RAen klar ist (so meine These), dass der geltend gemachte Anspruch nicht besteht. Es geht also nicht darum – wie sie schreiben – wie ein Richter entscheiden könnte. Es geht um bewußte Fehldarstellungen der Rechtslage. Dass die beteiligten RAe wissen, dass die Ansprüche nicht bestehen, wäre natürlich in einer Hauptverhandlung erstmal zu beweisen. Dafür spricht aber einiges. Zum einen der täuschende Charakter solcher Internatangebote, zum anderen die Tatsache, dass von den Anwälten bewusst nicht geklagt wird, um nur zwei Aspekte zu benennen. Ein Anfangsverdacht besteht allemal.

    Noch einmal: Gerade ein Anwalt darf sich die Rechtsansicht eines Dritten nicht ungeprüft zu eigen machen. Erkennt er sie als irrig oder als bewußt falsch, macht er sich wegen (versuchten) Betruges strafbar, wenn er die angebliche Forderung trotzdem geltend macht. Dazu muss man noch nicht mal das „Organ der Rechtspflege“ bemühen, als das sich solche Anwälte ohnehin nicht sehen.

    Und nur weil Sie offensichtlich noch Student sind: Versuchen Sie doch mal sauber am Prüfungsschema des § 263 StGB zu begründen, warum die Rechtsanwälte keinen Betrug begehen, wenn man davon ausgeht, dass sie wissen, dass die Forderungen nicht besteht. Bisher haben Sie nur ein Recht für Anwälte postuliert, alles zu behaupten, was ihren Mandanten nützt. Wo machen Sie das am § 263 StGB fest?

    Besonderer Rechtfertigungsgrund analog § 193 StGB? Warum ist in Ihren Augen eine durch einen Anwalt vorgenommene Täuschung nicht strafwürdig? Gewohnheitsrecht?

  21. 21
    studiosus juris says:

    @wstell:
    Da sagen Sie nichts neues. Oben schrieb ich, dass die AGB nicht qua Gesetz (§§ 309, 310) ungültig sind bzw. die Ungültigkeit indiziert wird, sondern dass sie dennoch ungültig sind/sein können (da meinte ich den von Ihnen angesprochenen § 305c).

    @Sebastian:

    Wenn jedoch über ,bis auf die Identität des Anspruchsgegners, genau den gleichen SV schon entschieden wurde, braucht der RA doch nichts zu prüfen.

    Die Rechtslage wird sich wohl nicht groß unterscheiden, das stimmt. Dennoch ist das Recht auf rechtliches Gehör verfassungsrechtlich normiert. Da kann es m.E. nicht darauf ankommen, dass der Anwalt sagt/sagen könnte „Hatte ich schonmal, bringt nichts, lassen wirs.“. Auch im Hinblick auf Art. 97 I GG

    Im Übrigen hat der RA auch in einem Rechtsstaat die Pflicht die Erfolgsaussichten des Begehrens seines Mandaten zu prüfen.

    Das stimmt. Niedrige Erfolgsaussichten machen eine Klage aber noch nicht unzulässig. Die Einschätzung der Erfolgsaussichten durch den Anwalt erfolgt ja auch aus (mandanten-)ökonomischen Gründen.

    Und wie erklärt sich nach Ihre Vorstellung eines Rechtsstaates die Festsetzung der Missbrauchsgebühr gegen Rechtsanwälte die aussichtlos das Verfassungsgericht anrufen?

    Wie es immer so schön heißt: Das BVerfG ist keine Superrevisionsinstanz. Bis man zum BVerfG kommen kann, muss man (von ein paar Ausnahmen abgesehen), u.a. den Rechtsweg erschöpft haben.
    Wie Sie schon selbst sagen: Wer das BVerfG aussichtslos anruft, bekommt eine Missbrauchsgebühr. Die Aussichtslosigkeit bestimmt sich aber nicht aus Sicht des Anwalts, sondern durch den vorherigen Rechtsweg. Da die Grundrechte nicht zwischen Privatsubjekten, sondern nur zwischen Staat und Bürger greifen, kann die Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht nur darin liegen, dass ein unteres Gericht im Urteil notwendige grundrechtsbezogene Erwägungen nicht vorgenommen hat. Und gerade diesen Rechtsweg wollen Sie ja hier gar nicht erst eröffnen.

  22. 22
    studiosus juris says:

    Setz im zweiten Absatz ein

    noch nicht unzulässig

    Fixed! crh

    @crh: Eine 5-Minuten-Edit-Funktion wäre toll :D

    … vor dem Absenden des Kommentars einmal Korrektur zu lesen wäre, könnte auch ne schlaue Idee sein. ;-) Ernsthaft: Mich stört diese Funktion im backend beim Administrieren. crh

  23. 23
    studiosus juris says:

    @Dante:

    Wohlgemerkt: Es geht hier um Fälle, in denen den RAen klar ist (so meine These), dass der geltend gemachte Anspruch nicht besteht. Es geht also nicht darum – wie sie schreiben – wie ein Richter entscheiden könnte.

    Doch genau darum geht es: Weil Richter unabhängig sind (Art. 97 I GG) ist es eben theoretisch möglich, dass ein Richter die AGB der Internetseiten nicht als überraschende Klausel verwirft. Dadurch bestünde der Anspruch. Und dann wäre eine Strafbarkeit undenkbar.

  24. 24
    RA JM says:

    Wenn denn tatsächlich 1.000 Strafanzeigen gegen Katja G Punkt vorliegen, kann die StA die Begründung ihrer Einstellungsbescheide gleich hier abschreiben. ;-)

  25. 25
    Sebastian says:

    @ studiosus juris

    Die Mißbrauchsgebühr habe ich deswegen erwähnt, um Ihnen zu verdeutlichen, dass auch unserer Rechtstaat den RA verpflichtet zu prüfen, ob das Anliegen seines Mandanten irgendeine Erfolgsaussicht hat. („Es reicht doch, wenn der Mandant der Ansicht ist, dass eine Zahlungspflicht besteht“).
    Nicht mehr und nicht weniger. Aber, danke für Ihren Belehrungsversuch.

  26. 26

    @ RA JM: Und ich sage doch: Trüffel. Ob nun Trüffel in Pralinen- oder Nudelform, spielt doch wirklich eine untergeordnete Rolle.;-)

    Ich bin angesichts der Kommentare zur Frage des § 263 StGB kurz davor, die Schemata wieder rauszukramen und zu schauen, ob ich die Prüfung sauber hinkriege und dann zu einem anderen Ergebnis gelange als ohne Schemata.

  27. 27
    Lord says:

    Ich hab auch schon ne Mahnung von dieser Pseudoanwältin erhalten und mir ernsthaft überlegt ihr meinerseits ne 1000€ Rechnung zu stellen und diese dann mit Inkasso einzutreiben. 1000€ für Recherchekosten, Schreibgebühr, Portoauslagen, vergeudete Zeit beim (befreundeten) Anwalt, schlaflose Nächte, usw.
    Ich würd diese Frau zu gern vors AG zerren.a

  28. 28
    Jens says:

    Zum 263: Wenn jemand – auch bei vollkommener Verkennung der Tatsachen – irrig von dem Bestehen eines Anspruchs ausgeht, entfällt nach §16 I StGB der Vorsatz. Es muss zumindest hinsichtlich des Nicht-Bestehens der Forderung ein dolus eventualis vorliegen. (Nachzulesen u.a. bei SK-Hoyer, §263 StgB ab Rn. 274).

    Im übrigen zeigt jemand, der meint einen Studenten pauschal niedermachen zu müssen (auch wenn nicht ich betroffen war) bei diesem Thema, nur weil er Student ist, für mich dass er keine Ahnung hat, da es hier um materielles Strafrecht geht.

  29. 29
    Dante says:

    Hmm, mit dem letzten Kommentar kann ja nur ich gemeint sein. Dabei war es gar nicht so gemeint, wie es bei Ihnen offenbar ankommt.

    Auf den Studentenstatus des Kollegen habe ich eigentlich nur Bezug genommen, weil es nach meiner Erfahrung in Studium und Referendariat sauber unter die Anspruchsvoraussetzungen zu subsumieren. Darauf zielte ja ausweislich der Überschrift auch unser Gastgeber ab. In der juristischen Praxis wird da häufiger schon mal pauschaler argumentiert. In juristischen Prüfungen geht das aber in die Hose. Pauschal niedermachen wollte ich jedenfalls keinen. Im Gegenteil kenne ich den Herrn studiosus aus seinen sonstigen Beiträgen (er schreibt ja viel und gerne in Blogs Kommentare) als zumeist fundiert argumentierend.

    Zur angesprochenen Frage des Art. 97 I GG: Das Argument verfängt schon deshalb nicht, weil die Entscheidung des Zivilrichters für das Strafverfahren nicht bindend ist. Der Strafrichter muss selber entscheiden, ob der Anspruch gegeben ist oder nicht, ob also die Absicht bestand, sich zu Unrecht zu bereichern.

  30. 30
    bernhard says:

    ich kann nicht bestätigen, dass es wahr ist. in den kommentaren beim kollegen vetter wurde erwähnt, dass teilweise IPs der abofallen-server wohl der lieben frau g. zugeordnet werden konnten. technisch wär das wohl nur möglich, wenn sie einen server mit statischer IP betreibt. und zumindest in dem fall dürfte der betrug wohl recht eindeutig sein.

  31. 31
    Dante says:

    Ein weiterer interessanter Punkt, woran man die Strafbarkeit tatsächlich scheitern lassen könnte:

    Wird hier tatsächlich über Tatsachen getäuscht? Da kommt es wohl auf den Wortlaut der Mahnschreiben an.

    Die bloße Äußerung von Rechtsansichten genügt wohl nicht. Lt. Fischer (§ 263 StGB Rn. 8 m.w.N.) soll das aber anders sein, wenn gleichzeitig eine bestimmte Entscheidungspraxis behauptet wird. Insofern läge wohl eine Tatsachenbehauptung vor, soweit Frau Günther Bezug auf die vermeintlich ihre Rechtsansicht stützende Entscheidung des AG Wiesbaden nimmt. Die Mahnschreiben von Herrn Tank kenne ich nicht.

    Eine gesicherte Rechtsprechung scheint es aber zur Abgrenzung von bloßen Rechtsansichten zu täuschenden Tatsachenbehauptungen im Rahmen des § 263 StGB (erstaunlicherweise) nicht zu geben.

  32. 32
    studiosus juris says:

    So, für Frau Rueber heute Morgen auch mit Studienkommentar am Start ;)

    @Dante:

    Zur angesprochenen Frage des Art. 97 I GG: Das Argument verfängt schon deshalb nicht, weil die Entscheidung des Zivilrichters für das Strafverfahren nicht bindend ist. Der Strafrichter muss selber entscheiden, ob der Anspruch gegeben ist oder nicht, ob also die Absicht bestand, sich zu Unrecht zu bereichern.

    Da bin ich mir nicht sicher. Bei einem Diebstahl kommt es beispielsweise ja auch auf die zivilrechtliche Sachenrechtslage an.
    Wenn ich einem Freund ein Buch leihe und es mir ungefragt wieder zurückhole, scheitert der Diebstahl ja schon am Merkmal der Fremdheit der Sache.
    Komme ich im vorliegenden Fall zu der Lösung, dass ein zivilrechtlicher Anspruch besteht, ist auch eine Verurteilung wegen Betrugs nicht möglich.

    Nähme man hier eine theoretische Gültigkeit der AGB-Klauseln an, ist ja schon das Täuschungsmerkmal nicht gegeben.
    Ist zuvor zivilgerichtlich die Klausel nach § 305c verworfen worden, so wäre ich mit der Annahme eines Betrugs (versucht), dennoch vorsichtig: „An der Rechtswidrigkeit der Bereicherung fehlt es, wenn der Täter auf den Vermögensvorteil einen fälligen und einredefreien Anspruch hat.“ (Joecks StGB, 7. Aufl., § 263, Rn. 118).
    Ob es einen solchen Anspruch gibt, soll ja aber erst zivilgerichtlich geklärt werden. Dann wird es meines Erachtens schwer, jemandem Betrugsvorsatz zu unterstellen, der den zugrundeliegenden Sachverhalt ja gerade zivilgerichtlich geklärt haben möchte.
    Somit falle ich bei der Prüfung des subjektiven Tatbestandes am Punkt „Vorsatz bezüglich Rechtswidrigkeit der Bereicherung“ heraus. (Dass es da den Vorsatz gegen mag, will ich nicht bestreiten. Die Nachweisbarkeit dürfte m.E. aber kaum gelingen)

    Aber schon davor im objektiven Tatbestand habe ich Bedenken. Bei der Täuschung muss „eine Fehlvorstellung über Tatsachen erzeugt“ (aaO., Rn. 22) werden.
    Auch wenn die Rechtsprechung häufig vom „dümmsten anzunehmenden Verbraucher“ ausgeht, so muss sich der (vermeintlich versucht) Geschädigte doch vorhalten lassen, dass eine entsprechende Zahlungsregelung in den AGB formuliert war und deren Kenntnisnahme auch möglich war.
    Da Strafrecht ultima ratio ist, ist ein Betrug nicht schon immer dann anzunehmen, wenn eine Anfechtungslage nach den §§ 119ff. BGB gegeben ist (aaO., Rn. 18).
    Eine Anfechtungslage nach § 123 BGB würde ich wieder an der Täuschung scheitern lassen.
    Eine konkludente Täuschung sehe ich auch nicht. Hierzu brächte man ein neutrales Täterverhalten, welchem ein Erklärungswert beigemessen werden kann (aaO., Rn. 30). Durch die Forumlierung der Kosten in den AGB gibt es m.E. aber kein neutrales Täterverhalten.

    Dies war jetzt ja auf Seitenbetreiber“Kunde“ bezogen. Hier geht es ja aber nach wie vor um den Anwalt, der die Forderung eintreibt.
    Ist vom Seitenbetreiber kein (versuchter) Betrug gegeben, so ist auch keine Gehilfenhandlung dazu möglich.

    Das Problem ist also, inwiefern der Anwalt -bei unterstellter Betrugsstrafbarkeit des Ausgangssachverhalts- als Gehilfe tätig sein kann, wenn man von einem Betrug(sversuch) des Seitenbetreibers ausgeht.
    Hierbei sind zwei Fallkonstellationen zu unterscheiden:
    1) Der Gehilfe hält Rechtswidrigkeit für möglich:
    „Der BGH hat für den Fall der Vorlage von Urkunden in einem (Straf-)Prozess zu Recht darauf hingewiesen, dass es die Aufgabe eines Verteidigers oder Rechtsanwalts ist, seinen Mandanten bestmöglich zu verteidigen. Sollte er sich schon dann strafbar machen, wenn er nur Zweifel an den Vorgaben des Mandanten habe, könnte er diese Aufgabe nicht mehr erfüllen.“ (Ders., aaO., § 27, Rn. 16, in Bezugnahme auf BGH wistra 1993, 23).

    2) Der Gehilfe weiß um die Rechtswidrigkeit:
    Hier kommt es wohl darauf an, ob der vermeintliche Gehilfe sich „im Rahmen des Geschäftsüblichen hält, sich professionell adäquat bewege, die leges professionis beachte“ (Ders., aaO., § 27, Rn. 17 a.E.). Dies gilt allerdings für „neutrale“ Handlungen. Interessant ist in diesem Zusammenhand auch BGH 5 StR 729/98 juris-Rn. 18f., wobei ich vorliegend nicht von einer neutralen Handlung ausgehen würde, wenn der Anwalt aktives Forderungsmanagement betreibt.

    Man kann sicherlich unterschiedlicher Ansicht sein, aber da ich keine rechtswidrige Haupttat i.S.d. § 263 StGB sehe, ist für mich dementsprechend auch eine Beihilfe dazu ausgeschlossen.

    Kennt jemand die Argumente der Einstellungsbegründungen der Staatsanwaltschaften?

  33. 33
    studiosus juris says:

    @crh: Wenn Sie Studenten/Laien nicht in Ihrer Kommentarfunktion haben wollen, wäre es nett, wenn Sie dies nicht nur bei Twitter kundtun, sondern auch hier. Dann hätte ich mir den ewigen Beitrag oben sparen können ;)

    Hätten Sie dieses Gutachten vorher schon hier geschrieben, hätte ich mir sicherlich nicht solche (polemischen) Gedanken auf twitter gemacht. Besten Dank dafür. Der nachfolgende Kommentar/Pingback zollt Ihnen Respekt sogar aus der „Szene“. Das dürfte Sie entschädigen. ;-) crh

  34. 34

    […] selbst sieht und wie teilweise recht angenehm sachlich über dieses Thema dikutiert werden kann: Kanzlei Hoenig Info Blog Archive Tank und Günther – Eine Subsumtion? Eh man rumkrakeelt (bei aller veständlichen individuellen Betroffenheit), mal das lesen, vielleicht […]

  35. 35

    http://www.aufrecht.de/urteile/wettbewerbsrecht/urteile-2007/abo-fallen-im-internet-wettbewerbswidrig-lg-stuttgart-urteil-vom-150507-az-17-o-49006.html
    „Die Gestaltung von Internetseiten, die darauf angelegt ist, Verbraucher über die Bedeutung des Ausfüllens und Absendens eines Anmeldeformulars zu täuschen, ist wettbewerbswidrig.“

    Und wer da mit der Autorität eines Organs der Rechtspflege (!) Gelder eintreibt, wird von Ihnen „Kollege“ genannt?

    Moralisch doch keinen Deut besser als ein Dieb!

  36. 36

    […] selbst sieht und wie teilweise recht angenehm sachlich über dieses Thema dikutiert werden kann: Beschönigungsversuch Eh man rumkrakeelt (bei aller veständlichen individuellen Betroffenheit), mal das lesen, vielleicht […]

  37. 37
    studiosus juris says:

    @ A John:

    Da ich mich nicht in dem anderen Forum wegen eines Beitrages anmelden will und mir dennoch sicher bin, dass Sie hier mitlesen, hier eine Bezugnahme auf Ihren dortigen Post:

    Ich versuche sicher nicht, irgendein „Abzockmodell“ kleinzureden.Von akademischen Korpsgeist oder Standesdünkel sehe ich in meinen Beiträgen auch nichts. Helfen Sie mir weiter.
    Ich habe lediglich versucht, einen Sachverhalt juristisch zu betrachten.
    Mehrmals habe ich aber geschrieben, dass man durchaus unterschiedlicher Ansicht sein kann und sich auch eine Betrachtungsweise, die im kompletten Gegensatz zu meiner steht, vertreten lässt.
    Da Sie sich öfter in juristischen Blogs bewegen, haben Sie vielleicht (hoffentlich) schon bemerkt, dass es bei juristischen Fragen nicht nur schwarz oder weiß gibt, sondern die abstrakt formulierten Rechtssätze, unter die der konkrete Lebenssachverhalt zu subsumieren ist, durchaus verschieden beurteilt werden können. Deswegen gibt es auch nicht immer richtig und falsch, sondern viele Facetten und mögliche Betrachtungsweisen – somit auch unterschiedliche Ergebnisse.
    Ausgangspunkt ist, wie oben beschrieben, die Tatsache, dass Strafrecht ultima ratio ist. Wo sich der Zivilrechtler mit seinem „gesunden Volksempfinden“ in Widerspruch sieht, kann er z.B. den § 242 BGB bemühen.
    Hier reden wir aber über die strafrechtliche Seite. Und da das Strafrecht das „schärfste Schwert“ ist, das die Juristerei bereithält, haben hier Gummiparagraphen nichts verloren. Diese widersprächen dem Bestimmtheitsgrundsatz. Dieser wiederum ist wichtig, um Willkür nicht zuzulassen. Würde ein Paragraph jedwede Handlung strafbar werden lassen, wenn Sie dem „Volksempfinden“ widerspricht, wäre dies das Einfallstor für willkürliche Entscheidungen und dem Rechtsstaat nicht gerade zuträglich.
    Deshalb ist es wichtig, präzise unter vorhandene Normen zu subsumieren.

  38. 38
  39. 39
    Ch. Möller says:

    Als Nicht Jurist und Laie der sich Lesend mit dieser Materie vertraut gemacht hat möchte ich Ihnen einmal sagen das genau solche Anwaltskraken wie Frau K.G. und Herr O.T. dafür sorgen das Sie,die Rechtschaffenden Anwälte in einem so Schlechten Licht da stehen.

    Sie Wissen genauso gut wie die Opfer das denen das Geld in keinster Weise zusteht,aber dennoch halten Sie in Treue fest zu Ihren so genannten Kollegen und das Versteht niemand.Ist es Ihr Berufseid der Sie Blind ob jeder Realität macht?Oder ist es einfach nur der Grundsatz „Wessen Geld ich nehm dessen Lied ich singe“??

    Faule Äpfel verderben die ganze Ernte,sprich gerade Ihnen müßte doch daran gelegen sein das Ihr Ruf nicht durch Anwälte Zwielichtiger Art in den Dreck gezogen wird.
    Sie mögen sich nichts Zu Schulden haben kommen lassen,aber es wird immer heissen „die Anwälte sind einfach nur Geldgeil“ und damit trifft es auch die die gegen solche Ganoven zu Felde ziehen wollen und an Bollwerken wie Ihnen Hängen bleiben werden,an Anwälten die Wider des Gesunden Menschenverstandes handeln.
    Früher sagte man auch Parteibuch Mentalität dazu.

    Mfg
    Ch.M.

    PS: Hoffe die Sparkasse München setzt ihr Kontoverbot für Frau K.G. im Sinne der Ehrlichen Kundschaft konsequent durch.

  40. 40
    Edding says:

    so, also keine Starfbarkeit

  41. 41
    Peter K. says:

    Zunächst einmal vielen Dank für die Erläuterungen. Nicht jeder Laie vergisst über sein gesundes Volksempfinden rechtsstaatliche Prinzipien.

    Meine Frage: Wenn Betrug nicht greift, wie sieht es denn mit Nötigung/Erpressung aus? Wenn ich den Gesetzestext dazu richtig verstanden habe, müsste dazu als relevantes Kriterium neben der „Androhung enes empfindlichen Übels“ (Gerichtskosten, Schufa!) die „Verwerflichkeit“ gegeben sein – aus welchem Grund wäre die den hier gegeben, oder auch nicht gegeben (immer noch der These von dante folgend, den beiden RAen sei bewusst, dass die Ansprüche nicht bestehen)?

  42. 42
    studiosus juris says:

    @Ch. Möller:

    Oder ist es einfach nur der Grundsatz “Wessen Geld ich nehm dessen Lied ich singe”??

    Was soll denn bitte die ganze Zeit das Geschimpfe auf die Anwaltschaft? Man liest hier (und in den Trackbacks) immer nur von anwaltlichen Spitzfindigkeiten, um ja die Strafbarkeit zu verneinen. Das ist doch Unfug!
    Wie im Ausgangsbeitrag oben zu lesen ist, werden die Strafanzeigen reihenweise nach § 170 II StPO eingestellt. Und wer stellt ein? Der Staatsanwalt! Das ist aber jemand, der KEIN INTERESSE DARAN HAT, eine bestehende Strafbarkeit zu verneinen und der wird auch nur vom Staat bezahlt und niemandem sonst.

  43. 43

    @studiosus juris: Vielen Dank für den Kommentar und die Beiträge hier. Ich stelle immer wieder fest, dass, auch wenn man sich schon viele Jahre in der Praxis der Strafverteidigung herumtreibt, saubere Prüfungen von Tatbeständen durch nichts zu ersetzen sind und man sich endlich mal wieder disziplinieren sollte, das auch im Alltag zu tun. Ich habe tatsächlich wieder die Schemata rausgekramt und gelobe Besserung für die Zukunft. Sollte aus dem stud. iur. mal ein ref. iur. geworden sein, der eine Anwaltsstage in Koblenz machen möchte: bitte melden!

  44. 44
    studiosus juris says:

    @Kerstin Rueber:

    Oh, vielen Dank! Als Online-Recherche-Hilfe o.ä. würde ich mich Ihnen natürlich jetzt schon gerne anbieten ;)

    btw:
    Erschreckend ist nur, wie (vgl. die Diskussion im Computer-Betrug-Forum) manche User nicht einsehen wollen, dass man nicht auf Biegen und Brechen zu einer Strafbarkeit kommen kann (darf!). Eine Trennung zwischen zivil- und strafrechtlicher Seite findet da auch nicht statt. Schade!

  45. 45
    Pascal Rosenberg says:

    @studiosus juris, Kerstin Rueber, CRH:

    Eines müssen aber auch Sie sicher anstandslos anerkennen. Dem Ansehen der allgemeinen Anwaltschaft tut dies nicht gerade einen guten Dienst, wenn Anwälte für Firmen, deren Geschäftsmodell zumindest fragwürdig erscheint als Eintreiber dienen. Und dass die entsprechenden Firmen nun nicht gerade darauf aus sind, eine angemessene Dienstleistung für einen vernünftigen Preis anzubieten, wird keiner Bestreiten.

    Natürlich haben Sie rein rechtlich gesehen vollkommen Recht, wenn Sie sagen, dass Frau Günther sich rechtlich nichts vorzuwerfen hat, denn natürlich obliegt es nicht ihr, die Rechtmäßigkeit der Forderungen ihrer Mandantschaft zu prüfen. Dafür gibt es in einem späteren Nachgang Mahnverfahren und die Gerichte.

    Aber das wie, mit dem Frau Günther ihr Werk verrichtet, das ist der Punkt, der bei Otto-Normallaie absolute Entrüstung hervorruft. So drohte sie nachweislich mit Schufa-Einträgen, bis die Schufa das Vertragsverhältnis auflöste, weil sie das nicht toll fand. Sie wurde von der SPK München gekündigt, weil die das alles auch nicht toll fand.

    Natürlich, und so kann und darf man auch argumentieren, ist das alles kein Grund, ein Kamerateam irgendwo hinzustellen, in der aktuellen c’t mehrfach Frau Günthers Namen zu nennen und klar zu machen, was man von der Frau nach Ansicht der Redaktion denn halten könne und so vieles mehr.

    Und natürlich sagt CRH in einem vorigen Beitrag zurecht, dass der Nährwert der Aktesendungen genauso hoch anzusiedeln ist, wie der Brennwert von Frau Günthers Briefen im Kamin.

    Selbstverständlich kommt man auch in der Regel sicher aus der Geschichte raus, wenn man denn selbst Anwalt auf seiner Seite hat und dieser Frau Günther nett anschreibt und sie mal fragt, ob sie denn wirklich der Auffassung wäre, die Forderung wäre okay.

    Aber eine abschliessende Frage: Glauben Sie wirklich, bei allem Recht was Sie alle drei haben (und das haben Sie), dass irgendwer der Abgezockten in irgendeiner Weise unterscheidet, ob der böse Brief nun von Online Content Ltd. oder Katja G. kommt?

    Und eine zweite Frage: Wenn Sie von der Online Content beauftragt wären und es würden massig Beschwerden reinprasseln und Ihnen müsste klar werden, dass Ihre Mandantin da zumindest leicht anrüchige Verträge schliesst, würden Sie dann weiter für diese Mandantin versuchen das Geld einzutreiben?

    Ja, ein Anwalt ist nicht Mutter Theresa, aber muss Anwalt soweit gehen, dass er wissentlich unterstützt, dass Tausende abgezockt werden?

    Und wer monatlich die Anzahl an Briefen versendet, die Frau Günther verschickt, der weiß mittlerweile sicher, dass da was komisch riecht im Staate Dänemark, meinen Sie nicht?

    Von daher, können Sie verstehen, warum Versuche, zu erklären, dass Ihre Kollegin nun gerade nichts tut, was ihr strafrechtlich brenzlig werden könnte, kein Echo finden?

    Ich kanns ;)

  46. 46
    le D says:

    JFTR: es wird nicht in jeder Konstellation über die Zahlungspflicht getäuscht, sondern in meinem Fall bereits über die Tatsache, dass die Anmeldemaske aufgefüllt worden sein soll.

    Und wer das jetzt als Schutzbehauptung des Angeschriebenen abtuen will: Der Gemahnte ist Rechtsanwalt in Deutschland und soll sich mit einer IP-Adresse einer US-Amerkanischen Uni (Westküste) angemeldet haben. Er war zu dem Zeitpunkt aber auf einer Kanzleieröffnung…

  47. 47
    krennz says:

    @alle

    habe mit Interesse die Diskussion gelesen.

    Für mich und mein Rechtsempfinden grenzt die Vorgehensweise der beiden RAe an Nötigung und Erpressung. M.E. hat dieser Auffassung auch das Landgericht in München entsprochen und der Sparkasse München erlaubt der RA K.G. das Geschäftskonto zu sperren. Im übrigen kein Einzelfall. O.T. musste auch schon mehrfach und wird es wieder, sein Konto ändern. Im übrigen sehe ich beide nicht als ehrbare Rechtanwälte an. Eher schon als Mitglieder der mittelalterlichen Wegelagerer- und Raubritterzunft.

    Rechtlich gesehen mögen die zwar nicht gegen Strafgesetze verstossen, doch vom kaufmännischen Standpunkt her ist des Beitreiben von unberechtigten Forderungen eine verwerfliche Tat.

    Um eine Inkassolizenz zu erhalten zählt auch die persönliche Integrität, die bei Beiden mehr als fraglich ist. Daher stellt sich hier die Frage, ob man beiden ein Inkassoverbot erteilen kann.

  48. 48

    Hallo, ich bin ebenfalls ein Betroffener. Leider ist über Fax und e-Mail mit diesen Betrügern keine Verbindung aufzubauen.
    Mein letzter Brief an diese Leute lautet:
    „Kundensupport“ schrieb:
    > Hallo,
    > letztmalig und dann ist Schluss!!
    > Ich habe mit Ihnen keinen Vertrag geschlossen und werde auch keine Dienste von einer Betrügerorganisation annehmen. Weiterhin habe ich bei Microsoft eine Anzeige gegen Sie erstattet wegen Softwarepiraterie. Sie stellen Microsofteigene Software welche kostenfrei ist in Ihre Homepage ein und verkaufen diese mit Ihren ergaunerten gesetzeswidrigen Beiträgen welcher keiner akzeptieret! Ich gebe Ihnen hier letztmalig die Möglichkeit Ihre Betrügermethoden abzulegen.
    > Weiterhin steht unser PC jedem unserer Gäste in unserer Pension zur Verfügung und jeder kann kostenlos mit diesem surfen so lange er will. Meine Daten stehen diesen Gästen zum einloggen ebenfalls zur Verfügung. Ich hafte aber in keinster Weise aus den Resultaten. Da Sie als nichtamtliche Stelle unberechtigter Weise Zugang zu Internetprovider verschaffen um an geschützte Daten zu kommen (IP-Nummern etc.) so ist das ein Verstoß gegen den Datenschutz.Sie bekommen diesbezüglich eine Anzeige beim Bundesverfassungsgericht!
    > Weiterhin stelle ich Ihnen meine kostbare Zeit ebenfalls in Rechnung welche sich im Moment auf 82,90.-€ beläuft!
    >
    > Ihre Organisation wird in Kürze in einer großen Homepageseite veröffentlicht mit Forum und Filmen von ARD, Akte 09 und vielen anderen welche durch Sie betrogen wurden.
    > Ihre Kontodaten:> Kontoinhaber: Content Services Ltd.
    > > Kontonummer: 674990
    > > Bankleitzahl: 27131300
    > > Bank: Bankhaus Rautenschlein GmbH ?
    > werde ich beantragen, dass diese überprüft werden, damit alle betrogenen Server ausfindig gemacht werden und Anzeige gegen Sie erstattet wird. Dieser Brief und Ihre Machenschaften werden auch im Ministerium bekant werden!
    >
    > Schauen Sie sich Ihre Machenschaften unter You Tube an!!!
    >
    >
    > Mit unfreundlichen Grüßen
    > W. Fecher

  49. 49
    Henry says:

    Ich bin auch kein Jurist und ich kenne auch nicht die die Gebühren eines Anwalts.
    Wenn aber eine Anwältin 20000 € am Tag verdient, ist das schon etwas fragwürdig.
    Außerdem wäre es mich und bestimmt auch andere mal interessieren, was die Firmen, die die Software herstellen und kostenlos bereitstellen dazu sagen, daß eine fragwürdige Firma diese Software gegen Entgelt vertreibt.
    Bestimmt nicht ganz legal.
    Und das muss eine Anwältin wissen, auch Frau Günther und der Herr Tank.

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    Dominik says:

    Also ich habe die Kommentare zu dieser Frage nicht alle gelesen und hoffe daher, dass ich jetzt keine unnütze Wiederholung poste. Die Strafbarkeit wegen einer Täuschung über das Nichtbestehen der Forderungen ist bei Frau Günther meiner Meinung aus zwei Gesichtspunkten zu betrachten. Erstens geht es wohl darum, dass von einem Juristen erwartet werden kann, dass er auf Grund der ergangenen Rechtsprechung erkennt, dass die geltend gemachten Forderungen materiell – rechtlich nicht bestehen. Dazu wurde wohl ausreichend gepostet.

    Zum anderen munkelt man aber (was mir auch zumindest plausibel erscheint), dass Frau Günther mit ihrer Dauermandantin eine Vereinbarung getroffen hatte, dass letztlich nur solche Rechtsanwaltsgebühren berechnet werden, die vorher bei den vermeintlichen Schuldnern beigetrieben werden konnten, was die praktische Folge gezeigt haben soll, dass die Mandantin keinen Cent an Rechtsanwaltskosten zu zahlen hatte. Gegenüber den Schuldnern hat Sie Ihre Gebühren aber – jedenfalls nach meiner Erfahrung – immer geltend gemacht (wie dies auch übliche Inkasso – Praxis ist).

    Zivilrechtlich verhält es sich doch aber so, dass die Gebührenansprüche des Rechtsanwalts vom Schuldner als (in diesem Fall Verzugs-) Schaden zu ersetzen sind. Das setzt natürlich voraus, dass die Gebührenansprüche tatsächlich entstanden sind. Wenn Frau Günther nun aber nur dann Kosten bei ihrer Auftraggeberin erhoben hat, wenn bzw. nachdem der vermeintliche Schuldner gezahlt hat, und dies vorher auch so vereinbart war, dann hat Sie nach meinem Dafürhalten ganz eindeutig einen Betrug begangen. Sie hat dann nämlich die vermeintlichen Schuldner zumindest über das Entstehen ihrer eigenen Gebührenansprüche getäuscht bzw. vorgetäuscht, diese seien bereits entstanden.

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    Markus Albrecht says:

    Ich bin selber Geschädigter und möchte hier nur folgendes anmerken:
    Die Herren T. und Frau G. sind, da sie Volljuristen sind, sehr wohl in der Lage, den Betrug durch ihre Mandantschaft zu erkennen. Bereits die Adresse oder der Name des Mandanten sollte doch wohl ausreichen, diesen auf seine Seriösität zu überprüfen und im Zweifel das Mandat abzulehnen. Natürlich gilt auch hierbei in dubio pro reo, was jedoch nicht die Anwaltliche Sorgfaltspflicht berührt…