Denunziantenlohn

Der Mandant wird durch drei Zeugen belastet und wohl auch überführt werden. Diesen Zeugen wurde seinerzeit von den Vernehmungsbeamten der § 31 BtMG in epischer Breite vorgetragen und erläutert: Wenn sie die Hintermänner verraten, gibt es Rabatt beim Strafmaß. Diese (vermeidliche) Gelegenheit wollten sich alle drei Zeugen nicht entgehen lassen; sie haben ganze Arien gesungen. Und sich dafür dann am Ende Freiheitsstrafen gefangen, die nicht mehr bewährungsfähig sind.

In der Begründung des Urteils gegen die drei Zeugen finden sich reichtlich Vorschriften aus dem Betäubungsmittelgesetz; nur den § 31 BtMG, den findet man nicht. Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern, zwingend ist das aber nicht.

Verraten haben sie einen Freund, vertraut haben sie den Polizeibeamten. Genützt hat es nichts. Wie in den meisten anderen Fällen, die ich kenne, auch.

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7 Antworten auf Denunziantenlohn

  1. 1
    Conny says:

    Aber Zweifel an der Richtigkeit des Ausgesagten bestehen doch offenbar nicht. Und da wollen wir doch vor allem sehr froh und zufrieden sein, dass es gelingen wird, einen gewerbsmäßigen Drogenhändler – Ihren „Hintermann“ – schön lange aus dem Verkehr zu ziehen. Über die Integrität von „Freundschaften“ in der kriminellen Szene würde ich mir unter diesen Umständen eher weniger Sorgen machen.

    Und auch wenn den Belastungszeugen nicht der ganz große Strafrabatt (= § 31 BtMG) zugute gekommen ist, werden sie schon einen mittleren Rabatt bekommen haben, der das Opfer dieser „Freundschaft“ wert ist.

  2. 2
    Gerti says:

    Im hiesigen Landgerichtsbezirk ist es nicht ungewöhnlich, daß die singenden Hintermänner noch Bewährungsstrafen erhalten, die im Hinblick auf die gehandelten Mengen eigentlich nicht mehr mit dem Grundsatz des schuldangemessenen Strafens vereinbar sind. Mitunter kann „Singen“ schon lohnend sein. Eine Garantie dafür gibt es freilich nicht und allzu oft schießen sich die Sänger ins eigene Knie.

  3. 3
    R. Tape says:

    Wer mag schon den Verräter?

  4. 4
    ballmann says:

    Genützt hat es nichts. Wie in den meisten anderen Fällen, die ich kenne, auch.

    wieder eine Berliner Besonderheit oder republikweite Erfahrung ?

  5. 5

    Mein Erfahrungshorizont in vergleichbaren Fällen erstreckt/beschränkt sich auf Berliner und Brandenburger Verfahren. Der Hinweis auf bzw. die Belehrung über § 31 BtMG findet sich als Textbaustein in sehr vielen Vernehmungsprotokollen, nicht aber in den Urteilen.

    Nebenbei: Es gibt in unserer Kanzlei im Wesentlichen zwei Quellen für neue Mandate aus dem BtM-Bereich: Telefonüberwachungen und die 31er Verräter.

  6. 6
    MaM says:

    Muss sich das Gericht denn nicht mit einer Strafmilderung nach § 31 BtMG auseinandersetzen, wenn diese beantragt wurde, oder deren Voraussetzung sich aufdrängen würde?

  7. 7
    Subsumtionsautomat says:

    Also bei uns (ein Landgericht im Westen der Republik) gilt der § 31 BtMG einiges und wird auch ausdrücklich in den Urteilen erwähnt (auch wenn das manchmal seitens des Verteidigers bzw. eher seitens des Mandanten gar nicht unbedingt gewünscht wird…) – Bewährungsstrafen gab es in meiner ehemaligen Kammer trotzdem eher selten. Liegt aber auch daran, dass es um Anklagen am Landgericht ging. Bei Freiheitsstrafen ab 4 Jahren braucht es dann doch einiges, um auf 2 Jahre runterzukommen. Und ein paar arme Abnehmer zu liefern ist nunmal etwas anderes, als einen Escobar in Kolumbien…