Verteidigung

Richterliche Erinnerung an die Akteneinsicht

Auch unter den Hobby-Strafverteidigern („das bisschen Strafrecht machen wir doch mit links„) hat sich herumgesprochen, daß eine sachgerechte Strafverteidung nur nach Akteneinsicht möglich ist. Die eiserne Regel – erst Akteneinsicht, dann (vielleicht) eine Stellungnahme – ist eigentlich gut bekannt. Und wird meistens auch befolgt.

In der Übung für Fortgeschrittene lernt man dann, daß es nicht bei einer Akteneinsicht bleiben darf, insbesondere wenn sich das Verfahren ein wenig in die Länge zieht. Zumindest nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens und Erhebung der Anklage sollte der Verteidiger beim Gericht erneut um Akteneinsicht nachsuchen. Die Abschlußvermerke der Staatsanwaltschaft sind für die weitere Verteidigung – nun vor Gericht – nicht selten äußerst informativ.

Für Premiumverteidiger gilt dann noch die Regel, unmittelbar vor dem erstem Hauptverhandlungstermin die Gerichtsakte anzufordern. Standard ist dann zumindest der Blick in die Ladungsliste und in die eventuellen Vermerke des Richters zur Vorbereitung der Beweisaufnahme. Wenn sich dann in der Akte auch noch die Ergebnisse von Nachermittlungen der Staatsanwaltschaft befinden, ist der engagierte Anwalt bestens auf die Verteidigung  vorbereitet.

Diese Form der Informationsbeschaffung wird aber von einigen, auch  routinierten Verteidigern schon ‚mal vergessen.

Davon ging wohl auch die Strafkammer aus, bei der Anfang kommenden Monats das Verfahren beginnt. Fair, wie manche Richter nun mal sind, schreibt mir einer der beisitzenden Richter – der Berichterstatter – eine freundliche Erinnerung:

Das Schreiben hatte sich allerdings mit meinem Akteneinsichtsgesuch einen Tag zuvor knapp überschnitten. Gleichwohl ist diese mit der Zusammenfassung bestückte Erinnerung sehr hilfreich, zumal sie aller Voraussicht nach auch an die Mitverteidiger gegangen sein dürfte. Deswegen: Besten Dank von hier aus an’s (wohl mitlesende) Gericht!

 

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Vorbereitung eines Plädoyers

Der Anklagevorwurf stützt sich im Wesentlichen auf die Aussage eines einzigen Zeugen. Der Zeuge war zur Vorfallszeit 16 Jahre alt. Die Verhandlung gegen den Angeklagten fand drei Jahre später statt. Der Zeuge ist dann also 19 Jahre alt.

Sind also tatsächlich nur drei Jahre zwischen dem Vorfall und der Gerichtsverhandlung vergangen? Oder doch ein paar Jährchen mehr?

Jeder Ältere kennt das Phänomen, daß mit zunehmendem Alter die Zeit schneller vergeht. Im Alter von 17 Jahren wartet man ewig bis zu Volljährigkeit. Das eine Jahr bis zur Erteilung der Fahrerlaubnis zieht sich wie Gummi. Andererseits dauert die Zeit zwischen dem 64. Lebensjahr und der Pensionierung mit 65 gefühlte zwei Wochen. Um diese Erfahrung einmal griffig darstellen zu können, ist die folgende Berechnung hilfreich.

Der Zeuge ist in den drei Jahren um 18,75, also rund 19 %, bzw. für die Nichtmathematiker: um 20 % älter geworden. Der Richter, der die Sache verhandelt, steht kurz vor seiner Pensionierung, gehen wir – höflicherweise – mal von einem Alter von 60 Jahren aus. Dann ist der Richter in den drei Jahren seit seinem 57. Geburtstag um 5,26, also runde 5 % gealtert.

Daraus läßt sich nun der Schluß ziehen, daß der 16-jährige Bengel fast viermal schneller alt geworden ist als der Richter. Dies voraus geschickt sind – aus Sicht des Zeugen – seit dem Vorfall auf dem Bahnhofsvorplatz nachts um 23 Uhr nicht drei Jahre vergangen, sondern – ganz grob gerechnet – derer 12!

Wenn man nun noch berücksichtigt, daß der Zeuge zur Vorfallszeit mit reichlich Bier befüllt war, stellt sich die Frage, ob sich ein besoffener Heranwachsener nach 12 Jahren noch richtig daran erinnert, von wem er eins auf die Omme bekommen hat.

Im Zweifel wohl kaum … 8-)

 

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Auf freier Strecke

Der Mandant hatte Pech. Er war nicht schnell genug. Sonst hätte man ihn ja nicht angehalten. Sagt er. Wenn auch etwas verschwurbelt.

Aus der Ermittlungsakte ergibt sich, daß sie Polizeibeamten vor Ort eine etwas abweichende Meinung vertraten:

Es könnte eine Aufgabe sein, an der der Verteidiger wächst. Denn mittlerweile sind die Videoaufzeichnungen von erstaunlich guter Qualität. Ob gut genug, wird sich zeigen.

Denn dann gibt es ja immer noch neben der Maschine das menschliche Versagen. Von Polizeibeamten. Wenn der Mandant Glück hat. Großes Glück.

Sonst nämlich wird es nämlich verdammt eng mit der Fahrererlaubnis. Denn den Chrysler (Ich erinnere: „… da geht der … über 300 km/h) fährt der Mandant schon eine längere Zeit …

Eins lernt der Mandant aber sicher noch. Irgendwann wird er endlich die Klappe halten, wenn er angehalten wird. Denn so geht das ja nun gar nicht.

 

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Verurteilter Strafverteidiger

Ein Rechtsanwalt darf einem Mandanten nicht zur Lüge raten. Es wäre eine Katastrophe, wenn dies alle machten. Dann könnten wir den Laden hier zumachen.

Über einen der Öffentlichkeit kaum wahrgenommenen Strafprozeß berichtete bereits am 13.07.2011 die Nürnberger Zeitung:

Ein namhafter Strafverteidiger aus München, der seinen Mandanten in einem Nürnberger Drogenprozess zu einer Lüge verleitet hatte, ist vor einer Berufungskammer des Landgerichts zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt worden. Außerdem verhängten die Richter ein dreijähriges Berufsverbot.

Dem Bericht ist zu entnehmen, daß die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft mit der Entscheidung der ersten Instanz gleichermaßen nicht einverstanden waren.

Es ist nun damit zu rechnen, daß zumindest der verurteilte Kollege mit der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht einverstanden sein wird. Ein Jahr Knast und drei Jahre Berufsabstinenz – nicht ganz ohne, das Ergebnis.

Dann wird sich die Sache wohl demnächst noch ein Oberlandesgericht anschauen müssen.

Danke an den „Prozeßbeobachter“ für den Hinweis.

 

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Durchsuchung beim Anwalt

Es hat mal wieder einen Kollegen erwischt, einen engagierten Strafverteidiger in einer Kleinstadt mit einem Amtsgericht, an dem empfindliche (abhängige) Organe der Rechtspflege unterwegs sind.

Dem Kollegen wird vorgeworfen, im Rahmen einer Verteidigung einen Staatsanwalt beleidigt zu haben. So wie es sich anhört, hat er eine Formulierung gewählt, die einen Richter oder Staatsanwalt aus Moabit nicht hinter ihren Öfen weglocken würde.

Also Akteneinsicht und Vorbereitung einer Stellungnahme. Noch bevor die Verteidigungsschrift die Ermittler erreichen konnte, beantragt die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Amtsgericht den Erlaß eines Strafbefehls: Eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 50 Euro war gewünscht.

Irgendwie gefiel dem Richter das Ganze nicht so richtig. Er schickt den Antrag mit der Akte zurück an die Staatsanwaltschaft und vermerkt:

Ich bitte, die Einkommensverhältnisse des Angeschuldigten – notfalls mittels Durchsuchung – abzuklären.

Für den praktischen, juristischen Laien übersetzt: Der Richter fordert die Staatsanwaltschaft auf, einen Antrag auf Erlaß eines Beschlusses zur Durchsuchung der Kanzleiräume und der Wohnung des Kollegen zu stellen sowie Finanzermittlungen (Bankauskünfte) zu durchzuführen.

Glücklicherweise sitzt bei der Staatsanwaltschaft noch ein Jurist, der im Grundstudium aufgepaßt hat: Der zuständige Staatsanwalt schrieb dem Richter zurück, die Einkommensverhältnisse mögen gem. § 40 III StGB geschätzt werden, Durchsuchungen und Finanzermittlungen wegen dieser Beleidigung dürften unverhältnismäßig sein.

Es gibt Momente (und Richter), da packt man sich an den Kopf!

 

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Lila Rassismus und Verschwörungstheorien

Ich habe mich geärgert und dem Ärger in meinem Account bei Google Plus Luft gemacht:

Falls mal jemand den Namen „Nadine Lantzsch“ liest und nicht weiß, was er damit anfangen soll, kann bei Udo Vetter (und in den dortigen Links) nachlesen, wer und was sie ist.

Das ganze halbgebildete Gesülze von Kant, Aufklärung und intellektualisierter Umcodierung hört dann schlagartig auf, wenn der Autorin oder einer ihrer Claqueurinnen der Vorwurf gemacht, eine Straftat begangen zu haben (die nicht im 13. Abschnitt des StGB geregelt ist). Und sie meint, der Vorwurf wird zu Unrecht erhoben.

Ungeheuerlich, diese Frau, die ein mühsam erkämpftes Menschenrecht (Art. 6 EMRK) auf dem Altar ihres blinden Fundamentalismus zu opfern bereit ist.

Die (meine) Aufregung hat sich nun ein wenig gelegt, deswegen möchte an dieser Stelle einen anderen Aspekt dieser „Diskussion“ in den Raum den stellen.

Frau Lantzsch kritisiert unser Rechtssystem als weiße-Männer-lastig. Da mag sie vielleicht Recht haben; ich habe mich mit solchen Fragen nicht so intensiv beschäftigt wie sie. Denn als Praktiker geht es mir nicht um einen Änderung des Systems (dann wäre ich nicht ein Berliner Strafverteidiger, sondern Politiker oder Journalist), sondern im Schwerpunkt um die Ermöglichung von Einzelfallgerechtigkeit.

Ich nehme das System zunächst einmal so wie es ist und lote die Grenzen aus, um für meine Mandanten ein akzeptables Ergebnis zu erstreiten. Nun habe ich weder „Kachelstrauß und Polassange“ verteidigt, noch Andreas Türk oder Horst Arnold. Ich kann die Prozesse (mit einer kleinen Ausnahme) nur von außen beurteilen.

Aber ich frage mich, welche Verfahrens-Alternativen hätten wir (sic!) gehabt? Wie lassen sich solche Verfahren fair führen? Nach welchen – allgemein verbindlichen – Regeln sollen Verfahren geführt werden, in denen eine Frau einen Mann einer (Sexual-)Straftat bezichtigt?

Das deutsche Straf- und Strafprozeßrecht hat ganz massive Mängel und gehört aus Sicht eines Strafverteidigers an vielen Stellen korrigiert. Aber ich kenne keine real existierende Alternative, die dem angestrebten oder auch nur  meinem Ideal einer Einzelfallgerechtigkeit näher kommt. Eine Zweiklassenjustiz, wie sie von Schwantzsch oder ihresgleichen in blinder Ignoranz gefordert wird, lehne ich ab.

Rassismus, egal in welcher Form und Farbe, ist echt Scheiße, Frau Lantzsch, und flache Verschwörungstheorien sind zur Rechtfertigung nicht geeignet.

 

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Wie heißt das …

… wenn sich jemand schon verteidigt, obwohl er (noch) gar nicht angegriffen wurde?

8-)

Und dabei bin ich eigentlich immer recht pfleglich mit dem Autor dieses Briefes umgegangen. Aber vielleicht hat sich ja bereits mein Ruf herumgesprochen.

 

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Bloggen in der Großkanzlei

Im (oder vom?) Enforcer waren bislang Beiträge zu lesen, die aus einer anderen Welt zu stammen scheinen: Die Welt der Großkanzleien, in der das Bloggen eher unüblich ist. Marketing wird in diesen Kreisen eben anders betrieben: Die „Innenansichten einer Litigation Abteilung“ (*) lieferten allerdings insoweit wenig Erhellendes.

Daran ist nichts auszusetzen. Denn das, was die Leserschaft vom Enforcer im übrigen geboten bekam, war in der Regel ja auch recht kurzweilig.

Eine interessante Wendung nahm das Angebot des anonymen (Hamburger?) Autoren im Juni 2010 mit dem Beginn bzw. dem Verlauf des Kachelmann-Verfahrens. Nicht mit der Häufigkeit der Rechtsanwäldin, aber immerhin bemerkenswert oft konnte ich über das strafrechtsrelevante Verhältnis zwischen Mann und Frau aus Sicht dieses Litigationisten lesen.

Nun könnte man einen Psychologen bemühen, um nach den Ursachen für diesen durchaus auffälligen Themenschwerpunkt zu fahnden. Das soll aber nicht zum Thema dieses Beitrags werden, der lediglich ein Hinweis auf eine recht lesenswerte Argumentation zum Thema Mythos 3 % – Falschbeschuldigungsquote bei Vergewaltigungsvorwürfen werden soll.

Die vom Enforcer dort verlinkten Quellen sind durchaus brauchbare Hilfen für jemanden, der nicht nur über Vergewaltigungen schreibt. Daher: Besten Dank vom kleinen Strafverteidiger in die Großkanzlei.

 

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Feststellungen

Die Ermittlungen wurden von einer Polizeibeamtin geführt, die – so sagt sie von sich selbst – stets gewissenhaft und sorgfältig gearbeitet hat. Sie habe sowohl Belastendes als auch Entlastendes ermittelt, sagt sie.

Sie schreibt in einem Vermerk:

Abschließend wird festgestellt, dass der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren in insgesamt neunzehn Fällen einen Betrug begangen hat.

Das ist die schiere mit Arroganz gepaarte Ahnungslosigkeit, was das Verfahrensrecht angeht. Und wenn der Psychologe sich das genauer anschaut, findet er vielleicht auch noch Hinweise auf ein äußerst spärliches Selbstbewußtsein in dieser Passiv-Formulierung „wird festgestellt“; ist die Beamtin zu feige für ein „Ich habe festgestellt!“?

Am Ende stellte das allein dazu berechtigte Gericht etwas fest. Nämlich das, was Staatsanwaltschaft und Verteidiger unisono beantragt hatten. Freispruch aus  tatsächlichen Gründen. Der Beschuldigte hatte in keinem einzigen Fall einen Betrug begangen.

Es waren lediglich die schlampigen Ermittlungen, die zu der falschen Ansicht (sic!) der Ermittlerin geführt haben. Sie hat  – entgegen ihrer eigenen Behauptung – die Belastungen fein säuberlich eingesammelt und es der Verteidigung in der Beweisaufnahme vor Gericht überlassen, die Entlastungen vorzulegen. Eine Aufgabenteilung, die so nicht im Gesetz steht. Aber das Leben einer Polizeibeamtin wesentlich einfacher macht.

Die Dame ermittelt jetzt auch nicht mehr. Sie betreibt nun Öffentlichkeitsarbeit beim Polizeipräsidenten. Gut so, da kann man jedenfalls nichts falsch machen.

 

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Mit links und 40 Fieber

Mein Schlußvortrag heute Mittag war gekennzeichnet von der nachlassenden Wirkung des Aspirins. Aber scheinbar war ich der einzige, der das wieder steigende Fieber gemerkt hat.

Jedenfalls kam eine Verwarnung und 40 Stunden Freizeitarbeit am Ende heraus. Für einen mittäterschaftlich begangenen Raub ein mildes, aber wie ich finde, gerechtes Ergebnis.

Unter Hinweis auf die Ansteckungsgefahr mußte ich verhindern, daß mir die jugendliche Mandantin erleichtert um den Hals gefallen ist.

… ich tröste mich nun mit einem Krätertee im heimatlichen Bette.

 

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