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Verteidigung
Bösartiges Weblog?
Ist ein Weblog eigentlich bösartig, wenn der Autor, ein engagierter Strafverteidiger, reklamiert, daß Beschuldigte durch eine Gurkentruppe wiederholt falsch belehrt werden?
Ich werde mich mal mit dieser Frage an meinen „Administrator“ wenden, damit er dem sensiblen Worry-free-Cerberus wieder Manieren beibringt.
Befangen wegen Einstellung?
Es sind mehrere Taten angeklagt, aber nur bei der Hälfte ist die Beweislage – aus Sicht des Staatsanwalts – günstig. Um in der anderen Hälfte den Nachweis führen zu können, daß der Angeklagte sie (so) begangen hat, wie sie ihm zur Last gelegt wurde, müßten in der Beweisaufnahme erhebliche Klimmzüge gemacht werden.
Dem Strafrichter gefällt das nicht, er schaut in Richtung Staatsanwalt, der seinen Blick erwidert. Sodann kommt aus der Ecke eben dieser Anklagebehörde ein Antrag, nämlich der nach § 154 Abs. 2 StPO. Die Wackelkandidaten sollen in Hinblick auf die standfesten Fälle der Anklage eingestellt werden.
Der Verteidiger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme. Nach Rücksprache mit seinem Mandanten teilt er mit, daß dieser mit einer Einstellung nach § 154 StPO *nicht* einverstanden sei. Sein Argument: Wenn es der Justiz nicht gelingt, den Tatnachweis zu führen, kann es nur einen (Teil-)Freispruch geben, aber keine Einstellung.
Der Richter erwidert, ihm sei dieses Argument völlig Wurscht (das formuliert er natürlich ein wenig anders, höflicher und sachlicher).
Diese Mitteilung führt aber nun zu einer „unaufschiebbaren“ Unterbrechung, in der der Verteidiger mit seinem Mandanten gemeinsam überlegt, ob der Richter vielleicht befangen sein könnte. Denn nur im Falle eines Freispruchs trägt die Landeskasse die Kosten der Verteidigung; bei einer Einstellung eben nicht.
Das Roulette-Spiel beginnt.
Verhinderung einer Hausdurchsuchung
Wenn es morgens früh gegen halb sieben an der Haustür klingelt, ist es zu spät. Dann läßt sich die Wohnungsdurchsuchung kaum noch verhindern. Hilfreich ist dann nur noch der Anruf bei einem Verteidiger.
Solche Überraschungsbesuche lassen sich aber in Einzelfällen schon einmal vorhersehen. Beispielsweise dann, wenn dem Beschuldigten bereits mitgeteilt wurde, daß ein Strafverfahren geführt und gegen ihn ermittelt wird. Oder er das aus anderen Quellen erfahren hat.
Es stellt sich dann die Frage, ob es möglich ist, die Durchsuchung von Wohn- und/oder Geschäftsräumen zu verhindern. Ja; grundsätzlich sollte es funktionieren.
Ein solcher Eingriff ins das Privatleben des Bürgers steht unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit. Wenn von vornherein klar ist, daß die Durchsuchungsmaßnahme keinen Erfolg haben wird, darf sie nicht angeordnet werden. Nur mal so zum Spaß in der Unterwäsche herumwühlen, dürfen auch Polizeibeamte nicht.
In geeigneten Fällen kann der Verteidiger mit dem Schreiben, in dem er die Übernahme der Verteidigung anzeigt und Akteneinsicht beantragt, schlicht mitteilen, daß er seinen Mandanten über die Möglichkeit einer Wohnungsdurchsuchung hingewiesen hat. Denkbar ist auch die höfliche Bitte an die Ermittlungsbehörde, dem Mandanten nach Beginn der Durchsuchungsmaßnahme zu ermöglichen, seinen Verteidiger anzurufen. Wenn der Verteidiger selbstbewußt auftreten möchte, ist der Hinweis auf die Kenntnis des Mandanten über seine Rechte im Falle einer Durchsuchungsmaßnahme der richtige Weg.
Wenn dann der Staatsanwalt vermutet, daß der zu Durchsuchende etwas mehr als 10 Gramm Hirn hat, wird er wohl zur Einsicht gelangen, daß er beim morgendlichen Besuch voraussichtlich keine Cannabispflanzen mehr antreffen wird. Und dann läßt es es (hoffentlich) bleiben.
Ich kann aus naheliegenden Gründen keine Statistik über die Erfolge unserer präventiven Textbausteine in solchen Fällen vorweisen. Aber ich möchte meinen Hut darauf verwetten, daß wir sicherlich nicht nur einmal die Verwendung der polizeilichen Textbausteine („Die Wohnung machte einen sauberen und aufgeräumten Eindruck.„) verhindert haben.
Deswegen frage ich mich auch seit Freitag: Womit – bitteschön – hat die Staatsanwaltschaft bei Herrn Wulff noch gerechnet?
Kautionsstellung durch Dritte
Von einer „hinterhältigen Kaution“ hatte Rechtsanwalt Tobias Glienke in der vergangenen Woche berichtet. Zu diesem Thema hat sich das Kammergericht nun wieder einmal geäußert:
Die von einem Dritten gestellte Kaution ist als ein geeignetes Hilfssurrogat […] anzusehen, wenn aufgrund der Persönlichkeit des Angeschuldigten und seinen Beziehungen zu dem Sicherungsgeber davon ausgegangen werden kann, er werde diesem nicht durch den Verfall der Sicherheit schaden wollen und die Summe nach dem Vermögen des Leistenden in einer Höhe festgesetzt ist, die der Angeschuldigte nicht als ein Freundschaftsgeschenk ansehen kann.
Kammergericht, Beschluß vom 01.03.2012, 4 Ws 22/12
Vor dem Hintergrund der Aufrechnungslage bei der Stellung der Kaution durch den Angeschuldigten selbst, sollte der Verteidiger diese grundsätzlich zulässige Variante der Kautionsstellung also stets in Erwägung ziehen und mit dem Gericht erörtern.
Gegebenenfalls muß eben auch die Höhe der Kaution entsprechend angepaßt werden. Denn auch in vermögenden Kreisen hört beim Geld irgendwann die Freundschaft auf.
Verteidigung in den Knast
Das Vorstrafenregister des Mandanten hat einen beträchtlichen Umfang: 18 Eintragungen. Vergleicht man das mit dem Führungszeugnis des Durchschnittsbürgers könnte man meinen, man hat es mit einem Schwerverbrecher zu tun.
Der Mandant hatte jedoch nicht den Hauch einer Chance, die jedem dieser besagten unbestraften Normalos mitgegeben wurden. Gegen den Drogen- und Alkoholkonsum seiner Mutter während der Schwangerschaft konnte er sich genauso wenig wehren wie gegen die Mißhandlungen in den wechselnden Heimen.
Den Verstand, den ihm der liebe Gott aber dennoch zur Verfügung gestellt hatte, hat der Mandant durch den Konsum ungesunder Substanzen nicht gerade gefördert. Seine Fluchten in den Rausch haben nicht dazu beigetragen, daß er die allgemeine Hochschulreife erlangen konnte. Im Gegenteil. Der Psychiater bescheinigt ihm:
einen suchtbedingten Persönlichkeitsabbau mit Kritik- und Urteilsschwäche, allgemeiner Nivellierung des Wertgefüges und Einengung des Interesses auf die Beschaffung und den Konsum von Rauschmitteln.
Nun hat man ihn wieder einmal erwischt. Er betritt einen Laden, obwohl ihm ein paar Wochen zuvor dort ein Hausverbot erteilt wurde. Die Verkäuferin erkannte ihn und verweist ihn nach draußen. Darum kümmert er sich nicht. In der Ermittlungsakte lese ich:
Er habe sie jedoch ignoriert und sei zielstrebig zu dem Regal mit Haarspray gegangen. Dort habe er zwei Dosen der Marke „taft classic“ aus dem Regal genommen und habe den Laden verlassen.
Wenig später wurde er von der Polizei festgenommen. Die beiden Dosen wurde bei ihm sichergestellt. Eine davon war bereits leer.
Welche Möglichkeiten hat der Strafrichter? Er ist u.a. an das Gesetz gebunden. Das sieht Freiheitsstrafe oder Geldstrafe für den Hausfriedensbruch und den Diebstahl vor. Wegen der Vorstrafen – 15 von den 18 sind Diebstähle von Haarspray! – kommt eine Geldstrafe nicht mehr in Betracht. Also Knast. Zusammen mit den beiden offenen Bewährungen wird das wohl nicht unter zwei Jahren abgehen.
Es sei wohl das Beste, wenn er ins Gefängnis gehe, sagte mir der Mandant. Da gebe es wenigstens keinen Haarspray. Ja, das sei so wohl die einzige Möglichkeit, von dem Zeug wegzukommen. Stellt er sich so vor.
Ich weiß, daß der Mandant sich irrt. Aber ich sehe keine realistische Alternative. Denn unsere Gesellschaft gibt solchen Schicksalen kaum eine Chance zum menschenwürdigen Überleben. Das Gesetz gibt dem Strafrichter keine Möglichkeit, nach seinem Gewissen zu entscheiden. Und dann ist ein Verteidiger auch schon mal hilflos.
Gefährlicher Mandant
Strafverteidigung ist eine gefahrgeneigte Tätigkeit, bei der durchaus mal etwas aus dem Ruder laufen kann.
Weil eine Rechtsanwältin angeblich die für die Abschiebung bestimmten 1.000 Euro ihres Mandanten als Honorar verrechnete, terrorisierte sie ein Häftling ein Jahr lang verbal und schriftlich mit den widerwärtigsten Anwürfen und mit Todesdrohungen. Der aus Serbien gebürtige Bauarbeiter gab sich geständig. Während er ’nur noch hier raus will‘, wünscht die Nebenklage seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung.
Über einen Prozeß gegen den ehemaligen Mandanten einer Strafverteidigerin berichtet Barbara Keller auf Berlin Kriminell. Wenn’s um’s Geld geht, hört die Mandantschaft bekanntlich auf.
Die mir gut bekannte und sehr erfahrene Kollegin hat nicht leichtfertig und vorschnell mit einer Strafanzeige reagiert. Wie andere professionelle Verteidiger auch hat sie ein sehr dickes Fell, was „Gespräche“ mit Mandanten angeht. Dieser Kandidat hier allerdings scheint auch diese Grenze locker überschritten zu haben. Die Drohung mit einer Enthauptung schlägt man sich nicht so einfach wieder aus dem Kopf.
Das Problem mit der Sicherungsverwahrung, deren Verhängung das Gericht prüft, dürfte für den verhinderten Henker nun zu einem einschneidenden Erlebnis werden.
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Presseerklärung und Interviews der Verteidiger von Beate Zschäpe
Gerade an solchen Extrem-Fällen zeigt sich, von welcher Qualität der Rechtsstaat ist.
Die Ermittler stehen unter einem enormen Erfolgsdruck. Das bisherige Versagen ist offenkundig, irgendein Ergebnis muß vorgelegt werden. Daß in so einer Lage oftmals Rechte des (bzw. hier der) Beschuldigten geschliffen werden, scheinen die dafür Verantwortlichen als Kollateralschaden hinzunehmen. Dagegen wehren sich die Verteidiger der Beate Zschäpe mit einer öffentlich mitgeteilten Haftbeschwerde.
Nach den uns vorliegenden Akten besteht kein dringender Tatverdacht wegen Gründung beziehungsweise Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung.
ist der am heutigen Dienstag veröffentlichten Presseerklärung der Verteidiger Heer und Stahl (PDF) zu entnehmen.
Reklamiert wird unter anderem die verweigerte Einsicht in Teile der Ermittlungsakten, während der Generalbundesanwalt (GBA) und das Bundeskriminalamt (BKA) genau aus diesen Aktenteilen Informationen an die Medien – und nicht an die Beschuldigte – weiter leiten.
Ein weiterer Kritikpunkt scheinen die Haftbedingungen zu sein. Beate Zschäpe soll in einer Einzelzelle sitzen, in der Tag und Nacht das Licht brenne. Dies sind „übliche“ Vorsichtsmaßnahmen der Haftanstalt, sofern eine Suizid-Gefahr besteht. Dafür gäbe es aber keinerlei Anhaltspunkte, ist von den Verteidigern zu hören.
Ich halte es für richtig, daß die Verteidiger mit dieser Erklärung eine Gegenöffentlichkeit herzustellen versuchen. Damit auch Außenstehende, seien sie nun Fachpublikum oder juristische Laien, nachvollziehen können, wie der Staat mit Verdächtigen umgeht.
Aus der Würde des Mandanten als Prozessubjekt folgt, dass ihm alle gesetzlichen Möglichkeiten zuzugestehen sind, sich mit den ihm und seinem Verteidiger richtig erscheinenden Maßnahmen gegen die drohende strafrechtliche Sanktion zu wehren.
schreibt Rechtsanwalt Heer auf seiner Website. Dazu gehört auch die Verteidigung in der Öffentlichkeit.
Als wenig hilfreich empfinde ich allerdings den (öffentlichen) Hinweis der Verteidiger auf persönliche Charakterzüge ihrer Mandantin. Das mag aber auch damit zusammen hängen, daß ich von Vorurteilen gegen diese Nazi-Szene geprägt bin.
Update:
Hier gibt es ein lesenswertes Interview mit dem Verteidiger.
Honorare für Strafverteidiger sind Betriebsausgaben
Der Kollege Dr. Tibor Schober aus Berlin weist auf eine interessante Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) hin. In einem Beschluß vom 17.8.2011 (VI R 75/10) thematisiert das höchste deutsche Finanzgericht die Honorar-Aufwendungen eines Unternehmers, die im Zusammenhang mit einer Verteidigung in einem Strafverfahren entstanden sind.
Es ging im Konkreten um die Frage, ob das Honorar, das der Unternehmer an seinen Strafverteidiger gezahlt hat, eine Betriebsausgabe ist. Dr. Schober formuliert den Leitsatz der Entscheidung so:
Strafverteidigergebühren bei Vorwurf der Beihilfe zur Untreue sind unstreitig Werbungskosten und können steuermindernd abgezogen werden bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
In der Begründung des zitierten Beschlusses heißt es:
Strafverteidigungskosten [sind] dann als Werbungskosten abziehbar […], wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist.
Anders sieht der Fall aus, wenn z.B. der Kassierer in die Kasse greift. Das sei dann eine Straftat, die rein privat veranlaßt sei. Eine Beihilfe zur Untreue, die ein Unternehmer im Rahmen seiner Arbeit begeht, sei hingegen betrieblich veranlaßt.
Diese Differenzierung bietet im Zusammenhang mit der Vereidigung in Bußgeldverfahren häufig Stoff für Diskussionen: Wenn der Unternehmer auf der Fahrt zum Kunden eine rote Ampel überfährt, sollen die Verteidigerkosten beruflich / betrieblich veranlaßt sein. Fährt er aber auf dem Weg mit seiner Gattin ins Restaurant über dasselbe Rotlicht, sind die Honorare an den Strafverteidiger rein privates Vergnügen. Die Preisfrage lautet: Mit dem Kunden übers selbe Rotlicht in die selbe Gaststätte … ?
Das Steuerrecht hat eben so seine ganz eigenen Regeln. Wie man dazu einen „ausgeprägten Hang“ 8-) entwickeln kann, ist mir allerdings – mit meinem Hang zu Straftaten – nur sehr schwer verständlich zu machen …
Besten Dank an Herr Rechtsanwalt Dr. Tibor Schober für den Hinweis auf diese Entscheidung.
Wohnungsdurchsuchung bei einem Schlipsträger
Strafverteidigung hat auch etwas Voyeuristisches. Spannend sind inbesondere auch die Durchsuchungsbericht der Polizei.
Damit meine ich nicht die Standard-Durchsuchung, die mit einem „Die Wohnung machte einen sauberen und aufgeräumten Eindruck“ beginnt. Das nachfolgende Zitat aus einer Ermittlungsakte liefert da schon eine deutlich unterhaltsamere Variante des Aktenstudiums:
Alle Räume befanden sich in einem stark verschmutzten und verwahrlosten Zustand. Das Toilettenbecken war voller Kot, Kleidungsstücke und Unrat waren überall verteilt. Im Küchenbereich befanden sich Essenreste, der Herd inklusive Ofen wiesen Verkrustungen auf und waren dadurch unbrauchbar.
Kleidungsstücke und Papiere lagen auf dem Boden verstreut herum.
Die im Schlafzimmer befindliche Matratze war nicht bezogen und wies diverse großflächige undefinierbare Flecken und Verschmutzungen auf.
Nicht nur Strafverteidiger, auch Polizeibeamte brauchen – und haben – ein dickes Fell. Sonst könnte man sowas echt nicht ertragen. Das Durchsuchungsprotokoll riecht auch nach seiner Digitalisierung noch recht übel.
Nebenbei: Es geht um eine Wirtschaftsstrafsache, nicht um eine Körperverletzung in einem Männerwohnheim. Der Wohnungsinhaber ist Schlipsträger …
Das Lob des Richters
Es ist nicht ganz klar, ob ich mich uneingeschränkt freuen kann, wenn mich ein Richter einmal lobt. Erwähnenswert ist es aber allemal, daß Hans-Otto Burschel, Direktor des Amtsgerichts Bad Salzungen, in seinem Artikel „Blogs – und was man daraus lernen kann“ (Stud.JUR 2/2011) über unser Blog schreibt:
Im Ton deutlich rauer, aber mit viel (schwarzem) Humor und Kreuzberger-Lokalkolorit versehen, geht es im Blog des Berliner Strafverteidigers Carsten R. Hoenig (http://www.kanzlei-hoenig.info) zu. „Verteidigung ist Kampf. Kampf um die Rechte des Beschuldigten im Widerstreit mit den Organen des Staates, die dem Auftrag zur Verfolgung von Straftaten zu genügen haben. Im Strafverfahren bringt der Staat gegen persönliche Freiheit und Vermögen des Einzelnen seine Machtmittel mit einer Wucht zum Einsatz wie in keinem anderen Bereich des gesellschaftlichen Lebens.“ Unter dieses Motto, das aus dem berühmten, von Hans Dahs verfassten Handbuch des Strafverteidigers stammt, hat Hoenig sein Blog gestellt. Und das merkt man. Wer aus dem Studium und dem Referendariat nun die richterliche Denkweise kennt, lernt hier die ganz und gar andere Sichtweise eines Strafverteidigers kennen.
Dann bedanke ich mich mal ganz artig. Ein bisschen stolz macht mich der Beitrag aus jener Ecke aber schon. :-) Zumal Herr Burschel ja ebenfalls erkennbar großen Spaß am Bloggen hat, auch wenn er sich innerhalb des ihm gesteckten Rahmens deutlich seriöser darstellt.
