Verteidigung

Zwei Unfallfluchten

Über zwei Fälle aus dem Bereich Verkehrsstrafrecht, die von den kriminalen Fließbandarbeitern in Moabit zu bearbeiten waren, berichtet Rechtsanwalt Tobias Glienke, Fachanwalt für Strafrecht.

Fall 1:
Der Autofahrer fährt nachts mit eingeschaltetem Fahrlicht in einer für den Gegenverkehr aufgrund von Baumaßnahmen gesperrten Straße. Ihm kommt ein Roller entgegen, besetzt mit zwei Personen.

Der PKW hält an, weil für zwei Fahrzeuge nebeneinander der Platz knapp wird.

Der Rollerfahrer erschrickt, zieht heftig am Bremskabel, rutscht auf dem sandigem Untergrund aus und fällt um.

Der Autofahrer steigt aus und hilft dabei, den Roller wieder aufzustellen. Er fragt beide Gestrauchelte, ob alles in Ordnung sei. Weder sind Verletzungen an den Personen noch Schäden an der alten Schwalbe zu sehen. Der Rollerfahrer nickt.

Nach weiteren 5 Minuten steigt der Autofahrer wieder ein und fährt weg.

Späterer stellt sich heraus: Ein Schaden am Roller in Höhe von ca. 50 Euro und zweimal blaue Flecken an den Knien; keine Schäden an der Kleidung.

Die Amtsanwaltschaft leitet ein Ermittlungsverfahren gegen den Autofahrer ein und wirft ihm Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) vor.

Fall 2:
Die Autofahrerin stößt auf einem Parkplatz gegen ein anderes Fahrzeug der E-Klasse. Es splittert an der gegnerischen Karosse. Sie steigt aus, sieht sich den Schaden an und findet alles nicht so schlimm. Dann fährt sie weg. Die Polizei besucht sie unmittelbar nach dem Unfall zuhause; die Autofahrerin räumt den Vorfall wie beschrieben ein.

Rechtsfolgen:
Im Fall 1 wird dem Autofahrer vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen (§ 111a StPO). Eine Beschwerde gegen die Entziehung ist erfolglos. Er kommt zur Anklage, Termin zur Hauptverhandlung in etwa 3 bis 4 Monaten. Der Autofahrer ist war Außendienstler, der in den vergangenen 5 Jahren 2 Flens angesammelt hatte.

Im Fall 2 wird das Verfahren nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Auflage in Höhe von 800 Euro eingestellt; die Fahrerlaubnis der Autofahrerin bleibt unangetastet.

Ich möchte die Ergebnisse hier nicht öffentlich kommentieren.

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Viereckiger Mond in Moabit

Eine Terminsverlegung am Amtsgericht in einer Bußgeldsache zu bekommen, weil der Verteidiger verhindert ist, stellt – jedenfalls in dem Molloch Moabit – de facto die Quadratur des Mondes dar. Vor allem, wenn der Wunsch nach Verlegung erst etwa 2 Stunden vor dem Termin geäußert wird. „Das hätten Sie sich früher überlegen müssen, das ist kein Fall der notwendigen Verteidigung, es gilt das Beschleunigungsgebot und was weiß ich noch alles für Gründe werden angeführt, um den Termin auf Teufel komm raus durchzuziehen. Auf so etwas hatte ich mich schon eingestellt.

Um 11:40 Uhr sollte der Termin losgehen, um 10 Uhr war ich bei der Richterin und bat sie darum, den Termin zu verlegen. Der verteidigende Kollege sei verhindert, habe ich mitgeteilt.

Na klar, kein Problem, verschieben wir, ich rufe heute Nachmittag in der Kanzlei an und dann kann ein neuer Termin vereinbart werden; die Geschäftsstelle wird versuchen, die Zeugen noch zu erreichen, um ihnen abzusagen.

Nein, ich habe nicht mit einer abgesägten Schrotflinte vor der Richterin gestanden. Sondern mit meinem Telefon, auf dem ich der Richterin die SMS gezeigt habe, die mir der Kollege kurz zuvor geschickt hatte:

Der Kleine ist da! Mutter und Kind sind wohlauf! :-)

… nun richte ich richterliche Grüße an den glücklichen Verteidiger aus. Man muß also nur ein Kind in die Welt setzen, und schon klappt es sogar in Moabit mit der Terminsverlegung. ;-)

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Freispruch in 20 Minuten

Das sind Verteidigungen, die so richtig Spaß machen:

Aufruf der Sache gestern um 10:15 Uhr. Kurz einen Polizeibeamten erschrecken und dann um 10:35 Uhr die Urteilsverkündung: Freispruch im Eilzugstempo!

Na gut, ich erklär’s: Es war der 8. Hauptverhandlungstermin in einer BtM-Sache, die Rechtsanwalt Tobias Glienke verteidigt hatte. Er war gestern verhindert, ich habe ihn vertreten.

Der Polizeibeamte war bereits mehrmals als Zeuge geladen, fehlte aber stets (entschuldigt). Er wurde aber benötigt, um ein Detail abzurunden, das die Entscheidung des Gerichts – eben diesen Freispruch – wasserdicht machen sollte. Ein Elfmeter ohne Torwart und ich wurde zum Verwandeln eingewechselt.

Die Mandantin ist mir um den Hals gefallen, obwohl ich nun am wenigsten für diesen Freispruch getan hatte. Aber: Wenn es mir nach ginge, würde jeder Tag so aussehen.

Bildquelle: Karl-Heinz Laube / pixelio.de

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Schutzbehauptung des OLG Bremen

Das ist doch mal eine richtig gute Entscheidung, die ein norddeutsches Zivilgericht da getroffen hat:

Der Sicherheitsstandard im Internet ist derzeit nicht ausreichend, um aus der Verwendung eines geheimen Passworts auf denjenigen als Verwender zu schließen, dem dieses Passwort ursprünglich zugeteilt worden ist (BGH NJW 2011, 2421 ff, 2422 m.w.N.; Hamm, NJW 2007, 611; vgl. auch Klein, MMR 2011, 447 ff., 450).

begründet das OLG Bremen (3 U 1/12 = 7 O 1832/10 LG Bremen) eine Entscheidung, mit der der Internethandel eine ganz neue Erfahrung machen wird, wenn sie sich durchsetzen sollte.

Aber auch für den Strafverteidiger bietet dieser Beschluß reichlich Argumentationshilfe, wenn es um die Frage geht, ob der Account-Inhaber auch derjenige ist, der die (strafbare) Handlung begangen hat. Oder ob sich ein unbekannter Dritter des Accounts bemächtigt hat, um unerkannt Straftaten begehen zu können.

Bisher wurden Beschuldigten und Angeklagten diese Argumente als Schutzbehauptung um die Ohren gehauen. Aber vielleicht gelten ja für die Argumente der Strafverfolgungsbehörden andere Maßstäbe.

Bild: Gerd Altmann / pixelio.de

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Verteidiger im Gerichtssaal verhaftet

Vor dem Landgericht Münster kam es am Dienstag zum Supergau eines jeden Verteidigers – zu Saalverhaftung.

Aber diesmal wurde nicht (nur) der Angeklagte in Handschellen in den Orkus verbracht, sondern sein Verteidiger. Wie die Ahlener Zeitung gestern berichtete, soll der Verteidiger versucht haben, die Aussage eines Zeugen zu beeinflussen. 50.000 Euro sollen dabei den Besitzer gewechselt haben.

Heute, am Mittwoch, soll der Kollege einem Haftrichter vorgeführt werden. Es bleibt zu hoffen, daß er etwas Geld übrig hat, damit der Verteidiger einen Verteidiger bezahlen kann, der ihn da wieder rausholt.

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Und wer denkt an die Täter?!

Ich finde, die Schubser werden hier völlig falsch dargestellt. Erst werden sie von den vermeintlichen Vertrags-„Partnern“ ganz deutlich erkennbar böswillig über’n Tisch gezogen. Dann sollen sie sich noch nicht einmal richtig wehren dürfen und am Ende auch noch dafür bestraft werden, daß sie auf diese Abzocke reagieren.

Außerdem: Hat jemand eigentlich mal daran gedacht, welche schlimmen Traumata hinter so einem Verhalten stehen: Dieses freundliche Grinsen ist doch eine schiere Provokation!

Und überhaupt: Was erlauben Deutscher Anwaltverein?!

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Es schneit in der Hölle!

Soeben erhalte ich die SMS vom Kollegen Tobias Glienke. Er hat heute in einer Strafsache vor dem Amtsgericht Tiergarten verteidigt.

FREISPRUCH! Yeah!

Es handelt sich um die Abteilung 290 des AG Tiergarten, Richter K. ist der freisprechende Richter.

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Mutige Verteidigung: Flucht nach vorn

Der Berliner Strafverteidiger Ulrich Dost hat veröffentlicht eine

Presseerklärung zu dem am 19.04.2012 begonnenen Strafprozess vor der 39. großen Strafkammer des Landgerichts Berlin wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern

Die Erklärung besteht im wesentlichen aus dem Wortlaut des Geständnisses, das sein Mandant nach Verlesung der Anklageschrift vorgetragen hat. Kollege Dost beginnt seine Presseerklärung mit einem Satz, mit dem er die Linie der Verteidigung skizziert:

Der Mandant leidet unter Pädophilie. Sie ist naturgegeben und nicht heilbar.

Ich ziehe meinen Hut vor der enormen Courage, die der Mandant mit diesem Geständnis und dessen Veröffentlichung bewiesen hat. Für die Therapien, die auf dieser Erklärung aufbauen werden, sei dem Mandaten alles Gute gewünscht. Und für den Verteidiger hoffe ich, daß er den sechsten Titel des Strafgesetzbuchs fest im Blick hat.

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Überflüssige Verteidiger oder kranke Kasse?

Stefan Bayer  / pixelio.de

„Wir stellen fest, dass die Leistungserbringer verstärkt Rechtsanwälte einschalten, was die Verfahren zusätzlich in die Länge zieht.“

Quelle: Volker zur Heide, Leiter der Ermittlungsgruppe der „DAK-Gesundheit“, zitiert nach Welt Online

Ich glaube, der Herr zur Heide hat das mit dem Rechtsstaat und dem fairen Verfahren noch nicht so richtig begriffen. Aber vielleicht ist dieser öffentlich-rechtlich Bedienstete tatsächlich der Ansicht, Strafverteidiger brauche man nicht, wenn man solche Ermittler wie die von der DAK habe?

Wir haben in unserer Kanzlei ganz andere Erfahrungen in den Fällen gemacht, in denen Krankenkassen an einem Ermittlungsverfahren beteiligt waren. Ich kann mir gut vorstellen, daß die Beschuldigten recht froh waren, wenn jemand darauf achtet, daß die Spielregeln des Strafprozeßrechts auch von den Gesundheitskassen eingehalten werden.

Bild: Stefan Bayer / pixelio.de

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Neue Argumente für die Verteidigung?

Kann man DNA-Spuren fälschen? Und wenn ja, kann man gefälschte DNA von echter DNA unterscheiden? Mit diesen für die DNA-Forensik sehr heiklen Fragen befasste sich eine Arbeit von Dan Frumkin aus Israel und beantwortete beide mit: Ja!

Quelle: ScienceBlogs

Es gibt immer wieder etwas Neues zu berichten vom Wettrennen zwischen Hase und Igel.

Bildquelle: Wikipedia.org

Danke an Frank und die Donnerkatze für den Hinweis.

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