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Verteidigung
Staatsanwaltschaft prüft Urteile aus Eisenhüttenstadt
Als Reaktion auf den Bericht in der Sendung ‚Report Mainz‘ vom 2.7.2013, auf den ich bereits am Freitag hingewiesen hatte, hat nun die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) den Sprengel betreten. Agenturmeldungen zufolge prüft die Strafverfolgungsbehörde, ob die Urteile des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt strafrechtlich relevant seien.
Gegenstand dieser Prüfung auf strafbare Inhalte seien demnach die Entscheidungen, die die Richterin Petzoldt in so genannten Schnellverfahren gegen Asylsuchende gefällt hat. Menschenrechtsorganisationen thematisierten rassistische Entgleisungen in den Urteilsgründen.
Im Kern wird es aber weniger um „strafbare Urteile“ gehen, sondern um die Frage, ob sich die Richterin in den Verfahren und bei der Abfassung der Urteile strafbar gemacht haben könnte.
Ich kann mir gut vorstellen, daß die ansonsten als burschikos auftretende Richterin in den kommenden Verhandlungen mit erkennbar weniger Selbstbewußtsein verhandeln wird.
Und vielleicht gelingt es jetzt dem Kollegen Rechtsanwalt Volker Gerloff, gegen den die Staatsanwaltschaft wegen Beleidigung zulasten der Richterin ermittelt, weil er in eine Berufungsbegründung geschrieben habe (Zitat aus der Pressemeldung vom 05.07.2013 (PDF)):
Das angegriffene Urteil fühlt sich hier berufen, in einer Art ‚richterlichem nationalen Widerstand‘ den erkannten vermeintlichen Missständen auf dem Gebiet der Migrationspolitik ‚dringend‘ durch die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe“ begegnen zu müssen.
den Wahrheitsbeweis nach § 190 StGB anzutreten. Ich wünsche ihm aber, daß seine engagierte Verteidigung nicht erst durch ein ernsthaftes Strafurteil gegen ihn gekrönt werden muß. Denn er hat schließlich mit dazu beigetragen, daß die umstrittene Praxis des Gerichts in „Hütte“ einer breiteren Öffentlichkeit bekannt wurde.
Eine Stellungnahme zu den Vor-Ermittlungen war vom Amtsgericht Eisenhüttenstadt nicht zu bekommen, berichten die Medien. Ein Sprecher des Gerichts teilte mit, man werde sich nicht zu den Vorwürfen äußern. Das geht in Ordnung. Auch das Personal eines Strafgerichts hat das Recht zu schweigen, wenn es beschuldigt wird. Und mit Strafverfahren kennt man sich in Eisenhüttenstadt ja bestens aus.
Gefährlicher Small Talk
Es ist für einen Beschuldigten schwierig, sich bei einer förmlichen Vernehmung auf sein Recht zu beziehen, sich nicht vernehmen zu lassen. Gut geschulte Polizeibeamten wissen, wie sie auf diese Verteidigung durch Schweigen zu reagieren haben, um dann doch an begehrte Informationen zu gelangen.
Noch schwieriger, schon fast unmöglich eigentlich, ist es für einen Untersuchungsgefangenen, sich einem vermeintlich lockeren Gespräch (über „blonde Strähnchen“ und „Fehmarn-Urlaube„) mit einem Polizisten zu entziehen: 23 Stunden auf der Hütte und 1 Stunde Hofgang am Tag, kaum Kontakt zu Gesprächspartnern. Das führt zu einem enormen Druck beim Häftling, einfach mal ein paar Worte zu schwätzen.
Das wissen auch Ermittler. Über einen solchen Angriff auf das Schweigerecht berichtet Holger Schmidt in seinem Beitrag Der “Zschäpe-Flüsterer” vom BKA.
In diesem Beitrag klingt die Freude durch, daß es einem Small-Talk-Spezialisten des BKA gelungen ist, der Beschuldigten Beate Zschäpe an ihrem Schweigerecht vorbei Informationen zu entlocken. Daß „die Verteidiger von Beate Zschäpe schäumten“, ist nachvollziehbar. Denn mit dem Einsatz eines Vernehmungsspezialisten des Bundeskriminalamts als Ausflugsbegleiter wurde gezielt versucht, das durch die Verteidigung begleitete Aussageverhalten der unter Mordverdacht stehenden Beschuldigten zu unterlaufen.
Selbstverständlich hatten die Verteidiger die Ermittler vor dieser Ausantwortung darauf hingewiesen, daß „Beate Zschäpe weiterhin nicht aussagen wolle und werde.“ (Dafür gibt es in jeder gut eingerichteten Strafverteidiger-Kanzlei entsprechende Textbausteine.) Insoweit haben sie ihren Job erwartungsgemäß gut gemacht.
Man könnte den Verteidigern allenfalls vorwerfen, sie hätten auf die Fairness der Ermittler vertraut. Aber müssen wir Verteidiger wirklich immer davon ausgehen, daß Ermittlungsbeamte das Vertrauen in ihr rechtsstaatliches und faires Verhalten mißbrauchen?
Das Motiv der Vernehmungstrickser ist nachvollziehbar. Ganz besonders in diesem Fall. Aber trotzdem: Nein, auch dieser Zweck heiligt nicht den Einsatz perfider und hinterhältiger Vernehmungsmethoden.
Unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten ist das von Holger Schmidt beschriebene Verhalten der Ermittlungsbehörden
Denn EKHK B. packte seine Fähigkeiten als “Zschäpe-Flüsterer” aus und entlockte ihr allerhand Informationen.
nichts anderes als eine Täuschung unter Ausnutzung einer Drucksituation, um ein Ziel zu erreichen, an das man mit handwerklich sauberer Arbeit nicht oder kaum gelangt. Die Methode Daschner war schlicht und dumpf, die hier angewandte sportlich-gelassene Strategie ist gefährlich hinterfotzig.
Daß der Beamte dann dabei und damit auch noch versucht, einen Keil zwischen die Angeklagte und ihre Verteidiger zu treiben, macht es wirklich nicht besser.
Ob diese Methoden durch die der Angeklagten zur Last gelegten Taten gerechtfertigt sind oder ob das Niveau der Straftaten mit dem Niveau der Ermittlungsmethode in einer Wechselbeziehung zu stehen scheinen, muß jeder für sich selber entscheiden.
Anlaß zur Freude oder gar Häme bieten diese Taschenspielertricks der Bundesbeamten aber sicher nicht.
Schandmäuler
Da zur Zeit Ablehnungsgesuche en vogue sind, paßt diese Entscheidung des Oberlandesgericht (OLG) Köln vom 31.10.2012 – II-4 WF 121/12 – ganz gut.
Darin geht es um die Ablehnung eines Richters bei unangemessener Formulierung in Bezug auf das Verteidigerverhalten Verhalten des Prozeßbevollmächtigen. Die Entscheidung tenoriert:
Äussert sich ein Richter dahingehend, dass der Rechtsanwalt eines Antragstellers „das Geld seines Mandanten verbrenne“, so liegt darin ein Verhalten, das Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters zulässt und einen Befangenheitsantrag rechtfertigt.
Aus den Gründen:
… Entscheidend ist, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richter zu zweifeln.
Diesen Obersatz habe ich in meinem Textbaustein für Befangenheitsanträge ein wenig ausführlicher, aber im Prinzip inhaltlich identisch formuliert.
Weiter in der Entscheidung des OLG Köln, die einem Richter eine zweite Chance geben will, wenn er sich einmal vergaloppiert hat:
Will der Richter aber vermeiden, Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit zu wecken, ist es seine Aufgabe, nach einer etwaigen durch ihre Wortwahl unangemessenen Äusserung die Souveränität aufzubringen, gegenüber den Beteiligten klarstellende Worte zu finden, kraft derer die Beteiligten nachvollziehen können, dass eine Abwertung eines Beteiligten oder seines Anliegens nicht beabsichtigt war.
Sowas ähnliches wie „Tschullijung, war ja nich so gemeint! Woll’n wer uns wieder vertragen?“ soll ein Verfahren noch retten können. Das hätte dann auch in dem Prozeß um Jonny K. funktioniert, wenn Deutschlands [superlatives Adjektiv einsetzen] Schöffe „Siegfried K. (58)“ den Mut dazu gehabt hätte, seinen Blödsinn zu korrigieren statt ihn – mit Unterstützung der medialen Gosse – zu komplettieren.
Aber auch in der Kölner Entscheidung erfolgte eine solche souveräne Klarstellung nicht … deswegen hat die Verteidigung der Rechtsanwalt den Richter (am Familiengericht) zu Recht dahin befördert, wo er hingehört: Zum Schämen in die Schandmaulecke.
Strafmaßverteidigung für Touristen
Aus dem Schlußbericht der Polizei in einer Ermittlungsakte ergibt sich, daß man auch mit einer schweren Krankheit nicht arm dran sein muß – solange man sich nicht erwischen läßt.
In diesem Fall ist man einem Apotheker auf die Schliche gekommen. Im Zusammenhang mit den Durchsuchungen seiner Daten- und Abrechnungsbestände (und der der beteiligten Krankenversicherer) hat man dann weitere Personen ermittelt, die mit ihren Viren Geld verdient haben sollen:
Ärztetourismus
Im Rahmen dieser Datenauswertung fiel der hier Besch. E. für den o.g. Tatzeitraum weiterhin mit über dem Normalbedarf verordneten Mengen an HIV- Präparaten auf. Zudem sucht der Besch. zwei Ärzte gleichzeitig zur Behandlung seiner HIV- Erkrankung auf.
Durch den Versicherten werden monatlich verschiedenen Ärzte zur Ausstellung von Verordnungen für HIV- Präparate aufgesucht, ohne dass die Verordnenden etwas von den HIV-Therapien des jeweils anderen Arztes wissen. Der Versicherte lässt sich also über den normalen Therapiebedarf hinaus, HIV- Präparate verschreiben.
Einen Teil der Medikamente nimmt er zur Behandlung seiner Erkrankung auch tatsächlich ein. Die übrigen Verordnungen werden durch den Versicherten, gegen Bezahlung, in der Apotheke abgegeben, ohne dass die verordneten Medikamente tatsächlich ausgegeben werden. Der Apotheker rechnete dann die Verordnung ggü. der Krankenkasse ab, ohne die hochpreisigen Präparate je eingekauft und abgegeben zu haben.
Die jährlichen Therapiekosten belaufen sich in der Regel auf ca. 15.000 € bis 16.000 € allein für die HIV-Präparate. Der Besch. erhielt HIV-Medikamente im Wert deutlich über dem Normalbedarf verordnet (Gesamt 54.502,50 €). Für den Tatzeitraum beläuft sich der Schaden, abzüglich eines Eigenbedarfs von 20.000 € pro Jahr, somit auf 9.502,50 €.
An und für sich keine dumme Idee. Das Entdeckungsrisiko für den Touristen liegt aber bei nahezu 100 %, weil er stets mit vollem Namen auftreten muß. Auch Apotheker und gegebenenfalls der (zweite) Arzt wird in aller Regel Bedarf an einer professionellen Strafverteidigung bekommen, weil auch sie nicht unter „unbekannt“ geführt werden.
Lediglich für den Vermittler dieser Geschäfte, also derjenige, der von HIV-Kranken die Rezepte bekommt, um sie an den Apotheker zu verkaufen, hat eine Chance, unerkannt zu bleiben. Solange die beiden Entdeckten ihn nicht verraten keine Aufklärungshilfe leisten.
Auch wenn sie begrenzt sind, es gibt sie, die Spielräume für eine effektive Strafverteidigung. Jedenfalls beim zu erwartenden Strafmaß.
Waffenschmuggel nur durch Verteidiger
Wenn man sich die Anordnung des vorsitzenden Richters Manfred Götzl bei Lichte anschaut, könnte man auf die Idee kommen, die Verteidiger der Angeklagten Beate Zschäpe seien ihm nicht willkommen.
Der Richter befürchtet nämlich, die Verteidiger Heer, Sturm und Stahl könnten Waffen und Sprengstoff in den Gerichtssaal schmuggeln. Deswegen läßt er sie „körperlich durchsuchen“, bevor sie den Gerichtssaal betreten dürfen.
Sicher ist sich dieser Vorsitzende aber, daß Richter, Vertreter des Generalbundesanwalts, Justizbedienstete und Polizeibeamte – eben anders als die Verteidiger – quasi von Amts wegen von solchen (Befreiungs-?)Aktionen Abstand nehmen werden; diese Personen werden nicht „körperlich“ durchsucht.
Nun gibt es aber keinen Erfahrungssatz dahin gehend, daß Generalbundesanwälte oder Polizeibeamte per se keine Waffenschmuggler sind. Deswegen reklamieren die Verteidiger zu Recht ihre Ungleichbehandlung und beantragen „Gleiches Recht für alle!“ und die Durchsuchung auch der anderen Verfahrensbeteiligten und Anwesenden, die Robe oder Uniform tragen.
Vielleicht hilft diesem Richter Götzl mal jemand dabei, wenigstens den einen oder anderen Fettnapf nicht zu betreten. Ich befürchte, der Herr ist mit diesem Verfahren überfordert.
Bild: Rolf Handke / pixelio.de
„Was soll ich machen? Sie sind doch mein Anwalt!“
Ganz zu Beginn des Weges, den der Mandant mit seinem Verteidiger gehen wird, ist es noch recht einfach. Alles steht unter der Prämisse: Erst einmal eine solide Informationsbasis schaffen, danach können die notwendigen Entscheidungen getroffen werden. Der Klassiker in diesem Zusammenhang lautet: Erst die Akteneinsicht, dann die Stellungnahme – niemals (NIEMALS!) anders herum!
Im weiteren Verlauf dann wird sich zeigen, wie eine Verteidigung optimal aufgebaut werden kann, ob, wann und in welchem Umfang auf die Tatvorwürfe reagiert werden soll.
An dieser Stelle muß folgendes klar ein:
- Es ist nicht die Verteidigung des Verteidigers, sondern die Verteidigung des Mandanten.
- Nicht der Verteidiger entscheidet, sondern der Mandant.
- Der Verteidiger liefert die Beratung, also die Grundlage, auf der der Mandant dann (s)eine Entscheidung treffen kann.
Mit der in der Überschrift gestellten Frage werden Verteidiger oft konfrontiert. Zum Beispiel dann, wenn der Verteidiger über die Gespräche berichtet, die er mit dem Richter und dem Staatsanwalt geführt hat, und es um eine Verfahrensabrede (§ 257c StPO) geht. Dazu folgender Fall:
Dem Mandanten wird vorgeworfen, im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit gewerbsmäßig (§ 263 III StGB) betrogen zu haben. Es gibt zahlreiche, vor allem komplexe zivilrechtliche (UrhG, MarkenG …) Probleme. Richter und Staatsanwalt machen folgendes Angebot, weil sie die Sache vom Tisch haben wollen:
Wenn der angeklagte Mandant ein Geständnis ablegt, kann er mit einer „Bewährung“ rechnen. Wird es streitig und wird er dann verurteilt, dürfte die Freiheitsstrafe über (nicht mehr bewährungsfähige) drei Jahre hinausgehen.
Der Mandant ist überzeugt davon, daß er alles richtig, sich also nicht strafbar gemacht hat. Der Verteidiger hat also eigentlich den Auftrag, eine Freispruchverteidigung zu führen.
Eine ganz schwierige Situation, in dem sich das Mandant-Verteidiger-Gespann da befindet. Nimmt der Verteidiger dem Mandanten an dieser Stelle die Entscheidung ab, entscheidet er also anstelle seines Mandanten, fahren beide mit einem enormen Risiko. Denn nur, wenn das Verfahren dann mit einem Freispruch endet, ist es ein glückliches Ende. Alle Varianten bleiben belastend:
Bei einer Bewährungsstrafe nach einem Geständnis wird die Frage offen bleiben, ob es nicht zu einem Freispruch hätte kommen können, wenn dieses Ziel energisch genug verfolgt worden wäre.
Bei einer Verurteilung nach einer streitigen Verhandlung fragt der Mandant sich, warum er nicht gestanden hat, um die Bewährung zu bekommen.
Dies muß der Verteidiger seinem Mandanten verdeutlichen. Die Aufgabe kann also nur darin bestehen, dem Mandanten sämtliche Informationen zu liefern, die er braucht, um eine eigene Entscheidung zu treffen. Der Mandant muß vom Verteidiger in die Lage versetzt werden, die Sachlage zu verstehen und bewerten zu können. Das ist im Einzelfall schwieriger, als die Informationen zu beschaffen.
Die Antwort auf die Frage der Überschrift – Was soll ich machen? – kann also nur lauten: Entscheiden Sie!
Schon der Hinweis des Verteidigers: „Ich würde es an Ihrer Stelle so machen: …“ ist in den meisten Fällen schon zuviel und für das Seelenheil des Mandanten nur eine kurzfristige Erleichterung.
Fortbildung für Strafverteidiger – Bochum
Ich möchte auf eine Fortbildungsveranstaltung in Bochum hinweisen, die ich bereits hier in Berlin besucht habe. Die Dozenten sind Strafverteidiger, die über reichlich Erfahrung mit Strafsachen haben, in denen Polizeibeamte als Zeugen ausgesagt haben. Ich habe viel dazu gelernt, auch wenn mir die Besonderheit des Phänomens „Polizeizeuge“ bereits vorher gut bekannt war.
Vernehmung von Polizeizeugen
Weitere Infos gibt es auf der Website des RAV.
Aus der Seminarankündigung:
Jede Strafverteidigerin/jeder Strafverteidiger kann ein Lied davon singen:
Bei der Befragung von PolizistInnen als TatzeugInnen besteht oft eine verzweifelte Ausgangssituation: Die BeamtInnen sind als BerufszeugInnen gut vorbereitet. Wiedergegeben wird regelmäßig keine Erinnerung an ein Tatgeschehen sondern es wird allein die schriftliche Aussage reproduziert. Zweifel kennen diese ZeugInnen nicht, die zur Verurteilung erforderlichen Tatbestandsmerkmale aber umso besser. Entgegen verbreiteter Auffassung in der Richterschaft handelt es sich bei PolizeizeugInnen nicht um besonders objektive oder „neutrale“ ZeugInnen. Tatsächlich ist deren Aussageverhalten von einer eigenständigen Interessenlage bestimmt und ein Freispruch wird vielfach als persönliche Niederlage wahrgenommen.
PolizeizeugInnen im Rahmen der Befragung in Widersprüche zu verwickeln und in ihrer Glaubwürdigkeit zu erschüttern gelingt bei dieser Ausgangssituation ausgesprochen selten.
Wie können wir angesichts dieser Problematik versuchen, erfolgreich zu verteidigen?
Unter Heranziehung der von Nack benannten Aspekte über die Besonderheiten von PolizeizeugInnen (in: Bender/Nack: Tatsachenfeststellung vor Gericht) sowie der von der Rechtsprechung entwickelten Glaubwürdigkeitskriterien wollen wir diskutieren, wie wir beim Gericht Zweifel an der behaupteten Erinnerungs- und Wahrnehmungsfähigkeit dieser BerufszeugInnen hervorrufen können.
Auch der Unterhaltungswert kommt bei dieser Veranstaltung sicher nicht zu kurz, die beiden Dozenten verstehen es, die Zuhörer unter Spannung zu halten :-)
Teilnahmebetrag: 110,00 EUR RAV-Mitglieder / 160,00 EUR Nichtmitglieder – inklusive Mehrwertsteuer
Dafür kann man es sich nicht selbst machen.
60.000 Euro Strafe für Lewan Kobiaschwili
Der Hertha-Profi Lewan Kobiaschwili soll den Schiedsrichter Wolfgang Stark nach dem Relegationsspiel in Düsseldorf auf dem Weg in den Kabinengang mit der Faust in den Nacken geschlagen haben. Herrn Stark sei dadurch der Hals geschwollen, und außerdem habe er Kopfschmerzen erlitten.
Die Verteidigung des Fußballers hat dem Vernehmen nach Gespräche mit der Staatsanwaltschaft Düsseldorf geführt und ein einvernehmliches Verfahrensende gefunden.
Die Staatsanwaltschaft wird nun beim Amtsgericht Düsseldorf einen Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls stellen, mit dem eine Geldstrafe von 60 Tagessätze verhängt werden soll. Das scheint – nicht nur – in Düsseldorf der übliche, angemessene Tarif für eine einfache Körperverletzung (§ 223 StGB) zu sein.
Für einen Hartz-IV-Empfänger stünden dann 900 Euro zur Zahlung an. Bei dem Georgier sind es 60.000 Euro. Das hängt schlicht mit dem unterschiedlichen Einkommen eines Hartzies und eines Fußballspielers zusammen: Für den einen liegt der Tagessatz bei 15 Euro, für den anderen bei 1.000 Euro.
Wenn das Gericht dem Antrag der Staatsanwaltschaft stattgibt und Herr Kobiaschwili keinen Einspruch gegen den Strafbefehl erhebt, kommen noch ein paar Verfahrenskosten oben drauf und das war’s dann: Mit der Zahlung wäre die Sache vom Tisch.
Welche grundsätzlichen Alternativen in einem solchen Strafbefehlsverfahren bestehen, kann man auf unserer Mandanten-Information über den Gang des Strafverfahrens nachlesen.
Neben der Einstellung gegen Zahlung einer Auflage ist das Strafbefehlsverfahren bei Kleinkriminellen sehr beliebt, weil sich dadurch eine öffentlichen Hauptverhandlung mit Beweisaufnahmen und dem ganzen Tralala vor dem Gericht vermeiden läßt. Da „frißt“ der eine oder andere auch schonmal eine Geldstrafe oder -auflage, obwohl er die ihm zur Last gelegte Tat gar nicht begangen hat. Ein falsches Geständnis also zugunsten der Vermeidung einer öffentlichen Hinrichtung.
Lewan Kobiaschwili bestreitet immer noch öffentlich, den Schiedsrichter absichtlich geschlagen zu haben. Es scheint insoweit schlecht beraten zu sein. Denn wenn der Richter am Amtsgericht Düsseldorf dieses Bestreiten ernst nimmt, wird er den Strafbefehlsantrag ablehnen und zur Hauptverhandlung laden. Dann findet das Tralala doch noch statt. Ein vermeidbares Risiko, wenn Kobiaschwili den Sack wirklich noch in diesem Jahr zumachen möchte.
Einfach mal … schweigen.
Bild: Alexander Hauk / pixelio.de
Der Zeugenbericht im Jugenstrafrecht
Das Jugendstrafrecht hat viele Gemeinsamkeiten mit dem sogenannten Erwachsenen-Strafrecht; dazu gehört auch die Strafprozeßordnung (StPO), jedenfalls nach herrschenden Ansicht.
Zu den Besonderheiten im Jugendstrafrecht gehört nach meiner Erfahrung, daß sich Jugendstrafrichter oft so ihre eigenen Verfahrensregeln basteln. Und die weichen dann auch schon mal von der StPO ab. Ein schönes Beispiel für
- „Wie das Verfahren hier läuft, bestimme ich, Herr Verteidiger!“
- „Nein, das bestimmt das Gesetz, Frau Vorsitzende!“
möchte ich hier schildern. Die Richterin hatte mich ohnehin aufgefordert, Belege für meine Ansicht (s.o.) beizubringen, die sie nachlesen kann. Also: Here we go.
Der Mandant – Wilhelm Brause – wird durch die Aussage der Anzeigeerstatterin – Berta Groll – belastet. Als Entlastungszeugin wurde die Schwester – Wilhelmine Brause – geladen. Wilhelmine war im Ermittlungsverfahren zwar als Beteiligte bekannt, ist aber nicht vernommen worden.
Die Richterin gab der Wilhelmine das Beweisthema bekannt. So weit, so gut, so vorgesehen in § 69 I S. 2 StPO:
Die Vorschrift enthält die Grundregel, nach der bei der Vernehmung des Zeugen zur Sache verfahren werden soll: Unterrichtung des Zeugen über den Gegenstand der Untersuchung […]
liest man im Karlsruher Kommentar zur StPO, § 69 Rdz. 1.
Dann begann das Schwesterchen recht flüssig zu erzählen, woran sie sich erinnerte. Es dauerte etwa 15 Sekunden, da unterbrach die Richterin die Zeugin mit der ersten Nachfrage; nach weiteren 10 Sekunden des Wilhelminischen Vortrags erfolgte die nächste Unterbrechung. So weit, so schlecht, so nicht (vgl. KK a.a.O.) vorgesehen:
[…], sodann zusammenhängender Bericht des Zeugen (Abs. 1 S. 1), […]
Dieser ununterbrochene Zeugenbericht ist ein wesentliches Element, das unter anderem auch Aufschluß darüber gibt, woran sich der Zeuge, also hier die Wilhelmine, aus sich heraus erinnert. Es soll deutlich werden, was dem Berichterstatter wichtig war/ist und welche Details er sich merken konnte. Zwischenfragen verwässern den Boden, auf dem anschließend die Werthaltigkeit der Aussage beurteilt werden soll. Gefährlich wird’s, wenn die Zwischenfragen den Zeugen in eine Richtung (ab-)lenken könnten oder gar sollen.
Im vorliegenden Fall kommt es ganz entschieden auf eine solide Bewertung der Glaubhaftigkeit der Aussage von Wilhelmine an. Sie ist die Schwester des Angeklagten, ihre Aussage steht im diametralen Gegensatz zur Aussage der Bertra Groll, die ihren Bruder Wilhelm im Ermittlungsverfahren massiv belastet hat.
Es ist auch nicht ausgeschlossen, daß am Ende der Beweisaufnahme jemand zwischen zwei roten Deckeln eine Notiz macht: „Die Zeugin hat das Gericht belogen.“ Ob diese Zeugin nun Berta oder Wilhelmine sein wird, muß bewertet werden – von der Richterin, der Staatsanwältin und vom Verteidiger.
Letzterer reklamiert daher die Unterbrechungen und Nachfragen – worauf die Richterin wie oben beschrieben reagierte. Es kam zu einem längeren Monolog der Inhaberin der Prozeßleitung Danach dann aber doch noch zu einem erfreulich prozeßordnungsgemäßen Zeugenbericht: Ununterbrochen, mit reichlich Details, kleinen Erinnerungslücken und weiteren nützlichen Kriterien, die am Ende die Frage nach dem Wahrheitsgehalt der Aussage leichter beantworten lassen. Diese „Kleinigkeiten“ hätten mit großer Wahrscheinlichkeit bei fortgesetzter (Zer-)Störung des Zeugenberichts durch die Richterin gefehlt.
Wenn das Gericht noch Fragen hat, folgt (KK a.a.O.):
danach (vgl BGHSt 3, 281, 284) „nötigenfalls“ Verhör (Abs. 2)
Dieser störungsfreie Zeugenbericht ist unter Strafjuristen eigentlich auch kein Thema. Herr Carl Pfeiffer sieht das in seinem Kommentar zur Strafprozeßordnung (§ 69 Rdz. 1) genau so und liefert die von der Richterin verlangten Belege:
Sodann ist der Zeuge zu einem Bericht zu veranlassen (Abs. 1 S. 1); er hat Anspruch darauf, sein „Wissen zur Sache im Zusammenhang vorzutragen“ (BVerfGE 38, 117 = NJW 1975, 104), also unbeeinflusst von Fragen. Dies ist eine zwingende Vorschrift; […]. Ist trotz Bemühungen eine zusammenfassende Darstellung nicht zu erlangen, muss der Richter zur Vernehmung durch Vorhalte und Fragen übergehen; […]
Also erst wenn und nachdem der Zeuge das Stottern beginnt oder ihn größere Erinnungslücken plagen, darf das Gericht nachhaken. Zentraler Teil der Zeugenaussage ist der so genannte „Sachbericht“, nicht das „Verhör“.
Das „Verhör“ nach § 69 Abs 2 StPO dient der Vervollständigung und Überprüfung des Berichts. Lücken in der Darstellung sollen geschlossen, Unklarheiten beseitigt, etwaige Widersprüche geklärt und vor allem soll erforscht werden, ob der Zeuge eigenes Wissen oder von Dritten Erfahrenes wiedergegeben oder statt Wahrnehmungen Schlussfolgerungen bekundet hat. Gegebenenfalls wird auch zu erfragen sein, von wem fremdes Wissen erworben wurde. Die Fragen, die vielfach in der Form von Vorhalten gestellt werden, sind erst zulässig, nachdem deutlich geworden ist, was der Zeuge ohne einen solchen Vernehmungsbehelf zu bekunden vermag.
Schöner als Herr Christian Monka, Oberstaatsanwalt beim BGH, im Beck’schen Online-Kommentar StPO, Hrsg: Graf, Stand: 01.10.2012, Edition: 15, § 69, Rn 2 – 6
hätte ich es auch nicht formulieren können. ;-)
Austausch an der Theke
Auch diesmal war auf dem alljährlichen Wochenende der Berliner Strafverteidiger in Bad Saarow ein Schwerpunkt die vielen Gespräche in den Pausen und abends beim Empfang in der „Bühne„.
Der Kollege Kunold schreibt in seinem Kommentar zu meinem Beitrag über das diesjährige Programm, man könne sich solche Veranstaltungen sparen und die Kosten dafür in gute Fachliteratur investieren. Diese Ansicht halte ich für unzutreffend, und möchte dies mit einer kleinen Geschichte begründen.
Beim Bier an der Theke kam ich mit einem Kriminalbeamten ins austauschende Gespräch. Themen waren selbstverständlich wieder einmal die vielen Vorurteile, die wir beide gegenüber der jeweils anderen Seite hegen und pflegen.
Der Polizist reklamierte unter anderen die „Show, die von Euch Strafverteidigern immer wieder zu Beginn einer Verhandlung veranstaltet wird.“ Diese Befangenheitsanträge und Besetzungsrügen gleich zu Beginn der Hauptverhandlung seien doch nur – meist erfolglose – Versuche, den Prozeßstart zu sabotieren.
Ich habe mich gefreut, ihm die Hintergründe liefern zu können, aus welchem Grund sich diese Anträge auf den Beginn einer Verhandlung konzentrieren müssen. Die Strafprozeßordnung (z.B. § 25 StPO, Burhoff – Widerspruchslösung, § 222b StPO) gibt den Verteidigern eben nur ein enges Zeitfenster vor, in dem Ablehnungsgesuche, Widersprüche und Rügen angebracht werden dürfen.
Kriminalbeamte sind eben keine Volljuristen und Strafverteidiger keine Kriminalisten. Vielfach sind eben nur ein paar Grundlagen der jeweils anderen Profession bekannt – böse Zungen sprechen von gefährlichem Halbwissen.
Auch und gerade wegen dieser austauschenden Theken- und Pausengespräche sind Fortbildungsveranstaltungen nicht durch Fachliteratur ersetzbar.
Auf diesem Wege daher ein kleiner Dank an den Kriminalen, der auch bei mir wieder an der einen oder anderen Stelle für mehr – wertvolles – Verständnis für die Arbeit meiner Gegenseite gesorgt hat. Wenn man weiß, warum sich die andere Seite so oder so verhält, läßt sich eine Verteidigung auch besser ausrichten.
Und wenn man sich dann auch noch auf der Rückfahrt aus Bad Saarow auf dem Fahrrad gemeinsam mit einem Kollegen den Sonnenuntergang hinter der Spree anschauen kann, ist das durchaus auch eine Beschäftigung, der man am Wochenende nachgehen kann, lieber Kollege Kunold. ;-)