Verurteilter Strafverteidiger

Ein Rechtsanwalt darf einem Mandanten nicht zur Lüge raten. Es wäre eine Katastrophe, wenn dies alle machten. Dann könnten wir den Laden hier zumachen.

Über einen der Öffentlichkeit kaum wahrgenommenen Strafprozeß berichtete bereits am 13.07.2011 die Nürnberger Zeitung:

Ein namhafter Strafverteidiger aus München, der seinen Mandanten in einem Nürnberger Drogenprozess zu einer Lüge verleitet hatte, ist vor einer Berufungskammer des Landgerichts zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt worden. Außerdem verhängten die Richter ein dreijähriges Berufsverbot.

Dem Bericht ist zu entnehmen, daß die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft mit der Entscheidung der ersten Instanz gleichermaßen nicht einverstanden waren.

Es ist nun damit zu rechnen, daß zumindest der verurteilte Kollege mit der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht einverstanden sein wird. Ein Jahr Knast und drei Jahre Berufsabstinenz – nicht ganz ohne, das Ergebnis.

Dann wird sich die Sache wohl demnächst noch ein Oberlandesgericht anschauen müssen.

Danke an den „Prozeßbeobachter“ für den Hinweis.

 

Dieser Beitrag wurde unter Verteidigung veröffentlicht.

30 Antworten auf Verurteilter Strafverteidiger

  1. 1
    fernetpunker says:

    Also gilt künftig der Rechtsrat: Vor der Strafvereitelung den Mandanten erst adoptieren, dann bleibt man straffrei (§ 258 Abs. 6 StGB).

  2. 2
    oldschool says:

    Also, ich finde es gerechtfertigt, das deutlich zu bestrafen! Daß eine Falschaussage vor Gericht nicht in Ordnung ist, sollte gerade ein Anwalt wissen. Und irgendwie muß man solchen Winkeladvokaten einfach mal zeigen, daß der Zweck nicht jedes Mittel heilt.

    Ich möchte gar nicht über Anwälte im Allgemeinen schimpfen, und Im Zweifelsfall bin ich sicher irgendwann auch mal froh, wenn ich einen Strafverteidiger finde, der alle Tricks und Kniffe beherrscht, aber die Anwälte, mit denen ich neulich Zivilrechtlich zu tun hatte, waren kein Vorbild für diesen Berufsstand:

    Mein Energieversorger (EV) hatte mir anwaltlich drohen lassen, weil ich ihm noch Geld schuldete. Ich vereinbarte mit den Anwälten eine Ratenzahlung in 5 Raten auf deren Anderkonto, die alle püntlich gezahlt wurden, die letzte im März 2010.

    Im August 2010 erhielt ich eine Akte vom Amtsgericht zugesandt, man habe auf Klage des EV ein schriftliches Verfahren gegen mich eröffnet. Die Anklageschrift war vom 14. April und sagte: „Herr Oldschool, sie schulden dem EV Geld! Warum, das entnehmen Sie bitte den Anlagen!“

    1. Oha-Moment: Zwischen den beiliegenden Anlagen lag ein Beschluß des Amtsgerichts gegen eine mir völlig fremde Person. Das einzige, was ich mit dieser zu tun hatte war, daß auch sie Ärger mit dem gleichen EV hatte!

    Eine Woche nach der Akte am ein Brief des AG an die Anwälte des EV, zur Kenntnis an mich. Inhalt Sinngemäß: „Wir verstehen Eure Beweise nicht. Wenn Ihr wollt, daß wir verurteilen, dann erklärt uns doch nochmal, warum Ihr denkt, daß der Herr Oldschool uns Geld schuldet!“

    Ich denke mir: Fein. Das Gericht versteht deren Unsinn genau so wenig wie ich. Muß mich also nicht weiter kümmern!

    Kurze Zeit später kommt ein Brief der Anwälte ans Amtsgericht, zur Kenntnis an mich: „Wir ziehen die Klage zurück!“

    Ich denke mir: Oh, fein! Alles wird gut!

    Kurze Zeit später kommt der Beschluß des AG: „Das Verfahren wird eingestellt. Die Klägerin hat die Klage zurückgezogen, da der Beklagte die offenen Posten in der Zwischenzeit gezahlt hat. Dies ist als Schuldeingeständnis zu werten, daher werden dem Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt!“

    WTF?

    2. Oha-Moment: Tatsächlich! In dem Brief mit der Klagerückziehung steht drin, daß man dieKlage zurückzieht, nicht mit der Begründung: „Wir haben gemerkt, daß wir Scheisse gebaut haben!“ Sondern mit der Begründung: „Herr Oldschool hat die Forderung seit Klageerhebung beglichen!“
    Wohlgemerkt: Es war eine Ratenzahlung bis einschließlich März vereinbart, alle Raten gingen püntlich auf dem Anderkonto der Kanzlei ein, diese hatten also genauesten Überblick über alle geleisteten Zahlungen. Nach dem März ging keine Überweisung an den EV oder seine Anwälte außer den monatlichen Abschlägen. Im April erheben diese Klage und behaupten im Oktober, ich habe „in der Zwischenzeit“ die Schulden beglichen!

    Ich bin mir nicht sicher, was mir mehr Sorgen macht: Wenn diese Kanzlei so dumm und/oder desorganisiert ist, daß dies tatsächlich ein Versehen war, oder wenn dies bewußtes Taktieren war, nach dem Motto: „Wir können ja mal probieren, ob der es mit sich machen läßt!“

    Ich habe es natürlich nicht mit mir machen lassen und habe vor dem Landgericht letztenendes Recht bekommen. Aber daß eine Anwaltskanzlei tatsächlich mit solchen Falschaussagen arbeitet, hat mir doch ziemlich mein Weltbild erschüttert!

  3. 3
    Ralf says:

    Als im Strafrecht tätiger Anwalt sitzt man immer mit einer Gesäßthälfte auch auf der Anklagebank. Immer wieder muß man erleben, daß Angeklagte oder Zeugen – objektiv wahrheitswidrig – behaupten, der Verteidiger habe zu dieser Einlassung/Aussage geraten. Da bleibt einem als Anwalt das Herz stehen. Das muß gar keine böse Absicht der oftmals geistig weniger begüterten Angeklagten/Zeugen sein, sondern ist in der Regel darauf zurückzuführen, daß diese Leute die völlig zutreffenden Belehrungen des Verteidigers nicht verstanden haben oder in diese einen „geheimem Wink“ des Verteidigers hineininterpretieren wollten. Aber wie erklärt man so etwas dem Gericht und der Staatsanwaltschaft, die oftmals nur zu gerne glauben wollen, daß der Verteidiger die persönlichen Beweismittel manipuliert hat? In diesem Punkt ist man dann gerne bereit, dem Angeklagten oder dem Zeugen zu glauben, die man im übrigen für völlig unglaubwürdig hielt.

  4. 4
    RA JM says:

    @ oldschool

    Sorry, aber schon der Ansatz ist falsch: Ob eine Falschaussage vor Gericht „in Ordnung“ ist, hängt davon ab, wer sie tätigt. Einem Zeugen ist sie verboten, ein Angeklagter darf nach deutschem Recht völlig straflos lügen, dass die Heide wackelt. Eine Ausprägung des nemo-tenetur-Grundsatzes, nämlich, dass niemand sich selbst belasten muss.

    Auf den Punkt gebracht: Hätte der Angeklagte aus eigenem Entschluss gelogen, wäre jedenfalls seinem Anwalt nichts passiert. Der Angeklagte selbst hätte sich wegen der unzutreffenden Beschuldigung eines Mitangeklagten ggf. nach §§ 145 a / 163 StGB strafbar gemacht.

    Es mag ggf. nicht „in Ordnung“ sein, dass ein Verteidiger einem Angeklagten zu einer Lügengeschichte rät. Hier aber die bloße Anstiftung zu einem Verhalten, dass für den Angeklagten selbst „legal“ gewesen wäre (s.o.), mit einer entgegen § 65 Abs. I StGB nicht (!) zur Bewährung ausgesetzten Haftstrafe und einem dreijährigen Berufsverbot zu belegen, kann nicht überzeugen. Vielmehr bleibt der fade Beigeschmack, dass ein Gericht mit der Verhängung einer existenzgefährdenden Strafe es einem missliebigen Verteidiger mal so richtig zeigen wollte.

  5. 5
    Gerd Kraemer says:

    Man kann Rechtsanwalt Jürgen Melchior aus Wismar (= „RA JM“) für seine Ehrlichkeit nur dankbar sein: dass er es nämlich für allenfalls ein wenig „nicht in Ordnung“ hält, wenn ein Strafverteidiger seinen widerstrebenden Mandanten massiv dahin beeinflusst, einen Mitangeklagten wahrheitswidrig zu belasten, damit der Mandant einige Jahre weniger und der Mitangeklagte einige Jahre länger sitzen muss. Da hatte der offensichtlich schwerkriminelle Mandant des konkreten Falles, der wenigstens in seinem Schlusswort dieser Versuchung widerstanden und sich bei seinem Mitageklagten entschuldigt hat (s. Link zum Prozessbericht), offensichtlich weitaus mehr Rechtsempfinden als dieses „Organ der Rechtspflege“.

    (Unklar ist bei alledem, warum RA JM in seinem dritten Absatz vergessen hat, was er im zweiten Absatz noch gewusst hat: dass nämlich der Angeklagte selbst sich wegen der unzutreffenden Beschuldigung eines Mitangeklagten natürlich ebenfalls strafbar gemacht hätte.)

  6. 6
    Ms Brisby says:

    @RA JM: Die Normzitate sind nicht ernst gemeint…oder? Oder??

  7. 7
    Lars says:

    Wie RA JM einfach auf zwei weggefallene Normen verweist. Very tricky xD Erster und zweiter Absatz widersprechen sich dann auch komplett in der Sache. Großes Kino!

  8. 8
    Gerd Kraemer says:

    Paragraphen zu kennen (in diesem Fall meint RA JM vermutlich §§ 145d, 164 StGB) ist für den beruflichen Erfolg eines Strafverteidigers nicht so wesentlich. Für Juristen mit guten Rechtskenntnissen und dementsprechend guten Examina („Prädikatsexamen”) hat RA JM demgemäß auch nur Hohn und Spott übrig.

    Wesentlich ist vor allem, der Mandantschaft den Eindruck zu vermitteln, dass der Strafverteidiger bedingungslos auf ihrer Seite steht, alles andere können die sowieso nicht beurteilen.

  9. 9
    Ein Staatsanwalt says:

    @ RA JM:
    „Auf den Punkt gebracht: Hätte der Angeklagte aus eigenem Entschluss gelogen, wäre jedenfalls seinem Anwalt nichts passiert.“

    Auf den Punkt gebracht: Hat er aber nicht.

    Ich wünsche Ihren Mandanten, dass Ihre Plädoyers normalerweise überzeugender sind als ein bloßes „Wenn mein Mandant die Tat nicht begangen hätte, könnte man ihn nicht dafür bestrafen.“

    Und den Fehler, Paragraphen nicht zu Ende zu lesen (den § 56 StGB beispielsweise nicht bis zu seinem Absatz 3) machen mitunter auch die besten Juristen.

  10. 10
    morphium says:

    Also, ich bin sehr froh, dass ich einen Anwalt habe, der auch mal sagt: „Ich darf Ihnen dazu zwar nicht raten, aber Sie können vor Gericht (als Angeklagter) lügen, ohne dass Sie dafür bestraft würden“ (sinngemäß).

    Ein guter Strafverteidiger ist eben nicht dazu da, es allen Recht zu machen / für Gerechtigkeit zu sorgen, sondern _seinen eigenen_ Mandanten bestmöglich aus der Sache rauszuholen.

    morphium

  11. 11

    Mein Berufsverständnis sagt mir, daß ich ausschließlich für meinen Mandanten da bin. Er bezahlt mich, er hat womöglich niemand anderen mehr, dem er vertraut.
    Wenn es eine für meinen Mandanten legale Strategie gibt, seine Position zu verbessern (und das kann Lügen beinhalten), dann rate ich ihm dazu.

    Und was ist schon eine Lüge? Oder die Wahrheit? Wer weiß das schon objektiv? Bei den meisten Sachverhalten niemand ausser den unmittelbar Beteiligten.

  12. 12
    Senior says:

    @Andreas Moser: Ich habe im ersten Semester in (so ziemlich) der ersten Vorlesung gelernt, dass der Anwalt der Rechtsordnung verpflichtet ist (nachzulesen in §1 BRAO) — sollte sich das geändert haben???

  13. 13
    ja says:

    #senior
    ja, und die Zahl der Richter ist seit 50 Jahren unverändert, während sich die Zahl der Rechtsanwälte verzehnfacht hat. Das ist auch ein Problem der Ausgewogenheit, die automatisch der Gerechtigkeit auf die Sprünge helfen soll.

  14. 14
    Ein Staatsanwalt says:

    @ Senior:
    Es gibt eben auch die Rechtsanwälte, die sich an ihre Stellung als Organ der Rechtspflege nur dann erinnern, wenn sie der Meinung sind, dass die Privilegien, die ihnen aus dieser Stellung erwachsen, beschnitten werden.

    Aber dass ein Rechtsanwalt offen einräumt, dass es zu seinem Berufsverständnis (!) gehört, sich zu Gunsten seines Mandanten strafbar zu machen (und je nachdem, ob Herr Moser Zivilanwalt oder Strafverteidiger ist, ist dass, was er hier als ganz normal schildert, eben entweder Anstiftung zum Prozessbetrug oder Strafvereitelung), macht mich dann schon ein bisschen sprachlos.

  15. 15
    Sebastian says:

    Es ist klingt ein wenig absurd, wenn einen Strafverteidiger wegen (versuchter)Strafvereitelung zugunsten seines Mandantens verurteilt wird. Ist Strafvereitelung nicht gerade seine erste Aufgabe?

    Was mir aber mindestens ebensoviel Kopfschmerzen bereitet wie dieses Urteil, ist die Tatsache, dass der Mitverteidiger den Rechtsanwalt angeschwärzt hat. Er war bei Verteidigergespräch, bei dem Rat zur Lüge erteilt wurde, anwesend. Mir stellt sich hier die Frage, ob sich der Mitverteidiger hier nicht wegen § 203 strafbar gemnacht hat.

  16. 16
    Franz says:

    Wie völlig verstellend hier die Entscheidung dargestellt wird. Als ob es hier um lügen alleine ging.

    Erschreckend.

  17. 17
    oldschool says:

    …und was ist mit: Sie haben das Recht zu schweigen, wenn Sie sich selbst belasten müßten, aber alles, was Sie sagen, muß der Wahrheit entsprechen!

    ???

  18. 18
    fernetpunker says:

    @oldschool, das ist die Belehrung bei Zeugen.

  19. 19
    fernetpunker says:

    PS: Denen ein Zeugnis-/Aussageverweigerungsrecht zusteht…

  20. 20
    fernetpunker says:

    Korrektur: Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO

  21. 21
    fernetpunker says:

    @Sebastian, ich denke, der Angeklagte wird seinen (Mit-)Verteidiger diesbezüglich von der Schweigepflicht entbunden haben. Das wäre in meinen Augen die plausibelste Lösung.

  22. 22
    portnoy says:

    der RA ist nicht ‚organ der rechtspflege‘, wie es vorstehend zu lesen ist, sondern (obacht!) ‚UNABHÄNIGES organ der rechtspflege‘ – ein kleiner, aber wichtiger unterschied!

  23. 23
    Orkan der Rechtspflege says:

    Das dem Verteidiger zur Last gelegte Verhalten gehört, wenn es sich so wie festgestellt abgespielt hat, natürlich empfindlich betraft, da der Herr „Kollege“, einen ganzen Berufsstand in Verruf bringt und das notwendige Vertrauen zwischen den professionellen Verfahrensbeteiligten nachhaltig stört. Obgleich 95% aller Richter, Staatsanwälte und Anwälte ihren Beruf seriös und vorbildlich ausüben, verursachen die wenigen schwarzen Schafe, die Rechtsbeugung bzw. Beweismittelmanipulation nicht so schlimm finden, ein Klima des wechselseitigen Mißtrauens.

    Im Hinblick auf die dem Verteidiger ohnehin drohenden berufsrechtlichen Konsequenzen und den Umstand, daß er (soweit ersichtlich) nicht vorbestraft war, halte ich eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung jedoch für etwas hart. Zumeist, wenn ein Gericht den Antrag der Staatsanwaltschaft über- oder den Antrag der Verteidigung unterbietet, liegt der Spruchkörper nicht ganz richtig.

  24. 24

    […] wird derzeit (etwa hier, hier und hier) diskutiert, wie weit ein Strafverteidiger bei der Beratung seines Mandanten gehen […]

  25. 25
    RA JM says:

    @ Ms Brisby u.a.: Richtig, die genannten Normen waren Unfug, sorry für die Schnellschreiberei. Gemeint waren natürlich die §§ 145 d, 164, 56 StGB.

    @ Gerd Kraemer: Nun haben Sie’s mir aber gegeben: Mein „Pseudonym“ gelüftet, meine Vergesslichkeit enttarnt, mich als Prädikatsjuristenveralberer gebrandmarkt, und die Geschichte gleich noch um Insiderwissen bereichert, nämlich dass der dortige Angeklagte nicht nur instruiert, sondern massiv beeinflusst wurde und zudem offensichtlich schwerkriminell war.

    Dennoch: Nichts mit Vergesslichkeit oder Widersprüchen: Es ging um das Wesentliche, weshalb der Kollege auch so massiv verknackt worden ist, nicht um Nebenkriegsschauplätze.

    @ Staatsanwalt: Nee, hat er nicht, natürlich nicht – aber darum ging es auch nicht, sondern um die Wertung. Und § 56 Abs. III StGB ist durchaus bekannt, ebenso die schöne Floskel „Verteidigung der Rechtsordnung“ – ist das nicht irgendwie der Sinn des gesamten (Straf)Rechts? Auch das ändert nichts an der Grundentscheidung in § 56 Abs. I StGB, Abs. III ist die Ausnahme von der Regel.

  26. 26
    kein_heuriger_hase says:

    Wissen Sie, als Berufsanfänger hatte ich anfangs bei einem Anwalt gearbeitet, der hat den Mandanten dann immer folgendes erzählt (ich will mich dazu jeder eigenen Bewertung enthalten):

    „Wissen Sie, für das Verfahren wäre es sehr günstig, wenn sich das ganze soundso zugetragen hätte: (Schilderung). Ich geh jetzt mal raus und komme gleich wieder. Währenddessen können Sie sich ja einmal überlegen, ob es vielleicht so gewesen sein könnte.“

  27. 27

    […] Diskussion, ob Strafverteidiger das Recht zur Lüge haben, vgl. u.a. auch hier und […]

  28. 28
    Kat says:

    Kategorie:
    rechtsadvokatischer Pöbelblog

  29. 29

    […] Quelle: Kommentator Troll Kat […]

  30. 30
    Lalali says:

    Der Rechtsanwalt hat das gemacht, was die Staatsanwaltschaft jeden Tag real tut.
    Die Staatsanwaltschaft ermittelt doch auch für und wider des Angeklagten…. :-)

    MFG
    Ein nichtjurist