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Verteidigung
Hat Herr Vetter gepennt?
Der Kollege Udo Vetter berichtet über einen Fehler, der wohl jedem Verteidiger schon einmal unterlaufen ist, auch mir. Und der häßlich in’s Geld geht.
Es ist das schreckliche Wort der Erstreckung, das zu Überraschungen führt, wenn es nicht im Protokoll auftaucht, weil man es vergessen hat. Wie Herr Vetter.
Der Verteidiger wird in einer Sache zum Pflichtverteidiger bestellt. Später werden andere Verfahren zu dieser Sache hinzu verbunden. Nach der Verbindung sollte der Verteidiger dann das Gericht bitten festzustellen, daß die Bestellung zum Pflichtverteidiger auch für die anderen, hinzuverbundenen Verfahren gelten soll. Auf juristisch heißt das, er muß die Erstreckung beantragen.
Herr Vetter hat Glück gehabt. Der Richter hat diese Erstreckung noch entschieden, als das Verfahren bereits beendet war. Dies hatte die Folge, daß die Justizkasse nun auch die Pflichtverteidiger-Vergütung für die hinzuverbundenen Verfahren an den Verteidiger zahlen muß. Immerhin ein rundes Kiloeuro, wie der Kollege berichtet, erwartet er auf seinem Kanzleikonto. Und freut sich – mit Recht.
Des einen Freud ist aber des anderen Leid. Wie im richtigen Leben gilt dieser Satz auch in der Justiz.
Denn die Pflichtverteidigerkosten werden den Verfahrenskosten zugeschlagen. Und an dieser Stelle bekommt der zweite Satz bei der Urteilsverkündung eine entscheidende Bedeutung:
1. Der Angeklagte wird verurteilt …
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte …
Irgendwann wird bei dem Mandanten des Pflichtverteidigers eine Kostenrechnung der Justizkasse zugeschickt, auf dem dieselbe Zahl steht, die auch auf dem Kontoauszug des Verteidigers gedruckt ist.
Ich bin ganz sicher, daß der Kollege Vetter nicht gepennt hat. Diese Konsequenz kalkuliert ein Verteidiger ein, wenn er den Kostenantrag ans Gericht schickt. Und er hat seinen Mandanten über diese Kostenfolge bereits zu Beginn des Verfahrens informiert. Das machen wir in unserer Kanzlei auch – und zwar mit diesen wohlgesetzten Worten.
Der Leser des Beitrags im Lawblog sollte also berücksichtigen, daß die Pflichtverteidigung grundsätzlich keine kostenlose Verteidigung ist. Der dicke Hammer – die Kostenrechnung der Justizkasse – kommt stets am Schluß.
Wenn dem Verurteilten dann allerdings keine Mittel zur Verfügung stehen, diese Rechnung zu begleichen, kann er mit einem formlosen Antrag – bei dem der Verteidiger, ganz bestimmt auch Herr Vetter, regelmäßig hilft – die Niederschlagung dieser Kosten oder zumindest Ratenzahlung beantragen.
Das Vorstrafenregister im Taschenbuchformat
Das Urteil umfaßt 6 Seiten.
Seite 1 zeigt das Landeswappen und die Namen der Beteiligten (Angeklagter, 3 Richter, Staatsanwalt und Verteidiger).
Seite 2 lautet:
für Recht erkannt:
Der Angeklagte wird wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 85 Tagessätzen zu je 15,- € verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Verfahrenskosten und die eigenen notwendigen Auslagen.
Es folgen knapp die (beiden) angewendeten Vorschriften und dann beginnt die Begründung. Ein Satz zum Beruf und zum derzeitigen Einkommen.
Es folgt eine vierseitige Auflistung mit den Worten: Ausweislich des Bundeszentralregisters vom 10.02.2011 ist der Angeklagte strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:
Solche „Romane“ im Register sind eher selten. Vor allem bemerkenswert ist, daß sich die Vortaten allesamt auf dem selben – niedrigen – Niveau bewegten.
Aber selbst vor diesem Hintergrund ist die (rechtskräftige) Verurteilung zu 85 Tagessätzen ein aus Sicht des Mandanten zufrieden stellendes Ergebnis. 8-) Vor allem wichtig: Die noch offene Bewährungsstrafe wird nun auch nicht vollstreckt werden. Das war keine ganz triviale Verteidigung …
Subsumtionsübung beim Abendbrot
Lecker Fisch, fein angerichtet. So jedenfalls die Ankündigung auf der appetitlichen Verpackung:
Es gibt einen einschränkenden Hinweis, das Kleingedruckte auf der Verpackung, für Altersweit- und Kurzsichtige ohne Prothese Hilfsmittel nicht erkennbar:
Und so sieht die grausame Realität dann nach dem Öffnen am Abendbrottisch aus:
Im Lebtag gelingt das niemals nicht, mit diesem klebrigen Material den „Serviervorschlag“ nachzustellen.
Liebe Juristen, subsumieren Sie das bitte mal unter den Betrugstatbestand (§ 263 StGB).
(Anmerkung: Die Bitte hat einen durchaus ernsthaft gemeinten Hintergrund.)
Persönliche Gründe für eine Bulgarienreise
Heute fliegen drei Strafverteidiger und ein Oberstaatsanwalt nach Sofia in Bulgarien.
Dort werden sie von einem Verbindungsbeamten des deutschen Bundeskriminalamts abgeholt und per Taxi in eine kleine Stadt 200 km weiter östlich begleitet.
Die Delegation wird dann in einem Hotel übernachten, um am nächsten Tag von einem Dolmetscher abgeholt und zum örtlichen Gericht begleitet zu werden.
Nach dem Gerichtstermin fährt die Delegation dann – wieder per Taxi – zurück nach Sofia, übernachtet dort in einem Hotel in Flughafennähe und fliegt anschließend nach Berlin zurück.
Es geht um die Vernehmung einer Chemikerin, die bei einer bulgarischen Behörde arbeitet, die mit der Kriminaltechnik beim Landeskriminalamt Berlin vergleichbar ist. Die Chemikerin hatte vor knapp zwei Jahren ‚mal eine „nicht geringe Menge“ Betäubungsmittel auf ihren Wirkstoffgehalt untersucht.
Der Kundige weiß, daß bei einem Verstoß gegen das deutsche Betäubungsmittelgesetz (BtMG) der Wirkstoffgehalt eine unmittelbare Auswirkung auf das Strafmaß hat. Deswegen muß das deutsche Strafgericht wissen, mit welchen Methoden die Betäubungsmittel untersucht wurden.
Dazu soll diese Chemikerin befragt werden. Von einem bulgarischen Richter, im Auftrag seiner deutschen Kollegen. Und die Verteidiger, aber auch der Oberstaatsanwalt haben eventuell auch noch die eine oder andere Frage.
Apropos Frage: Warum lädt das deutsche Gericht eigentlich die Chemikerin eigentlich nicht als Zeugin nach Berlin? Hat das Gericht gemacht. Aber die Dame wollte nicht kommen. „Aus persönlichen Gründen,“ hieß es in ihrer Absage.
Tomaten bei der Postkontrolle
Der Mandant sitzt in der Untersuchungshaft. Nach § 119 StPO ist sein „Schrift- und Paketverkehr zu überwachen“. Dieser Postkontrolle unterliegt aber nicht die Verteidigerpost.
Ich hatte dem Mandanten einen längeren Brief geschrieben. Daß ich der Verteidiger des Untersuchungsgefangenen bin, ist in der Haftanstalt bekannt. Auf der Vorderseite des Briefes war zu erkennen, daß der Brief von unserer Kanzlei stammt. Zusätzlich trägt der Umschlag vorn einen roten Stempelabdruck:
VERTEIDIGERPOST
Gut, ich weiß, daß man das schon mal in der Eile übersehen kann. Deswegen gibt es den selben Stempel nochmal auf der Rückseite.
Trotzdem, es steht morgens früh irgendwo immer einer auf, der Tomaten auf den Augen hat. Dann passiert sowas hier:
Es handelt sich um einen sehr erfahrenen Richter. Ich glaube ihm, daß er die Post nicht gelesen hat.
Ein komisches Gefühl habe ich gleichwohl, auch wenn ich schon vorher wußte, daß man vertrauliche (vulgo: „gefährliche“) Informationen nicht mit der Post in den Knast schicken sollte.
Freispruch für Lucas
Prozessbeobachter im Augsburger Verfahren melden gerade: FREISPRUCH für den Kollegen Lucas.
Nachricht gefunden beim Kollegen Detlef Burhoff
Stephan Lucas: Resolution der Strafverteidiger
Die Resolution zum Prozess gegen Rechtsanwalt Stephan Lucas vor dem Landgericht Augsburg wurde von der weit überwiegenden Mehrheit der über 800 Teilnehmer am 35. Strafverteidigertag angenommen.
Obiter dictum, Kollege Stephan Lucas
… hatte der 1. Senat zusätzlich angemerkt, dass er
„mit Befremden zur Kenntnis nehme, dass er mit unwahrem Vorbringen konfrontiert wurde“.
Quelle: Nack, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Manchmal haben Personen, die als charakterlich unverdächtig erscheinen, gerade einen triftigen Grund zur Lüge: Wenn sie die Wahrheit sagten, wäre es um ihren guten Ruf geschehen.
Quelle: Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht: Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre. Ein Leitfaden für die Praxis
Weitere Informationen zu diesem Angriff der Justiz auf die freie Advokatur:
-
Im Prozeßbericht der Straverteidigervereinigungen vom Kollegen Rolf Grabow.
-
In der Süddeutschen Zeitung.
-
Im Eröffnungsvortrag zum 35. Strafverteidigertag 2011 vom Kollegen Dr. Klaus Malek,
Ich will’s nicht hoffen, daß demnächst (wieder?) Strafverteidiger, die eine andere Ansicht als Strafrichter vertreten, als Straftäter verfolgt werden.
Update:
Eine weitere gute, lesenswerte Zusammenfassung des Verfahrens, bestehend aus eigener Beobachtung und Zitaten aus den Prozeßberichten anderer Kollegen und Medien, liefert auch der Nürnberger Strafverteidiger Dr. Tobias Rudolph.
Dominospiel bei der Strafkammer
Nachdem bekannt wurde, daß ein türkisches Fax nicht als Beweismittel genutzt werden durfte, sondern nur der polizeiinternen Neugierde dienen sollte:

hat man sich die Akten noch einmal genau angeschaut. Und dann purzelten die Dominosteine:
Die einzig richtige Konsequenz:
Und es gibt sie also doch, die Beweisverwertungsverbote …
Datenschmuggler beim BKA
Für die Beweisaufnahme ist es wichtig zu wissen, wann der Angeklagte wo ein- und wann er wo wieder ausgereist ist. Man benötigt also die Reisedaten.
Das Problem war allerdings, daß die deutschen Ermittlungsbehörden diese Daten von den türkischen Ermittlungsbehörden bekommen wollten. Es gab also zwei souveräne Staaten, die in „strafrechtlichen Angelegenheiten“ miteinander verkehren mußten. Dieser Verkehr ist geregelt in dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG), eine hoch komplizierte Angelegenheit.
Deutsche Behörden müssen auf dem Verwaltungs- bzw. Gerichtsweg formelle Anträge stellen, die dann von besonders zugelassenen Dolmetschern in die türkische Sprache übersetzt werden müssen. Das Ganze wird dann auf einem genau festgelegten Weg in die Türkei befördert und dort dann an die zuständigen Stellen weitergeleitet. Es muß geprüft werden, ob die Anträge zulässig sind, ob die Informationen vorhanden sind, die man benötigt, und ob keine türkischen Interessen der Weitergabe an die deutschen Behörden entgegen stehen.
Wer die deutschen Verwaltungswege kennt, kann sich sicher ungefähr vorstellen, wie die türkischen aussehen. Die Länge dieser beiden Wege werden aber nicht einfach addiert, sondern miteinander multipliziert.
Das führt dann dazu, daß Informationen, die auf dem Rechtshilfeweg von einem Land in das andere befördert werden sollen, in einigen Fällen entbehrlich werden, weil entweder das eine oder das andere Land in der Zwischenzeit untergegangen ist.
Aber es gibt eben auch Abkürzungen, die für eilige Fälle installiert wurden. Die Bundesbehörden stellen dafür sogenannte Verbindungsbeamte ab, der auf der anderen Seite ebensolche gegenüber stehen. Hat also die deutsche Behörde eine Frage, tritt der deutsche Verbindungsbeamte an seinen türkischen Kollegen heran, der ihm diese Frage kurzer Hand beantwortet.
In dem oben beschriebenen Fall war es ein achtseitiges Fax, das die begehrten Reisedaten enthielt. Allerdings in türkischer Sprache. Das Fax wurde dann mal eben von einem deutschen Beamten mit türkischem Migrationshintergrund übersetzt, gelocht und in die deutsche Ermittlungsakte geheftet, um fortan als Beweismittel zu dienen.
Wenn man sich dann, nach vielen Hauptverhandlungstagen irgendwann einmal das türkische Fax anschaut, findet man bei genauem Aktenstudium ganz unten, unterhalb der Unterschriften und abschließenden Stempel diesen freundlichen Hinweis:
Was soviel heißt wie etwa: Nur für den polizei-internen Dienstgebrauch.
Die Konsequenz ist recht einfach:
Bedingungen, die der ersuchte Staat an die Rechtshilfe geknüpft hat, sind zu beachten.
regelt § 72 IRG. Und damit waren die am Rechtshilfeweg vorbei geschmuggelten Reisedaten kein zulässiges Beweismittel mehr.
Es ist kein schlechter Gedanke, auch dicke Akten stets mit offenen Augen zu lesen.






