- Kanzlei Hoenig Info
- 1 & 1 Internet AG
- Allgemeines (Kanzlei)
- Arcor
- Behörden
- Berufsrecht der Rechtsanwälte
- Blick aus dem Fenster
- Blickpunkte
- Buchtip
- Cybercrime
- Der Baum vor dem Fenster
- Fahrerlaubnisrecht
- Gericht
- GEZ
- Hinweis!
- In eigener Sache
- Justiz
- Knast
- Kreuzberg
- Mandanten
- Medien
- Motorradrecht
- Nebenklage
- Neukölln
- Off Topic
- Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrigkeitenrecht
- Philosophisches
- Politisches
- Polizei
- Prozeßbericht (www.prozessbericht.de)
- Psychiatrie
- RA-Micro
- Ratgeber Strafrecht
- Rechtsanwälte
- Rechtsschutzversicherung
- Richter
- Rocker
- Staatsanwaltschaft
- Strafrecht
- Strafverteidiger
- Strafvollstreckung
- Telekom
- Troll-Award
- Unerwünschte Werbung
- Urlaub
- Verkehrs-Strafrecht
- Verkehrsunfall
- Verteidigung
- Vollmacht
- Vollstreckung
- Zeugen
- Zivilrecht
- Kanzlei-Wanne
- Motorradrecht
- Archiv
- Kommentar – Policy
Verteidigung
Supersonderangebot: Die Nachvernehmung
U-Haft schafft Rechtskraft. Ein unter den Strafjuristen bekanntes Sprichwort. Nachfolgend dazu ein Beispiel aus der Praxis.
Die Staatsanwaltschaft beantragt den Erlaß eines Haftbefehls gegen einen Beschuldigten, von dem sie erwartet oder weiß, daß er – anwaltlich beraten – sich durch Schweigen verteidigen wird.
Den Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. II Nr. 2 StPO) bekommt ein geschickter Staatsanwalt relativ einfach dargestellt. Schließlich steht man noch mitten in den Ermittlungen, die nach aktueller summarischer Prüfung auf eine hohe Straferwartung „hoffen“ lassen. Der im Zweifel überlastete Haftrichter glaubt dem Staatsanwalt alles, was er ihm erzählt; der Haftbefehl wird erlassen, der Beschuldigte gepflückt und eingetütet.
Wenn der Verteidiger in diesem Moment nicht aufpaßt, wird aus dem schweigenden Mandanten ein singendes Vögelchen. Das wissen die Ermittler im Zweifel auch.
In einem Fall wurden gleich mehrere Beschuldigte verhaftet und in der Untersuchungshaftanstalt verwahrt. Ein Teil der Beschuldigten war entsprechend instruiert: Erst die Akteneinsicht, dann schaut man weiter. Bis dahin: Eisernes Schweigen. Die Ermittlungsbehörden (Polizei und(!) Staatsanwaltschaft) hatten in diesen Fällen auch schon Post erhalten: „Keine Vernehmung ohne Verteidiger!“
Ein anderer Teil der Beschuldigten wurde nicht so oder anders beraten. Zudem hatte ein Verteidiger beiläufig verlauten lassen, daß er vier Tage lang nicht in der Stadt sei. Sozusagen ein Supersonderangebot für die Ermittlungsbehörden.
Begleitet von drei Kriminalbeamten stand der Herr Staatsanwalt einen frühen Vormittag quasi in der Zelle des Mitbeschuldigten. Es hätten sich noch einige neue Gesichtspunkte ergeben, über die man mal eben reden müsse … eilig … unaufschiebbar.
Natürlich war die Partnerin des Mitbeschuldigten ein Thema, das angesprochen wurde. Auch die Rechtsfolgen des § 46b StGB, die reduzierte Straferwartung im Falle des Verrats der Aufklärungshilfe, wurden erörtert (insbesondere das Müller-Prinzip in diesem Zusammenhang: Wer zuerst singt, bekommt den Rabatt). Dazu der Haftschock, der fehlende Fernseher, Nikotinentzug und die Sorgen um die Zukunft. Und Freitag hat der Haftrichter zufällig Zeit, um noch vor dem Wochenende schnell mal einen Haftprüfungstermin dazwischen zu schieben.
Man kann es dem Mitbeschuldigten nicht übel nehmen, wenn er diesem Druck nicht standhält. In dem beschriebenen Fall folgten knapp 20 Stunden Vernehmung an drei Tagen. Im Protokoll war natürlich zu lesen, daß der Mitbeschuldigte ausdrücklich auf die Hinzuziehung eines Verteidigers verzichtet hat.
Hart an der Grenze, ganz nah dran, so eine Ermittlungsstrategie. Wie gesagt: Das muß ein Verteidiger vorher wissen, bevor es zu spät ist, wenn er aus dem Kurzurlaub wieder zurück kommt.
Wie kommt der Mandant in den Knast?
Der Mandant ist zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Nach knapp 2/3 der verbüßten Haft wurde er in die Freiheit seines Heimatlandes ausgewiesen. Abschiebung ausländischer Straftäter nach Teilverbüßung wird dieses Verfahren genannt, das in § 456a StPO geregelt ist.
Das Problem für den Mandanten war nun, daß sein Heimatland nicht seine Heimat ist. Er will zurück und lieber die Haftstrafe komplett absitzen, um dann – „resozialisiert“ – hier in Berlin zu bleiben, wo er aufgewachsen und integriert ist.
Unser Auftrag ist es nun, dieses Verfahren einigermaßen geschmeidig zu gestalten. Wir sollten für den Mandanten den kürzesten Weg in die Haftanstalt ebnen. Aber so einfach ist das nicht: Mal eben zur Haftanstalt fahren, anklopfen und sagen: „Hallo, hier bin ich wieder!“ ist im Vollstreckungsrecht nicht vorgesehen.
Bei der Staatsanwaltschaft arbeiten Rechtspfleger, die die Vollstreckung der Strafen verwalten, die vom Gericht verhängt wurden. Meine Gesprächspartnerin bei dieser Vollstreckungsstelle war sehr verwundert über meine Frage:
Wie bekomme ich den Mandanten in den Knast?
So einen Fall hatte sie nämlich noch nicht auf dem Tisch. Wir haben uns dann auf folgendes Prozedere geeinigt:
Der Mandant sucht sich die Berliner Polizeidienststelle seines geringsten Mißtrauens aus, auf der er einen Beamten freundlich begrüßen wird. Diesen Beamten haben wir vorher bereits über den Besuch informiert, damit er sich vorbereiten kann. Insbesondere muß er einen Computer einschalten, damit er den Haftbefehl findet, der gegen den Mandanten dort verzeichnet ist.
Auf dieser Polizeidienststelle beginnt dann der Weg über die „Gefangenensammelstelle“ in die Haftanstalt. Mit ein wenig Glück ist es die JVA Moabit, in der der Mandant die erste Zeit seiner Freiheitsstrafe bereits abgessen hat. Die freundliche Rechtspflegerin wird wohlwollend prüfen, ob sie das Aufnahme-Ersuchen dorthin richten kann.
Es ist schon ein komisches Gefühl, den eigenen Mandanten ins Gefängnis zu bringen. Die Aufgaben eines Strafverteidigers sehen in der Regel eher anders aus. Aber es ist gar nicht so selten, daß Menschen, die zuvor geflohen sind, nach einiger Zeit lieber die Haft antreten, statt viele weitere Jahre stets auf der Flucht zu sein.
Trotzdem, dieserTeil meiner Arbeit als Verteidiger hat einen weitaus geringeren Unterhaltungswert als eine Verteidigung vor der Verurteilung.
Kleinlauter Verteidiger
Ich hatte den Richter darum gebeten, mir die Akte sogleich nach dem Termin zur Einsicht mitzugeben. Gegen meine Zusicherung, die Akte noch am selben Tag wieder per Post zurück zu senden, kam er dieser Bitte nach. Es war eilig, weil der Fortsetzungstermin bereits in sieben Tagen stattfinden soll.
Die Akte habe ich dann zusammen mit anderen, weniger eiligen Akten in das „Bitte-einscannen„-Fach im Sekretariat gelegt. Ich hatte schlicht vergessen, den üblichen „Eilt-Sehr / Bitte sofort zurück„-Zettel auf die Akte zu heften und sie direkt auf den Scanner zu legen.
Sechs Tage, nachdem ich die Akte bekommen hatte, rief der Richter morgens um 7:30 Uhr auf unserer Notrufnummer an, faltete die arme Mitarbeiterin zusammen und verlangte die sofortige Rückgabe der Akte auf die Geschäftsstelle.
Um 9:10 Uhr lag die Akte auf dem Tisch des Richters. Zusammen mit meiner kleinlauten Bitte um Entschuldigung sowie um den Verzicht, mir die Ohren abzureißen.
Kein Haftbefehl zur Ahndung von Ungehorsam
Auf welche krude Ideen manche Strafrichter kommen, zeigt der Beschluß des Landgerichts Berlin vom 26. Januar 2011 (Az.: 537 Qs 8/11).
Sowohl die Staatsanwaltschaft, als auch die Richterin am Amtsgericht hielten eine Hauptverhandlung entbehrlich; es wurde also auf dem Dezernatswege ein Strafbefehl erlassen und gegen die Angeklagte eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen erlassen. Dagegen hatte die Angeklagte Einspruch eingelegt und die Richterin hatte einen Termin anberaumt, zu dem die Angeklagte nicht erschienen war.
Die Angeklagte ließ sich durch ihren Verteidiger vertreten, sie machte also von seinem Recht aus § 411 II StPO Gebrauch. Offenbar ging der Richterin das gegen den Strich, sie wollte die Angeklagte trotzdem sehen, weil sie „einen persönlichen Eindruck von der Angeklagten unabdingbar“ hielt. Weitere Gründe nannte sie nicht und erließ – quasi aus der Hüfte geschossen – einen Haftbefehl nach § 230 StPO.
Das fand nicht nur die Angeklagte, sondern auch das Landgericht ungeheuerlich:
… der Erlass des Haftbefehls war im vorliegenden Fall unverhältnismäßig. Der Haftbefehl im Strafbefehlsverfahren, dem die Verhaftung des Angeklagten strukturell fremd ist, erfüllt nicht den Selbstzweck, den Ungehorsam des Angeklagten zu ahnden.
Es ging in diesem Verfahren nicht darum, z.B. die Täter-Identität feststellen zu können. In diesem Fall hätte gar nicht erst ein Strafbefehl erlassen werde dürften. Folgerichtig schrieb das Landgericht:
Es ist nicht ersichtlich, weshalb hier das persönliche Erscheinen der Angeklagten zur Sachaufklärung geboten war.
Zu allen weiteren wesentlichen Punkten war die Anwesenheit der Angeklagten im übrigen entbehrlich, die sich bereits seit dem Ermittlungsverfahren durch Schweigen verteidigte:
Dies ist jedoch angesichts des Schweigerechts der Angeklagten und der Tatsache, dass sie auch im Ermittlungsverfahren keinerlei Einlassungen zur Sache getätigt hat, nicht nachzuvollziehen,·da der persönliche Eindruck vor allem für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage von Bedeutung sein kann, hier jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Angeklagte sich zur Sache äußern wolle.
An dieser Stelle stand also schon fest, daß der Haftbefehl wohl nur der Maßregelung der Angeklagten dienen sollte und nicht etwa dem eigentlichen Zweck, der Sicherung der Durchführung der Hauptverhandlung.
Worum ging es eigentlich? Um 50 Tagessätze Geldstrafe, im konkreten Fall um 1.000 Euro. Und dafür soll jemand verhaftet werden, der sich verteidigen läßt und deswegen meint, nicht zum Gericht zu müssen, weil das Gesetz ihm diese Möglichkeit eröffnet. Ein Haftbefehl geht gar nicht in so einem Fall, meint das Landgericht:
Schließlich hat das Amtsgericht nicht erkennbar berücksichtigt, dass es sich um den Vorwurf einer Tat von eher geringer strafrechtlicher Bedeutung handelt, worauf bereits die Festsetzung einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen in dem Strafbefehl schließen lässt.
Diese Richterin sollte sich schämen; der Beschluß des Landgerichts gibt ihr reichlich Stoff zum Nachdenken.
Alice Schwarzer raus!
Wie man eine lästige Journalistin aus dem Gerichtssaal schafft, hat der Verteidiger Schwenn am Donnerstag in dem Verfahren gegen Herrn Kachelmann vorgeführt. Er stellte eine simplen Beweisantrag, der ungefähr wie folgt gelautet haben dürfte:
Zum Beweis der Tatsache, daß
Alice Schwarzer angeblich direkt in das Verfahren selbst eingegriffen habe und es nicht nur von außen beobachtete, ….
beantragt die Verteidigung, die Journalistin Bild-Reporterin als Zeugin zu laden und zu hören.
So etwas führt dann, wenn der Beweisantrag sauber gestellt wurde und nicht völlig abwegig ist, zur Anwendung des § 58 StPO und zur Metamorphose der Prozeßbeobachterin zur Zeugin, die draußen vor der Tür warten muß, bis sie vernommen werden soll. Und das könnte dauern …
„Donnerwetter“, kommentierte Frau Schwarzer die Wegweisung. That’s StPO.
Ich möchte Herrn Schwenn nicht unterstellen, daß er mit seinem Beweisantrag genau und nur dieses Ziel verfolgt hat. Aber schmunzeln mußte ich schon, als ich den Bericht von Hannelore Crolly in der Welt gelesen habe. Solche Beweisanträge gehören eben zum Handwerkszeug eines soliden Strafverrteidigers. 8-)
Der Schuß ins blaue Schwarze
In einer Bußgeldsache findet sich auf Blatt 237 (!!) der Gerichtsakte dieses erfreuliche Schriftstück:
Ich hatte nach vielem Hin und Her (Beweisanträge, erfolgreiches Ablehnungsgesuch …) reklamiert, daß eine Zustellungsurkunde nicht im Original vorläge; mit einer Kopie sei die ordnungsgemäße Zustellung des Bußgeldbescheides nicht nachgewiesen. Zumal die Zustellung an den (damaligen) Verteidiger erfolgt sein soll, der aber dazu gar bevollmächtigt sein wollte und außerdem zur Zeit der angeblichen Zustellung nicht in seiner Kanzlei war. Und überhaupt …
Nun steht fest: Eine Original-Urkunde gibt es nicht. Eine wirksame Zustellung des Bußgeldbescheides demnach auch nicht (was nicht nachgewiesen werden kann, gibt es nicht. Basta!). Damit gibt es keine Unterbrechung der Verjährung.
Eine Menge Schüsse ins Blaue, einer hat ins Schwarze getroffen. Das Verfahren war daher wegen Verfolgungsverjährung einzustellen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Landeskasse. Und der Mandant darf seine Fahrerlaubnis behalten.
Umzug beim LKA
Ein Vermerk aus einer Ermittlungsakte, der zumindest auf einer Seite eine große Erleichterung dokumentiert:
Ich kann mir gut vorstellen, daß auf der „PD ZKD , KFI 3, 3.1 K“ (was auch immer das sein mag) ein Faß Bier aufgemacht wurde:
Das Ding sind wir hier erstmal los … Prost!
Der Herr POK, der den Vermerk geschrieben hat und der nun Chef von 21 Pappkartons ist, dürfte weniger gute Laune haben.
Jedenfalls weiß ich, daß ich auch im kommenden Jahr hier keine Langeweile bekommen werde.
Hart nur in der Sache
Die Verteidigung hatte einen etwas längeren und schlecht handhabbaren Beweisantrag verlesen und Abschriften des Antrags an alle Beteiligten verteilt. Das Gericht gab der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Staatsanwältin hielt es für sinnvoll, diese Stellungnahme ebenfalls schriftlich zu formulieren und ihr Antrag auf Unterbrechung der Hauptverhandlung fand allseitige Zustimmung.
Nach etwa einer Stunde kam die Staatsanwältin zurück, ihren Laptop unter’m Arm und las ihre Stellungnahme vom Monitor ab. Sie lies kein gutes Haar an dem Beweisantrag der Verteidigung und begann, ihn nach allen Regeln der Kunst zu zerpflücken.
Am Ende machte die Strafkammer echt dicke Backen, denn die Entscheidung über den Antrag war nun wirklich nicht einfach.
Der Vorsitzende bat die Staatsanwältin, ihre Stellungnahme dem Gericht doch nun auch schriftlich zur Verfügung zu stellen. Die Strafverfolgerin teilte unter Bedauern mit, daß sie leider „hier im Hause“ keine Möglichkeit habe, die Word-Datei von ihrem Laptop auf ihren Arbeitsplatzrechner zu übertragen und auszudrucken. Und vertröstete die Beteiligten auf „übermorgen“, da sei sie wieder im Gericht.
Der Verteidiger reichte der Staatsanwältin einen USB-Stick, auf den sie die Stellungnahme kopierte. Die Datei konnte dann vom Verteidiger im Anwaltszimmer auf dem dortigen Rechner kopiert und ausgedruckt werden.
Für die Unterschrift unter ihre Stellungnahme lieh sich die Staatsanwältin dann den Kugelschreiber des Verteidigers aus …
So stelle ich mir das Arbeiten im Gericht vor: Streiten in der Sache wie die Kesselflicker, höflich im Umgang mit der Person.
Ablehnungsgesuch
Nach 72 Hauptverhandlungsterminen kam heute das erste Ablehnungsgesuch, gestellt von zwei der drei Angeklagten.
Konsequenz: Ein Vorsitzender Richter, der sich über sich selbst ärgert. Und: Schluß der Sitzung statt um 16:00 Uhr bereits um 11:00 Uhr.
Könnte man häufiger mal machen … ;-)
Kommentare deaktiviert für Ablehnungsgesuch
Rätsel für Strafverteidiger
Der Mandant hat Post bekommen.
(Doppelklick zur vollständigen Ansicht der Ladung.)
Er hat nur noch knapp 400 Euro, will aber eigentlich gar nicht in den Knast. Und jetzt?
(Die Antwort: „Zahlen Sie die 400 Euro an den Verteidiger!“ wurde nicht zugelassen. 8-) )


