Verteidigung

Das Marketing des Strafverteidigers Schwenn

Es gibt zwei Möglichkeiten: Entweder es hat sich alles glücklich gefügt, dann hat Herr Schwenn einen guten Draht zu den Wesen über den Wolken. Oder er beherrscht das Verteidiger-Marketing aus dem FF.

In dem Monat, in dem Herr Schwenn das Kachelmann-Mandat übernommen hat, erscheint – neben der Gerichtsbeschimpfung in der Cicero – in der Standard-Zeitschrift für Strafverteider ein Aufsatz von ihm: Fehlurteile und ihre Ursachen – die Wiederaufnahme im Verfahren wegen sexuellen Mißbrauchs (StV 2010, Heft 12, S. 705).

Der Beitrag beruht auf zwei vom Schwenn gehaltenen Vorträgen aus dem Jahr 2009. Es ging um zwei Fälle vermeintlichen sexuellen Mißbrauchs, die sich Mitte der neunziger Jahre zugetragen haben. Der Vater und der Onkel eines minderjährigen Mädchens wurden 1995 bzw. 1996 zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt.

In einem Dossier im Mai 2002 beschrieb Sabine Rückert in der „Zeit“, warum und wie sich das Landgericht Osnabrück geirrt haben muß. Rechtsanwalt Schwenn betrieb das Wiederaufnahmeverfahren und setzte im Februar 2004 die Wiederaufnahme und die erneute Verhandlung durch. Am Ende – 2005 und 2006 – wurden beide Verurteilte freigesprochen. Ein grandioser Erfolg, vor dem man den Hut ziehen muß.

Seit dieser Zeit feiert Schwenn diesen Erfolg, vermarktet ihn auf vorbildliche Weise. Und er hat Glück, daß er von einer Gerichtsreporterin und der „Zeit“ dabei unterstützt wird. Eine perfekte Symbiose.

Es fällt mir schwer, da noch an einen Zufall zu glauben, der zu dem Verteidigerwechsel geführt hat.

13 Kommentare

Unangenehme Gerüch(t)e

Rechtsanwalt Dr. Birkenstock verteidigte Herrn Kachelmann; gestern hat er das Ende des Mandats bekannt gegeben.

Die Journalistin Sabine Rückert kritisiert am 28. Juni 2010 Dr. Birkenstock in der Zeit und fordert ihn unverholen auf, Herrn Rechtsanwalt Schwenn mit in das Verteidiger-Team aufzunehmen.

Die „Zeit“-Herausgeberin Marion Gräfin Dönhoff holte sich bei Herrn Rechtsanwalt Schwenn auch schon juristischen Beistand.

berichtete heute die Zeit (Bild 13/16).

Gestern habe ich hier geschrieben:

Ich gehe davon aus, daß es ein zwingend notwendiger und kein unüberlegter Schritt war.

Heute gehe ich davon nicht mehr aus. Irgendwas riecht hier unangenehm, ich weiß nur noch nicht was.

Übrigens: Welche Verteidigungsstrategie Herr Schwenn für die richtige hält und wie er sich das weitere Verfahren vorstellt, ist seinem Aufsatz zu entnehmen, den für die Dezemberausgabe des Cicero geschrieben hat. Ich halte das für keine schlaue Idee.

10 Kommentare

Verteidigerwechsel bei Kachelmann

Herr Jörg Kachelmann wird nicht mehr von Dr. Reinhard Birkenstock verteidigt, das Mandat ist beendet. Neuer Verteidiger ist Johann Schwenn. Die Hintergründe sind nicht bekannt.

Es ist nicht gut, während des Rennens das Pferd zu wechseln. Das wissen Profis wie Birkenstock und Schwenn. Ich gehe davon aus, daß es ein zwingend notwendiger und kein unüberlegter Schritt war.

9 Kommentare

Durchgestriechen

Aus einer Ermittlungsakte:

Keine Erklärung, kein Vermerk, nichts, was diese Unkenntlichmachung erklärt. Das riecht etwas streng, liebe Staatsanwaltschaft, jedenfalls für die empfindliche Nase eines Strafverteidigers.

13 Kommentare

Nicht entkräftet

Die Staatsanwaltschaft Berlin ermittelt. Wegen dreier Straftaten, die, wenn sie in Brandenburg begangen worden wären, eine simple Ordnungswidrigkeit gewesen wären. Tatzeit ist Frühjahr 2005. Die Gerichtsakte besteht aus zwei Bänden und vier Beistücken.

Es hat bereits ein Hauptverhandlungstermin stattgefunden, nachdem die Staatsanwaltschaft der Anregung des Gerichts (!) nicht gefolgt ist, die Zustimmung zur Einstellung des Verfahren nach §§ 153, 153a StPO einzustellen.

Nach diesem Termin wurden weitere Ermittlungen durchgeführt, deren Ergebnis das Gericht (erneut) zum Anlaß nahm, an die Staatsanwaltschaft zu schreiben:

Unter Hinweis auf die lange Verfahrensdauer und die schwierige Beweislage wird angeregt, nach §§ 153, 153a StPO zu verfahren.

Darauf erging die folgende Reaktion der Staatsanwaltschaft:

Der Verfasser dieser Zeilen scheint das (Rechtsstaats-)Prinzip nicht verstanden zu haben: Es ist nicht so, daß die von der Verteidigung beantragten Ermittlungen die Tatvorwürfe entkräften müssen. Vielmehr müssen Staatsanwaltschaft und Gericht nachweisen, daß die Tatvorwürfe zutreffen. Und diesen Nachweis haben diese und andere Ermittlungen nicht erbracht.

Aber vielleicht wird das ja noch was … in den nächsten 5 Jahren.

18 Kommentare

Gekränkte Eitelkeit beim Amtsgericht?

Der Mandant hatte gegen einen Strafbefehl Einspruch eingelegt. Folgerichtig setzt das Amtsgericht nun einen Termin zur Hauptverhandlung fest und schreibt dem Mandanten:

werden Sie als Angeklagter zur Hauptverhandlung geladen, nachdem Sie gegen den Strafbefehl vom 12.04.2010 Einspruch eingelegt haben.

Das Gericht hat Ihr persönliches Erscheinen angeordnet. Wegen der für Sie daraus entstehenden Folgen beachten Sie bitte die untenstehenden wichtigen Hinweise.

Ob sich der Richter über den Einsatz dieses Textbausteins irgendwelche Gedanken gemacht hat, geht aus der Akte nicht hervor. Jedenfalls hatte ich bereits im Ermittlungsverfahren und noch einmal in der Einspruchsschrift mitgeteilt, daß der Mandant sich durch Schweigen verteidigen wird.

Die „untenstehenden wichtigen Hinweise“ lauteten:

Wenn Sie bei Beginn der Hauptverhandlung nicht erschienen sind, Ihr Ausbleiben nicht genügend entschuldigt und für Sie auch kein schriftlich zu Ihrer Vertretung bevollmächtigter Verteidiger erschienen ist, muss das Gericht Ihren Einspruch verwerfen. Erscheint bei Beginn der Hauptverhandlung nur der Verteidiger, so kann das Gericht in Ihrer Abwesenheit zur Sache verhandeln, aber auch Ihre Vorführung oder Verhaftung anordnen.

Einmal abgesehen davon, daß es wohl wenig hilfreich ist, solche Hinweise an einen in der Regel juristisch ungeschulten Geladenen mit Migrantenhintergrund in einer derart verschwurbelten Formulierung zu geben und diese dann auch noch in einer Schriftgröße abzudrucken, die bereits bei einem gesunden 35-Jährigen den Griff zur Lesebrille auslöst: Rechtlich-inhaltlich ist an dem Hinweis nichts auszusetzen.

Der Mandant erscheint nicht und ich lege im Termin eine auf mich lautende Vollmacht vor, die mich zur Verteidigung des Mandanten in seiner Abwesenheit berechtigt.

Der Richter empfindet es als persönlichen Affront, daß der Mandant nicht erschienen ist. Die Amtsanwältin pflichtet ihm bei und beantragt die Verwerfung des Einspruchs. Ich habe nur da gesessen, ob dieser Unkenntnis eines hundert Jahre alten Standardfalls den Kopf geschüttelt, den „untenstehenden wichtigen Hinweis“ rezitiert und meinen Rechner runter gefahren.

Im schriftlichen Urteil heißt es:

Der Einspruch des Angeklagten gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 12.04.2010 wird kostenpflichtig verworfen.

Aus den Gründen:

Der Angeklagte hat gegen den in der Urteilsformel bezeichneten Strafbefehl zwar rechtzeitig Einspruch erhoben, ist aber in dem heutigen Termin zur Hauptverhandlung ungeachtet der durch die Zustellungsurkunde vom 01.06.2010 ( Blatt 82) nachgewiesenen Ladung, ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben und auch nicht durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden. Anhaltspunkte für das Vorliegen genügender Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich. Der erhobene Einspruch war daher nach § 412 der Strafprozeßordnung zu verwerfen.

Noch so ein Textbaustein, den der ahnungslose Richter da verwandt hat. Ich war mit einer schriftlichen Vollmacht versehen! Und wenn der Richter mal in den Kommentar geschaut hätte, dann wäre in ihm auch die Erkenntnis gereift, daß das, was er da macht, Blödsinn ist, der auch nicht dadurch besser wird, daß ihn eine ebenso ahnungslose Amtsanwältin dabei unterstützt.

Nun, es gibt das Wiedereinsetzungsverfahren, und ich hatte die Hoffnung, daß mein Hinweis auf den Standard-Kommentar (Meyer-Goßner, 53. Auflage, § 411 Rdz. 4 m.w.N.) Erhellung bringt. Pustekuchen: Eine andere Richterin lehnte meinen Wiedereinsetzungsantrag ab.

Die (vollständig zitierten) Gründe:

Gründe für eine Wiedereinsetzung, die das Ausbleiben des Angeklagten im Hauptverhandlungstermin am 25. August 2010 entschuldigen würden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr war der Angeklagte seinen Darlegungen nach im Hauptverhandlungstermin bewusst abwesend und wollte in seiner Abwesenheit durch seinen Verteidiger gem. § 411 Abs. 2 StPO verteidigt werden.

Noch ein Textbaustein, der ohne Sinn und Verstand verwendet wurde. Man glaubt’s nicht.

Es folgte die Rechtsmittelbelehrung. Und meine Beschwerde, auf die das Landgericht Berlin (502 Os 140/10) die Wiedereinsetzung verfügte:

Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 4. Oktober 2010 aufgehoben. Dem Angeklagten wird […] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung des Hauptverhandlungstermins vom 25. August 2010 gewährt.

Aus den Gründen:

Das Amtsgericht Tiergarten hat den Einspruch des Angeklagten gegen den Strafbefehl vom 12. April 2010 zu Unrecht nach § 412 Satz 1 StPO verworfen. Der Angeklagte konnte sich in der Hauptverhandlung vom 25. August 2010 durch seinen ausweislich des Sitzungsprotokolls mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen (§ 411 Abs. 2 Satz 1 StPO). Diesem Recht, sich vertreten zu lassen, stand die Anordnung seines persönlichen Erscheinens nicht entgegen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Auflage, § 411 Rn 4 m.w.N.).

Nichts anderes hatte ich dem Richter im Termin mitgeteilt und dann auch nochmal in dem Wiedereinsetzungsgesuch schriftlich formuliert. Aber mir glaubt ja keiner. Nun geht die Geschichte nochmal von vorne los. Und zwar wieder ohne den Mandanten, völlig egal, ob der Richter nun nochmal das persönliche Erscheinen anordnet oder nicht.

Vor dem Hintergrund des Niveaus, auf dem das Amtsgericht bisher gearbeitet hat, steht zu befürchten, daß der Einspruch dann erneut verworfen wird. Aber der Mandant hat Zeit …

17 Kommentare

Dauermandat

Zwei Nachbarn und eine Garage. Der eine stellt sein Auto in die Garage, der andere seines draußen davor. Über den Beginn einer jahrelangen Freundschaft berichtet der Berliner Kollege Ralf Mydlak.

Diese Konstellation ist erfreulich für jede Sorte Anwalt. Der Zivilist freut sich über Unterlassungs- (Parken, s.o.) und Beseitigungsansprüche (Laubbaum) und der Verwaltungsrechtler berät gern über Abstandsflächen von Carports und Bauerlaubnisse für Pools. Und wenn die beiden dann durch sind, kommt der Strafverteidiger an die Reihe; erst wegen Beleidigungen, später dann Sachbeschädigungen und irgendwann fangen die Körperverletzungen an.

Nicht nur Steuerberater behalten ihre Mandanten über Jahre …

2 Kommentare

Gefährliches Werkzeug und Zauberei

Liebe Kneipenschläger, das hier …

… ist die Ursache für eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten aufwärts, wenn man damit den Daumen anderer Leute aufspießt. Mit ein reichlich geschickter Argumentation könnte es noch für den minder schweren Fall reichen; dann sind’s aber immer noch mindestens 3 Monate.

Wenn man allerdings noch eine offene Bewährung mitbringt, wegen einer gefährlichen Körperverletzung, dann reicht ein Strafverteidiger eher knapp. Hilfreich wäre dann wohl ein Zauberer, um die Vollstreckung einer Gesamtfreiheitsstrafe noch zu verhindern.

Die gibt’s in Kreuzberg aber eher selten.

Und das alles nur wegen der paar Bierchen in der Eckkneipe … Mann, Mann, Mann.

(Foto unten: Telegonos via Pixelio)

4 Kommentare

Kollision

Eine interessante Frage wurde vor ein paar Tagen auf der Mailingliste für Rechtsanwälte erörtert.

Rechtsanwalt Redlich wurde von Mütterchen Mü beauftragt, für sie einer Unfallsache tätig zu werden. Ihr Auto sei auf einem Parkplatz beschädigt worden. Der Unfallgegner ist geflüchtet, man hatte aber das Kennzeichen des „Fluchtwagens“ notiert. Redlich sollte seine Mandantin Mütterchen Mü helfen bei der Durchsetzung der Schadensersatzansprüche und sie als Zeugin beraten im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren gegen den Flüchtling.

Zwei Tage nach der Auftragserteilung erhielt der Kollege den Anruf eines potentiellen Mandanten, der einen Strafverteidiger suchte. Der Anrufer der sich namentlich vorstellte – Wilhelm Brause war sein Name – und seine Rückrufnummer hinterließ, berichtete von einem Parkplatzunfall vor zwei Tagen; er habe den Unfallort ohne Angabe seiner Personalien verlassen, weil er befürchtete, wegen seines vorherigen Alkoholkonsums Probleme zu bekommen. Seine weiteren Angaben ließen keinen Zweifel aufkommen: Es war das Auto von Mütterchen Mü, was Brause angeschoben hatte.

Ohne zu Zögern teilte Rechtsanwalt Redlich dem Brause mit, daß er den Auftrag nicht annehmen könne. Soweit so gut.

Aber was macht Rechtsanwalt Redlich nun mit den Daten und Informationen, die er von Brause während des Telefonats bekommen hat?

Soll der Anwalt die Informationen an Mütterchen Mü weitergeben?


     

 

Ergebnis anschauen

Wird geladen ... Wird geladen ...

Man hat’s aber manchmal auch nicht leicht als Anwalt … ;-)

10 Kommentare

Der Wert einer Verteidigung

Christian Sagawe, Rechtsanwalt aus Hamburg, macht sich Gedanken über’s Honorar. Er weiß vor dem Hintergrund seiner langjährigen Erfahrung, daß es für Anwälte, Ärzte und Apotheker nicht einfach ist, mit den Mandanten und Patienten klarzukommen, wenn es um’s Geld geht. Denn alle drei Berufe bestreiten ihren Lebensunterhalt mit dem Elend anderer Leute. Das macht das Geldverdienen schwierig.

Auf der Mailingliste für Rechtsanwälte regt Sagawe nun (erneut) dazu an, über verschiedene Möglichkeiten bei der Gestaltung der Vergütung nachzudenken.

Anlaß dazu hat ihm die Broschüre mit dem Titel “The future of fees: Your route map to value gegeben, die von der Londoner Kanzlei “CMS Cameron McKenna” veröffentlicht wurde. Die britschen Kollegen diskutieren darin über alternative – und teils pfiffige – Vergütungsmodelle.

Für den Mandanten eines Strafverteidigers steht stets an zweiter Stelle die Frage nach den Kosten der Verteidigung. Es gibt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), in dem die gesetzlichen Gebühren (kompliziert) geregelt sind, die dem Verteidiger nach dem Willen der Berliner Parlamentarier zustehen. Diese Honorare reichen in vielen Fällen jedoch nicht aus, um die Leistungen des Anwalts angemessen zu vergüten.

Deswegen ist es nicht unüblich, wenn der Mandant mit seinem Verteidiger eben ein angemessenes Honorar frei vereinbart. So machen wir es in der Regel auch.

Die Festlegung der Höhe dieser Vergütung stellt die Aufgabe dar, die der Verteidiger mit seinem Mandanten gemeinsam zu lösen hat. Weit verbreitet ist dabei, daß der Verteidiger sagt, wo es langgeht.

Denkbar ist aber auch der umgekehrte Weg: Der Strafverteidiger fragt seinen Mandanten, was ihm die Verteidigung wert ist; der Mandant bestimmt also die Höhe der Vergütung und nicht der Verteidiger.

Eine Variante der Honorargestaltung, die auch in unserer Kanzlei seit Jahren gut funktioniert.

10 Kommentare