Verteidigung

Der Kommentar zum Wochenende

Ja, ja, die Anwälte. Machen in Strafrecht und wundern sich dann, dass ihre Mandanten Gauner sind.

Quelle: DetlevT im LawBlog (Nr. 3)

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Kurz und bündig

Der Mandant hat bei der Polizei, bei der Staatsanwaltschaft und später dann auch beim Gericht zu den Tatvorwürfen geschwiegen. Er hat gesagt, wie er heißt und wo er wohnt. Mehr nicht.

Hier das Ergebnis in Form der Urteilsbegründung:

So geht das mit der Verteidigung durch Schweigen.

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Beleidigung durch Verteidiger?

Aus einem Sitzungsprotokoll einer Anhörung, in der es um den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung ging.

Der Verteidiger beantragte:
Die monatliche Zahlung auf 200 Euro festzusetzen. Mein Mandant ist ein Schlamper, was auch das Vorlegen der Belege betrifft.

Nein, ich war *nicht* dieser Verteidiger. ;-)

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Nicht nur Zivilisten …

… schreiben sich oft einen Wolf. Auch Strafverteidiger kommen nicht umhin, manchmal dicke Bücher zu schreiben:

66 Seiten und 18 Blatt Anlagen.

Aber wer sich die für eine Arrestbeschwerde einschlägigen Vorschriften anschaut, wird schnell die zivilprozessualen Zusammenhänge erkennen. Das Teufelszeug des 8. Abschnitts des ersten Buchs der Strafprozeßordnung macht mehr Arbeit als das gesamte marterielle Strafrecht.

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Erfolgreiche Explosion und verlorene Wette

Es war eine Steuerstrafsache und ich hatte eine „böswillige“ Akteneinsicht beantragt. Die Akten mußten aufgrund ihres Umfangs in acht Umzugs-Kartons in einem besonderen Raum im Gericht gelagert werden. Aufgrund der mit der Akteneinsicht signalisierten Verteidigungsstrategie war für beide Tatvorwürfe ein Ende in Form der Verjährung realistisch.

Der eine Verjährungseintritt stand unmittelbar bevor. Auf den Eintritt der Verjährung in der zweiten Sache ein Jahr später wollte ich wetten.

Über diese explodierende Akteineinsicht hatte ich bereits berichtet.

Nach einigen Telefonaten mit dem Gericht erhielt ich heute Post:

Man hat den Weg des geringsten Widerstandes gewählt.

Der Tatvorwurf lautete auf einen so genannten Vorsteuerbetrug. Meinem Mandanten wurde vorgeworfen, Rechnungen von Unternehmen in seine Buchhaltung übernommen zu haben, die nicht existierten. Die Umsatzsteuer, die diese Rechnungen enthielten, hat er vom Finanzamt erstattet bekommen. Insgesamt ein mittlerer sechsstelliger Betrag.

Der Mandant hat vorgetragen, daß die Leistungen der Unternehmen erbracht worden seien, die Unternehmen daher auch existierten und er deren Rechnungen samt Umsatzsteuer auch bezahlt hätte.

Der Finanzverwaltung ist es weder im Besteuerungsverfahren, noch in dem Strafverfahren gelungen, den Gegenbeweis zu führen.

Mit der Einstellung dieses Strafverfahrens gibt es nun auch keine Verjährungsunterbrechung bzw. keine Verlängerung der kurzen Verjährung im Besteuerungsverfahren. Die von der Finanzverwaltung geltend gemachten Steuerforderungen sind damit ebenfalls der Verjährung anheim gefallen.

Ich zitiere vor diesem Hintergrund noch einmal die Einstellungsbegründung:

eingestellt, weil dessen etwaige Schuld gering wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht.

Wenn diese Entscheidung nicht nahezu ausschließlich positive Konsequenzen für meinen Mandanten bedeuteten, würde ich sie als völlig absurd disqualifizieren.

Aber so halte ich als Interessenvertreter meines Mandanten besser den Mund.

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Freie Kapazitäten bei der Staatsanwaltschaft

In einer nicht ganz einfachen Wirtschaftsstrafsache mit Bezug zum Ausland hatte ich Akteneinsicht. Der Mandant hat mich mit weiteren Informationen versorgt. Nun ging es darum, die Verteidigung im Ermittlungsverfahren zu planen.

Es besteht der Verdacht des gewerbsmäßigen Verstoßes gegen das Markengesetz und des gewerbsmäßigen Betruges durch Verkäufe gefälschte Kleidungsstücke der Marke „WBF – Wilhelm Brause Fashion“, die unter anderem für die europäische Gemeinschaft unter Reg.-NR. ABC 00012345678 für Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen geschützt ist.

Diese Handlung ist mit Strafe bedroht gemäß §§ 143 MarkenG, 263, 53 StGB. Der Tatverdacht beruht auf einer Anzeige der Firma „WBF“ und den weiteren Ermittlungen des Zollfahndungsamts Frankfurt/Main.

… lautet auszugsweise der Durchsuchungsbeschluß des Amtsgerichts. Die durchgeführte Wohnungs- und Geschäftsraumdurchsuchung verlief „ohne Erfolg“ ; es wurden keine verwertbaren Beweismittel gefunden.

Ich habe nun mehrfach versucht, den zuständigen Dezernenten bei der Staatsanwaltschaft zu erreichen. Leider auch „ohne Erfolg“. Auch mit telefonisch hinterlassenen Rückrufbitten kam ich nicht weiter. Deshalb habe ich zum Fax gegriffen und mitgeteilt, worum es mir geht.

Gern möchte ich den Fortgang des Ermittlungsverfahrens und mögliche Erwartungen der Staatsanwaltschaft an die Verteidigung erörtern.

Das führte dann zu einer Reaktion:

Nun, denn. Der Herr Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft Darmstadt will es schriftlich haben. Offenbar hat man bei den dortigen Ermittlungsbehörden noch reichlich freie Kapazitäten.

Es fragt sich, wie lange noch.

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Konfliktverteidiger

Es muss in einer Gesellschaft auch eine gewisse Menge Streit, Krach und Kontroverse geben, denn es gibt ja auch unterschiedliche Interessen. Die deutsche Harmoniesucht hat doch dazu geführt, dass viele Dinge gar nicht klar genug benannt und dann aufgeschoben werden.

Thilo Sarrazin im Interview mit der „Saarbrücker Zeitung“, 1. April, 2010

Dealsucht, so hat der Kollege Gerhard Jungfer das Bestreben zu vieler Richter charakterisiert, die Strafverfahren durch eine Abrede zu verkürzen. Dealsucht als Untermenge der Harmoniesucht?

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Tauss: Urteil ist offensichtlich rechtskräftig

Die Pressestelle des Bundesgerichtshofs teilt mit:

Das Urteil gegen ehemaligen Bundestagsabgeordneten wegen Sichverschaffens kinderpornographischer Schriften ist rechtskräftig, nachdem der Bundesgerichtshof seine Revision per Beschluss vom 24. August 2010 – 1 StR 414/10 – als offensichtlich unbegründet verworfen hat:

Das Landgericht Karlsruhe hat den Angeklagten unter anderem wegen des Sichverschaffens kinder- und jugendpornographischer Schriften in 95 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten auf Bewährung verurteilt.

[…]

Der Angeklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Sein auf die allgemeine Sachrüge gestütztes Rechtsmittel hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf einen entsprechenden Antrag des Generalbundesanwalts als offensichtlich unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Die Entscheidung des BGH, eine Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als „OU“ (offensichtlich unbegründet) zu verwerfen, hat Vor- und Nachteile.

Der Nachteil besteht darin, daß der Revisionsführer nicht (sicher) weiß, was die Richter dazu bewogen hat, seinen Argumenten nicht zu folgen. Und ob die Richter sich überhaupt Gedanken gemacht haben. Das ist eine sehr unbefriedigende Situation, denn die Offensichtlich nicht vorhandenen Gründe sind nicht ersichtlich.

Den Vorteil kann man allerdings darin sehen, daß der Verurteilte das Ganze nicht noch einmal über sich ergehen lassen muß. Mit dem Urteil der Tatsacheninstanz war er unzufrieden, also wird ihm das Urteil der Rechtsinstanz noch weniger gefallen. Dann lieber den Mantel des Vergessen drüber und weg damit.

Ich hätte mir ein anderes Ergebnis vorstellen können. Nicht beim BGH, sondern bereits im Ermittlungsverfahren. Da ist – soweit ich das von außen beurteilen kann – im Rahmen der Verteidigung eine Menge schief gegangen.

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Belehrung zur Identitätsfeststellung

So sieht es aus, wenn jemand ordnungsgemäß belehrt wird, bevor seine Daten auf ewige Zeiten im Polizeicomputer versenkt werden.

Das Schicksal solcher Vordrucke ähnelt allerdings dem der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Kauf eines Seifenhalters für’s Gästeklo: Das liest kein Mensch.

Dabei ist es so einfach. Im Punkt 4 liegt der Schlüssel: Entweder sollte der Lieblings-Verteidiger angerufen werden. Es gibt aber auch in nahezu jeder Stadt, jedenfalls in Berlin einen Strafverteidiger-Notruf. Einfach mal durchklingeln, wenn man nicht weiß, daß es besser wäre, sich nicht ED-behandeln zu lassen, wenn es nicht unbedingt notwendig ist.

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Das Geständnis des Räubers

Auf frischer Tat ertappt, damit war ein späterer Freispruch eigentlich eher ausgeschlossen. Gleich vier Polizeibeamte hatten den Mandanten seit geraumer Zeit beobachtet, bevor er der Rentnerin die Tasche aus der Hand riß.

Nach einer nicht ganz ruhig verlaufenden Verhaftung und einem nachfolgenden Besuch beim Arzt schloß sich eine Vernehmung auf Dienststelle der Polizei an. Als Übersetzer fungierte ein Polizeibeamter; dessen Migrantenhintergrund ließ für die Beamten die Hinzuziehung eines Dolmetschers entbehrlich erscheinen.

Am Ende standen nicht nur der eine Raub, sondern gleich weitere zehn in dem Vernehmungsprotokoll. Die Beamten hatten nämlich seit 14 Tagen schon vermehrt Fälle zu bearbeiten, in denen die Handtaschen älterer Damen jeweils das Tatobjekt waren. Alle in der selben Gegend. Der Mandant unterschrieb das Geständnis und wechselte seinen Status als Tourist zum Untersuchungsgefangenen.

Die Staatsanwaltschaft übernahm das Ergebnis der Ermittlungen aus dem Schlußbericht der Polizei und formulierte daraus die Anklageschrift.

Ein etwas intensiveres Aktenstudium hätte allerdings einige wesentliche Unstimmigkeiten ans Licht gebracht. Zwischen den Schilderungen der ausgeraubten Damen und den Unterlagen, die der Mandant bei der Verhaftung mit sich führte, gab es Widersprüche. Beispielsweise wiesen die Fahrscheine, mit denen er nach Berlin ein- und wieder ausgereist war, Daten auf, die nicht mit den protokollierten Tatzeiten korrespondierten. Die Schilderungen der Tathergänge durch die Geschädigten deckten sich oft nicht mit denen des Mandanten, ohne daß hier weiter nachgefragt und ermittelt wurde. Auch hinsichtlich der Summen des geraubten Geldes stimmte so einiges nicht.

Nun wurde der Hauptverhandlungstermin vor der großen Strafkammer anberaumt. Zeuginnen wurde keine geladen, sondern „nur“ zwei Polizeibeamte, die den Mandanten verprügelt verhaftet hatten.

Und jetzt? Sollte der Mandant nun die Anklage abnicken, also – zumindest teilweise – ein falsches Geständnis abgeben? Was sicherlich einen ganz erheblichen Rabatt geben dürfte.

Oder ist hier eine Verteidigungsstrategie angesagt, die zur Beweisaufnahme führt. Dies hätte zur Folge, daß zehn hochbetagte Damen als Zeuginnen ins Gericht müßten (so sie denn gesundheitlich überhaupt noch dazu in der Lage sind.).

Es erscheint eher unwahrscheinlich, daß auch nur eine der Zeuginnen den Mandanten als Täter wiedererkennt. Sie konnten schon unmittelbar nach der Tat keine Beschreibung liefern.

Nur eine Tat, bei der er erwischt wurde, ist nachgewiesen. Im Kern geht es daher also um die zwei Fragen:

    Soll der Mandant sich verurteilen lassen für Taten, die er nicht begangen hat?
    Soll der Mandant Taten einräumen, die ihm nicht nachzuweisen sind?

Nicht ganz einfach …

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