Verteidigung

Fallerslebens Lumpen


Ihm, dem Herrn Hoffmann von Fallersleben, wird folgendes Zitat nachgesagt:

Der größte Lump im ganzen Land,
das ist und bleibt der Denunziant.

Ich finde, Fallersleben hat grundsätzlich Recht, wenn er – wie ich – Verräter nicht mag. Aber nicht alle sind mit ihm einverstanden. Oder – erst Recht – nicht mit mir, wenn ich ab und an einen Zeugen, der Insider-Informationen an die Ermittlungsbehörden weitergibt, als Verräter diskriminiere bezeichne.

Selbstverständlich ist es nicht zu verurteilen, wenn jemand sich bereit erklärt, den Ermittlungsbehörden unter die Arme zu greifen. Schließlich geht es – jedenfalls in den von mir berichteten Fällen – meist um erhebliche Verbrechen, die aufgeklärt werden sollen. Auch ich schätze und respektiere die Arbeit der Polizei und der Staatsanwaltschaft. Aber deren Auftreten in der Gesellschaft unterscheidet sich in einem wesentlichen Punkt von dem Lump, von dem Verräter: Sie mißbrauchen in aller Regel kein Vertrauen.

Diejenigen, die ich hier im Blog als Verräter bezeichnet habe, haben alle etwas gemein. Sie hatten zu den Verratenen ein Vertrauensverhältnis. Man ist – teilweise über Jahre hinweg – einen gemeinsamen Weg gegangen. Ob das nun der richtige Weg war oder nicht, kann dahin gestellt bleiben. Jedenfalls wußte der eine vom anderen, er kann sich auf ihn verlassen. Kann ihm vertrauen. Man sprach respektvoll von dem anderen als „Bruder“, als „Onkel“ oder versicherte ihm auf andere, ebenso deutliche Weise seine engste Verbundenheit, seinen Respekt.

Und irgendwann, ohne vorherigen Streit oder Zerwürfnisse, wird der Denunziant nach Informationen gefragt. Von der Polizei, weil er bei einer Straftat erwischt wurde. Manchmal ist es eine Straftat, die beide gemeinsam begangen haben. Es gibt auch Fälle, in denen der Lump von Straftaten des anderen berichtet, von denen er nur weiß, aber sonst nichts damit zu tun hatte.

Unser Rechtssystem verspricht dem Informanten einen Lohn (§ 46b StGB, § 31 BtMG). Strafnachlass heißt dieser Lohn. Statt 5 Jahre Freiheitsstrafe gibt es nur 3 Jahre. Zum Beispiel. Im „besten“ Falle: Straffreiheit. Für diesen Lohn liefert der Kronzeuge die Informationen, die die Polizei für ihre Ermittlungen braucht.

Der Verräter verkauft seinen ehemaligen „Bruder“, um seinen eigenen Arsch zu retten. Das bezeichne ich – auch im Zusammenhang mit dem Handel von Betäubungsmitteln oder was auch immer – als üblen Verrat und eigennützige Denunziation.

Solche Leute haben keinen Begriff von Respekt, sie haben keine Ehre im Leib. Sie verdienen keine Achtung.

Meine Mandanten wissen, daß ich ihre Verteidigung stets mit Vollgas betreibe. Sie wissen aber auch – und zwar von Anfang an, daß ich für die Begleitung eines Verrats grundsätzlich nicht zur Verfügung stehe. Diese Art der Verteidigung sollen andere Anwälte machen.

Vielleicht ist meine strikte Haltung dieser Sorte Menschen gegenüber mit dem Kapital begründet, das mir als einzige Basis für meine Arbeit als Strafverteidiger zur Verfügung steht: Vertrauen.

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Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Der Mandant beauftragte mich mit seiner Verteidigung im Ermittlungsverfahren. Nachdem ich Akteneinsicht erhalten habe, stellte ich fest, daß dem Mandanten bereits ein Strafbefehl zugestellt wurde und die Rechtsmittelfrist mittlerweile abgelaufen ist.

Außer der Mitteilung der Polizei, daß gegen ihn ermittelt wird und er sich äußern könne, habe er nichts bekommen, teilte mir der Mandant mit. Er schwört Stein und Bein, daß er auch keinen Strafbefehl in seinem Briefkasten gefunden hat.

Ich habe in seinem Auftrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 44 StPO) beantragt, seinen Schwur (s.o.) in eine „Eidesstattliche Versicherung“ gegossen und zur Glaubhaftmachung (§ 45 II StPO) dem Wiedereinsetzungsantrag beigefügt.

Das Gericht hält diesen Antrag für unzulässig:

Ich frage mich, was der Mandant hätte vortragen sollen, um glaubhaft zu machen, daß das, was der Mitarbeiter der

da auf den gelben Zettel (vulgo: Zustellungsurkunde) notiert hat. Das Landgericht wird mir diese Frage wohl beantworten.

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Verhandeln oder akzeptieren?

Einmal abgesehen von dem Grundsatz, ein Verteidiger sollte grundsätzlich immer versuchen, den Vorschlag der Straf- und Bußgeldstelle des Finanzamts nach unten zu verhandeln.

Und vorausgeschickt, daß dieses Angebot eigentlich ein Oberspitzensupersonderangebot ist:

Soll der Verteidiger "Ja und Amen" sagen oder weiter verhandlen?


     

 

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Die richtige Antwort steht im Gesetz. ;-)

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Der Rechtsstaat in der Praxis

Wir waren zu zweit angerückt. Der Sozialrechtler und ich. Der Mandant wartete außerhalb des Gerichtssaals auf den Aufruf der Sache.

Meinem Mandanten wurde vorgeworfen, zu Unrecht Leistungen zum Lebensunterhalt bezogen zu haben. Der Vorwurf lautete: Gewerbsmäßiger Betrug in mehreren Fällen.

Bis zu diesem Ermittlungsverfahren war mein Mandant 67 Jahre lang unbescholten, hatte über 50 Jahre lang gearbeitet und hat sich verfrührenten lassen, um seine Mutter pflegen zu können. Der Vorwurf hat ihn in’s Mark getroffen.

Gegen die Rückforderungsbescheide hatte der Mandant mit Hilfe des Sozialrechtlers Klage erhoben und die Bescheide angefochten. Vor dem Sozialgericht kam es dann zu einem Vergleich, nachdem der Vorsitzende Richter am Sozialgericht dem Arbeitsamt (oder wie immer diese Behörde nun auch heißen mag) die Leviten gelesen hatte:

Der Vorsitzende weist darauf hin, dass viel dafür spricht, dass den Klägern [meinem Mandanten und seiner Ehefrau] im Leistungszeitraum […] ein erheblich geringeres Vennögen zur Verfügung stand. […] Vor diesem Hintergrund bestehen schon Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. Hinzu kommt, dass die Beklagte [das Arbeitsamt] die Auswirkungen ihrer Änderungsbescheide unberücksichtigt gelassen und deshalb mehr zurückgefordert hat als sie bewilligt und ausgezahlt hat. Insoweit spricht sehr viel dafür, dass die Bescheide wegen fehlender Bestimmtheit rechtswidrig sind und aufgehoben würden.

Diese Standpauke wurde gehalten, nachdem zwei Monate zuvor der Staatsanwalt die Stellungnahme des Arbeitsamtes in die Anklage formuliert hatte. Der Spezialist beim Sozialgericht hat diese Stellungnahme statt dessen zerpflückt.

Nun sollte sich das Strafgericht noch einmal mit derselben Sache beschäftigen.

Die Staatsanwältin war – wie erwartet – nicht eingearbeitet; auf meine Frage, wann ihr die Akte vorgelegt wurde, damit sie sich auf den Termin vorbereiten könne, teilte sie mir zähnefletschend mit: Am Vorabend, zusammen mit vier anderen Akten. Sie kannte noch nicht einmal die Anklageschrift, die sie vorlesen sollte.

Und dann kam auch schon der Vorschlag des Gerichts, ob man sich denn hier nicht irgendwie einigen könne. Der Strafrichter muß wohl geahnt haben, was die Verteidigung plante; denn es wird schon seinen Grund haben, weshalb ich einen ausgewiesenen Spezialisten für das Sozialrecht mitgebracht habe.

Die Staatsanwältin ging dazwischen und verweigerte ihre Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens, noch bevor darüber geredet wurde.

Ich konnte nur pokern – eine umfangreiche Beweisaufnahme wollte mein Mandant nicht. Ich bin mir sicher, das hätte auch seine Gesundheit nicht ausgehalten. Und erst Recht nicht die seiner Frau. Also konnte ich die Folterwerkzeuge nur beschreiben, aber nicht anwenden: Beweisanträge, die das aufarbeiten, wozu schon der Sozialrichter keine Lust hatte.

Und dann kam ein trickreicher Vorschlag des Richters. Eine kurze Freiheitsstrafe zur Bewährung, keine weiteren Auflagen, Bewährungszeit zwei Jahre. Der Mandant solle bei Aufruf der Sache nicht in den Saal kommen, man geht dann über ins Strafbefehlsverfahren, die Staatsanwältin solle einen entsprechenden Antrag stellen und ich den Mund halten.

Das war nicht schlecht. Eine Bewährungsstrafe und Ruhe ist’s. Der Mandant braucht kein sauberes Führungszeugnis mehr, weitere strafrechtliche Probleme sind eher unwahrscheinlich.

Der Mandant war erleichtert, daß er nicht in den Saal muß, und war nach meiner Beratung damit einverstanden.

Die Staatsanwältin knirschte noch einmal mit ihren zerfletschten Zähnen, stimmte ebenfalls zu und tat, wie ihr der Richter geheißen.

Mit dem Strafprozeßrecht hat das aber nichts zu tun, meinte der Sozialrechtler beim Hinausgehen. Recht hat. Aber um Prozeßrecht geht es bei solchen Verfahren auch nicht.

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Explodierende Akteneinsicht

Die Hauptverhandlung soll am 14. September beginnen. In der vergangenen Woche habe ich Akteneinsicht beantragt. Diesem Antrag wurde kurzfristig stattgegeben:

Die Ermittlungsakten Bd. I bis IV sowie die Sonderhefte Bd. I bis VII liegen auf der Geschäftsstelle zur Abholung und Mitnahme in Ihre Kanzlei für drei Tage bereit. Die Beweismittelordner können nur auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.

schreibt mir das Gericht. Soweit, so gut normal.

Am Freitagvormittag war ich auf der Geschäftsstelle. Die freundliche Mitarbeiterin übergab mir die Akten und Sonderhefte. Sodann forderte sie mich auf, ihr zu folgen. In’s „Lager“, sagte sie mir. Das kannte ich noch nicht.

Sie führte mich in einen fensterlosen Raum von etwa 80 qm, der voll gestopft war mit Kartons, wie ich sie von unserem Kanzleiumzug noch in Erinnerung hatte. Acht Stück dieser Papp-Container betrafen mein Verfahren, teilte mir die Mitarbeiterin mit. Jeder dieser Kartons war vollgepackt mit Aktenordnern („Leitzordner“). Die könne ich mir jetzt ja mal eben anschauen, meinte die Mitarbeiterin mit einem grausamen Lächeln. Nein, ich habe das Lager ganz ruhig und ohne zu laut zu schreien wieder verlassen.

Denn: Ich bin mir sicher, daß für die Hälfte der Vorwürfe bereits am 4. Oktober das Verfahrensende erreicht sein wird. Für sie läuft an diesem Tage die absolute Verjährungsfrist ab. Und es sieht nicht so aus, daß die Beweismittel in den Umzugskartons bis dahin in den Prozeß eingeführt werden können, damit das Gericht ein (Teil-)Urteil sprechen kann.

Schließlich sind da noch diese beiden Computer, die drei mobilen Festplatten und die Kiste mir den CDs. Die dort gespeicherten Daten wurden nämlich auch zur Stützung der Anklagevorwürfe zitiert.

Die Tatvorwürfe, die nach dem 4. Oktober noch übrig bleiben, verjähren dann etwa ein Jahr später. Ich möchte wetten, daß genau das eintreten wird.

Übrigens:
Mein Angebot in der vergangenen Woche, das Verfahren nach § 153 a StPO gegen Zahlung einer Auflage haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Gericht und schließlich noch die Vertreterin der Finanzverwaltung empört abgelehnt.

Man kann der Verteidigung nicht nachsagen, daß sie sich bockig anstellt und das Verfahren böswillig in die Länge ziehen will. Diesmal nicht.

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Ein zuckersüßes Schwesterchen! In der That! – Sabine heißt die Canaille?

Eigentlich liegen zwischen der Zeit und der Bild Welten. Eigentlich. Bisher.

Wenn angehende Reporter wie z.B. Marcus Heyl und Ulrike Reinhardt die Qualität eines Verteidigers in Frage stellen, indem sie auf Bild.de fragen, ob Herr „Kachelmann den falschen Anwalt“ hat, muß man sich nicht weiter darum kümmern. Die Zielgruppe, für die diese Journaille schreibt, erscheint mir wenig geeignet für eine sachkundig geführte Diskussion.

Nachdenklich stimmt allerdings, wenn sich Journalisten mit einem – bislang – guten Ruf, was die Qualität ihrer Arbeit angeht, auf dieses Niveau hinab begeben. Das, was diese Sabine Rückert in Sachen Kachelmann umtreibt, wirft nun doch noch einige Fragen mehr auf.

Angeblich suchte sie den Kontakt zu dem Verteidiger Dr. Reinhard Birkenstock. Allerdings soll sie Bedingungen gestellt haben, berichtet der Kölner Stadtanzeiger:

„Wir können nur zusammenkommen, wenn Ihre Verteidigung in dem angedeuteten Sinne professionalisiert wird, dazu sollten Sie sich überlegen, einen Kollegen einzubinden, der Verfahren dieser Art auch gewachsen ist. Wenn Sie mein Buch gelesen haben, wissen Sie, wen ich in einem solchen Falle wählen würde.“

Aufgrund welchen vermeintlich überlegenen Wissens will die angebliche Gerichtsreporterin dem Verteidiger in die Suppe spucken? Sie, die Un-, maximal Viertelgebildete, was das Strafrecht angeht, will mit dem Verteidiger dealen? Erwartet sie, daß ein professioneller Strafverteidiger wie Dr. Birkenstock sich prostituiert, nur damit sein Name irgendwann in irgendeinem Sabine-Rückert-Buch gedruckt wird?

Sabine Rückert teilt auf Anfrage mit, dass Birkenstock ihr die Akten angeboten habe, …

Es dürfte bekannt sein, daß die Weitergabe einer Ermittlungsakte an die Presse eine Straftat darstellen kann. Die Motive, die hinter dieser öffentlichen Mitteilung Rückerts stehen dürften, sind – für mich jedenfalls – offenkundig. Egal, ein gestandener Verteidiger kommt auch mit solchen Angriffen klar.

An dieser Stelle einmal nicht (!) nebenbei gefragt:

Wie geht es eigentlich Herrn Kachelmann, der sicherlich auch die Zeit gelesen haben wird? Vielleicht auch die beiden Bücher von Frau Rückert? Merkt diese Frau Rückert eigentlich, was sie bei Herrn Kachelmann mit ihrer maßlosen Selbstüberschätzung anrichtet?

Es ist bekannt, daß der Boulevard-Journalismus stets bereit ist, für eine Schlagzeile Existenzen zu vernichten. In welches Fach gehört dieser verantwortungslose und gefährliche Rückert-Journaillismus? Ich habe für mich eine Antwort gefunden …

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Der Eiertanz und die Kosten

In einer Strafsache vor dem Amtsgericht hat es (ausnahmsweise) einmal einen Freispruch gegeben. Nicht nur, weil der Verteidiger es so beantragt hatte; nein, auch der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft meinte, der Freispruch müsse sein.

Drei Wochen später bekommt der Freigesprochene Post vom Gericht:

… teilen wir mit, daß die Staatsanwaltschaft Berufung gegen das Urteil eingelegt hat.

Drei Wochen und eine halbe Minute später ruft der Freigesprochene seinen Verteidiger an und stellt die Drei-D-Frage: Dürfen die das?

Es schließt sich eine umfangreiche Beratung über die Sach- und Rechtslage an, in der die Zulässigkeit eines solchen Eiertanzes der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, die Möglichkeiten einer Verteidigung vor dem Berufungsgericht besprochen und reichlich blank liegende Nerven beruhigt werden müssen.

Weiter zwei Monate bekommt der Freigesprochene erneut Post vom Gericht:

… teilen wir mit, daß die Staatsanwaltschaft die Berufung gegen das Urteil zurück genommen hat.

Und wieder eine halbe Minute später fragt der nun endlich rechtskräftig Freigesprochene, was das denn zu bedeuten habe und wie es mit den Kosten aussieht, die für die Verteidigung in der Berufungsinstanz entstanden sind.

Die schlechte Nachricht vom Gericht: Auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft, die noch nicht begründet wurde, müsse ein Verteidiger noch nichts unternehmen. Deswegen muß die Landeskasse die Kosten auch nicht erstatten.

Der Verteidiger darf nun noch seinem Mandanten dann erklären, daß er erst freigesprochen, dann – aus seiner Sicht – verarscht wurde und dafür nun auch noch die Kosten (im Mittel 321,30 Euro) zu tragen hat.

Ich überlege, es dem Richter und dem Staatsanwalt zu überlassen, diese Erklärung zu liefern und habe das Verzeichnis mit ihren Telefondurchwahlen und Zimmernummern schon in der Hand …

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Warte-Bierchen

Zum Thema „Nachtrunkbehauptung“ gibt es hier eine nette Geschichte:

Ein offenbar gelangweilter Autofahrer hat sich in einem Stau auf der Autobahn 8 […] in der Nacht zum Sonntag ein Bierchen gegönnt und ist anschließend in seinem Wagen eingeschlafen.

[…]

Den Angaben zufolge wachte der Autofahrer „erst nach mehreren Minuten starken Rüttelns“ auf. Bei dem deutlich alkoholisierten Autofahrer wurde eine Blutentnahme veranlasst. Er musste seinen Führerschein abgeben.

ist im Berliner Kurier zu lesen.

Es leicht vorstellbar, wie die Verteidigung argumentieren wird:

Der Mann ist nach einem 10-Stunden-Arbeitstag völlig nüchtern in den Stau geraten und bekam beim Warten Durst. Er stellte die Warnblinkanlage an sowie den Motor ab und holt sich ein Pils (1a, 1b. 1c …) aus dem Kofferraum.

Ein schönes juristisches Problem, über das man sich ganz herrlich mit den zuständigen Amtsanwälten streiten kann.

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Knifflig

Gottfried Gluffke hat mich mit seiner Verteidigung beauftragt. Das war vor gut zwei Jahren. Ich habe mich für ihn bei der Polizei gemeldet und war für ihn im Ermittlungsverfahren tätig, das sich längere Zeit hinzog.

Irgendwann brach der Kontakt zum Mandanten ab. Er meldete sich nicht mehr, auch nicht per frankiertem Rückumschlag, den wir ihm an seine neue Anschrift mit der Bitte um Kontaktaufnahme übermittelt hatten. Telefonisch und per eMail war er nicht mehr erreichbar.

Nun schreibt das Gericht und fragt, ob das Mandatsverhältnis immer noch fortbestehe. Es habe sich ein anderer Anwalt für Gluffke gemeldet und seine Bestellung zum Pflichtverteidiger beantragt.

Und jetzt?

Was soll/darf ich dem Gericht antworten?


     

 

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Ein kleines kniffliges Problem. Allerdings eines, das auch den „neuen“ Anwalt betrifft: Solange ich als Wahlverteidiger noch in der Akte bin, wird seinem Antrag auf Bestellung zum Pflichtverteidiger nicht stattgegeben, § 141 I StPO.

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Schutzbehauptung

Der Vermerk der Staatsanwaltschaft nach Eingang einer gut 50-seitigen Verteidigungsschrift

Nach umfangreichen Ermittlungen sind nur hinreichend nachweisbar die 4 Taten aus dem Strafbefehlsantrag. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen ergab sich ein Tatverdacht für noch 19 Taten. Diese sind auf BI. 226 I ff. aufgelistet.

Die sehr gute Stellungnahme des Verteidigers widerlegt den Tatverdacht zu den Fällen 1-14 und 19. Er hat zu diesen Taten eine Einlassung gereicht, die eine Rechtsfertigung des Verhaltens nicht ausgeschlossen macht.

Soweit das Lob. Und nun der Tadel:

Die Einlassung zu den Fällen 15 bis 18 überzeugt mich jedoch nicht. Die Einlassung zur Tatzeit nicht anwesend gewesen zu sein, ist nicht überzeugend. Es wurde zwar ermittelt, dass zu dieser Zeit zwar tatsächlich eine auswärtige Tätigkeit angesetzt war, aber wer und wie daran teilgenommen wurde, wird nicht vermerkt, vgl. BI. 55 I. Auch die Hypothese, dass jemand anders mit der Nutzernummer des Angesch. und dessen Passwort sich eingeloggt haben könnte, ist als Schutzbehauptung anzusehen.

Schutzbehauptung. Ahja, aber was ist das eigentlich? Nach meiner Erfahrung als Strafverteidiger in zahlreichen Verfahren argumentiert die Staatsanwaltschaft mit dieser Worthülse immer dann, wenn es ihr nicht gelingt, mit substantiierten Gegenargumenten den erforderlichen Beweis zu führen.

Es wird nun darauf ankommen, wie das Gericht im Rahmen der Beweisaufnahme mit den Argumenten der Verteidigung und denen der Staatsanwaltschaft umgehen wird. Die Beweislastverteilung im Strafprozeß ist jedenfalls knackig geregelt: Die Strafverfolgungsbehörden bzw. das Gericht müssen nachweisen, daß der Angeklagte die Tat begangen hat. Es ist nicht so, daß der Angeklagte nachweisen muß, daß er die Tat nicht begangen hat. Heiße Luft statt Argumente hilft hier nicht weiter.

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