Verteidigung

Verdächtig leere Speicher im Telefon

Aus einer Ermittlungsakte:

Auffallend war das keinerlei SMS/MMS Nachrichten gespeichert waren. Es waren lediglich vom Hersteller installierte Standardnachrichten gespeichert.

Auch Listen der gewählten Rufnummern, angenommenen sowie verpassten Anrufen waren leer.

Dies kann aber über die Menüsteuerung des Mobiltelefons gewollt eingestellt werden.

So ähnlich sieht es in meinem Telefon auch auch. Insbesondere dann, wenn es das einzige Spielzeug ist, daß mir bei langweiligen Wartereien zur Verfügung steht. So macht man sich verdächtig.

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Juristisches Problem der Woche

Ein Kollege aus einer Kleinstadt irgendwo im Westen der Republik fragt:

Was kann man tun, wenn eine Nachbarin (die als Eigentümerin von 2 Mietshäusern sicherlich nicht zu den Ärmsten gehört) ihren Müll auf fremde Mülleimer ihrer Nachbarn verteilt?

In der fraglichen Gemeinde richten sich die Müllkosten nach der Größe der Mülleimer; wenn der Mülleimer größenmäßig nicht ausreicht, muss ein größerer Mülleimer bei der Gemeinde bestellt und bezahlt werden.

Die Dame selbst hat zwar einen eigenen Mülleimer, der aber wohl größenmäßig zu klein dimensioniert ist. Sie verteilt daher ihren Müll auf fremde Mülleimer, teilweise geschieht das wohl auch kurz vor der Leerung, nachdem die Nachbarn ihren Mülleimer am Abend vor der Leerung an den Straßenrand gestellt haben.

Kann hier zivilrechtlich Unterlassung verlangt werden? Ich meine, § 1004 BGB müßte durchgehen, auch wenn er nicht so ganz paßt. Es geht ja nicht um das Eigentum am Mülleimer, sondern mit Bezahlung der Müllgebühr wird die Dienstleistung der Gemeinde „eingekauft“, dass in einem bestimmten Turnus von der Gemeinde eine
mengenmäßig begrenzte Menge Müll abgeholt wird.

Besteht eine Strafbarkeit? Erschleichen von Leistungen greift ja wohl nicht, und auch Betrug halte ich für problematisch?

Ob die Römer damals auch solche Probleme zu lösen hatten, kurz bevor ihr Reich zugrunde ging?

Nebenbei: Nachbarschaftliche Auseinandersetzungen werden in unserer Kanzlei nach Zeithonorar abgerechnet. Leichter kann ein Strafverteidiger sein Honorar nicht verdienen. ;-)

Foto: OpaRolf via Pixelio

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Die Strafprozessordung und das Jugendstrafrecht

In einer Jugendstrafsache wurden die Mandantin, 15 Jahre, und ihre gleichaltrige Freundin

angeklagt,
in Berlin
am 25. März 2009
als Jugendliche mit Verantwortungsreife
gemeinschaftlich handelnd

I.

    eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueigenen,

sowie durch zwei weitere selbstständige Handlungen

II.

    einen Menschen rechtswidrig durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt zu haben

sowie durch eine weitere selbstständige Handlung

III.

    einen Menschen rechtswidrig unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zu einer Handlung genötigt und dadurch dem Vermögen eines anderen Nachteil zugefügt zu haben, um sich zu Unrecht zu bereichern.

[…]

Verbrechen und Vergehen, strafbar nach den
§§ 255, 253, 249, 240, 241, 22, 23, 25 Abs.2, 52, 53 StGB,
§§ 1,3 JGG

Zwei Stunden nach der Verlesung der Anklageschrift erging das Urteil.

Der Mandantin wurde aufgeben, sich für ein Jahr der Betreuung und Aufsicht einer bestimmten Person (Betreuungshelfer) zu unterstellen (Betreuungsweisung, § 10 I Nr. 5 JGG).

Die Geschädigte, ebenfalls Jugendliche, konnte sich an vieles nicht mehr erinnern. Deswegen konnten die Vorwürfe aus der Anklage zu I. und III. nicht bestätigt werden.

Die Mandantin hatte sich – meinem Rat folgend – erst nach der Vernehmung der Geschädigten als Zeugin zur Sache eingelassen. Üblich und von der Staatsanwältin ausdrücklich gewünscht war die Einlassung der Mandantin unmittelbar nach Verlesung der Anklage und vor Vernehmung der Zeugen.

Ich hatte den Eindruck, die Staatsanwältin war nicht darüber amüsiert, daß die Verteidigung die Rechte der Angeklagten aus der Strafprozeßordnung (StPO) auch im Jugendstrafverfahren wahrnimmt. „Das tut dem Mädchen nicht gut!“ mußte ich mir anhören.

Ob die Vorenthaltung von Verfahrensrechten, die die Basis eines jeden rechtsstaatlichen Verfahrens sind, dem „Mädchen“ besser bekommen wäre, wurde nicht erörtert.

Nur nebenbei sei gesagt: Der Beschleunigungsgrundsatz in Jugendstrafsachen gehört auch zum Rechtsstaat. Die Anklageschrift lag jedoch erst ein gutes Jahr nach der Tat auf dem Richtertisch. Aber dann ‚rumnörgeln, wenn die Verteidigung sich der Spielregeln bedient, die eben dieser Rechtsstaat zur Verfügung stellt …

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Einmal mehr, die 153a-Nötigung

Es ist ein Standard-Thema, das Angebot der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts, ein Strafverfahren gegen Zahlung einer Auflage einzustellen.

Jürgen Schöne aus Hoyerswerda berichtet im RED TAPE über ein ziemlich gruseliges Steuerstrafverfahren, in dem der Richter Gesichtswahrung betrieben hat. Gewaltige Ermittlungen über Jahre und am Ende ist nichts Handfestes dabei herausgekommen. Man stochert noch in der Hauptverhandlung im Nebel.

Und dann kommt das Angebot: Weiter stochern, vermutlich über mehrere Tage. Oder eben die Einstellung nach § 153a StPO. Herr Schöne hatte Anlaß, seinem Mandanten zur Annahme dieses Angebots zu raten.

Der Kollege Jürgen Melchior aus Wismar berichtete seinerzeit über ein anderes Ergebnis. Sein Fall führte zur Ablehnung des Angebots. Und zum Freispruch.

Beide Verteidiger können auf ihre Weise einen Erfolg verbuchen. In beiden Fällen habe ich jedoch Bauchschmerzen, wenn ich mir überlege, was da eigentlich abgeht.

Die Anklage darf nicht geschrieben, erst Recht nicht zum Hauptverfahren zugelassen werden, wenn nicht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung spricht. Trotzdem liest und hört man immer wieder von Verfahren, die erst angeklagt und dann eröffnet werden, um recht bald festzustellen, daß die Beweise für eine Verurteilung dann doch nicht ausreichen. Was – aus meiner Perspektive – vorhersehbar war.

Der RED-TAPE-Fall ist ein besonders krasses, aber deutliches Beispiel für diese Vorhersehbarkeit: Eine Hauptverhandlung auf 15 Uhr zu terminieren und dazu 10 Zeugen zu laden, ist schon oberdreist. Und dann dem Angeklagten „anbieten“, einen weiteren Termin festsetzen zu müssen, wenn er der Einstellung gegen Auflagenzahlung nicht zustimmt, scheint mir weit außerhalb des grünen Bereichs zu liegen.

Irgendwann schreibe ich dann doch mal eine Strafanzeige … als Erwiderung auf ein Angebot, daß mein Mandant nicht ablehnen kann. Zur Verurteilung des Richters oder des Staatsanwalts wird das sicher nicht führen. Aber für Wirbel und vielleicht zur Nachdenklichkeit.

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Die Worte zum Pfingstsamstag

Dieses Jahr von der Koblenzer Strafverteidigerin Kerstin Rueber:

Dem Mandanten habe ich gesagt: „Sie müssen das nicht verstehen. Meine Eltern haben viel Geld dafür bezahlt, dass ich das verstehe.“

Eine echt elegante Ausrede.

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Kritischer Verzicht auf die Hoffnung

Die Strategie der Verteidigung eines kompetenten Kollegen zu kritisieren, ist eigentlich verboten. Jedenfalls dann, wenn so einer wie ich bei einem erfahrenen Verteidiger wie Udo Vetter schon erfolgreich abgeschrieben hat. Aber Beitrag „Das vergessene letzte Wort“ im lawblog schreit förmlich nach einem kritischen Kommentar.

Der Verteidiger Vetter erkennt einen glasklaren Fehler: Das Gericht vergißt, dem Angeklagten das ihm zustehende (§ 258 StPO) letzte Wort zu geben. Herr Vetter schreibt:

Ein schwerer Verfahrensfehler, der ziemlich sicher zur Aufhebung des Urteils führt – wenn es angegriffen wird.

Also auch die Perspektive erkennt er zutreffend: Das vergessene letzte Wort ist faktisch ein absoluter Revisionsgrund.

Herr Vetter überlegt und stellt fest:

Die Entscheidung war allerdings fair.

Daß eine Entscheidung, also das Urteil des Gerichts, fair zu sein hat, darauf wird der Verteidiger geachtet und sicherlich sein Scherflein dazu beigetragen haben. Aber auch eine faire Entscheidung ist nicht hinnehmbar, wenn sie falsch ist – und den Mandanten möglicherweise belastet.

Herr Vetter blickt in die Zukunft:

Die Aussicht, dass eine neue Verhandlung zu einem besseren Ergebnis führt, tendiert ziemlich gegen Null.

und kündigt an, auf die Revision und die Verbesserung seiner Erfolgsquoten hinsichtlich dieses Rechtsmittels zu verzichten.

Ich gehe ganz sicher davon aus, daß in dem zitierten Beitrag nicht alle Informationen enthalten sind, die zu dieser Entscheidung geführt haben. Das lawblog ist kein Handbuch für die strafgerichtliche Haupthandlung. Trotzdem: Die Essenz, die durch den journalistischen Filter gelaufen ist, ist höchst kritisch, wenn man die Interessen des Mandanten im Blick behält.

Wenn ein Verteidiger nicht ganz sicher ausschließen kann, daß das Rechtsmittel doch zu einer Verbesserung des Ergebnisses führen könnte, darf er seinem Mandanten nicht dazu raten, das Urteil trotz Vorliegens des Revisionsgrundes zu akzeptieren. Und das kann Herr Vetter nicht, er ist sich nur „ziemlich“ sicher. Schreibt er jedenfalls.

Denn er wird auch wissen:

In der Zeit, die eine Entscheidung des Revisionsgerichts, die Zurückweisung an die Instanz und die Verkündung eines dann richtigen Urteils braucht, wächst ein Pflänzchen, das man nicht „zu vertretende lange Verfahrensdauer“ nennt und das grundsätzlich einen Strafmilderungsgrund darstellt.

Und überhaupt: Wir wissen alle, daß gerichtliche Entscheidung oftmals davon abhängen, mit welchem Bein der entscheidende Richter morgens früh aus der Hohen See aufgestanden ist. Es zudem ist nicht vorhersehbar, welcher Richter später die letzte – fehlerfreie – Entscheidung fällen wird. Und damit erst Recht nicht, wie diese Entscheidung ausfallen wird.

Und noch eins: Wenn es beim Rechtsmittel des Angeklagten bleibt, kann es am Ende nicht schlimmer werden. Die „reformatio in peius“ (oder in deutsch und genauso unverständlich: „Verböserung“) ist unzulässig. Und wie man eine Sperrberufung der Staatsanwaltschaft zuverlässig verhindern kann, wird Herr Vetter wissen.

Und am Ende: Die Revisionsgerichte beantworten die „Beruhensfrage“ nahezu einhellig. Das letzte Wort des Mandanten hätte den Richter umstimmen und ihn zu einem noch „faireren“ Urteil veranlassen können. Und wenn schon Revisions-Richter diese Möglichkeit nicht ausschließen, dann kann das erst Recht nicht ein Verteidiger.

Nein, ich hätte – die bekannten Informationen zugrunde gelegt – meinem Mandanten zur Revision geraten. Das Risiko, mich damit bei dem „geständigen“ Richter unbeliebt zu machen, nähme ich dabei in Kauf. Aber vielleicht ist die Wochenfrist ja noch nicht abgelaufen, lieber Herr Kollege Vetter.

Denn schließlich gilt in unserem Gewerbe: Die Hoffnung stirbt nicht immer.

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Betrachtungsweise

Es kamen Bundestagsabgeordnete in mein Büro, um Pornographie zu betrachten.

Quelle: Jörg Tauss via taz

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Wahrheitsfindungsfeindlich

Eine Uraltgeschichte aus dem Jahre 2003. Es ging um den Vorwurf der Beleidigung eines Polizeibeamten.

Der Angeklagte erschien nicht zum Termin, wohl aber die fünf ebenfalls geladenen Zeugen.

Es wurde daraufhin im Strafbefehlsverfahren eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten verhängt. Glück im Unglück: Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Gegen diese Entscheidung erhob der Angeklagte Einspruch, allerdings erst deutlich nach Ablauf der Frist. Deswegen wurde sein Rechtsmittel folgerichtig als unzulässig zurück gewiesen. Dagegen wehrte sich nun der Angeklagte. Er schreibt ans Gericht:

Ich lege sofortige Beschwerde gegen Ihren extrem wahrheitsfindungsfeindlichen Beschluß ein.

Da hat er ja nun eigentlich Recht: Die so genannte formelle Rechtskraft verhindert die Beantwortung der Frage nach der materiellen Wahrheit. Das versteht natürlich der einfach strukturierte Mensch nicht. Und seine damalige Verteidigerin hatte auch keine Lust mehr, ihm das zu erklären, nachdem sie von ihm wenig erbauliche Post bekommen hatte.

Deswegen nimmt er nun selbst das Heft des Handelns in die Hand und schreibt lange Briefe an das Gericht. Und zwar mit hohem Unterhaltungswert, wie ich meine:

Ich habe nicht übel Lust, diesem Arschloch von Richter den verkackten Hosenboden zu versohlen. Wenn ich doch nur könnte. Ich denke, ich wende mich an übergeordnete Stellen.

Die sofortige Beschwerde wurde vom Landgericht in einem weiteren Beschluß, unterschrieben von drei völlig humorlosen Richtern, verworfen:

Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die Entscheidung des Amtsgerichts aufzuheben.

Das will der Mensch aber nicht auf sich beruhen lassen. Er schreibt an das Landgericht:

Geben Sie Auskunft über legale Rechtsmittel gegen diesen hochgradig kriminell korrupten Beschluß! Der ist einfach so kriminell und hirnrissig dreist, daß ich einfach Beschwerde einlegen muß. Ich will diese Sache verhandeln. Woher nehmen Sie sich das Recht, wie Ärsche zu benehmen.

Die Richter haben die Nerven behalten. Es hat kein neues Verfahren wegen Beleidigung gegeben.

Allerdings: Weil er in einer neuen Geschichte sich nicht ganz regelkonform verhalten hat, hat die Staatsanwaltschaft nun beantragt, die Strafaussetzung zur Bewährung zu widerrufen.

Jetzt soll der arme Mann wegen dieser Geschichte aus 2003 doch noch in den Knast. Und ich habe nun einen ganz feinen Job …

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Geständnis per Weblog

Das LKA ermittelt gegen mich wegen Gewaltdarstellung.

Nein, nicht gegen mich, sondern gegen einen anderen Blogger, der seinen Beitrag mit eben diesen Worten überschreibt. Er berichtet über den Brief, in dem ihm entsprechend § 163a StPO eröffnet wird, daß er einer Gewaltdarstellung nach § 131 StGB verdächtigt wird.

Selbstverständlich kann der Blogger diesen Vorwurf nun überhaupt nicht nachvollziehen. Er ist seines Wesens nach doch durch und durch Pazifist. Ein Blick in seine sonstigen Beiträge bestätigt dies.

Und weil der Blogger es nicht versteht, hat er erst einmal einen sehr richtigen Gedanken: Er möchte sich kundig machen.

Der zweite Gedanke ist allerdings ein Mißgriff in die Kiste der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten: Er ruft genau bei der Einrichtung an, deren Aufgabe es ist, den Vorwurf zu bestätigen. Der Blogger hat Glück: Er erreicht den zuständigen Henker Ermittler nicht, sondern eine „freundliche Dame“, die seine Rückrufnummer notiert.

Der dritte Gedanke ist eher wieder von der Vernunft gesteuert, wenngleich auch noch kein Volltreffer: Der Blogger wendet sich an einen anderen, ihm wohlgesonnenen Ermittler, an einen „befreundeten LKA-Beamten aus Nordrhein-Westfalen“. Und der gibt ihm dem einzig zutreffenden Rat: Schweigen.

Und wie so Blogger eben sind: Schweigen geht ja nun gar nicht. Deshalb legt der Blogger schnell mal eben ein Geständnis in seinem Weblog ab. Öffentlich.

Selbstverständlich macht der Ermittler – „mein Kriminalkommissar“ – von dem Angebot des Bloggers Gebrauch und ruft ihn an. Ebenso selbstverständlich setzt der Kommissar das um, was er auf der Kriminalkommissar-Schule in der ersten Unterrichtsstunde gelernt hat: Wenn Du freundlich zu den Beschuldigten bist, erreichst Du wesentlich mehr, als wenn Du sie anmachst. Diese Strategie scheint auch hier funktioniert zu haben.

Ich frage mich ernsthaft, was solche Menschen, die sicherlich eine fundierte Aus- und Allgemeinbildung haben, dazu bewegt, als Schlachtvieh einen Metzger nach dem richtigen Weg zu fragen?

In zwei Wochen habe ich den Termin, der Kommissar war sehr nett und ich bin zuversichtlich.

Zuversichtlich. Aha.

… was für seltsame Menschen es doch gibt.

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„Das Unerhörte zu Gehör zu bringen“

Gerade an den aussichtslosen Fällen zeigt sich, wie viel Rechtsstaat wir uns leisten – und vor allem, wie viele Fragen an sich selbst dieser Rechtsstaat zulässt. Wer sonst sollte sie stellen, wenn nicht der Verteidiger?

Ernst genommene Strafverteidigung dient also nicht nur den Interessen des Angeklagten, sondern auch dem Rechtsstaat selbst. Sie will dafür nicht bewundert, aber in jedem Fall respektiert werden. Auch wenn es manchmal schwerfällt.

Der Münchener Strafverteidiger Werner Leitner nimmt den Fall vom S-Bahnhof München-Solln, bei dem ein „hilfsbereiter Mensch zu Tode gebracht“ wurde, zum Anlaß, in einem sehr lesenswerten Kommentar in der Süddeutschen über das Selbstverständnis der Strafverteidigung nachzudenken.

Ein Standard-Thema, mit dem jeder Strafverteidiger sich immer wieder auseinandersetzen muß. Bei seiner täglichen Arbeit. Und abends auf der Party, wenn es ihm nicht gelungen ist, seinen Beruf zu verheimlichen.

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