Par. 153 a StPO: Nötigung oder nur ein gut gemeintes Angebot?

Der Kollege Jürgen Melchior aus Wismar berichtet hier über einen Fall, dessen Verlauf keinem erfahrenen Strafverteidiger unbekannt ist.

Der Beschuldigte braucht sehr gute Nerven und muß eine hohe Risikobereitschaft mitbringen, wenn er das Angebot eines Staatsanwalts nicht annehmen will, das Verfahren gegen Zahlung einer Auflage einzustellen.

Staatsanwälte wissen in aller Regel auch, daß Beschuldigte meist aus Vernunftgründen (und nach realistischer Beratung durch den vorsichtigen Verteidiger) „einknicken“. Ich habe dabei trotzdem oft heftige Bauchschmerzen.

Aber was ist das eigentlich, wenn der Staatsanwalt ankündigt, er werde den Beschuldigten nach allen Regeln der Kunst mit einem Strafverfahren überziehen, das mit einem hohen (Kosten-)Risiko für den Beschuldigten verbunden ist, wenn er nicht einwilligt, das Verfahren durch Zahlung der Auflage zu beenden? Ist das nicht die Drohung mit einem empfindlichen Übel?

Und wenn die Wahrscheinlichkeit der Verurteilung nicht gegeben ist, ist diese Drohung dann nicht auch verwerflich?

Wieviele Ermittlungsverfahren werden eigentlich gegen verfolgungswütige, aber einstellungsbereite Staatsanwälte eingeleitet und geführt? Bei mir hat sich noch kein Staatsanwalt gemeldet und mich um meine Unterstützung gebeten. Bislang habe ich „nur“ Rechtsanwälte verteidigt. Und „natürlich“ noch mehr Nichtjuristen. Aber ich bin ja vielleicht auch gar nicht repräsentativ. ;-)

Dem Kollegen Melchior gratuliere ich – mit Respekt für seinen Mandanten – zu dem Erfolg!

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