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Verteidigung
Doch keine Zivilstreife
Angebliche Zivilbeamte hielten mit einer Kelle aus einem Fahrzeug heraus einen Autofahrer an. Der 36-Jährige wurde aufgefordert, seine Papiere zu zeigen und stieg aus dem Wagen aus. In diesem Moment setzte sich einer der unbekannten Täter in das Auto des Mannes und fuhr davon. Gleichzeitig verschwand das zweite Fahrzeug.
Quelle: Tagesspiegel
Eine interessante Argumentationshilfe im Zusammenhang mit einer Verteidigung gegen den Vorwurf (§ 49 III 1 StVO)
entgegen § 36 Abs. 1 bis 4 ein Zeichen oder eine Weisung oder entgegen Abs. 5 Satz 4 ein Haltgebot oder eine Anweisung eines Polizeibeamten nicht befolgt, …
… zu haben.
Beschränkungen und Ausantwortungen
Seit Anfang des Jahres haben wir neue Regeln für die Untersuchungshaft. Beschränkungen der Kommunikation des Inhaftierten müssen jetzt ausdrücklich angeordnet werden.
schreibt der Düsseldorfer Verteidiger Udo Vetter im law blog.
So sieht eine solche Anordnung – ein Beschluß gem. § 119 StPO – in Berlin aus:
Als ich so einen Beschluß Anfang diesen Jahres zum ersten Mal in den Händen hielt, mußte ich erst einmal nachlesen, was denn eine „Ausantwortung“ ist. Eine Definition liefert die Vollzugsgeschäftsordnung (VGO) vom 1. Juli 1965.
Ausanwortung ist das befristete Überlassen des Gefangenen in den Gewahrsam einer Polizeibehörde.
Der Verteidiger muß aufpassen, daß er rechtzeitig davon erfährt, was mit seinem Mandanten passiert.
Und er muß den Auszuantwortenden darauf hinweisen, daß auch im Falle seiner Ausanwortung keine Fragen der Ausbeantwortenden beantworten sollte. Jedenfalls nicht, solange der Verteidiger nicht dabei ist.
Niedergeschlagen
Nein-nein, der Mandant hat keinen anderen niedergeschlagen.
Der Mandant ist auch nicht niedergeschlagen und nicht niedergeschlagen worden.
Ganz im Gegenteil:
Über diese Nachricht wird er sich freuen:. Die Justizkasse hat die Kosten niedergeschlagen.
Auch das gehört zu einer Strafverteidigung: Dem Mandanten nach der Überbürdung der Verfahrenskosten zur Seite zu stehen. Selbst dann, wenn es sich in solchen Fällen immer um Mandanten handelt, die das Honorar für diese Arbeit mit Sicherheit nicht zahlen können.
Mindestens 1 Jahr Knast für 3,47 Euro
Der Mandant hatte die Konsequenz unterschätzt. Sonst hätte er sich nicht so verhalten, wie ihm die Anklage nun vorwirft:
Er entnahm den Regalen des Supermarktes eine Flasche Hasseröder im Wert von 0,69 Euro, eine Flasche Desperados im Wert von 1,39 Euro und drei Würstchen im Wert von 1,39 Euro und steckte alle Gegenstände in seine Jackentasche. Er durchquerte den Kassenbereich, ohne zu bezahlen und wollte die Waren für sich behalten.
Als die Ladendetektive, die Zeugen Bullmann und Gluffke den Angeschuldigten nach Passieren des Kassenbereiches kontrollieren und festhalten wöllten, riss dieser sich los. Auf dem Mittelstreifen der Schönhauser Allee kamen alle drei zu Boden, wobei der Angeschuldigte mit den Beinen unkontrolliert um sich schlug und dabei den Zeugen Gluffke an der linken Schläfe traf.
Verbrechen, strafbar nach den §§ 223 Abs. 1, 230, 242 Abs. 1, 249 Abs. 1, 252, 52 StGB.
Wenn es der Verteidigung am Ende gelingen sollte, das Gericht davon zu überzeugen, daß das ein minderschwerer Fall ist, läuft das immer noch auch mindestens sechs Monate Knast hinaus. Wegen 3,47 Euro.
Die freie Auswahl des Pflichtverteidigers
Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor. Das hat das Gericht zutreffend erkannt und dementsprechend dem Angeschuldigten mit Zustellung der Anklage folgenden Hinweis gegeben:
In der Strafsache gegen Sie soll Ihnen ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden. Sie haben Gelegenheit, innerhalb der oben angegebenen Frist dem Gericht einen Rechtsanwalt zu benennen, von dem Sie verteidigt werden wollen. Dieser Rechtsanwalt sollte möglichst seinen Sitz im Bezirk des Amtsgerichts [$Kleinstadt] haben. Geht innerhalb der Frist von Ihnen kein Vorschlag ein, so wird das Gericht einen Rechtsanwalt auswählen und Ihnen als Pflichtverteidiger bestellen.
Zutreffend ist, daß der Angeschuldigte sich seinen Verteidiger aussuchen darf (und sollte!). Falsch ist allerdings, daß die Suche auf Verteidiger aus dem Bezirk des Gericht zu beschränken ist.
Das hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1.10.2009 bewußt und gewollt geändert. Bis zu diesem Tag sollte der Richter den Pflichtverteidiger „möglichst aus der Zahl beim der bei einem Gericht des Gerichtsbezirks zugelassenen Anwälte“ auswählen, hieß es. Ab dem 1.11.2009 ist in der Neufassung des § 142 StPO diese Beschränkung weggefallen.
Das Merkmal der Ortsansässigkeit ist entfallen. Gott sei Dank, kann man da nur sagen, obwohl dieses Merkmal zum Schluss schon nicht mehr eine so große Rolle gespielt hat und zunehmend auf den “Anwalt des Vertrauens” abgestellt worden ist. Aber: Häufig dann, wenn ein “unbequemer” RA als Pflichtverteidiger beigeordnet werden sollte, wurde dann doch gelegentlich noch auf die Frage der “Ortsansässigkeit” abgestellt und damit die Beiordnung dann verweigert. Das geht jetzt nicht mehr (so einfach). Denn der RA, der vom Beschuldigten benannt wird, “ist” beizuordnen.
schrieb schon am 1.10.2009 Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D. im Strafrecht Online Blog
Offenbar ist diese Gesetzesänderung in den Textbausteinen des Amtsgerichts noch nicht angekommen. Das ist sicherlich kein böser Wille des Gerichts. Sondern lediglich die Sorge um den Landeshaushalt, da nur bei auswärtigen Verteidigern erhöhte (Fahr-)Kosten entstehen.
Der Angeschuldigte ist in der Wahl des Verteidigers seines Vertrauens also grundsätzlich frei. Und wenn er einen auswärtigen Strafverteidiger haben möchte, dann bekommt er ihn eben auch.
Ich werde dann beim Gericht ‚mal ein update des Textbausteins anregen – auch wenn ich den Kollegen vor Ort damit keinen Gefalle tue.
Leitlinie für die Staatswaltschaft
Der Generalstaatsanwalt in Berlin hat für die Berliner Ermittler eine Bedienungsanleitung herausgegeben, die auch für Strafverteidiger von Interesse großem Interesse sein dürfte muß:
Leitlinie zur Sachbehandlung von Ermittlungs- und Strafverfahren nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2010 zu Rechtsgrundlagen der Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten.
(pdf – 2 Seiten)
Wenn laufende Ermittlungen auf solche Verkehrsdaten nach § 113a TKG Bezug nehmen, sollte der Strafverteidiger sich mit den Ermittlern über das Beweisverwertungsverbot unterhalten. Das gibt in der nun folgenden Übergangszeit bestimmt ein paar hochinteressante Rechtsgespräche und sicher noch einige spannende Entscheidungen.
Ärgerlich
In letzter Zeit wiederholte es sich überdurchschnittlich oft. Ich erhalte Auftrag zur Verteidigung und unterhalte mich freundlich mit dem Auftraggeber, über das Vorgehen (erst die Akteneinsicht, dann die Stellungnahme) und auch über die Kosten. Alle haben gute Laune und sind optimistisch.
Dann kommt wie beantragt die Akte der Staatsanwaltschaft, die wir kopieren und zurücksenden.
Den Mandanten informieren wir über den Eingang der Akte und bitten um Zahlung des vereinbarten Honorars für die Akteneinsicht und die nachfolgende Beratung über die Sach- und Rechtslage. Und dann passiert nichts, auch nicht nach einer höflichen Erinnerung.
Irgendwann wird die Staatsanwaltschaft ungeduldig und setzt uns eine Frist zur Stellungnahme. Auch darüber informieren wir den Mandanten. Und es passiert wieder nichts.
Das Spielchen wiederholt sich mit einer Nachfristsetzung durch die Staatsanwaltschaft.
Nun rief mich ein Staatsanwalt an, der sich über meine Unzuverlässigkeit beschweren wollte. Ich hätte doch nun Akteneinsicht bekommen, warum ich denn jetzt keine Stellungnahme abgeben wolle.
Tja, was sage ich nun dem Ermittler, ohne meinen Auftraggeber zu verraten? Ich habe nun folgende indifferente Formulierung gefunden:
… teile ich auf die Anfrage der Staatsanwaltschaft mit, daß ich aus nicht in der Sache selbst begründeten Umständen zur Zeit keine Stellungnahme abgeben werde.
Ein gutes Gefühl habe ich aber auch dabei nicht. Mich ärgert es, wenn die gute Ausgangsposition einer Verteidigung durch Nichtstun sinnlos verbaselt wird.
Mandanten-Piraterie
Es gibt sie immer wieder, die Herren Rechtsanwälte, die im Knast auf Jagd gehen und dabei höchst unfeine Methoden anwenden.
Jetzt scheint wieder ‚mal einer erwischt worden zu sein, und zwar einer, der es ob seiner Popularität eigentlich gar nicht nötig gehabt hätte. Desto größer ist natürlich die Häme, die ihm entgegen schlägt.
Spiegel Online berichtete über eine Urkundenfälschung, die die Staatsanwaltschaft einem recht bekannten Verteidiger vorwirft. Er soll sich mit gefälschten Unterlagen Zugang zu Untersuchungshäftlingen erschlichen und versucht haben, die Mandate zu übernehmen; vorzugsweise in spektakulären Verfahren. Darüber hätten sich andere Anwälte beschwert.
Der Kollege selbst hält die Vorwürfe für „haltlos“ und stellt sich der Anklage insoweit entgegen.
Wenn ein Verteidiger einen Gefangenen in der Untersuchungshaftanstalt besuchen will, prüft ein Wachtmeister die Berechtigung, also ob der Verteidiger bevollmächtigt oder vom Gericht zum Pflichtverteidiger bestellt wurde. Dazu legt der Anwalt dem Wachtmeister ein Stück Papier vor: Zum Beispiel die Vollmachtsurkunde, den Gerichtsbeschluß oder eine Besuchserlaubnis der Staatsanwaltschaft.
Es ist nicht sehr schwierig, den Wachtmeister zu täuschen, hat er doch kaum eine Möglichkeit, die Echtheit z.B. der Unterschrift unter der Vollmacht zu prüfen.
Andererseits halte ich es auch nicht für notwendig, schärfere Kontrollen einzuführen; schließlich darf man insbesondere von Strafverteidigern erwarten, daß sie sich von den Leuten unterscheiden, die sie besuchen wollen. Also geht auch der Wachtmeister von der Ehrlichkeit der Kollegen aus. Und das ist auch richtig.
Um so schäbiger ist es, wenn das Vertrauen der Justizbediensteten durch die Vorlage gefälschter Unterlagen mißbraucht wird. Und wenn der Eindringling dann zusätzlich noch versucht, auf diesem Wege Mandate zu entern und andere Verteidiger aus dem Mandat zu drängen, gebührt ihm die Höchststrafe.
Ich wünsche dem Kollegen, den der Spiegel dort an den Pranger stellt, noch bevor er verurteilt wurde, daß sich die Haltlosigkeit des Anklagevorwurfs herausstellt.
Veranstaltungshinweis: Kriminaltechnik
Der AnwaltVerein Vogtland e.V veranstaltet ein
Ganztagesseminar Kriminaltechnik am 14.04.2010 in Plauen
Referent: Dr. Ralf Neuhaus, RA und FA f. StrafR, Dortmund
Der stellv. Vorsitzende, Herr Rechtsanwalt Herbert Posner, teilt mit:
Leider ist die Zahl hochkarätiger Fortbildungsveranstaltungen im Strafrecht in den jungen Bundesländern überschaubar gering.
Dem AnwaltVerein Vogtland e.V. ist es nun gelungen, mit dem Kollegen Dr. Ralf Neuhaus aus Dortmund einen höchst angesehenen Referenten, der zudem in der Lage ist, das Plenum mit seinem Vortragsstil zu fesseln, zum Thema „Kriminaltechnik“ in unsere Region zu holen.
Den zugehörigen Flyer mit Anmeldebogen finden Sie hier.
Zur Person des Referenten:
Dr. Ralf Neuhaus ist Lehrbeauftragter an der Universität Bielefeld.
Er gehört dem Beirat der Fachzeitschrift STRAFVERTEIDIGER an und betreut gemeinsam mit den Professoren Salditt und Mehle sowie Rechtsanwalt Burhoff, RiOLG a.D., die strafrechtliche Abteilung der Zeitschrift ZAP (= Zeitschrift für die AnwaltsPraxis). Er ist ständiger Mitarbeiter der Online-Zeitschrift HRRS (= Höchstrichterliche Rechtsprechung im Strafrecht).Es würde uns freuen, Sie in Plauen begrüßen zu dürfen, müssen jedoch darauf hinweisen, dass die Raumkapazität auf 80 Personen beschränkt ist.
Quelle und weitere Infos: AnwaltVerein Vogtland e.V.
Übrigens:
Besonders für Richter und Staatsanwälte eine günstige Gelegenheit, sich kundig zu machen:




