Feststellungen

Die Ermittlungen wurden von einer Polizeibeamtin geführt, die – so sagt sie von sich selbst – stets gewissenhaft und sorgfältig gearbeitet hat. Sie habe sowohl Belastendes als auch Entlastendes ermittelt, sagt sie.

Sie schreibt in einem Vermerk:

Abschließend wird festgestellt, dass der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren in insgesamt neunzehn Fällen einen Betrug begangen hat.

Das ist die schiere mit Arroganz gepaarte Ahnungslosigkeit, was das Verfahrensrecht angeht. Und wenn der Psychologe sich das genauer anschaut, findet er vielleicht auch noch Hinweise auf ein äußerst spärliches Selbstbewußtsein in dieser Passiv-Formulierung „wird festgestellt“; ist die Beamtin zu feige für ein „Ich habe festgestellt!“?

Am Ende stellte das allein dazu berechtigte Gericht etwas fest. Nämlich das, was Staatsanwaltschaft und Verteidiger unisono beantragt hatten. Freispruch aus  tatsächlichen Gründen. Der Beschuldigte hatte in keinem einzigen Fall einen Betrug begangen.

Es waren lediglich die schlampigen Ermittlungen, die zu der falschen Ansicht (sic!) der Ermittlerin geführt haben. Sie hat  – entgegen ihrer eigenen Behauptung – die Belastungen fein säuberlich eingesammelt und es der Verteidigung in der Beweisaufnahme vor Gericht überlassen, die Entlastungen vorzulegen. Eine Aufgabenteilung, die so nicht im Gesetz steht. Aber das Leben einer Polizeibeamtin wesentlich einfacher macht.

Die Dame ermittelt jetzt auch nicht mehr. Sie betreibt nun Öffentlichkeitsarbeit beim Polizeipräsidenten. Gut so, da kann man jedenfalls nichts falsch machen.

 

Dieser Beitrag wurde unter Polizei, Verteidigung veröffentlicht.

7 Antworten auf Feststellungen

  1. 1
    VolkerK says:

    Vorsicht, nicht zu früh freuen. Sofern mal z.B. gegen einen bekannten Wettermoderator wegen z.B. eines Sexualdeliktes ermittelt wird, kann auch die Pressesprecherin verdammt viel falsch machen.

  2. 2
    Skandalreporter says:

    Noch ein Grund, endlich § 263b StGB (Abzocke) einzuführen ;-)

  3. 3
    eborn says:

    Die Passiv-Form wird von polemisierenden Anwälten natürlich gemieden.

  4. 4
    RA JM says:

    @ Skandalreporter:

    Lustig der Text bei dejure.org:

    Die aufgerufene Vorschrift (§ 263b StGB) existiert nicht (bzw. nicht mehr oder noch nicht).

    Das lässt hoffen! ;-)

  5. 5
    fernetpunker says:

    Wie ist das eigentlich mit Haftung für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Fehlverhalten von Beamten, haften die wie Arbeitnehmer für Schäden ihres Dienstherren? Dann würde man sich vielleicht mehr Mühe geben bei der Ermittlung von be- und entlastenden Umständen. Oder gibt es da sowas wie ein Beamtenprivileg?

  6. 6
    Fragenbold says:

    @ fernetpunker

    wenn man die einschlägigen blogs verfolgt, müssten doch bald genug stimmen für einen entsprechenden gesetzentwurf da sein.

    alle haften für alles persönlich. dann natürlich auch anwälte, da die entsprechenden haftpflichtversicherungen selbstverständlich ihren betrieb einstellen.

    spätestens dann würden die frösche, deren teich plötzlich trockengelegt wird, aufhören zu quaken.

  7. 7
    fernetpunker says:

    Für ein Gesetzesinitiativrecht des Blawg-Pöbels!