Strafrecht

Drohnen und Strafrecht

Selbstverständlich bleibt den Piloten von Multicoptern – umgangssprachlich: Drohnen – der potentielle Kontakt zum Strafrecht nicht erspart. Aber so einfach wie eine Schwarzfahrt oder ein Ladendiebstahl macht es die aktuelle Gesetzeslage den Strafverfolgern nicht.

Der Beziehungsstatus zwischen Drohnenpiloten und Ermittlungsbehörden lautet bislang: Es ist kompliziert.

In einem Artikel von Sebastian Leber im Tagesspiegel wird der Kollege Tim Hoesmann zitiert, der einen schönen Vergleich formuliert hat:

… es sei wie damals nach der Erfindung des Automobils. Im 20. Jahrhundert hätte jede Gemeinde eigene Höchstgeschwindigkeiten festgelegt, es habe lange gebraucht, einheitliche Regeln zu finden. „Und natürlich gab es diejenigen, die Autos für komplett überflüssig hielten, weil die Postkutschen doch bestens funktionierten.“ Dieselben Auseinandersetzungen stünden jetzt den Drohnen-Freunden und -Gegnern bevor.

Einen (groben) Überblick über Regeln und Verbote für Drohnen- und Multicopterflüge findet man auf den Seiten von berlin.de. Diese Vorschriften sind auf geduldigem Papier gedruckt, werden von den meisten Piloten allerdings eher sparsam gelesen und noch weniger beachtet.

Und die Ermittlungsbehörden verfügen über kompetentes Personal und notwendige Technik in ungefähr gleichem Umfang wie die Behörden zu der Zeit, in der Carl Benz mit seinem Motorwagen die ersten Gäule auf den staubigen Dorfstraßen erschreckt hat.

Das wird sich ändern, wenn ernst zu nehmende Verantwortungsträger in den verwaltungsbeamteten Mühlen den Regelungsbedarf und das Ermittlungspotential erkannt haben. Bis sich im Anschluß daran dann auch noch die Strafrichter mit dem neumodischen Zeug auskennen, wird es noch ein Weilchen dauern … Alles nicht so wild, solange es Strafverteidiger gibt, die noch über einen gesunden Spieltrieb verfügen.

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Parfum fürs Leben

Womit man sich aus Sicht eines Strafrechtlers seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, zeigt dieser Ausschnitt aus einem Haftbefehl:

Man muß schon Strafjurist sein, um verstehen zu können, daß man durch einen Diebstahl von zwei Flaschen Parfum und mit einer Nagelschere in der Tasche soviel Geld verdienen kann, daß man davon Miete und Strom bezahlen und dann auch noch Lebensmittel einkaufen gehen kann. Und dafür dann auch noch in den Knast kommt.

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Mandantenbesprechung: Das erste Mal

In einer mittleren Wirtschaftsstrafsache hat mich der Mandant mit seiner Verteidigung beauftragt. Es war sein erstes Mal, daß er mit der Strafjustiz in Kontakt gekommen ist. Entsprechend ausführlich war dann auch die Beratung über die Sach- und Rechtslage nach der Akteinsicht.

Bevor es aber an seinen konkreten Fall gehen konnte, habe ich dem Mandanten einige Grundlagen des Strafverfahrens erklärt.

Diese beiden Skizzen habe ich während der ersten Beratung angefertigt. Worum ging es in dieser Mandantenbesprechung?

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DNA-Storno

Es war mir nicht gelungen zu verhindern, daß der Mandant „freiwillig“ eine DNA-Probe abgegeben hat.

Blauäugig ist er der Vorladung der Polizei zur Erkennungsdienstlichen Behandlung gefolgt. Angeordnet hatte der Kriminalhauptkommisar die „ED-Behandlung“ nach § 81b 2. Alt. StPO, weil die Fingerabdrücke ja irgendwann und irgendwie mal wichtig sein könnten.

Und weil der Mandant schon einmal dort war, kann man ihm ja auch gleich ein Wattestäbchen in den Mund stecken. Tut ja nicht weh, kann man ja auch gleich in einem Aufwasch mitmachen, dachte sich der – bis dahin nicht anwaltlich beratene – Mandant.

Das hätte nach Lage der Dinge alles nicht sein müssen, wenn er vorher mal bei einem Strafverteidiger nachgefragt hätte. Aber nun, da diese Daten einmal elektronisch eingespeichert sind, bekommt man sie de facto auch nicht mehr aus den Datensammlungen der Polizei heraus.

In diesem Fall ist es so halbwegs nochmal gut gegangen:

Nachdem der Mandant jetzt aber über die Risiken seiner DNA im Polizeicomputer umfassend informiert ist, wird er der erneuten Bitte um freiwillige Abgabe der DNA nicht nachkommen, wenn er dazu nicht gezungen wird.

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Bild DNA: Zephyris, CC BY-SA 3.0, Link

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Vorbildliches aus Bayern

Strafsachen in Bayern bearbeite ich mit einem lachenden und mit einem weinenden Auge.

Wenn ich mir die Rechtsfolgen und die Möglichkeiten anschaue, die die bayerische StPO einer engagierten Verteidigung zubilligt, wird mir schwindelig. Was aber die Zusammenarbeit mit der bayerischen Justiz betrifft, geht mir das Herz auf.

In einem Verfahren gegen einen zukünftigen Ex-Kollegen hatte ich um Akteneinsicht nachgesucht und um „Übersendung der Ermittlungsakte(n) an unsere Kanzlei“ gebeten.

Ein paar Tage später trudelte dann dieses Fax hier ein:

So macht die Mandatsbearbeitung Spaß, es geht flott und es werden unnötige Kosten und sinnloser Aufwand vermieden. Das wäre einmal ein Aspekt, unter dem sich die Moabiter Landjustiz ein Beispiel an den Bayern nehmen könnte. Es ist ja nicht alles schlecht …

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Bild: © Bernhard Aichinger / pixelio.de

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Das Mimimi und die Nachdruckweiterleitung

Die politischen Auseinandersetzungen nehmen schonmal knackigere Formen an, seitdem diese gebräunten Hetz-Kampagneros in den Parlamenten sitzen. Den Staat, den sie bekämpfen und ablehnen, nutzen sie allerdings immer dann sehr gern, wenn es scheinbar ihren eigenen Interessen nützen könnte.

Und wenn sich die Wir-sind-das-Volk-Vertreter in Kargheit ihrer argumentativen Steppe verlaufen haben, greifen sie – mimimi – nach der Keule des Strafrechts und beschäftigen die (vormals aktiven, jetzt freigestellten) Kollegen.

Meinem Mandanten und mir dauerte das alles ziemlich lang. Zu lang, bis die Ermittlungen in die Gänge kommen. Der Vorwurf, eine Straftat begangen zu haben, ist per se schon nicht einfach wegzustecken. Wenn man ein politisches Amt bekleidet, ist ein offenes Ermittlungsverfahren noch einmal ein Zacken härter. Aus diesem Grund haben wir schon wiederholt an den Fortgang dieser unsäglichen Geschichte erinnert.

Offenbar sitzt in der für diesen Fall zuständigen Abteilung der Staatsanwaltschaft kein Parteifreund eines ehemaligen LOStA.

Der von der Verteidigung gedrückte OStA teilt mit:

Jetzt müssen wir nur noch abwarten, von welcher Qualität die Arbeit der Ermittlungspersonen (aka: Hilfsbeamten) der Staatsanwaltschaft ist. Und in welcher Farbe der Schlußbericht geschrieben wurde.

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Steuerberatung durch Strafverteidiger

Der Herr Graf Gottfried von Goks ist Unternehmer, er ist Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Insoweit auch sehr erfolgreich.

Und er ist – wie der Name schon andeutet – Kokain-Konsument. Bei dieser Beschäftigung hatte er eher weniger Erfolg. Man hat ihn beim Einkaufen erwischt. Das soll aber hier jetzt nicht das Thema sein. Statt um Betäubungsmittelstrafrecht geht es um Steuerstrafrecht.

Der Graf beauftragt mich mit seiner Verteidigung gegen den Vorwurf eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz. Wir waren uns einig über die Verteidigervergütung. Deswegen haben wir ihm eine Rechnung geschickt. Dazu hat er eine Frage (die er mit per Postkarte eMail schickt):

Noch eine Bitte: Könnten sie eventuell die Privat-Rechnung auf die Heizmaterialshandel GmbH ausstellen? Ginge dies?

Ich über setze das mal:

Könnten Sie mir eventuell Beihilfe leisten bei einer Steuerhinterziehung und mir eine Scheinrechung ausstellen?

Das ist schon eine ziemlich dusselige Frage an einen Strafverteidiger im Zusammenhang mit einem Strafmandat.

Vor vielen Jahren habe ich einmal einen Brief an einen anderen Mandanten geschrieben und ihn hier veröffentlicht. Der damalige Mandant hat mir den Auftrag entzogen, weil ich nicht bereit war, wegen popeligen Kleingelds meine berufliche Existenz auf’s Spiel zu setzen und ihn dabei zu unterstützen, eine weitere Straftat zu begehen.

Dem Herrn Graf habe ich einen Link auf jenen Beitrag geschickt. Er hat sich bedankt für diesen – kostenlosen – Rat, der ihm zumindest in Zukunft davor bewahrt, sehr einfach aufzudeckende Straftaten zu begehen.
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Bild: © Thorben Wengert / pixelio.de, editiert: „Strafverteidiger“ statt „Steuerberater“

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Ansichten eines Strafverfahrens im Sozialversicherungsrecht

Die Staatsanwaltschaft hatte einen Verdacht des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gem. § 266a StGB gegen einen Unternehmer.

Von oben betrachtet sieht der Verdacht so aus:

Auf solche Verfahren freuen sich Staatsanwälte und Richter ganz besonders. Nicht.

Weil es nicht nur um klassisches Strafrecht geht, das wir schon auf der Uni kennen gelernt haben. Der Schwerpunkt der Vorwürfe liegt meist im Sozialversicherungsrecht. Und das gehört in aller Regel nicht zu den Lieblingsbeschäftigungen der Justiziellen.

Der Vorsitzende des Schöffengerichts war nicht amüsiert, als der Angeklagte nicht bereit war, die Anklage einfach abzunicken. Deswegen setzte er die Verhandlung aus, damit auch er sich jetzt erstmal ordentlich in die Sache einarbeiten kann. Er wird erkennen, daß nicht allzu viel übrig bleiben kann von den Vorwürfen.

Das hat das Verteidigerteam, bestehend aus Strafverteidiger, Sozial- und Steuerrechtler bereits erledigt. Es erstaunt immer wieder, wie sich die Kollegen in so eine Materie einarbeiten können. Es macht große Freude, mit ihnen zusammen zu arbeiten.

In ein paar Monaten (wenn das Schöffengericht wieder ein paar Termine frei hat) wird es dann heißen: Ludi incipant …

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Sprachliche Sensibilitäten

Die Staatsanwaltschaft München I schickt meinem Mandanten die nach § 163a StPO vorgesehene Anhörung.

Ihnen liegt zur Last … bla

Soweit, so üblich. Dann folgt bereits der erste Satz, der mir auffällt. Er klingt irgendwie anders, als das, was ich an der Uni gelernt habe, wenn der Beschuldigte sich schriftlich zu den Tatvorwürfen äußern soll.

Die Bayern so:

Nach § 163 a der Strafprozessordnung haben Sie ein Recht darauf, zu der gegen Sie erhobenen Beschuldigung gehört zu werden.

Das Gesetz so:

… daß ihm Gelegenheit gegeben wird, sich […] zu äußern.

Vielleicht bin ich zu spitzfindig. Ein Recht zu haben … ist das nicht für den Durchschnitts-Michel die Aufforderung, dieses Recht auch möglichst zu nutzen? Aber nicht Gelegenheit muß man nutzen. Wirklich nur wieder ein gespaltenes Haar?

Im weiteren Verlauf der Anhörung verstärkt sich mein Gefühl noch, der Beschuldigte soll an dieser Stelle des Verfahrens möglichst zur Äußerung veranlaßt werden.

Sollten Sie sich innerhalb der Frist nicht äußern, wird davon ausgegangen, dass Sie von Ihrem Recht, sich zu der gegen Sie erhobenen Beschuldigung zu äußern, keinen Gebrauch machen wollen.

Uiuiui. Der Beschuldigte und ein Verzicht auf sein Recht? Und dann folgt auch noch die überall (also nicht nur in München) übliche Drohung mit dem empfindlichen Übel, nach Aktenlage entscheiden zu wollen, wenn keine Äußerung erfolgt.

Ich habe zurück geschrieben:

… macht Herr Gottfried von Gluffke vorläufig von seinem Recht Gebrauch, sich durch Schweigen zu verteidigen und sich nicht zur Sache einzulassen. Nach der Akteneinsicht komme ich auf die Sache zurück.

Zur Diskussion stehen also das „Recht, sich zur Sache einzulassen“ und das „Recht, sich durch Schweigen zu verteidigen“.

Subtile Unterschiede in der Formulierung ein und am Ende desselben Rechts deuten auf die unterschiedlichen Intensionen der Formulierenden hin. Die Sprache ist nicht nur das Handwerkszeug der Juristen, sie ist manchmal auch verräterisch.

Der Gesetzgeber hat es neutraler formuliert: Die Strafverfolger sollen dem Beschuldigten die Gelegenheit geben, sich zu äußern. Der Beschuldigte kann diese Gelegenheit nutzen. Oder – besser – erst einmal nicht.

Aber nun noch ein Zitat aus der Anhörung zur Ehrenrettung der bayerischen Strafverfolger, die auf weitere wesentliche Rechte hinweisen:

Es steht Ihnen jedoch nach dem Gesetz frei (§ 136 Abs. 1 StPO), ob Sie sich zu der Beschuldigung äußern wollen oder nicht. Auch können Sie jederzeit einen von Ihnen zu wählenden Verteidiger befragen und einzelne Beweiserhebungen beantragen. Unter den Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 und Abs. 2 StPO (d .h. insbesondere bei einer besonderen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage oder bei einer Straferwartung von mehr als einem Jahr) können Sie die Bestellung eines Pflichtverteidigers beanspruchen.

Der frühe Hinweis auf das Recht, sich an einen Verteidiger zu wenden, ist nicht nur richtig, sondern auch gesetzlich zwingend vorgeschrieben.

Dann aber hat der staatsanwaltliche Textbaustein zugunsten des Beschuldigten übertrieben: Die Bestellung eines Pflichtverteidiger bereits im Ermittlungsverfahren kommt äußerst selten vor. Daß dennoch darauf hingewiesen wird, beweist, daß nicht alles, was eine Staatswaltschaft schreibt, schlecht sein muß. ;-)

An dieser Stelle aber noch einmal die eisenharte Regel:

Erst die Aktensicht. Dann die Stellungnahme.
Niemals, NIEMALS!, in umgekehrter Reihenfolge.

Detaillierte Infos und Einzelheiten zu dem Thema „Wie reagiert man am besten auf einen Strafvorwurf?“ gibt es hier, in unseren „Sofortmaßnahmen“.

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Was noch fehlt: Neue Vorschriften im StGB

Wenn man nicht alles selber macht … dachte sich der Strafverteidiger Matthias Klein aus Karlsruhe. Und entwickelte zwei unverzichtbare Vorschriften, die im Strafgesetzbuch noch fehlen:

§ 113a StGB-E “Widerstand gegen Verteidigungspersonen”

Wer einem Anwalt, der zur Verteidigung der Unschuldsvermutung seines Mandanten berufen ist, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

  1. der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
  2. der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
  3. die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.

§ 346 StGB-E „Hinterlistige Vernehmungsmethoden“

(1) Wer als Amtsträger einen Beschuldigten nicht, nicht vollständig oder nicht verständlich über sein Schweigerecht oder Anwaltskonsultationsrecht belehrt und/oder die Kontaktaufnahme des Beschuldigten zu einem Verteidiger hinterlistig, insbesondere durch Vorspiegelungen falscher Tatsachen erschwert, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Aussagen, die unter Verletzung dieses Verbots zustande gekommen sind, dürfen auch dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte der Verwertung zustimmt.

Wenn man sich so umhört bei Richtern, Staatsanwälten und Polizeibeamten müßte man eigentlich davon ausgehen, daß es dieser Strafandrohungen eigentlich gar nicht bedarf.

Nicht wenige Strafverteidiger hingegen vertreten die Ansicht, daß solche Vorschriften gepaart mit der Pflicht, Vernehmungen und Belehrungen audio-visuell aufzuzeichnen und zu dokumentieren, richtig Schwung in manche Verfahren bringen würden.

Frage an die Cloud:
Sonst noch irgendwelche Ideen und Vorschläge, die wir unserem künftigen Bundesjustizminister unterbreiten könnten? Man wird ja noch mal träumen dürfen. Rechtsanwalt Matthias Klein meint: „Visionen sind Strategien des Handelns, das unterscheidet sie von Utopien.“ Also los!

Übrigens:
Die Strafverteidiger unserer Kanzlei (und ich denke, die der Kanzlei www.klein.legal ebenfalls) verteidigen auch Polizeibeamte, Staatsanwälte und Richter, sowohl in Strafsachen wie auch in Disziplinarverfahren. 8-)

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Bild: © Matthias Klein, Fachanwalt für Strafrecht. Fachanwalt für Medizinrecht. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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