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Strafrecht
Redundanz-Zwiebeln
Zur Zeit werden in interessierten Kreisen die Durchsuchungsmaßnahmen bei den Zwiebelfreunden diskutiert. Das konkrete „Was-Bisher-Geschah“ mag man sich via Suchmaschine anlesen.
Übersichtlich
Juristisch betrachtet ist der Fall relativ einfach. Es hat eine „Durchsuchung bei anderen Personen“ stattgefunden, die in § 103 StPO geregelt ist.
Schlicht
Dazu gibt es schlichte Prüfungsschemata, beispielsweise bei juraschema. Damit kann sich auch mal ein juristisch interessierter Laie das eigentliche Problem vor Augen führen:

Kurz subsumiert:
Es wurden die Räume der Zwiebelfreunde durchsucht mit dem Ziel, Beweismittel in Form von Daten zu sichern. Das Spendenkonto für RiseUp – ein Kollektiv aus den USA, das sichere und anonyme eMail-Konten anbietet – genügte dem Richter für den Erlaß der Durchsuchungsanordnung. Die Frage der Verhältnismäßigkeit – auch dafür gibt es Prüfungsschemata (z.B. bei der FU Berlin) – ist ein Eldorado für zielorientiertes Argumentieren.
Un-/Verhältnismäßig
Der wesentliche Punkt, an der die Diskussion, ob die Zwiebeldurchung in Ordnung war oder nicht, ansetzt, ist also die Verhältnismäßigkeit. (Es gibt weitere Ansatzpunkte, die aber auch keine Sofortfunktion haben.)
Darf’s ein bisschen mehr sein?
Es nützt im Übrigen in der konkreten Situation gar nichts, mit den Beamten zu diskutieren, ob der Zirkus mit der Durchsuchung und Beschlagnahme „verhältnismäßig“ ist oder nicht: Die Jungs und Mädels nehmen in der Regel lieber zu viel statt zu wenig mit. Die Betroffenen können sich ja hinterher beschweren. Das führt in der konkreten Situation, wenn alles, das hinten ein Kabel hat, im Transporter der Kriminaltechnik verschwindet, kein Stückchen weiter.
Das einzige Gegenmittel, …
… um die Beeinträchtigungen so gering wie möglich zu halten, ist die Redundanz: Die Daten, die von der Kriminaltechnik irgendwann in den kommenden sechs bis 24 Monaten untersucht werden, sollten doppelt vorhanden sein. Einmal bereit gelegt für die Ermittler und dann noch einmal an einem Ort, der einem solchen Zugriff nach §§ 102, 103 StPO verborgen bleibt.
Dieser klandestine Hinweis, …
… verrät wie’s geht:
*hust* Offsitebackup *hust* Cloud (natürlich vor Upload verschlüsselt) *hust*
— Stefan Baur (@farbenstau) 4. Juli 2018
in Verbindung mit diesem hier:
$IRGENDWO hatte ich mal ein Angebot eines Cloudhosters gesehen, wo man einen Komplettabzug seiner Daten auf Festplatte per Expresslieferdienst ordern konnte. Damit man nicht Giga- oder Terabytes komplett via DSL runterladen muss.
— Stefan Baur (@farbenstau) 4. Juli 2018
Ausführlicher …
… habe ich das mal im Zusammenhang mit den von uns empfohlenen „Sofortmaßnahmen“ dargestellt: Es geht um die Vorsorge in Hinblick auf eine Hausdurchsuchung. Adressaten dieser Darstellungen sind also nicht nur Beschuldigte (also im Zweifel die bösen Buben), sondern auch Unbeteiligte, die in einem gewissen Näheverhältnis zu den Bösewichtern stehen könnten (zum Beispiel Zwiebelfreunde oder Strafverteidiger).
Ich bin mir ziemlich sicher, daß die Freunde der Technologie und des Wissens im Bereich Anonymität, Privatsphäre und Sicherheit im Internet das schonmal irgendwo gelesen und gehört haben.
Ach, hatte ich eigentlich schon erwähnt, in welchem bayerischen Bundesland diese Aktion der Generalstaatsanwaltschaft München in Gang gesetzt wurde?
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Bild © Prüfungsschema: ScreenShot von Juraschema
Ein kalifornischer Koffer in Berlin
Meine Mandantin ist viel unterwegs. Von ihrem Hauptwohnsitz in Kalifonien fliegt sie sehr oft durch die Weltgeschichte. Meist sind es Flughäfen der Kategorie Los Angeles, San Francisco, Sydney, London, aber auch Frankfurt. Und in der vergangenen Woche Berlin Tegel.
Nach zwei anstrengenden Tagen war sie am Vortag vom San Francisco International Airport gestartet und mußte am Frankfurt Airport in einen Flieger nach Tegel umsteigen. Sie litt unter dem Jetlag, war froh, als der Flieger endlich gelandet war und sie die Business Class verlassen konnte.
Nur noch die 30 Meter von der Flugzeugkabine durch den „Finger“ ins Flughafengebäude, dann eine Glastür in einen überschaubaren Raum, in dem sich so etwas ähnliches wie ein still stehendes Kinderkarussell befand, dann noch eine Glastür, die sich just hinter ihr verschloß, als sie Ihren Fahrer erblickte. Der ihr das Gepäck zum Auto tragen wollte.
Halt! Das Gepäck? Wo war der Koffer?
Richtig: Auf dem Kinderkarussell im Sicherheitsbereich hinter der geschlossenen Tür. Die an ernsthafte Flughäfen gewöhnte Mandantin hätte nie im Leben damit gerechnet, daß der Weg vom Flieger bis raus aus dem Sicherheitsbereich des deutschen Hauptstadtflughafens nur wenige Meter (und nicht wie in SFO oder FRA mehrere Kilometer) beträgt.
Trotz Bitten und Bettelns kam die völlig mit den Nerven fertige Mandantin da nicht mehr rein. Auch der Fahrer hatte keine Chance, gleichgültig, was er anstellte.
Entkräftet sind die beiden dann abgerauscht. Erstmal ins Hotel, ausruhen, den Koffer wollte man später abholen oder sich zuschicken lassen.
Das verwaiste Gepäckstück drehte nun mutterseelenallein seine Runden auf dem niedlichen Gepäckband. Nicht allzu lange, denn allein stehende oder sich drehende Gepäckstücke sind nicht dazu geeignet, auf einem Flughafen für Entspannung zu sorgen.
Nach eingehender Beschnüffelung durch hochspezialisierte Fellnasen wurde der Koffer vom Zoll geöffnet. Neben den üblichen Utensilien, die man in dem Koffer einer allein reisenden Dame findet, befand sich unter anderem auch eine Tüte mit „betäubungsmittelsuspekter Substanz“, auch bekannt unter der Bezeichnung Marihuana, in einer nicht geringen Menge.
Das führte zur amtlichen Sicherstellung des Koffers durch das Hauptzollamt und zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Verstoßes gegen das BtMG und gegen irgendwelche Zollvorschriften.
Problematisch war, daß sich in dem Koffer auch die Unterlagen und die Technik befanden, die die Mandantin für die Bespaßung von einigen hundert Zuhörern, Zuschauern, Vertretern von Film und Fernsehen … benötigte. Es stand ein wirtschaftlicher Schaden in gut sechstelliger Höhe in Aussicht.
Die Ermittlungsbehörde weigerte sich nun, den Koffer an einen Dritten herauszugeben, man wollte der Mandantin natürlich ein paar Fragen stellen. Das wollte sie wiederum nicht (ob sie unsere Mandanten-Informationen kannte, weiß ich nicht sicher. :-) ).
Eigentlich werden Strafverteidiger damit beauftragt, ihre Mandanten durch ein Strafverfahren zu begleiten. Manchmal bekommt man aber auch einen Job als Kofferträger.
Es war eine sportliche Begegnung mit den Zöllnern im Baggage Service Center des Flughafen Tegel. Wir hatten viel Spaß miteinander und ich bekam zum Schluß gegen Hinterlegung einer Sicherheit auch den Koffer. Dem sich nun noch anschließenden Strafverfahren sieht die Mandantin – zu Recht – ziemlich entspannt entgegen. Das Argument, in Kalifornien sei Cannabis nicht verboten, wird hoffentlich hilfreich sein bei der Findung einer adäquaten Rechtsfolge.
Die Frage, des Zöllners, was die Mandantin aber jetzt in Berlin ohne ihr Marihuana machen werde, konnte ich mit dem Hinweis der Lage unserer Kanzlei zwischen Görlitzer Park und Hasenheide unbeantwortet lassen.
Wir, das Volk.
Im Zusammenhang mit der Verteidigung eines US-Amerikaners habe ich diese Paßkopie angefertigt.

Einmal davon abgesehen, daß dieses bunte Bildchen den Paß gefälliger aussehen läßt: Die Präambel der Amerikanischen Verfassung (pdf) setzt einen interessanten Kontrapunkt zu der aktuellen Verfassung, in der sich die USA befinden.
Wir, das Volk der Vereinigten Staaten, von der Absicht geleitet, unseren Bund zu vervollkommnen, die Gerechtigkeit zu verwirklichen, die Ruhe im Innern zu sichern, für die Landesverteidigung zu sorgen, das allgemeine Wohl zu fördern und das Glück der Freiheil uns selbst und unseren Nachkommen zu bewahren, setzen und begründen diese Verfassung für die Vereinigten Staaten von Amerika.
Ich hoffe, daß sich das bei der nächsten US-Präsidentschaftswahl (voraussichtlich) am 20. Januar 2021 wieder zum Guten wenden wird.
Greenpeace und das Suchbild mit Wanne
Eine tolle Aktion von Greenpeace, mit der für den schnellen Kohleausstieg geworben wird. 30 Hektoliter gelbe Farbe – selbstredend mit Umweltengel – auf den Kreisverkehr gekippt, gibt von oben gesehen das Bild einer Sonne:

Unsere Kanzlei-Wanne umkreist die GreenPeace-Sonne als Trabant, auch wenn sie nur schwer auf dem Bild zu erkennen ist.
So effektiv diese Straßenmalerei ist: Nicht jeder ist damit einverstanden. Die Ermittlungsbehörden haben schon den Anfangsverdacht (mindestens) einer Straftat:
Unsere Kolleg. ermitteln wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz.
^tsm— Polizei Berlin (@polizeiberlin) 26. Juni 2018
Es ist der § 315b StGB, der hier einschlägig sein könnte – in concreto: Die Beeinträchtigung der Sicherheit des Kreisverkehrs durch die (auch nur vorübergehende) Beschädigung oder Beseitigung der Fahrbahnmarkierungen. Nicht ohne strafrechtliches Risiko das Ganze.
Welches Gewicht in diesem Zusammenhang die Grundrechte, insbesondere aus Art. 5 GG, und die Wasserlöslichkeit der Farbe haben, wird die Diskussion im Zusammenhang mit der „Rechtswidrigkeit“ der Aktion zeigen. Es gibt weitere Verteidigungsmöglichkeiten …
Die Grenzen zwischen zivilem Ungehorsam und Verstoß gegen Strafrecht stehen nicht fest. Grenzen sind im Übrigen dafür geschaffen, an sie heranzutreten. ;-)
Update und Such-Hinweis:
Wer die Wanne auf dem GreenPeaceBild noch nicht gefunden hat – hier noch ein Hinweis :

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Bild Sonne ©: Screenshot Greenpeace Twitter
Bild Aktionskunst ©: Hannibal Hanschke via Spiegel
Strafverteidiger und Steuerberater im Wirtschaftsstrafsachen
Sowohl Steuerberater als auch Strafverteidiger sind gleichermaßen Juristen, die sich jedoch auf unterschiedlichen Gebieten spezialisiert haben. Grundsätzlich haben die beiden Rechtsgebiete Strafrecht und Steuerrecht wenig miteinander zu schaffen.
Es gibt aber auch Verzahnungen dieser Rechtsgebiete; gut bekannt ist das Steuerstrafrecht. Aber auch bei dem Vorwurf einer Insolvenzverschleppung ist steuerrechtliches Know How entscheidend, zum Beispiel um aus der Finanzbuchhaltung die Frage nach einer Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit beantworten zu können.
In solchen Fällen ist es ratsam, die Verteidigung nicht allein einem Steuerberater oder allein einem Strafverteidiger anzuvertrauen; jedenfalls dann nicht, wenn nicht nur einem kleinen Gemüsehändler der Schwarzhandel mit Bananen oder dem Handwerker der zu späte Insolvenzantrag wegen Überschuldung vorgeworfen wird.
Der professionelle Start
Ich habe nun einen Fall übernommen, in dem die Mandantin eigentlich alles richtig gemacht hat. Ihr Steuerberater hat eine Strafverteidigerin empfohlen, die die Mandantin in einem Insolvenzstrafverfahren verteidigen sollte. Der Steuerberater hat sich im Ermittlungsverfahren in die zweite Reihe zurückgezogen und die Verteidigerin mit Informationen aus der Buchhaltung und mit Interna der Unternehmungen versorgt.
Mit diesem Material hätte die Verteidigerin eine solide Verteidigung aufbauen und eine Anklageerhebung voraussichtlich vermeiden können. Wenn sie denn mit den Auswertungen des Steuerberaters aus den Buchhaltungen professionell umgegangen wäre.
Der Beginn einer Bruchlandung
Statt dessen hat sie sich die Sache einfach gemacht. Das Paket, bestehend aus den vollständigen Auswertungen sowie einer ausführlichen Stellungnahme des Steuerberaters mit Handlungsvorschlägen, hat sie schlicht mit einem knappen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft geschickt, den sie dann abschließt mit den Worten:
Die Tatbestandsmerkmale sind nicht gegeben. Somit wird beantragt, das Ermittlungsverfahren gegen unsere Mandantin gemäß § 170 StPO einzustellen.
Diesem im klassischen Sprachduktus eines soliden Zivilrechtlers formulierten Antrag ist die Staatsanwaltschaft nicht gefolgt. Die Wirtschaftsreferentin der Staatsanwaltschaft hat statt dessen die Auswertungen des Steuerberaters ausgewertet und der Mandantin wurde über ihre Verteidigerin noch einmal rechtliches Gehör gewährt:
Bevor ich das Verfahren abschließe, gebe ich Ihnen noch einmal Gelegenheit zur Stellungnahme.
Der Absturz
Das hat die Verteidigerin auch für eine weitere kurze Verteidigungsschrift genutzt, die im Wesentlichen folgenden Satz enthielt:
Es ist Bezug zu nehmen auf die eingereichten Unterlagen und es wird angeregt, den Steuerberater als Zeugen zu den genannten Umständen zu hören.
Glücklicherweise hat die Staatsanwaltschaft sich darauf beschränkt, die Rosinen aus den von der Verteidigerin übermittelten Unterlagen herauszupicken, und nicht auch noch den Steuerberater zu den sonstigen Interna befragt. Es reichte auch so schon für die Anklage zur Wirtschaftsstrafkammer.
Wie man sieht, reicht es nicht aus, …
… neben einem Steuerberater auch einen Strafverteidiger zu engagieren, wenn man sich in einer ausgewachsenen Wirtschaftsstrafsache verteidigen möchte. So wie zumindest grundlegende Kenntnisse des Strafprozeßrechts beim Steuerberater hilfreich sind, ist es erforderlich, daß der Verteidiger ein gewisses Verständnis des Steuerrechts hat.
Rettungsversuche
Ob die Anregung der Vorverteidigerin, den Steuerberater als Zeugen zu vernehmen, eine konkludente Schweigepflichtentbindungserklärung darstellt, weiß ich nicht. Die Mandantin hat sie auf meinen Rat jedenfalls vorsorglich widerrufen.
Und ob die – unauthorisiert – eingereichten Unterlagen aus der Buchhaltung wegen fehlender (weil nicht vorher eingeholten) Einwilligung der Mandatin einem Beweisverwertungsverbot unterliegen, werden wir dann mit der Strafkammer in der Hauptverhandlung erörtern. In einem Verfahren, das bei sachgerechter Verteidigung, eigentlich nicht hätte zur Anklage führen müssen.
Wiederbelebung
Es macht wenig Freude, eine abgestürzte Verteidigung wieder auf die Beine zu stellen – sowohl für den Verteidiger als auch für den Mandanten. Erfreulichere Ergebnisse auf einfacherem Weg erreicht man, wenn man so früh wie möglich mit einer professionellen Gestaltung des Verfahrens beginnt.
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Bild: © Karin Jung / pixelio.de
Methusalem und die Staatsanwaltschaft
Eine Party im Sommer 2014 führte ein Jahr später zu einer Strafanzeige. Seitdem ermittelte erst das Landeskriminalamt (LKA), nach Erstellung eines Schlußberichts im Februar 2016 dann die Staatsanwaltschaft. Dort dümpelt die Akte seitdem vor sich hin und wird ab und zu von der einen Fensterbank auf die andere verschoben.
Dem Mandanten, gesundheitlich nicht ganz auf der Höhe (was auch ein Teil des Problems dieses Falles ist), brennt es unter den Nägeln. Deswegen habe ich seit März 2016 ein paar (drei oder vier) Mal um Akteneinsicht nachgefragt, die dann auch endlich im August 2016 hier eintrudelte, obwohl die Ermittlungen seinerzeit noch nicht vollständig abgeschlossen waren.
Nun habe ich im August 2017 noch einmal den aktuellen Sachstand angefragt. Auch nach dreimaliger Erinnerung, zuletzt im Mai 2018, bekam ich keine Rückmeldung, keine Antwort, keine Reaktion, kein Garnix. Das ist dann spätestens der Moment, in dem meine Assistentin in der Regel den Textbaustein „DAB“ per Fax nach Moabit schickt.
Weil ich aber die armen Zuständigen für Dienstaufsichtsbeschwerden bei dieser Staatsanwaltschaft zutiefst für ihren Job bedauere, versuche ich es doch erst noch einmal auf der Sachbearbeiterebene.

Ich werde jetzt noch 14 Tage abwarten, dann muß sich einer dieser bemitleidenswerten Oberstaatsanwälte (oder wer sonst für diesen Mist zuständig ist) durch die ihm fremde Akten arbeiten, um mir auf Altpapier gedruckt zu schreiben, daß wieder niemand irgendwas falsch gemacht hat, ich binnen zweier Tage aber die ergänzende Akteneinsicht erhalten werden und dann – bittebitte – die Dienstaufsichtsbeschwerde wieder zurücknehmen möge (wofür es hier auch einen Textbaustein gibt).
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Bild Amtsschimmel: © Claus Zewe / pixelio.de
Susanna, Ali B. und ein rechtsstaatliches Verfahren
Ich kenne die Details nicht, aber ich bekomme Bauchschmerzen, wenn ich mir das Verfahren gegen Ali B. und das Verhalten der Strafverfolgungsbehörden anschaue (soweit es die Medienberichterstattung erlaubt).
Eine Entführung?
Da gibt es einen hochrangigen Polizeibeamten, der sich mal eben in einen eigens für ihn reservierten Flieger setzt, um einen irakischen Staatsbürger aus dem Irak abzuholen. Weder im Irak (das ist mir eigentlich auch egal) noch hier in der Bundesrepublik (das ist das Gefährliche) hält sich dieser Beamte und seine ihn kollussiv unterstützenden Kollegen an die Regeln eines Verwaltungsverfahrens, das unsere Gesetze aus guten Gründen (und vor dem Hintergrund ganz übler Erfahrungen) für Auslieferungen vorschreiben.
Wer deswegen bei der Polizei Bedenken anmeldet, bekommt die unpassende Unverschämtheit hingerotz:
Ali B. könne sich ja „an ein Verwaltungsgericht in Bagdad“ wenden, wenn er sich durch den Vorgang in Erbil in seinen Rechten verletzt sehe, sagt ein hessischer Beamter.
Aus so einem Statement spricht die schiere Verachtung aller Gedanken und Motive der EMRK und unser Verfassung. Beamte mit solchen Einstellungen gehören nicht in den Polizeidienst.
Von weiteren Sperenzchen der Bundespolizei (und des selbstverständlich völlig ahnungslosen Bundesinnenministeriums) berichten Moritz Baumstieger und Ronen Steinke in der Süddeutschen Zeitung vom 11.06.2018.
Be-/Verhinderung einer Verteidigung?
Der zweite Akt ist der weitere Verlauf des Ermittlungsverfahrens. Dazu schaue man sich einmal § 141 Abs. 3 StPO an:
Der Verteidiger kann auch schon während des Vorverfahrens bestellt werden. Die Staatsanwaltschaft beantragt dies, wenn nach ihrer Auffassung in dem gerichtlichen Verfahren die Mitwirkung eines Verteidigers nach § 140 Abs. 1 oder 2 StPO notwendig sein wird.
Ali B. wird ein Tötungsdelikt vorgeworfen, so daß hier ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt und ihm nach § 140 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO ein Pflichtverteidiger bestellt werden muß. Wann, wenn nicht jetzt, muß die Staatsanwaltschaft deswegen unmittelbar nach Ende der Entführung (s.o.) dafür Sorge tragen, daß der Beschuldigte verteidigt wird.
Was macht die Staatsanwaltschaft? Genau: Nichts.
Es kommt aber noch dicker.
In dem Haftbefehlverkündungstermin wird Ali B. sechs(!) Stunden lang von einer Ermittlungsrichterin vernommen, der es nicht einfällt, dem Beschuldigten spätestens zu Beginn des Termins und der Vernehmung einen Verteidiger zur Seite zu stellen. Was denkt sich so eine Richterin dabei? Welchen Berufsethos hat so jemand?
Ich habe als Verteidiger in Frankfurt schon einmal das zweifelhafte Vergnügen gehabt, einen Beschuldigten gegen die zügellos agierende hessische Justiz zu verteidigen. Deswegen bin ich in diesem Fall auch nur mäßig überrascht von der an Willkür grenzenden Mittel-Zweck-Relativierung.
Das ist das klassische Beispiel für die Leck-mich-am-Heck-Einstellung zum formellen Recht durch willfährige Gesellen, wenn und solange es nur dem „gesunden Volksempfinden“ entspricht.
Einen Rechsstaat erkennt man am besten daran, wie er mit seinen Straftätern umgeht. Das, was dieser Präsident der Bundespolizei, Dieter Romann, der ermittlende Staatsanwalt und die Ermittlungsrichterin mit dem Beschuldigten Ali B. veranstaltet haben, ist nahezu auf demselben Niveau verwerflich, wie die Straftat, die Ali B. mutmaßlich begangen hat. Die Taten der Ermittler und der Richterin sind meines Erachtens jedoch für uns alle wesentlich gefährlicher als das, womit man bei einem Mann wie Ali B. zu rechnen hätte, wenn er denn die Tat begangen hat, derer er aktuell beschuldigt wird.
Verwertungsverbote? Sanktionen?
An der Uni haben wir Strafjuristen irgendwann einmal etwas von Verwertungsverboten gehört. In der Praxis kann man dieses Institut ungefähr so häufig beobachten wie eine totale Sonnenfinsternis im regenverhangenen Siegerland. Und Sanktionen gegen die behördlichen, richterlichen Rechtsbrecher? Nur bei jeder dritten totalen Sonnenfinsternis im regenverhangenen Siegerland. Und bis darüber entschieden wird, ist meterhohes Gras über die Geschichte gewachsen.
Update:
Rechtsanwalt Daniel Sprafke, Strafverteidiger aus Karlsruhe, hat Ernst gemacht und
gegen den Präsidenten der Bundespolizei, Herrn Dieter Romann, Strafanzeige bei der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg wegen des Verdachts der Freiheitsberaubung zum Nachteil des Ali B. erstattet.
Vielleicht schaut sich das Ganze dann doch noch einmal ein redlicher Strafverfolger an. Die soll’s ja auch noch geben.
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Bild: © Lutz Stallknecht / pixelio.de
Alles richtig gemacht?
Schwarzfahren ist ein Massendelikt, das regelmäßig im ÖPNV, also im Nahverkehr begangen wird. Das Entdeckungsrisiko ist hinnehmbar. Anders sieht es aus im Fernverkehr. Auf der Langstrecke ist es schon schwieriger, den Kontrolleuren aus dem Weg zu gehen. Aber versuchen kann man es ja mal – vor allem dann, wenn der Zug voll besetzt ist mit Menschen, die bunte Trikots oder Schals tragen und gute Laune haben.
In diesem Fall hat es jedoch nicht funktioniert. Die Bundespolizei faßt den Sachverhalt in allerbestem Behördendeutsch zusammen:

Die Sache hat sich dann in den üblichen Bahnen weiterentwickelt. Nach meinem Akteneinsichtsgesuch, das ich mit meiner Verteidigungsanzeige an die Bundespolizei geschickt hatte, war das Ermittlungsverfahren bei der Polizei bereits beendet. Die Akte wurde dann an die zuständige Staatsanwaltschaft auf den Weg gebracht und zwar mit diesem Laufzettel:

Und weil die Ermittler in Moabit in diesem Fall schon ahnten, was kommen wird, und – ausnahmsweise – mal was Besseres zu tun hatten, erging (im Subtext erkennbar entnervt) auf Blatt 12 der Akte folgende Verfügung:

Vom Ende her gedacht hat der Bahnfahrer also alles richtig gemacht. Ok, es hätte auch ein wenig schief gehen können, wenn den Beamten der § 111 OWiG eingefallen wäre.
Erwähnenswert ist, daß der Schwarzfahrer sogar im besoffenen Kopf noch genau wußte, daß man gegenüber Polizeibeamten stets höflich, aber ansonsten SEHR zurückhaltend (was die Preisgabe von Informationen angeht) auftreten sollte. Das und der Gang zum Strafverteidiger waren zumindest mitursächlich dafür, einer Bestrafung nach § 265a StGB noch einmal entgehen zu können. Das Verfahren wurde sanktionslos nach § 153 StPO eingestellt.
Falschbelehrung
In den meisten Wirtschaftsstrafsachen, in denen Unternehmer verdächtigt werden, eine Straftat begangen zu haben, werden auch die Mitarbeiter des Unternehmens als Zeugen von der Polizei vernommen. Solche Zeugen müssen belehrt werden.
Diese Belehrung ist ein schönes Beispiel dafür, wie eine Belehrung nicht aussehen sollte:

Wer findet den (klassischen) Fehler, warum ist das ein Fehler und welche Folgen können daraus entstehen – für den Polizeibeamten, für den Zeugen und für den Beschuldigten?
Update:
Die Arbeit, die zutreffenden Antworten auf meine Fragen aufzuschreiben, hat mir freundlicherweise der Kollege Ullrich abgenommen. Vielen Dank dafür! crh
Drohnen über Stuttgart
Die Party einer türkischen Fußballmannschaft in Stuttgart war wieder mal so, wie wir sie auch aus Kreuzberg kennen: Bunt, fröhlich und laut.
Bei der Pyrotechnik drückte die Polizei noch ein Auge zu. Die über den Partygästen fliegende Drohne fanden die Baden-Württemberger Ordnungshüter aber nicht so lustig. Der Steuermann wurde erwischt und das Fluggerät erst einmal sichergestellt.
Je nachdem, wie sich die konkrete „Gefährdungslage“ darstellt, wartet nun ein Bußgeldbescheid oder gar ein Strafbefehl auf den Piloten.
Es ist nämlich auf jeden Fall verboten, Partygäste oder sonstige Menschenansammlungen mit einem Multicopter zu überfliegen. Außerdem gibt es (nicht nur in Stuttgart) Flugverbotszonen, in denen die Copter allenfalls hinein getragen, aber nicht geflogen werden dürfen.
Quelle: Presseportal vom 22.05.2018
Wer sich in einer einigermaßen allgemein verständlichen Sprache über die Flugregeln informieren möchte, findet beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) die wesentlichen Inhalte der „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten“ mit weiterführenden Hinweise. Noch handlicher ist der Flyer des BMVI (aus dem das Bild oben links stammt).
Wenn dann noch Fragen offen sind: Einfach mal einem drohnenpilotierenden Strafverteidiger eine eMail schicken.
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Danke an @sihamann für den Hinweis auf die Nachricht aus Stuttgart