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Redundanz-Zwiebeln

Zur Zeit werden in interessierten Kreisen die Durchsuchungsmaßnahmen bei den Zwiebelfreunden diskutiert. Das konkrete „Was-Bisher-Geschah“ mag man sich via Suchmaschine anlesen.

Übersichtlich
Juristisch betrachtet ist der Fall relativ einfach. Es hat eine „Durchsuchung bei anderen Personen“ stattgefunden, die in § 103 StPO geregelt ist.

Schlicht
Dazu gibt es schlichte Prüfungsschemata, beispielsweise bei juraschema. Damit kann sich auch mal ein juristisch interessierter Laie das eigentliche Problem vor Augen führen:

Kurz subsumiert:
Es wurden die Räume der Zwiebelfreunde durchsucht mit dem Ziel, Beweismittel in Form von Daten zu sichern. Das Spendenkonto für RiseUp – ein Kollektiv aus den USA, das sichere und anonyme eMail-Konten anbietet – genügte dem Richter für den Erlaß der Durchsuchungsanordnung. Die Frage der Verhältnismäßigkeit – auch dafür gibt es Prüfungsschemata (z.B. bei der FU Berlin) – ist ein Eldorado für zielorientiertes Argumentieren.

Un-/Verhältnismäßig
Der wesentliche Punkt, an der die Diskussion, ob die Zwiebeldurchung in Ordnung war oder nicht, ansetzt, ist also die Verhältnismäßigkeit. (Es gibt weitere Ansatzpunkte, die aber auch keine Sofortfunktion haben.)

Darf’s ein bisschen mehr sein?
Es nützt im Übrigen in der konkreten Situation gar nichts, mit den Beamten zu diskutieren, ob der Zirkus mit der Durchsuchung und Beschlagnahme „verhältnismäßig“ ist oder nicht: Die Jungs und Mädels nehmen in der Regel lieber zu viel statt zu wenig mit. Die Betroffenen können sich ja hinterher beschweren. Das führt in der konkreten Situation, wenn alles, das hinten ein Kabel hat, im Transporter der Kriminaltechnik verschwindet, kein Stückchen weiter.

Das einzige Gegenmittel, …
… um die Beeinträchtigungen so gering wie möglich zu halten, ist die Redundanz: Die Daten, die von der Kriminaltechnik irgendwann in den kommenden sechs bis 24 Monaten untersucht werden, sollten doppelt vorhanden sein. Einmal bereit gelegt für die Ermittler und dann noch einmal an einem Ort, der einem solchen Zugriff nach §§ 102, 103 StPO verborgen bleibt.

Dieser klandestine Hinweis, …
… verrät wie’s geht:

in Verbindung mit diesem hier:

Ausführlicher …
… habe ich das mal im Zusammenhang mit den von uns empfohlenen „Sofortmaßnahmen“ dargestellt: Es geht um die Vorsorge in Hinblick auf eine Hausdurchsuchung. Adressaten dieser Darstellungen sind also nicht nur Beschuldigte (also im Zweifel die bösen Buben), sondern auch Unbeteiligte, die in einem gewissen Näheverhältnis zu den Bösewichtern stehen könnten (zum Beispiel Zwiebelfreunde oder Strafverteidiger).

Ich bin mir ziemlich sicher, daß die Freunde der Technologie und des Wissens im Bereich Anonymität, Privatsphäre und Sicherheit im Internet das schonmal irgendwo gelesen und gehört haben.

Ach, hatte ich eigentlich schon erwähnt, in welchem bayerischen Bundesland diese Aktion der Generalstaatsanwaltschaft München in Gang gesetzt wurde?

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Bild © Prüfungsschema: ScreenShot von Juraschema

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