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Strafrecht
Freiwilliger Unsinn und ein Wunder
In einer nicht geringwertigen Wirtschaftsstrafsache wollte die Polizei eine erkennungsdienstliche Behandlung durchführen. Der Mandant erhielt eine entsprechende Ladung.
Für’s Fachpublikum:
Es ging um die erste Alternative des § 81 b StPO.
Für’s gemeine Volk:
Man hatte Fingerabdrücke auf einer Urkunde gefunden, die die Polizei mit den Fingern des Mandanten vergleichen wollte.
Gegen so eine ED-Anordnung kann man sich nicht gut wehren, deswegen habe ich dem Mandanten geraten, kein Theater zu machen und die Prozedur über sich ergehen zu lassen.
Es stellte sich heraus: Entweder hat sich der Mandant neue Finger zugelegt, oder die Urkunden nicht angefaßt. Soweit, sogut.
Jetzt bekomme ich die Akteneinsicht. Irgendwo in den Tiefen des dritten Bandes, ganz unten links, finde ich zufällig diese handschriftliche Notiz des Ermittlungsbeamten:
Obwohl ich dem Mandanten in epischer Breite erklärt hatte, daß er erstens EISERN schweigen und zweitens sich nicht zu der Abgabe einer DNA-Probe überreden lassen sollte, hat er sich nur an den ersten Rat gehalten (Was nicht sonderlich schwer war, weil der Polizeibeamte keine Ahnung hatte, worum es ging, und er nur die Fingerspitzen konservieren w-/sollte).
Nun wird die Desoxyribonukleinsäure des Mandanten bis zum Ende aller Tage in den Katakomben der Polizeidatenbanken vor sich hinschlummern, bis irgendwann einmal ein Zigarettenstummel neben einem toten Tankwart untersucht wird … oder sowas Ähnliches. Wenn nicht irgend ein Wunder geschieht …
Manchmal kann eine Bezahlung der Beratung durch einen Strafverteidiger wirklich rausgeschmissenes Geld sein.
Update, Wunder in Band 6 der Akte:
Das Kriminaltechnische Institut schreibt 2 Monate nach dem „freiwilligen“ Besuch meines Mandanten auf der Wache an den Ermittlungsführer bei der Polizei:

Glück gehabt. Nochmal macht der Mandant das nicht freiwillig. Seine Investition hat sich am Ende dann doch rentiert.
Gemütlich. Nicht.
In dem Durchsuchungsbeschluß war die Steuerfahndung Hagen als Antragstellerin bezeichnet. Irgendwo in den Akten fand ich dann auch das Aktenzeichen der Finanzermittler.
Was fehlt dem Strafverteidiger?
- Richtig: Die Anschrift und die Kommunikationsdaten der Ermittlungsbehörde.
Wer findet sie heraus?
- Google!
Einen Mausklick weiter werde ich von den Finanzbeamten herzlich begrüßt:

Bitte drückt mir (und meiner Mandantin) die Daumen, daß die Stimmung, die diese Fassade verbreitet, noch nicht auf die Seele der Steuerfahnder übergegriffen hat.
Wenn ich da jeden Morgen reingehen müßte, würde ich mir eine Schlafbrille und einen Blindenhund anschaffen. Hoffentlich sieht das da drin besser aus …
Die Straftat, der § 31a BtMG und der Staatsanwalt
Es war ein Zufallsfund. In dem Koffer des Mandanten wurden bei dessen Einreise am Flughafen ein paar wenige Gramm Marihuana gefunden. Und zwar von den Zöllnern, die den Koffer geöffnet hatten.
Das Cannabis war sorgsam verpackt in Döschen, die darauf hindeuteten, daß es sich um Gras aus der Apotheke handelt.
Der Mandant ist amerikanischer Staatsbürger und kommt aus Kalifornien. Dort hat man den Unsinn abgeschafft, den Besitz THC-haltiger Produkte unter (heftige) Strafe zu stellen.
Hier in Deutschland sieht das anders aus. Der Besitz von Cannabis – egal in welcher Form – ist grundsätzlich strafbar, wenn man dafür, wie die allermeisten Kiffer, keine behördliche Erlaubnis hat.
Deswegen mußte nach dem Fund der Drogen in dem Koffer auch ein Strafverfahren eingeleitet werden. Dagegen hat der Rechtspositivist keine Einwände und die Ermittlungsbehörden auch keine Wahl.
Ich habe nach Einsicht in die Ermittlungsakte eine relativ übersichtliche Verteidigungsschrift verfaßt, mitgeteilt, daß mein Mandant sich durch Schweigen verteidigt, auf die mutmaßliche Herkunft des BtM aus der Apotheke und die Gesetzeslage im Heimatland meines Mandanten hingewiesen und die Einstellung des Verfahrens beantragt. Soweit das übliche Unaufgeregte.
Erwartungsgemäß kam auch die entsprechende Einstellungsnachricht. Allerdings konnte sich der Staatsanwalt ein Nachtreten nicht verkneifen:

Ich frage mich, was diesen Strafverfolger dazu veranlaßt, mich auf die Rechtslage hinzuweisen; ob er mich für blöd hält?
Seine Fähigkeiten hingegen scheinen aber das Laienniveau der Boulevard-Presse nur unwesentlich zu überschreiten.
Ich jedenfalls habe gelernt, daß die Feststellung, ob jemand eine Straftat begangen hat oder nicht, allein einem Richter zusteht. Ein Staatsanwalt hat die Aufgabe, den Verdacht zu formulieren. Mehr nicht.
Und wenn das Verfahren nach § 31a BtMG eingestellt wurde, hat ein Richter gerade nicht die durch meinen Mandanten begangene Straftat festgestellt. Und was das bedeutet, kann der schneidige Staatsanwalt ja mal in Art. 6 Abs. 2 EMRK nachlesen. Oder einen Reporter vom Boulevard befragen; die kennen sich manchmal besser damit aus als ein Staatsanwalt.
Den Bock zur Verteidigerin gemacht
Dem Wilhelm Brause wurde ein gewerbsmäßiger Betrug vorgeworfen. Die Staatsanwaltschaft geht von einer Freiheitsstrafe von mehr als vier Jahren aus, erhebt die Anklage und beantragt die Eröffnung des Verfahrens vor der großen Strafkammer beim Landgericht.
Das Gericht versucht, dem Brause die Anklageschrift zuzustellen, wußte aber nicht, wo er wohnt. Deswegen meldete sich die Staatsanwaltschaft bei der Verteidigerin:

Die Verteidigerin schrieb zurück:

Das Gericht stellt der Verteidigerin nun die Anklage mit Wirkung für und gegen Wilhelm Brause wirksam zu. Und zack! Die Verjährungsfrist verlängert sich um weitere 5 Jahre.
Weiß jemand warum? Und welchen kapitalen Bock die Verteidigerin hier geschossen hat?
Schnarchnasen bei der Fluglinie
Beim Studium einer Ermittlungsakte bin ich auf die Hintergründe für den kläglichen Untergang einer bekannten Fluglinie gestoßen.
Im Jahr 2012 – also zu einer Zeit, in der die Passagiere beim Verlassen des Fliegers für ihr Durchhaltevermögen an Bord mit einem Schokoladenherz belohnt wurden – konnte man im Internet Luftbeförderungsansprüche von der Fluggesellschaft erwerben, also Flugtickets kaufen.
Zum Beispiel am 26.03.2012 von München nach Arabien und zurück, für 4 Personen, zum Preis von rund 15.000 Euro.
Zur Bezahlung konnte man der Gesellschaft eine Lastschriftermächtigung erteilen, mit der der Flugpreis vom Konto des Bestellers abgebucht werden sollte.
Am 27.03.2012 übermittelte die Fluggesellschaft die Lastschrift an die Bank ihres Kunden.
Bereits am 02.04.2012 stornierte der Kunde den Flug. Vereinbarungsgemäß erstattete die Fluggesellschaft ihrem Kunden den Flugpreis und überwies ihm den Betrag in Höhe von 15.000 Euro, und zwar am 04.04.2012.
Da es sich bei dem Konto, für das der Kunde die Lastschrift erteilt hatte, um ein Sparkonto handelte, konnte die Abbuchung nicht erfolgen. Die Lastschrift ging am 30.03.2012 zurück.
Wenn man sich die Geschichte anschaut, könnte man denken, das kann mal passieren. Einmal und aber nicht noch einmal.
Anders bei dieser Fluggesellschaft: Hier hat das insgesamt 15 Mal geklappt, weitere 3 Mal knapp nicht mehr. Dabei sind runde 160.000 Euro über die Theke am Ticketschalter gegangen.
Und wie ist die Sache aufgeflogen? Durch einen aufgeweckten Mitarbeiter der Fluglinie?
Nein. Sondern durch eine Geldwäscheverdachtsanzeige der Bank, auf der die Gutschriften eingingen. Der Kunde hatte die Beträge unmittelbar nach deren Eingang auf dem Konto wieder abgehoben. Das ist verdächtig.
Hätte die Bank das nicht mitgeteilt, hätte es sicher noch eine ganze Weile gedauert, bis irgendwelche Schnachnasen bei der Fluglinie aufgewacht wären. Und das, obwohl bei der Buchung jeweils dasselbe Konto, dieselbe Rufnummer und dieselbe eMail-Adresse angegeben wurde.
Verstehen kann man das nicht.
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Bild: © Arkadius Neumann / pixelio.de
Abtreten oder Antreten?
Irgend etwas war schiefgegangen mit GmbH der Mandantin. Und dann hat auch noch ihre Verteidigung, die sie in die eigene Hand genommen hatte, nicht so richtig funktioniert. Deswegen hat sie sich einen Strafbefehl gefangen. Sie soll eine Geldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen zu je 50 Euro bezahlen.
Die Mandantin hatte seinerzeit schon keine liquiden Mittel, um die GmbH vor der Zahlungsunfähigkeit zu retten und den Buchhalter zu bezahlen. Den Vorschuß an Ihren Verteidiger (das war noch nicht ich) konnte sie auch nicht leisten. Aber jetzt diese Geldstrafe mit Nebenkosten in Höhe von bummeligen 9.000 Euro?
Es passierte das, was schon beim Antrag auf Erlaß des Strafbefehls für Staatsanwalt und Richter absehbar war: Weil es in der Justizkasse nicht geklingelt hat, wird die Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt. Für jeden Tagessatz einen Tag und eine Nacht in den Frauenknast; 180 Mal frühstücken in der Zelle.
Die Mandantin legt mir nun die Ladung zum Haftantritt neben dem Cappuccino auf den Tisch. Der Caffè war frisch, diese Ladung nicht. Sie trug ein fast drei Monate altes Datum.
Nebenbei berichtete die Mandantin mir, daß sie vor kurzem in ein anderes Bundesland umgezogen sei. Von ihren Nachmietern in der alten Wohnung habe sie gehört, daß die Polizei sich zwischenzeitlich nach ihr erkundigt habe … Da gibt es also schon den Vollstreckungs-Haftbefehl.
Und jetzt soll ich ihr helfen, die Haft zu verhindern. Den Witz von dem Mann, der mit dem halben Hähnchen zum Tierarzt kommt und fragt, ob man da noch etwas machen könne, habe ich an anderer Stelle schonmal erzählt.
Auf meinen Hinweis, da hilft jetzt nur noch zahlen, hatte sie zwei tolle Ideen:
Aus ihren Geschäften habe sie noch Forderungen in hoher fünfstelliger Höhe. Die könnte sie mir abtreten zur Sicherheit dafür, daß ich ihr ein Darlehen in Höhe der Geldstrafe gewähre.
Nach meiner Reaktion auf diesen Vorschlag griff sie zum letzten Strohhalm, den sie noch erkennen konnte: Sie schlug vor, die Forderung gleich direkt an die Justizkasse abzutreten, um den Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe zu vermeiden.
Wir haben uns darauf geeinigt, daß ich die Mandantin im Zusammenhang mit ihrer Selbststellung in der zuständigen Justizvollzugsanstalt berate …
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Bild: © Alexander Dreher / pixelio.de
Ralf Wohlleben und die Nettostraferwartung
Nachdem das Urteil in dem NSU-Verfahren ergangen ist, müssen die Karten im Haftverfahren neu gemischt werden.
Der Haftbefehl gegen den Angeklagten Ralf Wohlleben hatte anfangs die vornehme Aufgabe, das Verfahren vor dem OLG München zu sichern. Mit Urteilsverkündung ist dieser Job erst einmal entfallen.
Der Haftgrund lautete (u.a.?) auf Fluchtgefahr, § 112 Abs.2 Ziff. 2 StPO. Die Staatsanwaltschaft und das Gericht unterstellten dem Angeklagten, allein die zu erwartende Freiheitsstrafe bietet einen großen Fluchtanreiz, dem man nur mit einer Inhaftierung entgegen wirken kann.
Nun wird die Freiheitsstrafe nicht mehr erwartet, sondern sie wurde konkret ausgeurteilt: Exakt 10 Jahre sollen es sein, die Wohlleben insgesamt zu verbüßen hat. Nota bene: Aber nur dann, wenn das Urteil rechtskräftig werden sollte.
Die Uhr fängt aber nicht erst mit Urteilsverkündung an zu laufen, sondern bereits mit der Inhaftierung. Sechs Jahre und acht Monate hat Wohlleben schon in der Untersuchungshaft gesessen. Diese 80 Monate werden auf die 120 Monate angerechnet. Brutto bleiben also noch 40 Monate, die Wohlleben bei Rechtskraft in der Vollstreckungshaft absitzen müßte.
Rechtsanwalt Olaf Klemke, einer der Verteidiger von Wohlleben, hat vor diesem Hintergrund die Aufhebung, hilfsweise die Außervollzugsetzung des Haftbefehls beantragt. Diesem Antrag hat das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft stattgegeben:
Die verbleibende Straferwartung ist daher im konkreten Fall nicht mehr so hoch, um einen erhöhten Fluchtanreiz zu begründen.
… teilte das OLG München mit.
Ich vermute, daß Rechtsanwalt Klemke folgende Berechnung in seiner Antragsschrift vorgetragen hat:
- 120 Monate Freiheitsstrafe
- 60 Monate Halbstrafe
9080 Monate Zweidrittelstrafe
Ein Verurteilter kann – bei Vorliegen der Voraussetzungen – vorzeitig aus der Haft entlassen werden: „Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung“ ist der terminus technicus für dieses Institut, das der Gesetzgeber in den § 57 StGB gegossen hat.
Die Halbstrafe (§ 57 II StGB) bei einem Neonazi, der sich nicht aus seinem Umfeld gelöst hat, ist auch in Bayern eher die Ausnahme. Und Wohlleben ist ja kein Fußballfunktionär.
Nicht ausgeschlossen ist allerdings der Zweidrittelzeitpunkt, selbst bei so einem Kaliber wie Wohlleben.
Das bedeutet, der Mandant von Klemke hätte bei Rechtskraft noch einen Zeitraum vor sich, der irgendwo zwischen 10 Null (netto) und 40 Monaten (brutto) liegt. Mit diesen Zahlen hat das Gericht abgewogen und ist zu dem Schluß gekommen, das Fluchtrisiko ist nicht mehr so hoch alswie zuvor. Das Recht Wohllebens auf Freiheit (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art 2 Abs. 1 u. 2 GG, verknüpft mit der Unschuldsvermutung des Art. 6 EMRK) überwiegt.
Das werden die Gründe sein, die heute zur Entlassung Wohllebens aus der Untersuchungshaft geführt haben.
Allerdings: Bis zur Rechtskraft des Urteils werden noch viele Monde vergehen. Erst muß das Urteil geschrieben und zugestellt werden (dafür hätte das Gericht gute zwei Jahre Zeit). Danach beginnt der Austausch von Schriftsätzen zwischen Verteidigung und Staatsanwaltschaft. Weitere Monate (Jahre?) später wird der Bundesgerichtshof über die Revision Wohllebens entscheiden. Wie dieses Entscheidung aussehen wird, ist offen. Und bis dahin – ich rechne mit zwei bis drei, vielleicht gar vier Jahren – muß Wohlleben damit rechnen, wieder in den Knast zu müssen – zur Verbüßung einer noch unbestimmten Reststrafe.
Ich bin mir nicht sicher, ob ihm das guttut. Vielleicht wäre es besser gewesen, an den (Untersuchungs-)Haftverhältnissen nichts zu verändern und die Zeit bis zur Entscheidung des BGH in gewohnter Umgebung abzusitzen, um nach (vollständiger) Verbüßung der Freiheitsstrafe in der U-Haft endgültig entlassen zu werden.
Aber das wird Rechtsanwalt Klemke, so wie ich ihn kenne, mit Wohlleben sicherlich besprochen haben.
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Bild: © Denise / pixelio.de
Mal eben eine kurze Frage zur Verjährung
Die Anfrage der Woche kommt heute aus der Schweiz:

Ich war versucht, diese Frage mit einem „Nein“ zu beantworten. Nicht, weil ich diese Art von Mal-Eben-Zwischendurch-Fragen grundsätzlich nicht mag, sondern weil Fragen zur Verjährung nicht mit zwei Worten zu erklären sind.
Aber mit vier Worten geht es:
https://wp.me/PU6xR-aO5
Wenn Jura so einfach wäre, müßte man es eigentlich nicht studieren, oder?
Nebenklage. Ein Holzweg?
Am Ende der Beweisaufnahme des Strafprozesses gegen Beate Zschäpe und andere, nach den Schlußvorträgen und den letzten Worten der Angeklagten stellt Ina Krauß vom Bayerischen Rundfunk auf tagesschau.de fest:

Die stattliche Anzahl von 93 Nebenklägern war an dem Strafprozeß beteiligt. Ich stelle mir die Frage, ob ein Straf-Verfahren der richtige Ort ist, an dem die Opferfamilien hoffen können, dass sie irgendwann Antworten auf ihre Fragen bekommen.
Das Leid der Familien, die ihre Angehörigen verloren haben, läßt auch einen Strafverteidiger nicht unberührt. Sie haben selbstverständlich einen Anspruch auf Antworten. Sie müssen ihre Fragen stellen dürfen.
Aber schaut man sich einmal bei Lichte die Funktion eines Strafverfahrens an, geht es dort zuvörderst doch um Schuld und Sühne der Angeklagten und nicht um die Aufarbeitung erlittenen Unrechts.
Einem Angeklagten steht ein gewichtiges Recht für seine Verteidigung zur Seite: Nämlich das Recht sich (auch) durch Schweigen zu verteidigen. Ein Angeklagter darf (als einziger in dem Verfahren) sogar schwindeln, ohne daß ihm das einen Nachschlag beim Strafmaß einbringt. Er verzichtet allenfalls auf einen Bonus, den ihm ein Geständnis einbringen würde.
Die Nebenkläger sind – völlig zu Recht – enttäuscht, wenn sie am Ende des Verfahrens keine Antworten erhalten haben. Will man nun (deswegen?) das in der EMRK verankerte Schweigerecht des Angeklagten zugunsten des berechtigten Interesses der Geschädigten und Hinterbliebenen an der „Wahrheitsfindung“ aushebeln, bedeutete dies das sichere Ende eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens.
Basis für eine strafrichterliche Verurteilung ist allein die Überzeugung des Gerichts, daß der Angeklagte die ihm zur Last gelegt Tat begangen hat. Nicht mehr und nicht weniger. Der Strafprozeß ist keine Wahrheitsfindungskommission, sondern ein formeller Weg zur Überzeugungsbildung.
Ein Angeklagter kann auf diesem Weg Anworten auf Fragen (der Nebenkläger) geben. Er muß es aber nicht. Und das darf ihm nach den klassischen Regeln des Strafprozeßrechts nicht vorgeworfen werden.
Der Mammutprozeß vor dem OLG München hat für mein Empfinden sehr deutlich gezeigt, daß das Instrument der Nebenklage dem Strafprozeß eher schadet als daß es den Nebenklägern nützt.
Und aus Sicht der Strafverteidigung (in diesem Zusammenhang provokant) gefragt: Was nützt es einem Angeklagten, einen ihm zur Last gelegten Mord zu gestehen?
Das Gericht hat keine Möglichkeit, ein solches Geständnis strafmildernd zu berücksichten.
Wenn das Gericht am Ende überzeugt ist, lautet die Strafe für den geständigen Mörder genauso wie die Strafe für den bestreitenden oder schweigenden Angeklagten: Lebenslang.
Ein Schweigen oder Bestreiten der Tat birgt zumindest die mehr oder weniger große Chance, um dieses „LL“ herumzukommen; bei einem Geständnis steht es fest.
Auf welchem Weg die Hinterblieben und Geschädigten Antworten auf ihre berechtigten Fragen bekommen, sollte Gegenstand der Suche nach einer alternativen Verfahrensform werden. Der Strafprozeß ist die falsche Richtung, wie dieses NSU-Verfahren deutlich gemacht hat; das ist ein Holzweg.
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Bild: © ele-joe / pixelio.de
Strafrechtsmythen und Podcast-Burger
Die Rechtsbelehrung – ein Podcast mit Marcus Richter und Dr. Thomas Schwenke – versucht aufzuräumen mit einigen falschen Vorstellungen, die sich das rechtssuchende Publikum vom Strafrecht macht. Dabei habe ich ein wenig mitgeholfen.

In dem rechtzeitig zum Wochenende fertig gestellten Podcast Nr. 57 geht es …
… um Mythen, Irrtümern und interessante Fragen, die sich der Notwehr, Falschparkern, Pflichtverteidigern, Gerichtsverfahren, Sex und Gewalt widmen. Also wie man sich das Strafrecht wirklich vorstellt (bzw. es tut, bis man von einem Strafverteidiger belehrt wird, dass man nicht zu viele Filme schauen sollte).
Es war mir eine große Freude, mich mit den beiden zu unterhalten und im Anschluß daran gemeinsam im Friedrichshainer Kiez (jeweils) einen Podcast-Burger zu verkasematuckeln. Besten Dank nun auch von hier aus!