Was noch fehlt: Neue Vorschriften im StGB

Wenn man nicht alles selber macht … dachte sich der Strafverteidiger Matthias Klein aus Karlsruhe. Und entwickelte zwei unverzichtbare Vorschriften, die im Strafgesetzbuch noch fehlen:

§ 113a StGB-E “Widerstand gegen Verteidigungspersonen”

Wer einem Anwalt, der zur Verteidigung der Unschuldsvermutung seines Mandanten berufen ist, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

  1. der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
  2. der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
  3. die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.

§ 346 StGB-E „Hinterlistige Vernehmungsmethoden“

(1) Wer als Amtsträger einen Beschuldigten nicht, nicht vollständig oder nicht verständlich über sein Schweigerecht oder Anwaltskonsultationsrecht belehrt und/oder die Kontaktaufnahme des Beschuldigten zu einem Verteidiger hinterlistig, insbesondere durch Vorspiegelungen falscher Tatsachen erschwert, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Aussagen, die unter Verletzung dieses Verbots zustande gekommen sind, dürfen auch dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte der Verwertung zustimmt.

Wenn man sich so umhört bei Richtern, Staatsanwälten und Polizeibeamten müßte man eigentlich davon ausgehen, daß es dieser Strafandrohungen eigentlich gar nicht bedarf.

Nicht wenige Strafverteidiger hingegen vertreten die Ansicht, daß solche Vorschriften gepaart mit der Pflicht, Vernehmungen und Belehrungen audio-visuell aufzuzeichnen und zu dokumentieren, richtig Schwung in manche Verfahren bringen würden.

Frage an die Cloud:
Sonst noch irgendwelche Ideen und Vorschläge, die wir unserem künftigen Bundesjustizminister unterbreiten könnten? Man wird ja noch mal träumen dürfen. Rechtsanwalt Matthias Klein meint: „Visionen sind Strategien des Handelns, das unterscheidet sie von Utopien.“ Also los!

Übrigens:
Die Strafverteidiger unserer Kanzlei (und ich denke, die der Kanzlei www.klein.legal ebenfalls) verteidigen auch Polizeibeamte, Staatsanwälte und Richter, sowohl in Strafsachen wie auch in Disziplinarverfahren. 8-)

__
Bild: © Matthias Klein, Fachanwalt für Strafrecht. Fachanwalt für Medizinrecht. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Dieser Beitrag wurde unter Philosophisches, Politisches, Strafrecht veröffentlicht.

10 Antworten auf Was noch fehlt: Neue Vorschriften im StGB

  1. 1
    RA Schepers says:

    Wer das Vorliegen einer reinen Schutzbehauptung behauptet, ohne diese beweisen zu können,…

  2. 2
    Entsetzter Ex-Ref says:

    Nach einer Sitzung, die ich mir im Referendariat angucken – nun ja – durfte, in der es dringend eines Freispruchs bedurfte, weil sich alle nach dem Gutachten des Sachverständigen einig waren, dass (es ging immerhin um eine fahrlässige Tötung!) dem Angeklagten kein Sorgfaltspflichtverstoß vorzuwerfen war, das Verfahren dennoch nur – nach § 153a Abs. 2 StPO! – eingestellt wurde, wäre doch folgender Straftatbestand ganz schön:

    Wer ein Strafverfahren einstellt, obwohl ein Freispruch geboten war,…

    Diese Sitzung hat mich nachhaltig beeindruckt, und das nicht im positiven Sinne. Der Angeklagte, dem der ganze Vorgang sichtlich zu schaffen machte und offenbar unter der selbst auferlegten „Schuld“ litt, einen Menschen getötet zu haben, obwohl er nichts dafür konnte, war zwar dennoch erleichtert. Ich vermute aber, dass er sich der Hintergründe nicht ganz bewusst war. Der Verteidiger hat jedenfalls mitgespielt.

    (Vielleicht sollte man auch die Verwendung von Schachtelsätzen unter Strafe stellen. Pardon dafür.)

    P.S.: Herr Hoenig, btw ein Lob dafür, dass Sie mit diesem Blog mich mehr als einmal haben überlegen lassen, ob Strafverteidigung nicht doch ganz toll ist, nachdem ich dem Strafrecht nie etwas abgewinnen konnte. Weder im Studium, und erst recht nicht bei der StA im Ref.

  3. 3
    Wut says:

    Das ist doch schon wieder typisch für diese Juristen, die nutzen ihren Einfluss auf die Politik um sich selbst mehr Arbeit zuzuschustern! Danke Maas!!!111einself

  4. 4
    klaus says:

    Der Klein-Trailer ist ja so schräg, dass ich gedacht habe, da springt am Ende Böhmermann ins Bild. Tat er aber nicht.

  5. 5

    Der Abs. 2 des § 346 StGB-E ist überflüssig, da es sich um ein Verbrechenstatbedtnd handelt.

    • Danke! crh
  6. 6
    LaGirod says:

    § 211 StGB enthält immer noch den Passus: „Mörder ist, wer…“. Ich verstehe, warum das nie geändert wurde, aber modernes Strafrecht ist was anderes.

  7. 7
    Johannes says:

    Es fehlt noch ein allgemeines Beweisverwertungsverbot für illegal erlangte/erhobene Beweise (z.B. bei einer im nachhinein für rechtswidrig erklärten Hausdurchsuchung).

  8. 8
    JLloyd says:

    Sanktionierung eines Verstoßes gegen §46(3) StGB; z.B. als §344a StGB einzuordnen:

    Ein Staatsanwalt, der entgegen der Bestimmung des §46(3) StGB in seiner Anklageschrift bei der Forderung einer Strafzumessung Umstände berücksichtigt, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, wird mit Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen, im Wiederholungsfalle mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Der in der Anklageschrift enthaltene Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens ist abzulehnen; die Bestimmungen des §467(3)2 gelten nicht.

  9. 9

    Um so richtig systemwidrig zu wurschteln, schlage ich vor, einen Straftatbestand in die StPO einzuführen, und zwar § 261 Abs. 2 StPO:

    „Wer als zur Entscheidungsfindung berufene Gerichtsperson sich eine Überzeugung im Sinne des Abs. 1 dieser Vorschrift bildet, die mit Naturgesetzen, allgemeinen Denkgesetzen oder sonstigen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht in Einklang zu bringen ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.“

    Man beachte bitte auch, wie schön ich dieses Vorschrift bereits gegendert habe.

  10. 10