DNA-Storno

Es war mir nicht gelungen zu verhindern, daß der Mandant „freiwillig“ eine DNA-Probe abgegeben hat.

Blauäugig ist er der Vorladung der Polizei zur Erkennungsdienstlichen Behandlung gefolgt. Angeordnet hatte der Kriminalhauptkommisar die „ED-Behandlung“ nach § 81b 2. Alt. StPO, weil die Fingerabdrücke ja irgendwann und irgendwie mal wichtig sein könnten.

Und weil der Mandant schon einmal dort war, kann man ihm ja auch gleich ein Wattestäbchen in den Mund stecken. Tut ja nicht weh, kann man ja auch gleich in einem Aufwasch mitmachen, dachte sich der – bis dahin nicht anwaltlich beratene – Mandant.

Das hätte nach Lage der Dinge alles nicht sein müssen, wenn er vorher mal bei einem Strafverteidiger nachgefragt hätte. Aber nun, da diese Daten einmal elektronisch eingespeichert sind, bekommt man sie de facto auch nicht mehr aus den Datensammlungen der Polizei heraus.

In diesem Fall ist es so halbwegs nochmal gut gegangen:

Nachdem der Mandant jetzt aber über die Risiken seiner DNA im Polizeicomputer umfassend informiert ist, wird er der erneuten Bitte um freiwillige Abgabe der DNA nicht nachkommen, wenn er dazu nicht gezungen wird.

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Bild DNA: Zephyris, CC BY-SA 3.0, Link

Dieser Beitrag wurde unter Mandanten, Polizei, Strafrecht veröffentlicht.

6 Antworten auf DNA-Storno

  1. 1
    chris says:

    Kann man dazu gezwungen werden? Nur in Bayern?

    • Gucksdugesetz: § 81e StPO, und folgende. (Ob die StPO allerdings auch in Bayern gilt? Ich bin mir da nicht mehr so sicher …) crh
  2. 2
    Kai says:

    Konnte Ihr Mandant aus der Aufforderung zur ED-Behandlung denn ersehen, dass es sich um eine freiwillige Maßnahme handelt? Oder war die Aufforderung zur ED-Behandlung tatsächlich bindend?
    Und: Ist eine ED-Behandlung von einer DNA Abgabe rechtlich zu trennen?

    Kurz: Wie sollte man sich verhalten, insofern man in eine solche Situation gerät und keinen Verteidiger hat, keinen möchte oder sich keinen leisten kann?

    • 1. Nein. 2. Ja. 3. Ja.
       
      Zur kurzen Frage:
      1. Wenn man keinen Verteidiger hat: Sollte man sich einen suchen.
      2. Wenn man keinen Verteidiger möchte: Vertraut man auf die Redlichkeit der Ermittler
      3. Wenn man keinen Verteidiger bezahlen kann: Siehe oben, Ziffer 2.
       
      HTH. crh
  3. 3
    hugo says:

    noch kürzer gesagt: kai möchte gerne kostenlos rechtlich beraten werden

    ;)

  4. 4
    BV says:

    @ Kai, # 2:

    Auch ohne Verteidiger kann man problemlos einfach nein sagen. Ich nehme an, die allerwenigsten Ermittler werden einfach krass rechtswidrig Zwangsmaßnahmen androhen, um so zu einer „freiwilligen“ Probe zu kommen.

    Die Kunst ist nur, diesen freiwilligen Punkt in der Situation ohen Verteidiger zu erkennen und standhaft zu bleiben.

  5. 5
    Kai says:

    Das heißt, am Besten dokumentiert man zu allem sein nein und macht es nur unter Androhung.

    Womit wir dann bei „bekommt man sie de facto auch nicht mehr aus den Datensammlungen der Polizei heraus“ wären. Wenn eine ED behandlung oder eine DNA Abgabe illegal war, weil der Mandant widersprochen hat und man ihm Zwang angedroht hat – wäre es in einem solchen Fall genauso schwer die wieder zu löschen?

    • Ja. Es geht hier nicht um die Frage, ob man einen Löschungsanspruch hat. Sondern rein praktisch darum, ob und wie dieser Anspruch um- und durchgesetzt werden kann. Mein ehemaliger Repititor hat mal gesagt: Es ist einfacher, ein eingeseiftes Schwein am Schwanz festzuhalten … crh
  6. 6
    Stefan says:

    Und wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Probe doch funktioniert hat und man das nur geschrieben hat, damit man nichts löschen muss? Irgendwann wird die Probe mal gebraucht und dann sind die Daten doch „zufällig“ da und „der Brief von damals muss wohl ein Fehler gewesen sein“. Es ist schon traurig, aber so wenig traue ich inzwischen der Polizei.