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Strafrecht
Sportlicher Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
So ähnlich lautet die amtliche Überschrift des § 113 StGB. Wer den leistet, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Das halten die deutschen Innenminister für zu wenig. Drei Jahre sollten es schon sein, reklamierten wie berichtet die Pawlowschen Hunde Innenminister-Konferenz in der vergangenen Woche.
Ehrhart Körting, unser Berliner Minister, meinte sogar, es solle für Gewalt gegen Polizisten eine besondere Vorschrift geschaffen werden; Hauptkommissar Karlheinz Gaertner wird ihm wahrscheinlich beipflichten.
Zur Unterstützung seiner Forderung, lieferte Körting dann gleich auch ein wenig Zahlenmaterial. Er präsentierte die Verletzungsstatistik:
Von insgesamt 3.175 im Vorjahr verletzten Beamten wurden 397 bei Demoeinsätzen verletzt, 492 bei Widerstandshandlungen und 782 bei Sportunfällen.
Ich finde, man sollte sich für die Sportlehrer und Vorturner der Polizeisportvereine auch noch eine besondere Vorschrift einfallen lassen.
Weitere Infos zum Thema gibt es z.B. von Plutonia Plarre in der taz.
Gäfgen gegen Deutschland – erfolgreich!
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat heute entschieden:
Gewaltandrohung gegen mutmaßlichen Kindesentführer durch die Polizei im Verhör:
Konventionswidrige unmenschliche Behandlung, aber keine Auswirkung auf die Fairness des Strafverfahrens
Aus der Pressemitteilung des Kanzlers:
1. Die Folterandrohung machte Magnus Gäfgen zum Opfer der Polizei
Der Gerichtshof war überzeugt, dass die deutschen Gerichte, sowohl im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer als auch in demjenigen gegen die Polizeibeamten, ausdrücklich und eindeutig anerkannt hatten, dass die Behandlung des Beschwerdeführers bei seinem Verhör gegen Artikel 3 verstoßen hatte.
Er stellte jedoch fest, dass die der Nötigung im Amt bzw. Verleitung eines Untergebenen zur Nötigung im Amt für schuldig befundenen Polizeibeamten nur zu sehr geringen Geldstrafen auf Bewährung verurteilt worden waren. Die deutschen Gerichte hatten eine Reihe von mildernden Umständen berücksichtigt, insbesondere die Tatsache, dass die Beamten in der Absicht handelten, J.s Leben zu retten. Der Gerichtshof erkannte zwar an, dass der vorliegende Fall nicht vergleichbar war mit Beschwerden über brutale Willkürakte von Staatsbeamten. Dennoch erwog er, dass die Bestrafung der Polizeibeamten nicht den notwendigen Abschreckungseffekt hatte, um vergleichbaren Konventionsverletzungen vorzubeugen. Zudem gab die Tatsache, dass einer der Beamten später zum Leiter einer Dienststelle ernannt worden war, Anlass zu grundlegenden Zweifeln, ob die Behörden angemessen auf den Ernst der Lage angesichts einer Verletzung von Artikel 3 reagiert hatten.
Im Hinblick auf eine mögliche Entschädigung für die Verletzung der Konvention nahm der Gerichtshof zur Kenntnis, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Prozesskostenhilfe zur Einleitung eines Amtshaftungsverfahrens mehr als drei Jahre anhängig und dass in der Sache noch nicht über den geltend gemachten Entschädigungsanspruch entschieden worden war. Dies gab Anlass zu grundlegenden Zweifeln an der Effizienz des Amtshaftungsverfahrens.
Angesichts dieser Überlegungen war der Gerichtshof der Auffassung, dass die deutschen Behörden dem Beschwerdeführer keine ausreichende Abhilfe für seine konventionswidrige Behandlung gewährt hatten.
Der Gerichtshof kam daher, mit elf zu sechs Stimmen, zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer weiter beanspruchen kann, Opfer einer Verletzung von Artikel 3 der Konvention zu sein und dass eine Verletzung von Artikel 3 vorlag.
2. Aber keine Verletzung der Verfahrensrechte – Art. 3 und Art. 6 EMRK – des Verurteilten
Der Gerichtshof stellte fest, dass der wirksame Schutz des Einzelnen vor Ermittlungsmethoden entgegen Artikel 3 es in der Regel erfordert, Beweismittel von einem Strafverfahren auszuschließen, die unter Verletzung dieses Artikels erlangt worden waren. Dieser Schutz und die Fairness des Verfahrens insgesamt stehen allerdings nur dann auf dem Spiel, wenn die unter Verletzung von Artikel 3 erlangten Beweismittel einen Einfluss auf die Verurteilung des Beschuldigten und auf das Strafmaß hatten.
Im vorliegenden Fall war aber vielmehr das neue Geständnis des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung – nach seiner Belehrung, dass alle seine früheren Aussagen nicht als Beweis gegen ihn verwendet werden dürften – die Grundlage seiner Verurteilung. Die angefochtenen Beweismittel waren folglich nicht erforderlich, um seine Schuld zu beweisen oder das Strafmaß festzulegen.
Im Hinblick auf die Frage, ob die Verletzung von Artikel 3 während der Ermittlungen einen Einfluss auf das Geständnis des Beschwerdeführers vor dem Strafgericht hatte, bemerkte der Gerichtshof, dass der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung unterstrichen hatte, dass er sein Geständnis freiwillig, aus Reue und um Verantwortung für sein Verbrechen zu übernehmen, ablege und dies trotz der Drohungen der Polizei gegen ihn während der Ermittlungen. Der Gerichtshof hatte folglich keinen Grund anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nicht gestanden hätte, hätte das Landgericht zu Beginn der Hauptverhandlung die angefochtenen Beweismittel ausgeschlossen.
Im Angesicht dieser Überlegungen befand der Gerichtshof, dass die Entscheidung der deutschen Gerichte, die strittigen, unter Androhung von unmenschlicher Behandlung erlangten Beweismittel nicht auszuschließen, unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles keinen Einfluss auf Urteil und Strafmaß hatte. Da die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers respektiert worden waren, musste das Verfahren im Ganzen als fair betrachtet werden.
Ein nicht ganz unumstrittendes Ergebnis:
Der Gerichtshof kam daher, mit elf zu sechs Stimmen, zu dem Schluss, dass keine Verletzung von Artikel 6 vorlag.
[…]
Die Richter Tulkens, Ziemele und Bianku äußerten gemeinsam eine teilweise zustimmende Meinung; die Richter Rozakis, Tulkens, Jebens, Ziemele, Bianku und Power äußerten gemeinsam eine teilweise abweichende Meinung; Richter Casadevall äußerte eine teilweise abweichende Meinung, der sich die Richter Mijovi?, Jaeger, Jo?iene und López Guerra anschlossen.
Trotz der Abweisung der Beschwerde halte ich die Entscheidung für erfolgreich. Zeigt sie doch auf, daß das Verhalten des Polizeibeamten unter keinem Blickwinkel gerechtfertigt war. Die Rüge, die von Straßburg an die deutsche Justiz wegen der Reaktion auf diesen ungeheuerlichen Rechtsbruch geht, ist deutlich. Noch einmal das Zitat:
… erwog er, dass die Bestrafung der Polizeibeamten nicht den notwendigen Abschreckungseffekt hatte, um vergleichbaren Konventionsverletzungen vorzubeugen. Zudem gab die Tatsache, dass einer der Beamten später zum Leiter einer Dienststelle ernannt worden war, Anlass zu grundlegenden Zweifeln, ob die Behörden angemessen auf den Ernst der Lage angesichts einer Verletzung von Artikel 3 reagiert hatten.
Insofern hat Herr Rechtsanwalt Michael Heuchemer, der die Beschwerde vorangetrieben hat, zumindest meine Hochachtung und meinen Dank verdient.
Wer sich den zugrunde liegenden Fall noch einmal in Erinnerung rufen möchte, dem sei diese Dokumentation empfohlen:
Das Buch hat aus juristischer Sicht zwar seine Ecken und Kanten; die Autorin Adrienne Lochte ist eben keine Strafverteidigerin. Aber sie schafft es, ein recht genaues Psychogramm der Tat und des Täters zu zeichnen.
Kurzer Prozeß für die Pubertisten
Das „Neuköllner Modell“ gilt von Dienstag an in allen Berliner Bezirken. Jugendliche Kriminelle sollen durch vereinfachte Verfahren rasch bestraft werden und nicht erst Monate nach der Tat.
Jugendliche Kriminelle müssen künftig in allen Berliner Bezirken mit schnelleren Strafen rechnen. Das „Neuköllner Modell“ zur vereinfachten und raschen Ahndung von kleineren Delikten gilt von diesem Dienstag an in der ganzen Stadt. Jugendliche Täter sollen so rasch eine Strafe erhalten und nicht erst Monate nach der Tat. „Das ist ein erfolgversprechender Baustein bei der Bekämpfung der Jugendkriminalität“, sagte Justizsenatorin Gisela von der Aue (SPD).
Ein Prozess soll innerhalb von drei bis vier Wochen nach der Tat anberaumt werden. Dafür kommen Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren in Betracht, die von einer kriminellen Entwicklung bedroht sind. Bei Tätern, die längere Haftstrafen zu erwarten haben, gilt das vereinfachte Verfahren allerdings nicht.
Das Projekt war vor zwei Jahren von der Neuköllner Jugendrichterin Kirsten Heisig gestartet worden. Sie verspricht sich davon einen erzieherischen Effekt. „Die Jungs sollen merken: Sie kommen nicht durch mit der Tour“, sagte Heisig. Früher hätten sie erst Monate später auf der Anklagebank gesessen und sich kaum noch an die Tat erinnert.
Quelle: Radio Eins
Letzte Instanz für’s Folterverbot
Der Rechtsstaat zeigt sich an der Behandlung seiner Täter.
«Es ist ein sehr ernster Fall», betont der Inhaber des Lehrstuhls für Menschenrechte und Menschenrechtspolitik der Universität Erlangen. Bereits die Androhung von Folter sei eine Form der grausamen Misshandlung. Wichtig sei daher die Klarstellung: «Folter darf nicht sein.»
Quelle: Heiner Bielefeldt via Ad Hoc News
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fällt heute seine Entscheidung über die Beschwerde von Magnus Gäfgen, der sich auf Artikel 3 und 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) beruft.
Die Strafprozessordung und das Jugendstrafrecht
In einer Jugendstrafsache wurden die Mandantin, 15 Jahre, und ihre gleichaltrige Freundin
angeklagt,
in Berlin
am 25. März 2009
als Jugendliche mit Verantwortungsreife
gemeinschaftlich handelndI.
eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueigenen,
sowie durch zwei weitere selbstständige Handlungen
II.
einen Menschen rechtswidrig durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt zu haben
sowie durch eine weitere selbstständige Handlung
III.
einen Menschen rechtswidrig unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zu einer Handlung genötigt und dadurch dem Vermögen eines anderen Nachteil zugefügt zu haben, um sich zu Unrecht zu bereichern.
[…]
Verbrechen und Vergehen, strafbar nach den
§§ 255, 253, 249, 240, 241, 22, 23, 25 Abs.2, 52, 53 StGB,
§§ 1,3 JGG
Zwei Stunden nach der Verlesung der Anklageschrift erging das Urteil.
Der Mandantin wurde aufgeben, sich für ein Jahr der Betreuung und Aufsicht einer bestimmten Person (Betreuungshelfer) zu unterstellen (Betreuungsweisung, § 10 I Nr. 5 JGG).
Die Geschädigte, ebenfalls Jugendliche, konnte sich an vieles nicht mehr erinnern. Deswegen konnten die Vorwürfe aus der Anklage zu I. und III. nicht bestätigt werden.
Die Mandantin hatte sich – meinem Rat folgend – erst nach der Vernehmung der Geschädigten als Zeugin zur Sache eingelassen. Üblich und von der Staatsanwältin ausdrücklich gewünscht war die Einlassung der Mandantin unmittelbar nach Verlesung der Anklage und vor Vernehmung der Zeugen.
Ich hatte den Eindruck, die Staatsanwältin war nicht darüber amüsiert, daß die Verteidigung die Rechte der Angeklagten aus der Strafprozeßordnung (StPO) auch im Jugendstrafverfahren wahrnimmt. „Das tut dem Mädchen nicht gut!“ mußte ich mir anhören.
Ob die Vorenthaltung von Verfahrensrechten, die die Basis eines jeden rechtsstaatlichen Verfahrens sind, dem „Mädchen“ besser bekommen wäre, wurde nicht erörtert.
Nur nebenbei sei gesagt: Der Beschleunigungsgrundsatz in Jugendstrafsachen gehört auch zum Rechtsstaat. Die Anklageschrift lag jedoch erst ein gutes Jahr nach der Tat auf dem Richtertisch. Aber dann ‚rumnörgeln, wenn die Verteidigung sich der Spielregeln bedient, die eben dieser Rechtsstaat zur Verfügung stellt …
Betrugswarnung per Verkehrsfunk
Bereits gestern auf der Autobahn von Berlin in Richtung Westen und heute wieder auf der Rückfahrt: Der Verkehrsfunk warnt vor Betrügern auf der Autobahn:
Es soll sich um Gruppen von Personen handeln, die aus Rumänien stammen. Durch Winken mit Benzinkanistern oder Abschleppseilen werden vorbeifahrende, hilfsbereite Autofahrer veranlaßt, anzuhalten.
Hält ein Fahrer an, dann wird er mit allerlei Geschichten um Benzingeld gebeten. Als Gegenleistung wird dem Autofahrer „wertvolles Geschmeide“ zum günstigen Preis angeboten. Bei dem Schmuck aus scheinbar echtem Gold handelte es sich um billige Imitate. Das relativ wertlose Zeug – so genanntes Autobahngold – ist sogar geprägt.
Diese Methode, an anderer Leute Geld zu kommen, hat eine andere Qualität wie das Scheibenputzen am Kottbusser Tor. Einmal abgesehen von der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch haltende Fahrzeuge: Diejenigen, die tatsächlich einmal Hilfe benötigen, werden sich dafür bedanken, daß künftig kein Mensch mehr anhält, weil stets eine Betrugsmasche dahinter vermutet wird.
Und noch eines, nicht zuletzt:
Die allermeisten Rumänen sind keine Fensterputzer und Autobahngold-Händler, sondern ganz ehrbare und liebe Leute. Und die dürften über das Verhalten ihrer Landsleute sicherlich auch nicht amüsiert sein. Denn es ist sicherlich vom gemeinen Bildzeitungsleser nicht zu erwarten, daß er differenziert.
Und in der angewandten Vorurteilsforschung bei Ermittlungsbehörden und Gerichten ist genau wegen solcher Auftritte auch nicht einfacher für die Verteidigung.
Strafbefehlsverfahren am Beispiel Boateng
Im Tagesspiegel berichtet Kerstin Gehrke über das anstehende Verfahren gegen Kevin-Prince Boateng und Patrick Ebert.
Beiden Fußballern wird vorgeworfen, sich am frühen Morgen des 18. März 2009 nach einer Geburtstagsfeier auf ihr nächstes Spiel vorbereitet zu haben. Zeugen berichteten, daß die beiden aber keinen Ball zu Hand hatten, und statt dessen den einen oder anderen Autospiegel zum Trainingsobjekt unfunktioniert haben sollen. Keine schlaue Idee, wenn das denn so alles richtig sein sollte.
Aber offenbar gab es für die Ermittler nicht viel Spielraum bei der Sachverhaltsaufklärung. Deswegen hatte die Staatsanwaltschaft beim Gericht den Erlaß jeweils eines Strafbefehls beantragt. Das Amtsgericht hat diesen Anträgen entsprochen und Geldstrafen verhängt.
Strafbefehle sind von ihrer Natur her Urteile, denen allerdings keine mündliche Verhandlung vorangeht. Die Beschuldigten erhalten im Ermittlungsverfahren Gelegenheit zu Stellungnahme und das war’s dann erstmal.
Da unser System aber keinem Beschuldigten verwehren will, von einem Richter angehört zu werden, gibt es die Möglichkeit eines Einspruchs gegen den Strafbefehl. Dann wird das Gericht einen Termin zur Hauptverhandlung anberaumen und über den Tatvorwurf verhandeln.
Genau dieser Termin machte Frau Gehrke nun Kopfschmerzen. Er soll am 14. Juni stattfinden; aber Herr Baoteng hat wohl tags zuvor ganz weit weg von Moabit irgendwas anderes zu tun.
Wenn sich das Gericht nicht davon abhalten läßt, an dem Tag (an dem ich mein neues Fahrrad bekommen soll. :-)) verhandeln zu wollen, dann kann folgendes passieren.
Boateng zieht das Ballspielen im sonnigen Süden vor und erscheint nicht vor Gericht: Der Richter verwirft den Einspruch. Dann kann Boateng die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, mit der Begründung, er habe entschuldigt gefehlt. Schließlich mußte er ja mit einem Ball spielen. Sitzen beim Landgericht dann Freunde von einem gewissen Herrn Ballack (Hallo, Herr Kaussow!), wird dem Wiedereinsetzungsgesuch selbstverständlich nicht statt gegeben.
Also besser gleich auch die Revision zum Kammergericht. Denn dort sitzen dann nämlich ganz kluge Köpfe und die verweisen die Sache dann zur Verhandlung zurück an das Amtsgericht und es wird ein neuer Versuch gestartet. Hoffentlich nicht während der Europameisterschaft.
Es geht aber auch viel einfacher: Herr Boateng bevollmächtigt seinen Verteidiger, ihn (nicht in Südafrika, sondern) in Moabit zu vertreten. Der Verteidiger geht ohne den Fußballer zum Richter und gut ist’s.
Genau so wird es sicherlich auch ablaufen. Und das aus folgendem Grund. Der Strafbefehl wirft eine Geldstrafe von 56.000 Euro aus. Der Verteidiger muß also eine Reduzierung um etwa 5% erreichen, damit sich die Kosten amortisieren, die Boateng investiert. Und das sollte ein geschickter Verteidiger schon hinbekommen.
Also: Alles überhaupt kein Problem, Ghana wird Weltmeister.
Übrigens, liebe Frau Gehrke: Hier gibt es weitere Informationen zum Gang des Strafverfahrens. Oder hier. Für den nächsten Gerichtsreport. ;-)
Anklage gegen Herrn Kachelmann
Die Staatsanwaltschaft Mannheim hat Anklage gegen TV-Moderator Jörg Kachelmann wegen Vergewaltigung in einem besonders schweren Fall erhoben.
berichtet SPON in einer Eilmeldung.
Das ging ja verhältnismäßig flott.
Betrachtungsweise
Es kamen Bundestagsabgeordnete in mein Büro, um Pornographie zu betrachten.
Quelle: Jörg Tauss via taz
Wegschließen, für immer?

Die deutsche Sicherungsverwahrung verstößt gegen die Menschenrechtskonvention, urteilt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte.
Quelle: SZ
Die Geschichte wiederholt sich, wenn wir auf diese Populisten nicht aufpassen.
Foto: Michael Werner Nickel via Pixelio
Weiterführend: SPON

