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Strafrecht
Gefährliches Werkzeug und Zauberei
Liebe Kneipenschläger, das hier …
… ist die Ursache für eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten aufwärts, wenn man damit den Daumen anderer Leute aufspießt. Mit ein reichlich geschickter Argumentation könnte es noch für den minder schweren Fall reichen; dann sind’s aber immer noch mindestens 3 Monate.
Wenn man allerdings noch eine offene Bewährung mitbringt, wegen einer gefährlichen Körperverletzung, dann reicht ein Strafverteidiger eher knapp. Hilfreich wäre dann wohl ein Zauberer, um die Vollstreckung einer Gesamtfreiheitsstrafe noch zu verhindern.

Die gibt’s in Kreuzberg aber eher selten.
Und das alles nur wegen der paar Bierchen in der Eckkneipe … Mann, Mann, Mann.
(Foto unten: Telegonos via Pixelio)
Für die Spielfritzen …
… unter den Islamgegnern:
Die Staatsanwaltschaft Graz hat ein Ermittlungsverfahren wegen des „Anti-Minarett-Spiels“ eingeleitet, das auf der Homepage der steirischen FPÖ eingerichtet ist. […]. Die Anzeige lautet auf Verdacht der Verhetzung und Herabwürdigung religiöser Lehren, Delikte, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bzw. sechs Monaten bedroht sind.
Quelle: oe24.at
Paßt derzeit gut zu der Stimmung, die momentan im Einflußbereich der deutschen Bundesbank herrscht. Wir haben Glück. In Deutschland wird gerade kein Wahlkampf geführt. Anders allerdings in der Steiermark.
Ich bin gespannt, was die österreichischen Strafverfolgungsbehörden aus diesem Spiel machen.
Tauss: Urteil ist offensichtlich rechtskräftig
Die Pressestelle des Bundesgerichtshofs teilt mit:
Das Urteil gegen ehemaligen Bundestagsabgeordneten wegen Sichverschaffens kinderpornographischer Schriften ist rechtskräftig, nachdem der Bundesgerichtshof seine Revision per Beschluss vom 24. August 2010 – 1 StR 414/10 – als offensichtlich unbegründet verworfen hat:
Das Landgericht Karlsruhe hat den Angeklagten unter anderem wegen des Sichverschaffens kinder- und jugendpornographischer Schriften in 95 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten auf Bewährung verurteilt.
[…]
Der Angeklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Sein auf die allgemeine Sachrüge gestütztes Rechtsmittel hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf einen entsprechenden Antrag des Generalbundesanwalts als offensichtlich unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Die Entscheidung des BGH, eine Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als „OU“ (offensichtlich unbegründet) zu verwerfen, hat Vor- und Nachteile.
Der Nachteil besteht darin, daß der Revisionsführer nicht (sicher) weiß, was die Richter dazu bewogen hat, seinen Argumenten nicht zu folgen. Und ob die Richter sich überhaupt Gedanken gemacht haben. Das ist eine sehr unbefriedigende Situation, denn die Offensichtlich nicht vorhandenen Gründe sind nicht ersichtlich.
Den Vorteil kann man allerdings darin sehen, daß der Verurteilte das Ganze nicht noch einmal über sich ergehen lassen muß. Mit dem Urteil der Tatsacheninstanz war er unzufrieden, also wird ihm das Urteil der Rechtsinstanz noch weniger gefallen. Dann lieber den Mantel des Vergessen drüber und weg damit.
Ich hätte mir ein anderes Ergebnis vorstellen können. Nicht beim BGH, sondern bereits im Ermittlungsverfahren. Da ist – soweit ich das von außen beurteilen kann – im Rahmen der Verteidigung eine Menge schief gegangen.
Raucher
Du Schwein, dich bringen wir um!
Nichtraucher-Nazi! Verzieh dich!
Wenn’s dir nicht passt, dass ich rauche, vergas ich dich.
Ihr Ökofaschisten mit langen Haaren. Ihr gehört daran aufgehängt.
Du Missgeburt!
Plakate an den Hauswänden: „Tötet F.“
Raucher-Fuzzi, schleich di!
I hau die zam!
Und das nur, weil sie nicht rauchen dürfen, wo sie wollen.
Quelle der Zitate: SPON
Eine bestimmte Anzahl Ladys / Weiber
Aus einer Ermittlungsakte, es geht um schwunghaften Handel mit Betäubungsmitteln.
Polizeibeamter:
Sie kündigten jeweils vor den einzelnen Berlinfahrten gegenüber der Person an, dass Sie mit einer bestimmten Anzahl Ladys/ Weiber zu der Person kommen würden. Äußern Sie sich dazu!
Verräter Beschuldigter:
Eine Lady oder ein Weib bezeichnete die Menge von 5 Gramm Kokain.
Auch noch frauenfeindlich, dieser Dealer.
Der Rechtsstaat in der Praxis
Wir waren zu zweit angerückt. Der Sozialrechtler und ich. Der Mandant wartete außerhalb des Gerichtssaals auf den Aufruf der Sache.
Meinem Mandanten wurde vorgeworfen, zu Unrecht Leistungen zum Lebensunterhalt bezogen zu haben. Der Vorwurf lautete: Gewerbsmäßiger Betrug in mehreren Fällen.
Bis zu diesem Ermittlungsverfahren war mein Mandant 67 Jahre lang unbescholten, hatte über 50 Jahre lang gearbeitet und hat sich verfrührenten lassen, um seine Mutter pflegen zu können. Der Vorwurf hat ihn in’s Mark getroffen.
Gegen die Rückforderungsbescheide hatte der Mandant mit Hilfe des Sozialrechtlers Klage erhoben und die Bescheide angefochten. Vor dem Sozialgericht kam es dann zu einem Vergleich, nachdem der Vorsitzende Richter am Sozialgericht dem Arbeitsamt (oder wie immer diese Behörde nun auch heißen mag) die Leviten gelesen hatte:
Der Vorsitzende weist darauf hin, dass viel dafür spricht, dass den Klägern [meinem Mandanten und seiner Ehefrau] im Leistungszeitraum […] ein erheblich geringeres Vennögen zur Verfügung stand. […] Vor diesem Hintergrund bestehen schon Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. Hinzu kommt, dass die Beklagte [das Arbeitsamt] die Auswirkungen ihrer Änderungsbescheide unberücksichtigt gelassen und deshalb mehr zurückgefordert hat als sie bewilligt und ausgezahlt hat. Insoweit spricht sehr viel dafür, dass die Bescheide wegen fehlender Bestimmtheit rechtswidrig sind und aufgehoben würden.
Diese Standpauke wurde gehalten, nachdem zwei Monate zuvor der Staatsanwalt die Stellungnahme des Arbeitsamtes in die Anklage formuliert hatte. Der Spezialist beim Sozialgericht hat diese Stellungnahme statt dessen zerpflückt.
Nun sollte sich das Strafgericht noch einmal mit derselben Sache beschäftigen.
Die Staatsanwältin war – wie erwartet – nicht eingearbeitet; auf meine Frage, wann ihr die Akte vorgelegt wurde, damit sie sich auf den Termin vorbereiten könne, teilte sie mir zähnefletschend mit: Am Vorabend, zusammen mit vier anderen Akten. Sie kannte noch nicht einmal die Anklageschrift, die sie vorlesen sollte.
Und dann kam auch schon der Vorschlag des Gerichts, ob man sich denn hier nicht irgendwie einigen könne. Der Strafrichter muß wohl geahnt haben, was die Verteidigung plante; denn es wird schon seinen Grund haben, weshalb ich einen ausgewiesenen Spezialisten für das Sozialrecht mitgebracht habe.
Die Staatsanwältin ging dazwischen und verweigerte ihre Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens, noch bevor darüber geredet wurde.
Ich konnte nur pokern – eine umfangreiche Beweisaufnahme wollte mein Mandant nicht. Ich bin mir sicher, das hätte auch seine Gesundheit nicht ausgehalten. Und erst Recht nicht die seiner Frau. Also konnte ich die Folterwerkzeuge nur beschreiben, aber nicht anwenden: Beweisanträge, die das aufarbeiten, wozu schon der Sozialrichter keine Lust hatte.
Und dann kam ein trickreicher Vorschlag des Richters. Eine kurze Freiheitsstrafe zur Bewährung, keine weiteren Auflagen, Bewährungszeit zwei Jahre. Der Mandant solle bei Aufruf der Sache nicht in den Saal kommen, man geht dann über ins Strafbefehlsverfahren, die Staatsanwältin solle einen entsprechenden Antrag stellen und ich den Mund halten.
Das war nicht schlecht. Eine Bewährungsstrafe und Ruhe ist’s. Der Mandant braucht kein sauberes Führungszeugnis mehr, weitere strafrechtliche Probleme sind eher unwahrscheinlich.
Der Mandant war erleichtert, daß er nicht in den Saal muß, und war nach meiner Beratung damit einverstanden.
Die Staatsanwältin knirschte noch einmal mit ihren zerfletschten Zähnen, stimmte ebenfalls zu und tat, wie ihr der Richter geheißen.
Mit dem Strafprozeßrecht hat das aber nichts zu tun, meinte der Sozialrechtler beim Hinausgehen. Recht hat. Aber um Prozeßrecht geht es bei solchen Verfahren auch nicht.
Kachelmann goes home
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat am 29. Juli 2010 (3 Ws 225/10) beschlossen und
der Haftbeschwerde des vor dem Landgericht Mannheim angeklagten Meteorologen Jörg Kachelmann stattgegeben und seine umgehende Freilassung aus der Justizvollzugsanstalt Mannheim angeordnet.
Quelle: OLG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 29.07.2010
Na bitte, es gibt – jetzt plötzlich (?) – keinen dringenden Tatverdacht mehr:
Der 3. Strafsenat hat sodann ausgeführt, dass jedenfalls im derzeitigen Stadium des Verfahrens kein dringender Tatverdacht mehr bestehe. Zur Begründung hat der Senat insbesondere darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf den den Tatvorwurf bestreitenden Angeklagten und die Nebenklägerin als einzige Belastungszeugin die Fallkonstellation der „Aussage gegen Aussage“ vorliege. Die Nebenklägerin, bei der Bestrafungs- und Falschbelastungsmotive nicht ausgeschlossen werden könnten, habe zudem bei der Anzeigeerstattung und im weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens zu Teilen der verfahrensgegenständlichen Vorgeschichte und des für die Beurteilung des Kerngeschehens (dem Vergewaltigungsvorwurf) bedeutsamen Randgeschehens zunächst unzutreffende Angaben gemacht. Hinsichtlich der Verletzungen der Nebenklägerin könne derzeit aufgrund der bisher durchgeführten Untersuchungen und Begutachtungen neben einer Fremdbeibringung auch eine Selbstbeibringung nicht ausgeschlossen werden.
Schlagartig wurde das Wetter in Kreuzberg besser.
Gutschein
Die Kunden der Bahn kippen aus den Latschen, weil die Klimaanlagen in den Zügen für die gegenwärtigen Temperaturen nicht geeignet sind. Wenn die Kunden dann aus den Intensivstationen der Krankenhäuser entlassen werden, bekommen einen Reisegutschein als Entschädigung.
Rechtsanwältin Kerstin Rueber fragt zu Recht:
Ob die wirklich Lust haben, nochmal mit der Bahn zu verreisen?
An dieser Stelle fällt mir ein Strafverfahren ein, das vor einiger Zeit gegen einen Physiotherapeuten geführt wurde. Er hatte eine Patientin massiert, allerdings in Körperregionen, die eigentlich einem Gynäkologen vorbehalten sind.
Der Masseur hat sich umgehend bei seiner empörten Patientin entschuldigt und ihr angeboten, sie noch einmal zu massieren; kostenlos selbstverständlich.
Das macht die auch nie wieder
Wie alles begann:
Der Radfahrer hatte zuvor den Außenspiegel ihres Autos leicht beschädigt und die Frau mit dem Zeigen eines „Stinkefingers“ beleidigt.
Der Klassiker, passiert hier in Kreuzberg hundert Mal am Tag. Und kaum einer regt sich auf. Am idyllischen Ammersee in Bayern ist man, oder besser: frau anders drauf:

Die Angeklagte hatte das Fahrrad ihres Opfers nach einer minutenlangen Verfolgungsfahrt mit aufheulendem Motor schließlich auf einem Radweg von hinten gerammt. Der Mountainbiker stürzte vor das Auto und wurde überrollt. Dabei erlitt der Radfahrer Brüche am Becken und Brustkorb, eine Lungenquetschung, Rippenbrüche und erhebliche Kopfverletzungen. Nur mit Glück überlebte der 40-Jährige den Unfall. Die Angeklagte soll nach dem Unfall aus dem Auto ausgestiegen sein und zu dem am Boden liegenden Bewusstlosen gesagt haben: „Das macht der nie wieder.“
Dafür hat es fünf Jahre und drei Monate gegeben, vom Landgericht Augsburg, berichtet der Stern.
Der Moutainbiker scheint das Potential seines Fahrrades aber auch nicht wirklich ausgenutzt zu haben. Radwege sind eigentlich die Reservate der bunt behelmten Sonntagsfahrer mit Kindersitzen. Und eben auch mit einem Auto befahrbar.
Danke an Rechtsanwalt Jürgen Melchior für den Hinweis.
Kein normaler Feuerwerkskörper
Zwei von insgesamt 12 verletzten Beamten mussten operiert werden. Ihnen seien Splitter aus den Beinen entfernt worden, die bis zu sechs Zentimeter ins Fleisch gedrungen waren, sagte Glietsch.
berichtet die taz über die gesprengte Demo am Samstag.
Auch in der linksautonomen Szene stößt der Vorfall auf Ablehnung. Für diese Demonstration und zu diesem Zeitpunkt sei die Aktion „sicher nicht das richtige Mittel gewesen“, sagte ein Aktivist.
Es scheint sich da etwas zu entwickeln, was nicht wünschenswert sein kann. Weder für die Szene und erst Recht nicht für die Polizeibeamten.
Gibt es eigentlich „normale“, d.h. auf Demonstrationen einsetzbare Feuerwerkskörper?

