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Staatsanwaltschaft
Abgehörte Telefonate mit Verteidigern sind zu löschen
BGH bestätigt Pflicht zur unverzüglichen Löschung aufgezeichneter Telefonate zwischen Verteidigern und Beschuldigten
Es ist schon erstaunlich, daß erst der Bundesgerichtshof (BGH) der Staatsanwaltschaft mitteilen muß, daß Verteidigergespräche nicht überwacht werden dürfen. Auch nicht zufällig oder versehentlich.
In der Mitteilung Nr. 46/2014 berichtete die Pressestelle des BGH am 7. März 2014 darüber, daß Bundesgerichtshof die Pflicht zur unverzüglichen Löschung aufgezeichneter Telefonate zwischen Verteidigern und Beschuldigten bestätigt hat.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen einen Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs als unbegründet verworfen, in dem dieser festgestellt hat, dass die Ermittlungsbehörden es rechtswidrig unterlassen haben, die automatisch gefertigte Aufzeichnung zweier Telefonate unverzüglich zu löschen, die ein Rechtsanwalt zur Anbahnung eines Mandatsverhältnisses geführt hatte. Entgegen anderslautender Berichte in Presse, Funk und Fernsehen waren diese Aufzeichnungen allerdings nicht bei einer gezielten Abhörmaßnahme gegen den Rechtsanwalt angefallen. Vielmehr stammten sie aus einer vom Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs angeordneten Überwachung des Telefonanschlusses eines Beschuldigten, gegen den der Generalbundesanwalt ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland führt. Auf diesem Anschluss hatte der Rechtsanwalt angerufen, um dem Beschuldigten seine Dienste als Verteidiger anzubieten. Dieses Angebot hatte der Beschuldigte später angenommen.
Der 3. Strafsenat hat nunmehr die Auffassung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs bestätigt, dass der Rechtsanwalt berechtigt ist, das Zeugnis über den Inhalt der beiden Telefonate zu verweigern, obwohl diese nur der Anbahnung des Mandatsverhältnisses mit dem Beschuldigten dienten. Nach der bestehenden Gesetzeslage waren die von ihnen im Rahmen der Überwachung des Telefonanschlusses des Beschuldigten automatisch gefertigten Aufzeichnungen daher unverzüglich zu löschen. Sie durften insbesondere auch nicht zum Zwecke der späteren gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Anordnung und Vollzug der Überwachungsmaßnahme weiter aufbewahrt werden.
Einen bemerkenswerten Satz möchte ich aus dieser Entscheidung hervorheben
Derjenige, der Vertrauen sucht, muss, um dieses Vertrauen aufbauen zu können, im Vorfeld sicher sein, dass sämtliche vom Berufsausübenden in seiner Funktion gewonnenen Erkenntnisse unabhängig von der Bewertung durch Dritte dem Zeugnisverweigerungsrecht unterfallen.
Aber das kann ein Generalbundesanwalt nicht von alleine wissen. Sowas muß man ihm sagen. Das hat der BGH ja nun erledigt.
Und bis das auch bei den Ermittlern auf den unteren Behördenfluren angekommen ist, warne ich meine Mandanten davon, mit mir zu offen am Telefon zu sprechen.
Hintergrund einer verbissenen Revision
Das war doch zu erwarten. Jedenfalls für den, der die Hintergründe des Rechtsmittelverfahrens kennt und typische Verhaltensmuster einer Staatsanwaltschaft, hier dargestellt von Oberstaatsanwalt Clemens Eimterbäumer, zu interpretieren vermag.
Neben vielen anderen berichtete der Kollege Dr. Böttner:
Die Staatsanwaltschaft Hannover lässt nicht locker und hat Revision gegen den Freispruch im Korruptionsverfahren gegen den ehemaligen Bundespräsidenten Christian Wulff eingelegt.
Überraschend ist das aber nicht (nur), weil sich OStA Eimterbäumer in seine Karriereförderung sowie in die Strafverfolgung des BPräs a.D. verbissen hat. Das Ganze hat eigentlich einen ganz profanen Hintergrund.
Denn das Revisionsgericht – in diesem Fall der Bundesgerichtshof (BGH) – prüft nämlich „nur“, ob das Urteil des Landgerichts materiellrechtlich richtig und verfahrensrechtlich ordnungsgemäß zustande gekommen ist.
Ob das Landgericht aber solche Fehler gemacht hat, kann der Revisionsführer – hier also die Staatsanwaltschaft – erst dann beurteilen, wenn ihm das Sitzungsprotokoll und die Urteilsgründe, jeweils vollständig ausgefertigt und schriftlich vorliegen.
Für die Abfassung des Urteils hat das Landgericht aber mehr als fünf Wochen Zeit, § 275 StPO. Für die Einlegung der Revision hingegen blieben der Staatsanwaltschaft nur sieben Tage, § 341 StPO.
Erst wenn das Landgericht das Urteil geschrieben hat und dies dann der Staatsanwaltschaft zugestellt wurde, müssen sich sich OStA Eimterbäumer und seine Supporter entscheiden: Begründen sie die Revision oder nehmen sie das Rechtsmittel wieder zurück.
Es ist also nicht ganz richtig, wenn N24 schreibt:
Ob der Korruptionsprozess gegen Wulff damit erneut aufgerollt werden muss, hat nun der Bundesgerichtshof in Karlsruhe zu entscheiden.
Nach Zustellung des Urteils entscheidet zunächst die Staatsanwaltschaft als Rechtsmittelführerin, ob es in die zweite Runde gehen soll. Erst dann ist der BGH an der Reihe.
(Für die ganz Pingeligen unter den Lesern: Und zwischendrin schaut ein Richter am Landgericht noch mal drüber, um ein paar Formsachen zu prüfen, bevor die Akte nach Karlsruhe geht; § 346 StPO.)
Man muß also abwarten und Herrn Eimterbäumer eine Chance geben: Lassen wir ihn doch sich das Protokoll besorgen; dann mag er die Urteilsgründe studieren. Wenn er dann aber immer noch meint, er hätte Aussicht auf eine Beförderung (vulgo: die Revision hätte Aussicht auf Erfolg), dann werden er und seine Generäle die eine oder andere Nachtschicht schieben, um die Begründung rechtzeitig auf den Schreibtisch des VRiBGH Becker legen zu können.
Diesmal hatten die #Vollpfosten aus dem Springerhochhaus also nicht vollständig Unrecht, wenn sie schreiben:
Es kam, wie es kommen musste: Knapp eine Woche nach dem Freispruch für Ex-Bundespräsident Wulff hat die Staatsanwaltschaft Hannover Revision gegen das Urteil eingelegt.
Der Rest des Welt-Artikels ist allerdings genauso werthaltig wie dieser zwischen zwei Tassen Caffè geschriebene Blogbeitrag. Hier stimmen aber wenigstens die knackigen Fakten.
Bild: Ute Mulder / pixelio.de
Akteneinsicht durch den Beschuldigten
Gegen den Mandanten wird ein Ermittlungsverfahren geführt. Ihm wird Verrat von Geschäftsgeheimnissen und versuchter Betrug vorgeworfen. Hintergrund ist ein gestörtes Verhältnis zwischen ihm als leitender Angestellter und seiner Arbeitgeberin, eine Gesellschaft die noch weitere, mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt.
Nachdem die Staatsanwaltschaft (nicht die Polizei!) ihm eröffnet hat, daß gegen ihn ermittelt wird, schreibt er an die Ermittlungsbehörde:
In der Strafsache gegen mich beantrage ich, bevor ich mich zur Sache äußern möchte, Akteneinsicht gem. § 147 Absatz 7 StPO und bitte höflichst um Mitteilung, in welcher Form mir die Einsicht in die Akte gewährt werden soll.
Er bittet ferner um Verlängerung der gesetzten Frist zur Stellungnahme, die er im detaillierten Umfang ankündigte.
Eigentlich ein klassischer Fall von Antrag auf Akteneinsicht durch den Beschuldigten, der anwaltlich nicht vertreten ist, sauber formuliert und sachlich.
Die Staatsanwaltschaft reagiert mit folgendem Text:

Der Staatsanwalt hält das Ganze für überschaubar und meint dann noch zu dem Fristverlängerungsantrag:

Das führte dazu, daß der Mandant mich als seinen Verteidiger beauftragt hat. Der § 147 Abs. 7 StPO ist ein schöner Text, der in der Praxis leider so gut wie keine Bedeutung hat.
Ich habe das Akteneinsichtsgesuch daher nochmal wiederholt und wenig später die zwei Bände mit zusammen rund 250 Blatt erhalten. Die Videoaufzeichnung habe ich dann nochmal gesondert anfordern müssen.
Wenn ich dann später einmal einen Antrag auf meine Bestellung zum Pflichtverteidiger beantragen sollte, rechne ich damit, daß dieser Staatsanwalt sich dagegen aussprechen wird: „Einfache Sach- und Rechtslage, der Beschuldigte weiß doch auch ohne Verteidiger, daß man keine Geheimnisse verraten und nicht betrügen darf.“
Das ist der eiserne Besen, mit dem manche überforderte Staatsanwälte versuchen, ihre Resopalschreibtische von den staubigen Akten zu befreien.
Nur nebenbei
Die Verteidigungsschrift wird den Tenor haben: „Der Staatsanwalt sollte eigentlich wissen, daß man Tatvorwürfe nur dann erheben sollte, wenn man die entsprechenden Beweise hat.“ Ganz einfach, die Sach- und Rechtslage, sofern man den Akteninhalt aufmerksam studiert hat. Aber dazu scheint manchem Strafverfolger irgendwie die Zeit zu fehlen. Denn für die Unterstellung, der Staatsanwalt wollte mit seiner Erwiderung an den Mandant etwas verbergen, besteht ja wohl kein Anlaß. Oder so.
Ergänzung
Was ein Beschuldigter tun kann, wenn er keinen Verteidiger beauftragen möchte und die Staatsanwaltschaft ihm die Einsicht in die Akte verwehrt, habe ich hier kurz beschrieben.
Ermittlung von Arbeitnehmern
Gegen den Geschäftsführer eines Unternehmens wird ein Ermittlungsverfahren geführt. Die Staatsanwaltschaft möchte die Mitarbeiter des Unternehmens als Zeugen vernehmen. Die Aufgabe: Wer waren diese Mitarbeiter, die ein paar Jahre zuvor in dem Unternehmen beschäftigt waren? Wie kommt man an die notwendigen Informationen.
Der Staatsanwalt macht es sich einfach:

Nur wenige Tage später gibt die Deutsche Rentenversicherung dem Staatsanwalt Nachhilfe in Sachen Datenschutz:

Netter Versuch, auf diesem Wege an die Informationen zu gelangen.
Und jetzt? Neue Idee:

Na, bitte; geht doch! Man muß eben nur die Richtigen fragen. Die begehrte Auskunft kam – nicht ganz vollständig, aber immerhin – ein paar Tage später auf Kanzleibriefbogen.
Rechtsanwälte sind eben keine Rentenversicherer, jedenfalls was die Geschwätzigkeit angeht.
Observation statt Auskunft
Der Beschuldigte ist Unternehmer. Gleichwohl findet man ihn weder in den gelben Seiten, noch in einem sonstigen Telefonbuch. Das ist dann mißlich, wenn man wissen will, mit wem er sich wann und über was unterhält.
Da die Staatsanwaltschaft also nicht bei der Auskunft anrufen kann, um eine Telefonnummer in den Antrag auf Überwachung der Telekommunikation schreiben zu können, muß sie hinter dem Unternehmer herlaufen.

Wie man sieht, nützt es erst einmal wenig, auf die Anmeldung eines Telefons im eigenen Namen zu verzichten. Der einfachste Verzicht, der gegen Telekommunikationsüberwachung hilft, ist der auf Telekommunikation.
Es gibt dann einen zweistufigen Beschluß oder eben zwei hintereinander liegende Beschlüsse, je nach Geschmacke des Ermittlungsrichters:
Erstmal die Observation:
.. wird gemäß §§ 163 f, 162 Absatz 1 Satz 1 Strafprozessordnung die Observation des Beschuldigten Wilhelm Brause, wohnhaft 10999 Berlin, Paul-Lincke-Ufer 42-43, beginnend ab dem 28. Juli 2013 um 0.00 Uhr bis zum 17. August 2013 um 0.00 Uhr angeordnet.
Und dann gleich hinterher die Inbetriebnahme des IMSI-Catchers:
… wird gemäß §§ 100 i Absatz 1 i. V. m. 100 b Absatz 1 Satz 1 Strafprozessordnung betreffend den Beschuldigten Wilhelm Brause die Ermittlung der Gerätenummer des von ihm genutzten Mobilfunkendgerätes und der Kartennummer der darin verwendeten Karte durch technische Mittel, beginnend ab dem 28. Juli 2013 um 0.00 Uhr bis zum 17. August 2013 um 0.00 Uhr, angeordnet
Und wenn die notwendigen Daten dann bekannt sind, gibt es die Nummer drei:
… wird gemaß §§ 100 a, 100b Absatz 1, 162 Absatz 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 7 TKÜV (Telekommunikations-Überwachungsverordnung) betreffend den Mobilanschluss Vorwahl und Rufnummer: 017*-3********, Anschlussinhaber: Wilhelm Brause, 10999 Berlin, Paul-Lincke-Ufer 42-43, zur Erforschung des Sachverhalts die Überwachung und Aufzeichnung des gesamten Fernmeldeverkehrs, der von dem vorgenannten Anschluss ausgeht oder für diesen bestimmt ist, oder der statt dessen zu technischen Speichereinrichtungen geleitet wird oder der aus solchen Speichereinrichtungen abgerufen wird für die Dauer von drei Monaten, beginnend ab dem 30. Juli 2013 um 0.00 Uhr bis zum 29. Oktober 2013 um 24.00 Uhr, angeordnet.
Außerdem wird der Betreiber des betroffenen Telefonnetzes angewiesen, innerhalb des durch die Anordnung bestimmten Zeitraums als Teil der durch die zu überwachende Kennung bezeichneten Telekommunikation auch die sich aus § 7 Absatz 1 TKÜ bei ihm vorhandenen Daten bereitzustellen.
Was dann folgt, ist Routine und führt in der Beweisaufnahme zu stundenlangen Hörspielen. Und zur Suche nach der Nadel im Beschlußhaufen.
Praxisuntaugliche Bankunterlagen
Es geht um den Vorwurf eines Subventionsbetrugs. Die Staatsanwaltschaft hat im Rahmen ihrer Ermittlungen die Akten der Bank angefordert, die die Fördermittel an die Subventionsempfängerin ausgezahlt hat.
So kann man hier nicht arbeiten!
… höre ich den Staatsanwalt meckern. Der verfügt daher eine Beschäftigungstherapie für die Geschäftsstelle:

Ich kenn‘ das. Wenn meines Mutter seinerzeit mein Kinderzimmer aufgeräumt hat, habe ich auch nichts mehr wiedergefunden. Anders als der Staatsanwalt hier mußte ich aber selber wieder für meine gewohnte Ordnung sorgen.
Freitags ab Eins
Wenn ich freitags nach der Mittagspause gegen 14 Uhr wieder loslege, haben die meisten Beamten in Moabit schon Wochenende. Es geht der Spruch: Freitags ab Eins macht jeder seins.
Ich habe heute gegen 19 Uhr nochmal eine kleine Pause gemacht, um dann in den Endspurt zu gehen. Kurz nach 20 Uhr habe ich dann noch eine eMail an einen Staatsanwalt geschickt, mit dem ich in der kommenden Woche (also nach seinen drei freien Tagen) telefonieren wollte.
Um zwanzig vor Neun bin ich bald vom Schreibtischstuhl gefallen, als mich diese eMail erreichte:

Unglaublich. Da arbeitet doch wahrhaftig um diese Zeit immer noch ein Staatsanwalt! Mit dem Mann telefoniere ich nicht, den besuche ich persönlich und lasse mir ein Autogramm von ihm geben. Whow!
Und jetzt, um 21:15 Uhr, mache ich Feierabend. Morgen ist ja auch noch ein Tag.
Fall Edathy: Pressekonferenz der StA Hannover
Am 14.02.2014 hat es eine Pressekonferenz der der Staatsanwaltschaft Hannover gegeben, in der Jörg Fröhlich für die Ermittlungsbehörde Auskünfte über das Ermittlungsverfahren, dessen Einleitung und dessen aktuellen Stand gegeben.
In dieser gut eine Stunde andauernden Konferenz erfährt der (geduldige) Zuhörer Einiges über die Art und Weise, wie eine Staatsanwaltschaft an so ein prickelndes Verfahren herangeht. Ich habe es – losgelöst vom konkreten Fall – als sehr kurzweilig empfunden und wieder etwas mehr über die Ermittlungsarbeit der Staatsanwaltschaft gelernt.
Meine Empfehlung daher: Die gute Stunde vor dem Monitor lohnt sich.
Auffallend ist, wie häufig in kritischen Fällen, die felsenfeste subjektive Überzeugung der Staatsanwaltschaft, alles richtig gemacht zu haben. Wenn überhaupt Fehler gemacht wurden, dann nicht von dieser Staatsanwaltschaft, und wenn doch, dann nicht von diesem Staatsanwalt. Aber wahrscheinlich sind es ganz andere (unbekannte), bei denen die Informationen durchgesickert sind, daß gegen Herrn Edathy ermittelt wurde.
Bayerische Umgangsformen
Ich verteidige den Mandanten bereits seit Herbst vergangenen Jahres. Dazu habe ich mich bei der zuständigen bayerischen Staatsanwaltschaft gemeldet. Der Staatsanwalt hat mir einen Teil der Ermittlungsakte übersandt, aus der ich zwei-und-zwei zusammenzählend gesehen habe, daß es einen Haftbefehl gegen meinen Mandanten gibt.
Nach entsprechender Beratung des Mandanten habe ich dann mit dem Staatanwalt telefoniert, der nach anfänglicher Reserviertheit – Bayern vs. Berlin, Sie wissen schon … – dann doch recht aufgeschlossen erschien; es war ein freundliches Telefonat, in dem wir auch über die verschiedenen Möglichkeiten einer (nunja, freiwilligen) Selbststellung gesprochen haben. Der Mandant lebt nämlich nicht in Deutschland und ein Auslieferungsverfahren aus dem nicht-europäischen Ausland ist für keinen der Beteiligten eine angenehme oder bequeme Sache.
Vor ein paar Tagen habe ich – durch eine mir namentlich nicht bekannte Person aus dem Umfeld meines Mandanten – eine Nachricht aus dem Ausland erhalten, daß die dortige Polizei den Mandanten verhaftet habe; er werde nun in Richtung Bayern auf den Weg gebracht.
Bis heute weiß ich nichts Genaues. Ich ärgere mich darüber, daß die Staatsanwaltschaft es nicht für nötig hält, mir als Verteidiger eine kurze Nachricht zukommen zu lassen, daß es nun losgeht …
Vielleicht ist es in Bayern immer noch nicht angekommen, daß die Verteidigung eines Beschuldigten zu den Basics eines fairen, prozeßordnungsgemäßen und rechtsstaatlichen Verfahrens gehört. Es kann aber auch sein, daß sich dieses nicht-europäische Ausland und Bayern nur hinsichtlich des Wetters unterscheiden. Ich weiß es nicht.
Jetzt bin ich nur gespannt, wie die Bayern mit dem § 118 V StPO umgehen werden. Entsprechende Anträge habe ich jedenfalls mal gestellt.
Die drei F und eine Krähe
Eigentlich sollte ich mich nicht mehr ärgern; denn nach all den Jahren, in denen ich als Strafverteidiger unterwegs war, ist mir das Verhalten mancher Behördenvertretertypen schon so vertraut wie das werktägliche Frühstück. Aber manche Jungs und Mädels von der Kavallerie schaffen es immer mal wieder, meinen orbitofrontalen Kortex in Schwingung zu versetzen.
Der niedrigschwellige Anfangsverdacht für eine kleine Straftat, die in den meisten Fällen mit einer Geldstrafe belegt wird, führte Mitte November 2013 zu einer Wohnungsdurchsuchung.
Die Tante (!) meines Mandanten, die – wie jede Woche – gerade dabei war, professionell mit einem Feudel den Staub auf den Möbeln zu pflegen, gestattete den Beamten „freiwillig“ die Durchsuchung der Wohnung, sie verzichtete auf die Hinzuziehung von Zeugen und mit der Beschlagnahme des Smartphones und des Tablets (das Zeugs störte sowieso beim Saubermachen) sowie mit der Durchsicht der „Papiere“ erklärte sie sich einverstanden.
Der Mandant war derweil unterwegs, um das Geld zu verdienen, mit dem er seine Zugehfrau entlohnte und die Sozialabgaben dafür entrichtete.
All das war sauber und ordentlich im Protokoll vermerkt. Einen Durchsuchungsbeschluß gab es augenscheinlich nicht.
Ein paar Tage später kam der Mandant zu mir und beauftragte mich mit seiner Verteidigung. Und: Er wollte seine Elektronik wiederhaben. Deswegen habe ich Anfang Dezember bei der Staatsanwaltschaft einen angemessen begründeten Antrag auf Herausgabe der Sachen gestellt.
Passiert ist nichts. Nun, dann habe ich Mitte Dezember nochmal höflich an die Bearbeitung meiner Post erinnert. Das hat auch zu keiner Bewegung geführt. Deswegen habe ich zu Jahresbeginn eine ganz knapp formulierte Dienstaufsichtsbeschwerde an die Behördenvertreter geschickt. Ergebnis: Keine erkennbare Reaktion.
Ziemlich genau zwei Monate nach der Durchsuchungsmaßnahme, also am 15. Januar, verließ unsere Kanzlei ein Fax in Richtung Elßholzstraße. Dort sitzt der General, die Aufsichtsbehörde der Staatsanwaltschaft. Auch dieses Fax trägt in Sperrschrift das böse Wort mit den drei „F“.
D I E N S T A U F S I C H T S B E S C H W E R D E
Ich habe die Erfahrung gemacht, daß solche Hilferufe (sic!) entgegen mancher Gerüchte in aller Regel nicht fruchtlos verhallen. Denn an vereinzelten Stellen der schneidigsten Behörde der Welt sitzen durchaus noch Menschen, die ihre Verstand nicht gegen die Ernennungsurkunde eingetauscht haben.
Soweit, so gut. Ich warte nun auf das Ergebnis.
Zum Feierabend, nachdem ich den Faxbericht zur Akte gespeichert hatte, habe ich mich noch auf Twitter erleichtert:

Drei Stunden später reagiert die Staatsanwaltschaft:

Es ist nicht das Beamtenmikado, über das ich mich hier aufrege. Sondern dieser Bedienstete, der sich samt seiner Arroganz in der alimentierten Hängematte ausruht, die Arme vor der Brust verschränkt und ein süffisantes „Du-kannst-mich-mal“ rübertwittert.
Ich bringe es mal ernsthaft auf den Punkt: Es findet hier ein massiver Eingriff in Freiheitsrechte eines Bürgers statt. Der Verteidiger versucht mit den Mitteln der StPO und auf dem Dienstweg eine richterliche Kontrolle und gegebenenfalls eine Korrektur für seinen Mandanten zu erreichen, dessen Rechte auf den ersten Blick verletzt sein könnten.
Und dann kommt aus dieser Ecke des (nur scheinbar) anonymen Universums der arrogante Hinweis eines Staatsanwalts, Dienstaufsichtsbeschwerden gingen ihm am Arsch vorbei. Staatsanwälte, die mit so einer Einstellung – auch wenn sie „nur“ privat und feige vermeintlich anonym geäußert wurde – ihren Dienst schieben, verdienen (nicht nur) meine Verachtung!
Aber was rege ich mich hier eigentlich über den Kerl auf? War von dieser twitternden Krähe eigentlich was anderes zu erwarten?!