Staatsanwaltschaft

Akteneinsichtsantrag und ZACK!

Ich hatte vor ein paar Tagen über mittelalterliche Wüsten und beschimpfte Staatsanwälte im Lande Brandenburg berichtet. Die Potsdamer Strafverfolger waren mit meinem Akteneinsichtsgesuch überfordert, das zu irrsinngen Bemerkungen statt zur vollständigen Akteneinsicht führte.

Nicht, daß jetzt irgendjemand glaubt, der neue Osten sei noch immer nicht im alten Westen angekommen. Man soll nicht alle Ossis über einen Kamm scheren.

In einer anderen – auch recht umfangreichen – Sache hatte ich die Generalstaatsanwaltschaft Dresden vor ein paar Tagen um Einsicht in die Akten gebeten. Statt weinerlicher Kommentare über versehentlich geschredderte Vier- oder Fünftakten bekomme ich dieses Anschreiben:

eAkte aus Sachsen 01

Nach dem „Auspacken“ hatte ich einen Packen mit 13 Aktenbänden und 4.002 Blatt sowie ein weiteres Paket auf meinem virtuellen Tisch, dessen letztes Blatt so aussah:

eAkte aus Sachsen

In den Akten finden sich eine zweistellige Anzahl von Schreiben, mit denen den Mitverteidigern bereits die beiden DVD übersandt wurden. Oft nur ein paar Tage nach Eingang des Akteneinsichtsantrags. Keine Viertakten, keine Schredder, einfach nur zwei Silberlinge mit 53 Aktenbänden, die jeweils für 1,45 Euro mal eben von Sachsen nach Berlin und anderswo geschickt wurden.

Da haben die Dresdner sogar die sonst immer so fortschrittlichen Wessis aus Bayern überholt. Na, vielleicht klappt das auch mal an irgendeinem St. Nimmerleinstag in diesem roten Brandenburg.

Nebenbei:
Kann mal jemand eben ausrechnen, was so ein Kopiesatz an Akten, auf’s Papier kopiert, für Kosten nach dem RVG-VV 7000 auslösen würde? Und das dann mit der Anzahl der Verteidiger (so Stücker 15 etwa) multiplizieren. Ich kann mit so großen Zahlen nicht umgehen. Und was kann ich statt dessen für die beiden DVD abrechnen? (Wenn ich diese irrsinnigen Zahlen hier aufschreiben würde, glaubt mir das sowieso kein Mensch.)

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Irrsinn und wüste Beschimpfungen im mittelalterlichen Potsdam

528372_web_R_K_B_by_Stefan Emilius_pixelio.deIn einer sehr umfangreichen Wirtschaftsstrafsache mit einer zweistelligen Anzahl an Beschuldigten (bzw. bereits Verurteilten und noch Angeklagten) hatte ich für meinen Mandanten eine Sachstandsanfrage an die Staatsanwaltschaft geschickt.

Ich habe zwar am Rande mitbekommen, daß die abgetrennten Verfahren noch verhandelt werden. Es ist aber damit zu rechnen, daß mein Mandant zusammen mit weiteren Beschuldigten als nächster „an der Reihe ist“.

Und da ich zuletzt im Mai 2011 die Ermittlungsakten zur Einsicht hatte und sich in der Zwischenzeit reichlich Neues ergeben hatte, habe ich auch (ergänzende) Akteneinsicht beantragt.

Gemeinsam mit meinem Mandanten wollte ich prüfen, ob es aufgrund der erneuerten Sachlage sinnvoll ist, eine weitere Verteidigungsschrift zu verfassen, um damit Einfluß auf die Abschlußverfügung der Staatsanwaltschaft zu nehmen.

Der Herr Staatsanwalt antwortete mir:

… es ist beabsichtigt, gegen Ihren Mandanten sowie gegen den Beschuldigten Bullmann und die drei weiteren verbliebenen Beschuldigten (Gluffke, Brause und Frollein F.) in etwa 3 bis 4 Wochen Anklage zum Landgericht Potsdam zu erheben.

Da die Akten, was Ihren Mandanten betrifft, im Hinblick auf die beabsichtigte Anklageerhebung bereits weitestgehend durchgearbeitet sind und die Passagen speziell betreffend Ihren Mandanten in weiten Teilen im Entwurf schon geschrieben sind, sind die Ihren Mandanten herausgehoben betreffenden Akten bereits weitgehend für die Versendung zum Gericht verpackt. Die für Akteneinsichtsgesuche vorgehaltenen Viertakten sind, da mit solchen jetzt nicht mehr gerechnet worden ist, insoweit vernichtet. Die Drittakten benötigen OStA Müller, StA Dr. Meier und ich zum Handgebrauch fortlaufend für den Abschluss an der Anklageschrift.

Ich möge mir eine „garantiert inhaltsgleiche und aktuelle Zweitakte“ bei der Ermittlungsbehörde abholen, die – aus Potsdamer Perspektive – in unmittelbarer Nähe unserer Kanzlei sei.

An dieser Stelle möchte ich nochmal festhalten: Es handelt sich um ein Verfahren, in dem sich nahezu sämtliche Handlungen, die die Staatsanwaltschaft bestraft sehen möchte, im Internet zugetragen haben. Die Potsdamer Strafverfolgungsbehörde führt also ein Ermittlungsverfahren im Cybercrime-Bereich, und hat ausschließlich Papierakten zur Verfügung!

Und um dem noch eine Krone oben drauf zu setzen, schmeißt sie mühsam angefertigte Aktenkopien in den Reiswolf, weil der Staatsanwalt die Ansicht vertritt, daß ich die Akten nicht mehr einsehen möchte. Zur Begründung bezieht er sich u.a. darauf, daß die Verteidiger aus „einem früheren Trennverfahren dieses Verfahrenskomplexes“ sein Angebot, die „Viertakten kostenlos zum Verbleib zu überlassen“ nicht angenommen hätten.

Daß die „anderen“ Verteidiger – anders als diese Potsdamer Mittelalterbehörde – ihre Akten ebenfalls digital vorhalten und sich – ebenso wie unserer Kanzlei – ihre Wände nicht mit Regalen voller Papier zustellen wollen … auf diese Idee kommt der Staatsanwalt eher nicht. Also schmeißt er die Akten in die Tonne.

Ich habe dem Herrn Ermittler einen Brief geschrieben:

Den Irrsinn Ihrer Behörde, die Akten dieses Cybercrime-Verfahrens nicht zu digitalisieren, um sie den anderen Verfahrensbeteiligten und den zahlreichen Verteidigern jeweils auf (geschützten) DVD zur Verfügung zu stellen, möchte ich – jedenfalls an dieser Stelle – nicht weiter kommentieren.

Dazu dann aber der Kommentar des Herrn Staatsanwalts:

Im Übrigen ist Ihre Ansicht zur Frage der „elektronischen Akteneinsicht“ hier seit längerem bekannt und stößt hier auch auf ein gewisses Verständnis. Wüster Beschimpfungen („Irrsinn“), die ich persönlich im Übrigen auch als unpassend empfinde, bedarf es daher durchaus nicht, um die Staatsanwaltschaft für Ihre Auffassung zu sensibilisieren.

Ich bin gespannt, wie der nun – immerhin sensiblisierte – Strafverfolger reagiert, wenn ich wirklich mal anfange mit wüsten Beschimpfungen.

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Bild: Stefan Emilius / pixelio.de

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Die telefonallergische Staatsanwältin

Hatte die Staatsanwältin Langeweile? Oder wollte sie die Akte erstmal ins polizeiliche Nirvana schicken, damit sie das Ding vom Tisch hat? Ich weiß es noch nicht so genau. Aber diese Verfügung macht mich nachdenklich:

Beschuldigtenvernehmung

Die Staatsanwältin schickt ihre Verfügung urschriftlich mit Akten („u.m.A.“) an die Polizei. Die soll den Beschuldigten vernehmen. Sollte die Beschuldigtenvernehmung („BV“) schon erfolgt sein, könne die Polizei die Akte ohne BV. wieder zurücksenden.

Ah, ja.

Aus gewöhnich gut informierten Kreisen wird vermeldet, die Staatsanwältin leide unter einer massiven Telefonallergie.

Achso, nochwas: Die „Akte“ besteht aus 6 Teilbänden.

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Bankgeheimnis: Offenbarung verboten

Die Staatsanwaltschaft ermittelt in einer Wirtschaftsstrafsache. Unter anderem liegt der Focus auf der Nachverfolgung der Geldflüsse – nicht zuletzt auch zur Vorbereitung des Verfalls (§ 73 StGB), einer möglichen Rückgewinnungshilfe (§ 111b StGB) und anderer häßlicher Vermögensabschöpfungen.

Deswegen schreiben die Ermittler der Reihe nach alle Banken an, die irgendwie und irgendwann einmal mit dem Beschuldigten ein Verhältnis hatten oder haben könnten.

  • Nebenbei:
    Allein das reicht schon aus, um den Geschäftsmann – was seine finanzielle Zukunft betrifft – zurück in die Steinzeit zu befördern. Aber darauf kann man im Rahmen eines Strafverfahrens ja nicht auch noch Rücksicht nehmen. Die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK ist da nicht so wichtig.

Die Staatsanwaltschaft schickt also einen Brief an so ziemliche alle in Frage kommenden Finanzinstitute zwischen Flensburg und Oberstdorf:

VerdeckteErmittlungen01

Und weil man das Ganze verheimlichen möchte, erinnert der Staatsanwalt den jeweiligen Banker unter Androhung empfindlicher Übel an die Wirkungslosigkeit eines Bankgeheimnisses:

VerdeckteErmittlungen02

Aber vielleicht habe ich das mit dem Bankgeheimnis noch nicht so richtig verstanden.

Man glaubt gar nicht, wie schnell die um das Vertrauen ihrer Kunden werbenden Banken auf so eine Mitteilung reagieren und Kontenstaffeln, Darlehensverträge und Kreditunterlagen an die Staatsanwaltschaft übermitteln können, um die Umzugskisten mit den Ermittlungsakten befüllen.

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Die Folgen der Kronzeugenregelung

Der Stern berichtet ausführlich, welche konkreten praktischen Folgen die Einrichtung der Kronzeugenregelung des § 46b StGB haben kann und hatte:

Ex-Rocker Steffen R., der „Imperator“ und der „Pate von Weißenfels“, nutzte die „Verräternorm“ für sich und leistete die von den Strafverfolgern so dringend gewünschte „Aufklärungshilfe“.

… der Kronzeuge Steffen R., ein einschlägig vorbestrafter Gewalttäter, der zwei Frauen in die Prostitution geprügelt und nun eine hohe Haftstrafe zu erwarten hatte. Gegen ein mildes Urteil und eine neue Identität aber, so hatte er der Polizei versprochen, würde er über die Hells Angels auspacken. Er sei einer ihrer Unterstützer und in ihre vielen Verbrechen bis hin zum Mord eingeweiht. Sein Kalkül ging auf.

Die Folgen dieser den Oberstaatsanwalt Alexander Ostrowski seltsam zufrieden stellenden vermeintlichen „Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten“ sind elend teuer für die Landkassen, katastrophal für die zu Unrecht Beschuldigten und tödlich für den

Inhaber der Auto-Werkstatt, der nach der Berichterstattung der Lokalpresse über den angeblichen Folterraum viele Kunden verloren hatte …

Das sind die Auswüchse eines irrwitzigen Verfolgungswahns einiger Hardliner und von auf Teufel komm raus betriebenen Ermittlungen ohne Maß und Ziel.

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Die Zitate stammen aus einem Artikel von Kuno Kruse, veröffentlicht im Stern am 23.05.2014

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Haftsache: „Rufen Sie morgen nochmal an …“

564040_web_R_by_Günter Havlena_pixelio.deIn einer eiligen (neuen) Haftsache habe soeben ich versucht, den zuständigen Staatsanwalt zu ermitteln und zu erreichen. Dazu stellt mir das Telefonverzeichnis der Staatsanwaltschaft für die zuständige Abteilung insgesamt vier Telefonnummern zur Verfügung, die ich der Reihe nach angewählt habe. Beim zweiten Durchgang bei der vierten Rufnummer (also beim achten Versuch) erreiche ich endlich eine völlig gestresste Mitarbeiterin der Geschäftsstelle.

Ich trage mein Anliegen vor, nachdem ich der Frau das Aktenzeichen mitgeteilt habe, und erhalte die folgende Informationen:

  1. Sie ist für diese Sache nicht zuständig.
  2. Ich bin im falschen Zimmer angekommen.
  3. Das Telefon im richtigen Zimmer ist nicht besetzt.
  4. Den zuständigen Dezernenten für diese Sache kann sie mir nicht nennen.
  5. Das komplette EDV-System der Staatsanwaltschaft ist ausgefallen.
  6. Mit der Wiederherstellung ist heute nicht mehr zu rechnen.
  7. Ich solle mich morgen noch einmal melden.

Mir blieb nichts anderes übrig, als der armen Frau starke Nerven und Durchhaltevermögen zu wünschen. Denselben Wunsch schicke ich auch an meinen Mandanten, der in der Untersuchungshaft auf seine mündliche Haftprüfung wartet.

Die Frist des § 118 Abs. 5 StPO ist angesichts der armseligen Moabiter Verhältnisse reine Makulatur.

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Bild: Günter Havlena / pixelio.de

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Szenen einer Juristen-Ehe

605256_web_R_by_Wolfgang Dirscherl_pixelio.deEs ist ja schon schlimm, wenn ein Jurist mit einem Lehrkörper verheiratet ist. Aber als eine schlichte Katastrophe empfinde ich die Ehe zwischen einem Staatsanwalt und einer Richterin. Was erzählen die beiden sich eigentlich am Frühstückstisch für Geschichten?

Das müssen jedenfalls gefährliche Sachen sein, meint nämlich das Amtsgericht Kehl in einem Beschluß vom 15.4.2014 (5 OWi 304 Js 2546/14):

Auch die Ehe zwischen dem Richter und einem anderen Verfahrensbeteiligten ist grundsätzlich geeignet, Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters zu begründen. Denn die Ehe ist in der Regel auf gegenseitiges Vertrauen und Wertschätzung gegründet. Aus Sicht eines unvoreingenommenen Angeklagten bzw. Betroffenen besteht in dieser Situation dann die Besorgnis, dass der Richter den Ausführungen eines mit ihm verheirateten Staatsanwalts eine besondere Bedeutung beimisst, ihnen einen höheren Richtigkeitsrad zuerkennt als in vergleichbaren Fällen oder (eventuell auch nur unbewusst) aus Rücksicht auf den Ehepartner einem Entscheidungsvorschlag (Verurteilung, Strafmaß etc.) zustimmt, ohne dass dies der Sach- und Rechtslage im Verfahren entspricht oder bei Außerachtlassung der Tatsache, dass er sonst eine ebenfalls mögliche Variante angenommen oder Entscheidung gefällt hätte […]. So liegt der Fall hier.

Richterin am Amtsgericht … ist die Ehefrau des sachbearbeitenden Staatsanwalts. Unerheblich ist es dabei, dass es sich hier nicht um ein Strafverfahren sondern (lediglich) um einen Bußgeldverfahren handelt, in dem die Ermittlungen nicht von der Staatsanwaltschaft, sondern von der Verwaltungsbehörde geführt wurden, die auch den Bußgeldbescheid erlassen hat. Denn nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid und Vorlage der Akten an die Staatsanwaltschaft gehen die Aufgaben der Verfolgungsbehörde auf diese über (§ 40 Abs. 4 S. 1 OWiG). Ob sich der sachbearbeitende Staatsanwalt vor Übersendung der Akten gemäß § 40 Abs. 4 S. 2 OWiG an das Amtsgericht zur Entscheidung über den Einspruch mit der Sache eingehend auseinandergesetzt oder ein eigenes Interesse an der Ahndung der dem Betroffenen vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit hat, kommt es nicht an, auch wenn sich aus der Übersendungsverfügung ergeben sollte, dass dieses Verfahren für den sachbearbeitenden Staatsanwalt eines von vielen und von untergeordneter Bedeutung ist, worauf seine Übersendungsverfügung hindeutet, in der er formularmäßig erklärt, einer Entscheidung durch Beschluss nicht zu widersprechen, beabsichtige, nicht an der Verhandlung teilzunehmen, auf Terminsnachricht verzichte und keinen Antrag auf eine schriftliche Begründung des Urteils stelle. Denn diesen Schluss kann allenfalls derjenige ziehen, der die Praxis der Bearbeitung von Bußgeldverfahren durch die Staatsanwaltschaft kennt. Das ist weder im Allgemeinen noch hier im Besonderen anzunehmen. Im Übrigen ist der sachbearbeitende Staatsanwalt nicht gehindert, jederzeit ein stärkeres Interesse an der Sache zu entwickeln und sich unmittelbar ins Verfahren einzuschalten.

Dies vorausgeschickt stellt sich mir noch einmal die Frage, welchen Gesprächsstoff die beiden haben, nachdem die Brötchen vom Dorfbäcker auf dem Tisch stehen und der Filterkaffee in der Thermoskasse warm gehalten wird: Unterhalten sich die beiden dann über die Eskapaden des Dorf-Junkies, den sie nach dem Frühstück anklagen und (hin-)richten werden?

Nebenbei:
Das Amtsgericht hat über den Selbstablehnungsantrag der Richterin entschieden. Rechtsanwalt Umut Schleyer, dem ich für die Übersendung der Entscheidung danke, fragt sich zu Recht, wie entschieden worden wäre, wenn das Ablehnungsgesuch von einem Angeklagten oder auch nur von einem Betroffenen angebracht worden wäre.

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Bild: Wolfgang Dirscherl / pixelio.de

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Begründeter Stress für den Oberstaatsanwalt

Ich hatte in der vergangenen Woche bereits über den Verdacht berichtet, daß im Zusammenhang mit dem Verfahren gegen den Rapper Bushido die Politik auf die Strafverfolgung Einfluß genommen haben könnte. Bushido war vorgeworden worden, den Regierenden Bürgermeister Wowereit beleidigt zu haben. Die Frage der Erhebung bzw. Zulassung der Anklage könnte unter Umständen nicht im Kriminalgericht beanwortet worden sein, sondern in der Senatskanzlei des gestressten Bürgermeisters.

Das Gossenblatt Berlins berichtete am Sonntag darüber, daß an der Sache etwas Ernsthaftes dran sein könnte: Es sei ein Brief aufgetaucht, in dem Oberstaatsanwalt Dr. Behm von einem rangniederen Staatsanwalt belastet wird. Behm, sein Vorgesetzter, habe „massiv auf die Bearbeitung eingewirkt, um sein Ansehen wenigstens bei Herrn Wowereit aufzupolieren„. Der OStA habe anschließend gelogen, schreibt der Mitarbeiter der zuständigen Abteilung bei der Staatsanwaltschaft, die den Bushido-Fall bearbeitet hatte.

Die Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V. veröffentlichte am 31.03.2014 dazu die nachfolgend vollständig zitierte Pressemitteilung:

In den letzten Tagen ist in der Berliner Presse wiederholt über das Verhalten des Leitenden Oberstaatsanwalts Dr. Andreas Behm im Zusammenhang mit der Anklage gegen den Rapper Bushido wegen dessen Song „Stress ohne Grund“ berichtet worden. Das gegen Bushido eingeleitete Strafverfahren, welches unter anderem auf eine Anzeige des Regierenden Bürgermeisters Klaus Wowereit zurückging, war durch die zuständige Abteilung des Amtsgerichts nicht zur Hauptverhandlung zugelassen worden. Die gegen diese Nichteröffnungsentscheidung gerichtete Beschwerde der Staatsanwaltschaft hatte das Landgericht verworfen.

Nachdem der Verteidiger des Angeschuldigten im Beschwerdeverfahren wiederholt darauf gedrängt hatte, die Akte insoweit zu vervollständigen, als darin u. a. auch vermerkt sein sollte, ob es im Vorfeld der Anklage oder sonst Kontakte zwischen dem Anwalt des Regierenden Bürgermeisters und der Staatsanwaltschaft gegeben habe, hatte das Landgericht Berlin die Staatsanwaltschaft hierzu offiziell zur Stellungnahme in einer so genannten dienstlichen Erklärung aufgefordert. In dieser dienstlichen Erklärung teilte die Staatsanwaltschaft dann mit, es habe „im Vorfeld des Verfahrens oder außerhalb des Inhalts der Akten“ in keiner Form Kontakt zum Anwalt des Regierenden Bürgermeisters gegeben. Der Leitende Oberstaatsanwalt Dr. Andreas Behm soll sich dieser Erklärung offiziell angeschlossen haben, indem er handschriftlich auf dieser Erklärung vermerkt hatte „Dasselbe gilt auch für mich“.

In verschiedenen Presseartikeln der letzten Tage wird nun berichtet, dass es solche Kontakte sehr wohl gegeben habe. Konkret soll sich der Anwalt des Regierenden Bürgermeisters im Vorfeld der Anzeigenerstattung beim Leitenden Oberstaatsanwalt Dr. Behm gemeldet und ihn über den der später erstatteten Strafanzeige zugrunde liegenden Sachverhalt informiert haben.

Damit konfrontiert soll der Leitende Oberstaatsanwalt erklärt haben, dieses Gespräch zwischen ihm und dem Anwalt des Regierenden Bürgermeisters sei „aufgrund seiner inhaltlichen Bedeutungslosigkeit“ nicht in seiner Erklärung gegenüber dem Landgericht erwähnt worden.

Nun berichtet die BZ in ihrer gestrigen Sonntagsausgabe von einem ihr zugegangenen anonymen Brief eines Mitarbeiters aus der für die Anklage gegen Bushido zuständigen Abteilung der Staatsanwaltschaft. Danach soll Oberstaatsanwalt Dr. Behm in dem Gespräch mit dem Anwalt des Regierenden Bürgermeisters diesem „bestätigt haben, welche Straftatbestände er für gegeben hält“. Darüber hinaus soll Dr. Behm einen ersten Vermerk der Staatsanwaltschaft, der zu dem Ergebnis weitestgehender Straflosigkeit kam, negiert und gegenüber den zuständigen Staatsanwälten auf Anklageerhebung gedrungen haben.

Sollten die Informationen aus der Presse zutreffend sein, so hätte der Leitende Oberstaatsanwalt Dr. Behm gezielt Einfluss auf ein laufendes Ermittlungsverfahren genommen. Dies widerspräche der gesetzlich normierten Objektivität der Anklagebehörde. Darüber hinaus hätte der Leitende Oberstaatsanwalt Dr. Behm in einem laufenden gerichtlichen Verfahren eine ersichtlich unwahre dienstliche Erklärung abgegeben. Damit hätte der Leitende Oberstaatsanwalt nicht nur gegen seine dienstrechtliche Wahrheitspflicht verstoßen, sondern auch einem der wichtigsten Behördenprinzipien – dem der Transparenz – zuwider gehandelt.

Die Vereinigung Berliner Strafverteidiger fordert deshalb die umfassende Aufklärung des Sachverhalts. Sollten sich die in der Presse gegen den Leitenden Oberstaatsanwalt erhobenen Vorwürfe nicht als haltlos erweisen, hätte er das Vertrauen der Mitglieder der Vereinigung Berliner Strafverteidiger verloren.

Rechtsanwalt Dr. Toralf Nöding
für den Vorstand

In dem Songtext „Stress Ohne Grund“ heißt es:

Jeden Tag im Fadenkreuz, ich zeig dir wie der Hase läuft.

Es wird nicht überliefert, ob Bushido damit den Bürgermeister oder den Oberstaatsanwalt zitiert hat.

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Mitdenkender Staatsanwalt

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts schickt mir die Stellungnahme der

StA Vollstreckung

Es geht um einen Mandanten, der vor ein paar Jahren eine Riesendummheit gemacht hat, für die er aber nur zu einem Teil gerade stehen mußte. Wegen des anderen Teils war er im Maßregelvollzug untergebracht. Nun steht die (bedingte) Entlassung des Mandanten an. Dazu soll er wegen der Bewährungsauflagen erst noch angehört werden.

Der Staatsanwalt blickt voraus und erinnert sich an vergangene Fälle. Es wäre nicht das erste Mal, daß mich ein Mandant anruft, unmittelbar nachdem man ihn von jetzt auf gleich schlicht und unvorbereitet vor die Gefängnistür gesetzt hat.

StA Vollstreckung-Entlassung

Es gibt sicherlich Alternativen zu den von dem Staatsanwalt vorgeschlagenen Vorkehrungen. Aber ich freue mich, daß die Vollstreckungsstelle der Staatsanwaltschaft mittlerweile mitdenkt: Das da oben ist ein Textbaustein, der wohl nun stets vor den Anhörungen zur Bewährungsentlassung verwendet wird. Hoffentlich.

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Hoeneß und Wowereit: Stress für die Justiz

113414_web_R_by_raps_pixelio.deIn den Augen vieler Strafverteidiger, die den Schweinsgalopp der Münchener Wirtschaftsstrafkammer in dem Verfahren gegen Uli Hoeneß beobachtet haben, ist recht wenig von dem an die Öffentlichkeit gekommen, was für das Urteil schlußendlich bestimmend war. Der Kollege Rainer Pohlen faßt die professionellen Magenkrämpfe korrekt zusammen und reklamiert die Willkür der bayerischen Justiz – auch wenn Rechtsanwalt Pohlen dafür vergleichweise höflichere Worte findet.

Es gibt gewisse Ähnlichkeiten zu dem Verfahren gegen den ohne Grund gestressten Rüpel-Rapper: Auch dort scheint wohl so einiges im dunklen Hintergrund gelaufen zu sein, bevor ein Richter schlußendlich die Notbremse gezogen hat: Das, was Bushido in seinen Songtexten formuliert, sei – entgegen der Ansicht gewisser gehobener Kreise in der Berliner Partygesellschaft – Kunst und keine Volksverhetzung oder Beleidigung im Sinne des Strafgesetzes.

So habe es die Staatsanwaltschaft auf den untereren Rängen zunächst auch gesehen, berichtet Jost Müller-Neuhof im Tagesspiegel unter Bezugnahme auf den Strafverteidiger Stefan Conen, der Bushido zum Freispruch verteidigte.

Erst nachdem der Regierende Bürgermeister Wowereit, der sich in seiner Ehre und seiner sexuellen Identität gekränkt fühlte, mit Hilfe seines Rechtsanwalt an die staatsanwaltliche Leitung gewandt habe, sollen die Strafverfolger ihre Ansicht geändert und dann doch Anklage erhoben haben.

Der Versuch einer politischen Einflußnahme auf die Jusitz ist eine Sache – und in diesem Fall vielleicht sogar die eigene des gekränkt sich fühlenden Einflußnehmers. Das Herumgeeiere aber, das auf die Frage folgte, ob es in diesem Zusammenhang einen Kontakt zwischen Wowereit und der Führungsebene der Staatsanwaltschaft gegeben habe, ist die andere, eine entlarvende, wie ich finde.

Laut Gerichtssprecher war in dem Beschwerdeverfahren bei der Staatsanwaltschaft nachgefragt worden, ob es zu Wowereit oder seinem Anwalt Kontakte gegeben hatte. Darauf sei eine klare Antwort gekommen: Nein.

Nein heißt Nein. So verstehe ich jedenfalls diese vier Buchstaben. Bei der Staatsanwaltschaft hat man für besondere Fälle wie diesen Bürgermeister-Rapper-Fall andere Interpretationsmodelle.

Wenn sich Wowereits Rechtsanwalt im Vorfeld der Anzeigeerstattung bei Behördenleiter Behm meldet und sich mit ihm als zuständiger Ermittlungsbehörde

wie es bei Verdachtsfällen allgemein üblich ist

über einen „zur Kenntnis gelangten Sachverhalt“ unterhält, ist das kein Kontakt im Sinne dieses „Nein“. Und warum nicht? Weil nämlich:

Weder habe es dabei einen Austausch über Formulierungen einer Strafanzeige gegeben noch habe die Behörde dem Anwalt bedeutet, „wie sie gedenkt, inhaltlich damit umzugehen.“

Aha! Wenn Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Schertz sich mit dem Leiter der größten deutschen Staatsanwaltschaft, Leitender Oberstaatsanwalt Dr. Andreas Behm, über Bushidos Pöbel-Song unterhält, ist das kein „Kontakt“! Sondern was?

Es ist irgendwas, das …

… aufgrund seiner inhaltlichen Bedeutungslosigkeit irrtümlich keinen Eingang in die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft gegenüber dem Landgericht Berlin gefunden hat …

aber kein Kontakt. Sagt die Staatsanwaltschaft. Ein irrtümlichler Nicht-Kontakt.

Man könnte aber auch sagen, daß die Antwort auf die Frage nach dem Kontakt schlicht den verlogenen Versuch darstellt, eine möglicherweise stattgefundene Einflußnahme des Regierenden Partymeisters auf die Justiz-Kavalerie unter den Berliner Filzbodenbelag zu kehren.

In Bayern gibt es die Hoeneß-Amigos, wir in Berlin haben vielleicht einen Wowereit-Filz. Beides ist aber gleichermaßen das „Adieu Rechtsstaat“, dem Rainer Pohlen noch ganz optimistisch ein Fragezeichen hintan stellte; der schiere Stress für eine bisher wenigstens halbwegs funktionierende Justiz.

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Bild: raps / pixelio.de

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