Staatsanwaltschaft

Qualifiziertes Personal

Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wurde die Wohnung unseres Mandanten durchsucht. In der späteren Anklage wird behauptet, man habe in der Wohnung Substanzen gefunden, die man besser in einer Apotheke hätte aufbewahren sollen.

Die Akten und ganz besonders das Durchsuchungprotokoll sowie die entsprechenden Berichte sind … sagen wir es höflich … unergiebig. Deswegen hat das Gericht einen Polizeibeamten als Zeugen geladen.

Aus dem Vernehmungsprotokoll:

Durchsuchungsleiter

Nun klar, besser man schickt irgendjemand in fremder Leuts Wohnung als überhaupt keinen. Und wenn grad kein passendes Personal da ist, gibt man gern auch mal dem unpassenden die Kapitänsbinde. Nicht wahr? Hauptsache man macht irgendwas.

Der Polizeibeamte, der sich nach meinen Fragen gar nicht mehr so richtig wohl gefühlt hat auf dem Zeugenstuhl, würde mir ja eigentlich Leid tun, wenn ich nicht die Interessen meines Mandanten zu vertreten hätte. Aber was soll ich von einem Staatsanwalt halten, der auf der Basis solcher Qualitäts-Erkenntnisse eine Anklage schreibt? Und was von dem Richter, der diesen Mist dann zur Hauptverhandlung zuläßt?

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Honig um’s Maul des Kriminalbeamten

Der Staatsanwalt freut sich über das Ergebnis der Ermittlungsarbeit des Landeskriminalamts. Dafür bedankt er sich dann auch ganz artig:

GroßesLob

Das macht der Chefermittler geschickt. Erst der Honig, und dann auf den folgenden zwei Seiten eng gedruckt weitere Ermittlungsaufträge, die nichts anderes bedeuten können als zahlreiche Nachtschichten und Überstunden. Aber immerhin ist er höflich dabei.

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Geburtstagsgeschenk von der Kripo

Seit einiger Zeit überwachte die Polizei die Kommunikation des Unternehmers Bulli Bullmann, gegen den ein Ermittlungsverfahren geführt wurde.

Bullmann hatte einen Geschäftspartner, der allein dadurch, daß er mit Bullmann Geschäfte machte, ebenfalls im Fokus der Ermittler stand. Dieser Geschäftspartner war unser Freund Wilhelm Brause.

Aus einem Vermerk in der Ermittlungsakte:

In Auswertung aufgezeichneter Gespräche aus den laufenden TK-Überwachungsmaßnahmen war bekannt, dass der Beschuldigte Bulli BULLMANN (w.P.b.) die „IT-Dienste“ (Bereitstellung entsprechender Domains und Server) eines Wilhelm, eines „Berliners“ in Anspruch nimmt. Es wurde deutlich, dass sich hierzu BULLMANN und der Wilhelm schon mehrfach, letztmalig in Dresden (Stadtzentrum) persönlich getroffen hatten.

Da wiederum Klärungsbedarf hinsichtlich der weiteren Zusammenarbeit – Totalausfall „seiner“ (Bulli BULLMANN) Domains im Internet gegen Ende der letzten Woche bis andauernd Anfang dieser Woche – vorlag, wurde ein kurzfristiges Treffen zwischen Bulli BULLMANN und dem „Wilhelm“ für den heutigen Nachmittag anberaumt. Das Treffen sollte an der A 13 zwischen Dresden und Berlin stattfinden. Die genaue Örtlichkeit wollte Bulli BULLMANN dem „Wilhelm“ erst kurz vorher per e-mail mitteilen.

Da der „Wilhelm“ gegenüber dem Bulli BULLMANN erwähnte, dass er am 21.04. Geburtstag habe und 27 Jahre alt wird, wurde hiesigerseits von einem Geburtsdatum: 21.04.1986 ausgegangen und in den polizeilichen Auskunftssystemen recherchiert. Unter weiterer Zuhilfenahme von Internetrecherchen sowie der Rücksprache mit Berliner Dienststellen konnte der „Wilhelm“ letztendlich identifiziert werden. Demnach handelt es zweifelsfrei um den deutschen Staatsangehörigen

  • Wilhelm BRAUSE
    * 21.04.1986 in Nauen
    wh, : 12045 Berlin, Sonnenallee 107.

 

Drei Tage später, morgens um 7 Uhr, erhielt ich einen Anruf auf unserer Notrufnummer. Sechs fröhliche Polizeibeamte haben damit begonnen, sich die Geschäftsräume von Wilhelm Brause näher anzuschauen.

Ich halte fest:
Vorname, Tätigkeitsbereich und Geburtsdatum reichen zur eindeutigen Identifizierung aus, wenn noch ein bisschen Internet-Recherche hinzukommt.

Nebenbei:
Gefunden wurde nichts. Jedenfalls noch nicht. Die gesamte EDV wurde beschlagnahmt und wird nun sicherlich innerhalb der nächsten 18 Monate untersucht worden sein, bevor sie an Brause wieder zurück gegeben wird. Wenn er bis dahin nicht verhungert ist. Und sonst?

Das hier noch:

Durchsuchung in der Wolke

Auch an die Wolke hatte der kluge Staatsanwalt gedacht, als er den Erlaß des Durchsuchungsbeschlussen beim Ermittlungsrichter beantragte.

Und das alles nur, weil Brause sich von Bullmann ein Geburtstagsgeschenk erhofft hatte. Aber er hatte ja nichts zu verbergen …

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Strukturierte Kriminalbeamtin

Strafverteidigern wird seitens der Justiz- und Ermittlungsbehören schon einiges zugemutet, wenn es um die Verwirklichung des Akteneinsichtsrechts geht. Verstaubte Papierakten, statt PDF-Dokumente, die dann zusätzlich ganz oder teilweise nicht oder recht unorthodox paginiert (mit Seitenzahlen versehen) sind. Das ist noch das geringste Übel.

Spannend wird es, wenn das Gericht nach Anklageerhebung die Akten der Staatsanwaltschaft neu sortiert und eine neue Paginierung vorgenommen hat. Wenn die Staatsanwaltschaft zuvor die Akten der Kriminalpolizei schon umstrukturiert hat, ist das dann die dritte Ordnung.

Das führt dann in der Beweisaufnahme zu erheblichen Problemen, weil die in Schriftsätzen, Urkunden und Beschlüssen zitierten Fundstellen in den unterschiedlichen Aktenversionen den Einsatz von Pfadfindern erfordert: Der Polizeibeamte verweist auf ein Vernehmungsprotokoll, das sich doch eigentlich auf Blatt 213 in dem Band 3 der Fallakte 6 befinden muß. Dort jedenfalls hat er es abgeheftet. Gefunden wird das Protokoll dann endlich nach erfolgreichem Einsatz von Spürhunden im Sonderband 4 der Beiakte 2 auf Blatt 53. Oder so ähnlich.

Die Verteidigung hat dann irgendwann zwischen dem ganz Un-Organisations-Prozedere die Akten zur Einsicht erhalten und digitalisiert und verfügt bereits über ein eigenes Ordnungssystem, in dem dann nach dem Protokoll gesucht werden kann. Aber dafür gibt es ja entsprechende Technik. Lästig ist es aber allemal.

Für jeden Mist gibt es irgendwelche Vorschriften und Anordnungen in der Justiz. Für den Aufbau und die Struktur von Umfangs-Akten offenbar nicht oder sie werden nicht berücksichtigt.

Nun erhalte ich – mal wieder aus Sachsen – ein Aktenkonvolut, das Vorbildcharakter hat. Die Aktenbände sind sauber und einheitlich bezeichnet und die Bände haben etwas ganz Wichtiges: Ein Inhaltsverzeichnis.

Inhaltsverzeichnis

Innerhalb der Akte befinden sich Deckblätter zu den einzelnen Durchsuchungen, die jeweils weitere Übersichten über den konkreten Fall liefern. So macht das Arbeiten Freude, auch wenn hier und da wenig Erfreuliches in der Sicherstellungs- und Beschlagnahmeprotokollen zu lesen ist.

Besten Dank trotzdem auf diesem Wege an die gut strukturierte Kriminalbeamtin. ;-)

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Achtzehn Seiten für die Tonne

462488_web_R_by_Günter Havlena_pixelio.deDie Staatsanwaltschaft hatte Anklage zum Landgericht Leipzig erhoben. Diese Anklage hat der Strafkammer aber nicht so richtig gefallen. Deswegen haben die Richter die Eröffnung des Hauptverfahrens verweigert.

Das wiederum hat der Anklageverfasserin, Frau Staatsanwältin W., nicht gefallen. Sie erhob bereits einen Tag später die sofortige Beschwerde gegen den Nichteröffnungsbeschluß.

Zwei Monate später kann man lesen, daß der Versuch der Kavalleristin – um im Militär-Bild zu bleiben – ein Rohrkrepierer war. Das OLG Dresden (2 Ws 658/13) schrieb am 13.02.2014 in einen Beschluß:

Der maschinenschriftlich erstellte Beschwerdeschriftsatz, der in seinem Kopf die bearbeitende Staatsanwältin ausweist, beginnt nach der Bezeichnung des Verfahrens in seinem Text mit den Worten:

„Sehr geehrte Damen und Herren, gegen den Beschluss des LG Leipzig vom 26.11.2013 lege ich sofortige Beschwerde ein.“

Nach einer knapp 18-seitigen Begründung endet der Schriftsatz mit den ebenfalls maschinenschriftlich erstellten Worten

„Mit freundlichen Grüßen

gez. W, Staatsanwältin

Diese Mitteilung wurde elektronisch erstellt und enthält deshalb keine Unterschrift, wofür um Verständnis gebeten wird.“

Die Senat des OLG Dresden hatte kein Verständnis für diesen Unsinn und disqualifizierte die Beschwerde völlig zutreffend bereits als unzulässig.

Denn die Beschwerdeschrift ist nicht nur als PC-Fax rausgegangen – bei den beschränkten Möglichkeiten, die einer Strafverfolgungsbehörde zur Verfügung stehen, könnte man ja nachvollziehen, daß man dort mit eingescannten Unterschriften nicht umgehen kann. Zusätzlich zu dieser Per-Fax-Vorab-Überflüssigkeit schickt Frau Staatsanwältin W. die achtzehn Seiten auch noch mit „normaler Post“ ans Gericht. Also auf ausgedrucktem Papier, das sie hätte unterschreiben oder durch eine Mitarbeiterin der Geschäftsstelle beglaubigen lassen können. Zumal dazu auch noch reichlich Zeit gewesen wäre.

Zum Verständnis:
Sofortige Beschwerden unterliegen dem Schriftformerfordernis, müssen also unterschrieben sein, damit der Empfänger merkt, daß der Absender es ernst meint. Und das Schriftstück nicht nur ein Entwurf ist, der dadurch auf den Weg zum Gericht gebracht wurde, weil die Staatsanwältin nach den 18 Seiten vor Erschöpfung am Rechner eingeschlafen und mit dem Kopf auf die Tastatur geschlagen ist.

Das OLG Dresden formuliert es nicht ganz so flapsig, dafür aber ausführlicher, damit es Studenten (und Staatsanwältinnen) künftig besser machen können:

1. Das Merkmal der Schriftlichkeit schließt zwar nach dem Sprachgebrauch nicht ohne Weiteres notwendig die handschriftliche Unterzeichnung ein (so bereits RGSt 67, 385). Es soll aber gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, sowie die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Darüber hinaus muss feststehen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (vgl. RGSt 62, 53 [54J; 63, 246 [247]; 67, 385 [388]; BGHSt 2, 77 [78]; 12, 317; GmS-OGB NJW 1980, 172 [174]; BGH NJW 1984, 1974; Gössel, in: L-R, StPO, 26. Aufl., § 314 Rn 15 ff. m.w.N.).

Ein Schriftsatz, an dessen Einreichung vom Gesetz besondere verfahrensrechtliche Folgen geknüpft sind und der deshalb einen „bestimmenden Schriftsatz“ (GmS-OGB NJW 1980, 172 [173]) darstellt, kann seine fristwahrende Funktion nur erfüllen, wenn er diesen Formerfordernissen entspricht. Im Interesse der Rechtsklarheit gerade bei prozessweiterführenden Handlungen ist deshalb zu fordern, dass sich dies aus dem eingereichten Schriftsatz selbst eindeutig ergibt.

Vor diesem Hintergrund ist das Schriftlichkeitserfordernis bei „bestimmenden Schriftsätzen“ von Behörden, die selbst vor Gericht auftreten können, dann als gewahrt anzusehen …, wenn der Schriftsatz mit einem Beglaubigungsvermerk versehen und der Name des die Verantwortung Tragenden in Maschinenschrift wiedergegeben ist. Denn durch den Beglaubigungsvermerk ist ausreichend sichergestellt, dass das Schriftstück dem Sinn des Verantwortlichen entspricht und dass es mit dessen Willen in Verkehr gelangt ist (GmS-OGB 1980, 172 [174]).

2. Diesen Anforderungen genügt die sowohl per Telefax als auch mit normaler Post übermittelte Beschwerdeschrift der StA nicht. Zwar kann die sachbearbeitende Staatsanwältin aus dem Bearbeiterhinweis und der maschinenschriftlichen Unterschrift nachvollzogen werden. Mangels handschriftlicher Unterzeichnung oder zumindest einem Beglaubigungsvermerk kann der Beschwerdeschrift jedoch nicht entnommen werden, ob sie mit Willen der Verfasserin in den Rechtsverkehr gelangt ist. Es war deshalb bei Eingang der Beschwerde beim LG lediglich einen Tag nach Zustellung des Beschlusses nicht ausgeschlossen, dass es sich bei der Beschwerdeschrift nur um einen Entwurf handelte, der versehentlich in den Rechtsverkehr gelangt war.

So schwer war das aber auch wirklich nicht … mit dem Schriftformerfordernis wird der gemeine Jurist bereits im Grundstudium malträtiert. Und für diejenigen, die es dann immer noch nicht begriffen haben, daß man Schriftsätze zu unterschreiben hat, wenn sie Wirkung entfalten sollten, gibt es die Ziffer 149 der RiStBV, die da lautet:

Der Staatsanwalt hat die Reinschrift der Rechtsmittel- und der Begründungsschrift handschriftlich zu unterzeichnen.

Was bleibt? Die Staatsanwältin hat für die Tonne gearbeitet und der Beschuldigte erfreut sich über das (vorläufige?) Ende eines Zwischenverfahrens.

OLG Dresden, Beschluß vom 13.02.2014, 2 Ws 658/13, veröffentlicht in StraFo 2014, 163-165

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Bild: Günter Havlena / pixelio.de

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Chaos bei der Staatsanwaltschaft

Wenn Verteidiger über die Staatsanwaltschaft als Chaosladen schimpfen, ist das eigentlich normal. Richtig ernst wird es aber, wenn schon ein Oberstaatsanwalt in seiner Funktion als Amtsleiter deutliche Worte in eine Akte schreibt. Einen solchen Vermerk habe ich beim Aufräumen gefunden:

Chaotische Personallage

Es ging um die Vollstreckung eines vier Jahre alten Strafbefehls.

Warum gut ausgebildete und grundsätzlich intelligente Menschen mit Spitzenergebnissen bei ihren Prüfungen freiwillig in den Justizdienst gehen, kann ich nicht nachvollziehen. In so einem Chaosladen möchte ich noch nicht einmal tot an einem Garderobeständer hängen.

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Verbundenes Trennungschaos

Weiteres zum Dauer-Thema: „Keine Digitalen Aktenkopien in Brandenburg.“ Der Herr hat’s getrennt, der Herr hat’s verbunden. Aktendeckel zu Aktendeckeln, Papierberge zu Papierbergen.

Welche finanziellen Konsequenzen für die Landeskassen die beharrliche Weigerung der Potsdamer Staatsanwaltschaft hat, die Ermittlungsakten zu digitalisieren, habe ich bereits mehrfach dargestellt. In den Kommentaren zu diesem Blogbeitrag findet man die Vergleichsrechnungen, die einem auf Kostenvermeidung bedachten Haushälter Federn wachsen lassen.

Die Notwendigkeit, mühsam kopierte Siebt- oder Zwölftakten herstellen zu müssen, um anschließend den Hin- und Zurück-Versand der Akten an und duch die Verteidiger zu bewerkstelligen, bindet zudem völlig ohne Not Ressourcen, die an anderer Stelle wesentlich sinnvoller eingesetzt werden könnten.

Soweit erzähle ich bis hier nichts Neues.

Es gibt aber noch reichlich andere Folgen dieser vorsintflutlichen Brandenburger Methoden der Aktenführung. Deutlich wird das anhand dieses episch langen Schreibens, mit dem sich der – sicherlich völlig unausgelastete – Staatsanwalt seine Langeweile und die der Geschäftsstellenmitarbeiterinnen von Staatsanwaltschaft und Gericht vertreibt (bitte auf’s Bild klicken, Popcorn bereitstellen und lesen):

Trennungschaos

Hat das jemand auf Anhieb verstanden, was der Ermittler uns bzw. dem bedauernswerten Strafkammervorsitzenden da mitteilt?

Ich hoffe nur, die Staatsanwaltschaft verliert nicht selbst mal den Überblick. Bisher noch habe ich nur anerkennende Äußerungen über den Staatsanwalt gehört, der seit 5 Jahren nichts anders zu machen scheint, als seine Papierakten mit hoher Kompetenz perfekt zu organisieren.

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Wirksame wüste Beschimpfungen

Offenbar ist meine stets überaus sachlich und zurückhaltend formulierte Kritik (zuletzt hier und hier) an den Arbeitsmethoden der Potsdamer Staatsanwaltschaft – zumindest teilweise – auf offene Ohren gestoßen.

StA Potsdam 4

Es ist erfreulich, daß die Cybercrime-Ermittler aus Potsdam allmählich beginnen, sich um eine zeitgemäße Bearbeitung von Sachverhalten bemühen, die sich nahezu ausschließlich auf elektronischer Ebene zugetragen haben. Kritiklos anzuerkennen ist aber das ehrliche Bemühen der Staatsanwaltschaft, …

… jeden Anschein der Erschwerung der Arbeit der Verteidigung zu vermeiden.

Na bitte, geht doch. Alles wird gut, auch in Potsdam. Auch wenn’s (seit 2011) dauert …

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Salz in brandenburger Wunden

Ich möchte die Gelegenheit nutzen, nochmal ein wenig zu sticheln:

In der Brandenburgischen Landeshauptstadt Potsdam herrscht noch das tiefe Mittelalter, was die Einsicht in die Ermittlungsakten der dort gelegenen Staatsanwaltschaft angeht.

Anders in der kleinen, sympathischen Kleinstadt Zwickau; dort hat man verstanden, mit einigermaßen zeitgemäßer Technik umzugehen. Ich bin mir – mangels Aktenkenntnis – noch nicht sicher, wieviel Verteidiger bzw. Beschuldigte sich in dem sächsischen Verfahren tummeln werden. Aber die beiden Verfahren, von denen ich hier berichte, werden sich hinsichtlich des Umfangs nicht wesentlich unterscheiden.

Während die mittelalten Brandenburger noch immer Zweit- und Viertakten in Umzugskartons per Kleinlaster verschicken, greift die Staatsanwaltschaft Zickau zu Briefmarke im Wert von 1,45 Euro:

Akteneinsicht in Zwickau

So macht das Arbeiten Spaß, man kommt voran und das Verfahren muß nicht jahrelang vor sich hindümpeln, weil die Verteidiger auf den Umzugswagen warten.

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Herausgabe gebrauchter Kondome?

Im vergangenen Jahr hat die Ermittlungsbehörde die Wohnung unseres Mandanten durchsucht und so allerlei Sachen mitgenommen, die irgendeinen Beweiswert haben könnten. Nun, ein gutes Dreivierteljahr später, ist das Verfahren beendet und es geht um die Frage, was mit dem Zeug passieren soll. Diese Frage stellt uns eine Frau Oberstaatsanwältin:

Beweismittel

Mir fallen da durchaus ein paar Antworten ein, die hier allerdings nicht zitierfähig sind.

Any further suggestions?

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