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Staatsanwaltschaft
eAkten in Potsdam – doch schon in 2024 ?
Die Bundesrechtsanwaltskammer proudly presents:
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat Ende September den neuen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen (PDF) an die Verbände zur Stellungnahme übersandt. […]
In der geplanten Neuregelung ist vorgesehen, dass Straf- und Ermittlungsakten künftig elektronisch angelegt und geführt werden.
Na, das sind doch mal gute Nachrichten. Sogar an die Brandenburger Staatsanwaltschaften haben die Bundesjustizministeriellen gedacht:
Allerdings ist ebenfalls eine Öffnungsklausel vorgesehen, die den Ländern bis 2024 eine schrittweise Einführung gestattet.
Nach den hier vorliegenden und gesicherten Erkenntnissen rechnet das BMJV allerdings bereits jetzt schon mit Fristverlängerungsanträgen seitens der Potsdamer Staatsanwaltschaft.
Digitale Aktensicht in 1.360 Jahren
Ich habe eine ganze Menge zu meckern, in dem Verfahren, das die Staatsanwaltschaft Augsburg gegen meinen Mandanten führt. Aber die Rechte der Verteidigung werden dort nicht nur respektiert, sondern – in gewissen Grenzen – auch erheblich gefördert.
Gegen einen Haftbefehl habe ich Beschwerde eingelegt, die ich nur rudimentär begründen konnte. Für die weitere Begründung habe ich am 20.11.2014 per Fax um ergänzende Akteneinsicht gebeten. Keine 24 Stunden später erhalte ich dieses Fax aus der Fuggerstadt:
Das nenne ich mal flotte Installationsvoraussetzung für die Gewährung rechtlichen Gehörs. Besten Dank insoweit nach Bayerisch-Schwaben.
Diese Geschwindigkeit dürfte wohl an dem Alter (und die Erfahrung) von Augusta Vindelicorum liegen. Das bedeutet aber dann sicher auch, daß andere Städte, die erst im Mittelalter gegründet wurden, noch einen langen Weg vor sich haben. Wenn meine Vermutung zutrifft, dann dürfte es noch 1.360 Jahre(*) dauern, bis die Potsdamer Staatsanwaltschaft Akteneinsichten binnen Tagesfrist auf CD gewähren kann.
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(*) Gründungsjahr Augsburgs: 15 v. Chr; 1345 n.Chr. erhielt Potsdam das Stadtrecht
Akteneinsicht – die Hoffnung stirbt zuletzt
Das Gericht hat mir die Anklageschrift im Juli 2014 zugestellt. Damit begann für meinen Mandanten das Zwischenverfahren, in dem nicht mehr die Staatsanwaltschaft auf den Akten sitzt, sondern die Strafkammer.
Vor dem Hintergrund meiner Erfahrungen mit der Aktenführung der Staatsanwaltschaft und dem Unvermögen, die Verteidigung mit den notwenigen Informationen zu versorgen, hatte ich die Hoffung: Es kann nur besser werden.
Diese Hoffnung habe ich am 4. September 2014 in einen Akteneinsichtsantrag gegossen, den ich an das Landgericht geschickt habe. Seitdem habe ich noch ein paar Mal an diesen Antrag erinnert. Nun steht der Start des Verfahrens fest: Am 5. Dezember 2014 soll es losgehen. Akteneinsicht hat mir das Gericht bisher noch nicht gewährt.
Jetzt aber hat es geklappt. Jedenfalls teilweise. Auf meine Bitte: „Ich will alles!“ bekam ich ebenso knapp die Antwort: „Sie kriegen aber nicht alles!“. Nun, diese Diskussion haben auch schon andere Verteidiger mit anderen Gerichten geführt, das sieht nun jedoch nach einer Fortsetzung beim 5. Senat aus.
Aber quasi als Vorschuß auf den § 147 StPO gewährt man mir Einsicht in 34 Bände der aus mehr als 100 Bänden (die genaue Anzahl werde ich hiermit ermitteln können) der Akte. Und weil das Gericht es sehr eilig hat – schließlich beginnt das Verfahren ja in 2 Wochen – müssen die geschätzt 14.000 Blatt auch schnell – binnen dreier Tage – wieder zurück zum Gericht:

Das sieht irgendwie nicht danach aus, als wenn das Gericht darauf aus ist, einen konfliktfreien Start in eine entspannte und umfangreiche Beweisaufnahme zu planen.
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Bild: Jerzy / pixelio.de
Gänge, selten auch Allüren, in Potsdam
Auf RBB-Online war gestern zu lesen:
Seit dreieinhalb Jahren hält die Pillenbande Gericht und Staatsanwaltschaft in Potsdam auf Trab.
Ich bin mir nicht sicher, ob das, was die Potsdamer Staatsanwaltschaft da aufs Geläuf gebracht hat, als Trab bezeichnet werden sollte. „Slow Gait“ wäre vielleicht ein wenig treffender.
Trab und Galopp ist das, was sich das Gericht nun antun muß, wenn es den Beschleunigungsgrundsatz in dieser Haftsache zum Leuchten bringen möchte. Dazu wird man in naher Zukunft aber noch einiges zum Inhalt des § 121 StPO aus der Stadt Brandenburg a.d.H. zu hören bekommen.
Es wäre wünschenswert, wenn sich der Vorsitzende Richter beim Landgericht Potsdam da nicht mal vergaloppiert.
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Bild: Wikipedia
Auf der Geschäftstelle der StA Potsdam
Ich war am vergangenen Freitag kurz in Potsdam und habe die Gelegenheit genutzt, auf einen Sprung in der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft vorbei zu schauen, bei der die Ermittlungen in Cybercrime-Verfahren geführt werden.

Die freundlichen Mitarbeiterinnen waren gerade damit beschäftigt, die handschriftlichen Verfügungen des Staatsanwalts abzutippen, als ich heimlich dieses Photo schießen konnte.
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Bild: shorpy.com
Die Rolle der Schöffen im Strafverfahren
Im Laufe der Jahr lernt man als Strafverteidiger die Funktion der Schöffen zu schätzen. Anfangs meiner Karriere habe ich sie schlicht ignoriert. Das hat sich schlagartig geändert, als sie einmal in einer Jugendstrafsache den Vorsitzenden Richter überstimmt hatten, mit dem der Staatsanwalt und ich uns über das Strafmaß geeinigt hatten. Seitdem habe ich sie ernst genommen. Aber das ist eine andere Geschichte.
Später hatte ich es schonmal mit Schöffen zu tun, die eingeschlafen sind. Oder die einen gnadenlosen olfaktorischen Angriff auf die Rechte der Verfahrensbeteiligten fuhren. Schön war auch die Besetzungsrüge, die ich spontan erhoben und mit dem Restalkoholspiegel des Schöffen erfolgreich begründen konnte. Aber im Großen und Ganzen habe ich stets einen guten Draht zu den Laienrichtern.
Eine neue Variante in dem Stück „Was beim Landgericht Berlin schief gehen kann, geht auch schief.“ gab es in der vergangenen Woche. Nach einem zähen Kampf um die Terminierung der Berufungsverhandlung waren alle pünktlich um 13 Uhr erschienen: Die Vorsitzende Richterin, die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft, die Protokollführerin, die Wachtmeisterin, der Mitverteidiger aus Freiburg, der Mandant aus Frankreich und selbstredend meine Wenigkeit.
Wer fehlte? Beide Schöffen!
Das konnte weder an dem Bahnstreik liegen, auch Restalkohol erschien eher unwahrscheinlich. Nach einer kurzen Wartezeit erklärte die Vorsitzende, daß sie „die ordnungsgemäße Ladung der Schöffen nicht nachweisen“ könne. Übersetzt heißt das: Die Schöffen wurden überhaupt nicht geladen … aus welchen Gründen auch immer.
Der Vorschlag der Richterin: Beginn der Hauptverhandlung um 15:30 Uhr, bis dahin sollten Ersatzschöffen „beschafft“ worden sein. Das führte zu heftigem Protest bei den beiden aus dem Westen zugereisten Beteiligten. Und bei mir zu einem Stirnrunzeln wegen der Frage nach dem gesetzlichen Richter.
Die Chance nutzend habe ich dann die Geschichte von dem Oberstaatsanwalt erzählt, der sich als Weihnachtsmann verkleidet hatte. Anders formuliert: Wir haben den (schon schriftlich vorbereiteten) Antrag angekündigt, die Berufung der Staatsanwaltschaft als unzulässig zu verwerfen, weil nicht nachgewiesen ist, daß sie rechtzeitig eingegangen ist. Das führte zum Stirnrunzeln auf der Richter- und auf der Bank der Staatsanwaltschaft.
Es hat dann noch ein wenig gedauert und man hat sich in einem freundlichen Gespräch darüber geeinigt, daß man jetzt besser in Frieden auseinander gehen sollte, damit nicht noch mehr schief geht. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Berufung zurück genommen und der Mandant seine. Damit war das Urteil der ersten Instanz rechtskräftig und alle waren zufrieden.
Ich freue mich immer wieder gern über die wichtige Rolle der Schöffen in Strafverfahren.
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Bild: Petra Dirscherl / pixelio.de
GVU: Supporter-Club der GenStA?
Bereits im Februar 2012 kündigte laut eines Berichts in der Netzwelt Matthias Leonardy von der Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU) an, einen Strafantrag gegen die Betreiber von KinoX.to (der link funktionierte am 25.10.14 um 22:05 Uhr noch) stellen zu wollen.
Die KinoX.to-Betreiber haben das Angebot von Kino.to nahezu vollständig kopiert, nachdem die GVU in bewußten und gewolltem Zusammenwirken mit der Generalstaatsanwaltschaft Dresden dem – vorübergehend – erfolgreichen Vorbild des Streaming-Portals den Garaus gemacht hatten.
Die Verfahren gegen die erste Riege der Betreiber von kino.to sind rechtskräftig abgeschlossen. Die Ermittlungsverfahren gegen zahlreiche weitere Beteiligte (Hoster, Webmaster, Advertiser, Affiliates …) laufen allerdings noch und fordern von den Dresdner Strafverfolgungsbehörden großes Engagement, dem sie – auch und gerade aus Sicht der Verteidiger dieser Verfolgten – auf recht hohem Niveau entsprechen.
Aber offenbar reichte es den Ermittlern noch nicht. Anders als die Staatsanwaltschaft im Lande Brandenburg saufen die Sachsen (noch?) nicht in ihren eigenen Ermittlungen ab. Sie werden aber auch handfest supportet von der GVU, die eigene Ermittlungen durchführen und – anders als staatliche Strafverfolgungsbehörden – dabei nicht an die strengen Vorschriften des Strafprozeßrechts gebunden sind, die die Beschuldigten vor Übergriffen der Ermittler schützen sollen.
Nun haben die Sachsen, d.h. die Generäle aus Dresden, einem Medienbericht zufolge in mehreren Bundesländern Razzien gegen die Betreiber von KinoX.to durchgeführt. Zwei Lübecker, denen die Ermittler unterstellen, sie seien die schlimmsten Finger von kinoX.to, haben es vorgezogen, den Wohnungs-Durchsuchungen besser nicht beizuwohnen, weil sie wohl befürchteten, daß die Beamten nicht nur den erforderlichen Durchsuchungsbeschluß, sondern auch noch einen Haftbefehl vorlegen konnten. „Nur“ zwei an- und maßgeblich Beteiligte vom Niederrhein konnten sich nicht schnell genug eine Fahrkarte aus dem Automaten ziehen; sie bekommen zur Zeit ihr Frühstück ans Bett gebracht.
Unbestätigten Berichten zufolge gibt es im Zuständigkeitsbereich der GenStA Dresden zur Zeit keine anderen Straftaten außer eben solche, die eine Verletzung der Rechte von Mitgliedern der GVU darstellen könnten.
Aufmerksames Kammergericht
Die Mandantin hatte mich erst in der Berufungsinstanz mit ihrer Verteidigung beauftragt. Erstinstanzlich war sie zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Den Auftrag, den sie mir erteilte, lautete: Strafaussetzung zur Bewährung. Dieses Ziel hatten wir vor dem Landgericht dann auch erreicht. Zum Mißfallen der Staatsanwaltschaft. Die erhob gegen das Berufungsurteil die Revision zum Kammergericht.
Nach dem üblichen Austausch der Begründungen und Erwiderungen erhielt ich in den vergangen Tagen eine Ladung zur Revisionshauptverhandlung vom und im Kammergericht. Und mit gleicher Post – zu meiner Überraschung, weil ich keinen entsprechenden Antrag gestellt hatte – diese Bestellung:

Das war bisher so nicht üblich. Aber jetzt – und da ist das Kammergericht auf dem allerneusten Stand. Heute, am 6.10.2014, hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs die folgende Pressemitteilung herausgegeben:
In Hauptverhandlungen vor den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs über Revisionen von Angeklagten, Staatsanwaltschaften oder Nebenklägern ist es bisher üblich, auch dann zu verhandeln wenn der Angeklagte – der nur in seltenen Ausnahmefällen persönlich an der Hauptverhandlungen teilnimmt – nicht durch einen Verteidiger seiner Wahl vertreten ist. Pflichtverteidiger für die Revisionshauptverhandlung müssen nach dem Wortlaut des Gesetzes nur auf Antrag bestellt werden. Wenn ein solcher Antrag nicht gestellt wird und ein Wahlverteidiger zur Hauptverhandlung nicht erscheint, wurde bisher in den meisten Fällen ohne jede Beteiligung des Angeklagten verhandelt. Diese Praxis ist nach Ansicht des 2. Strafsenats mit der Regelung des Art. 6 Abs. 3 Buchstabe c der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht vereinbar, die jedem Beschuldigten das Recht garantiert, sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen oder den Beistand eines Pflichtverteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.
Der Vorsitzende des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat deshalb durch eine Verfügung vom 25. September 2014 entschieden, dass in allen Hauptverhandlungen vor dem Revisionsgericht, wenn der Wahlverteidiger des Angeklagten nicht erscheint oder dies ankündigt, er zum Pflichtverteidiger zu bestellen ist. Für den Verteidiger stellt diese Bestellung – mit einer gegebenenfalls geringeren als der bei Mandatserteilung vereinbarten Vergütung – unter Umständen ein Sonderopfer dar, das er hinnehmen muss. Der Angeklagte seinerseits kann auf eine Verteidigung in der Hauptverhandlung über die Revision, welche das einzige Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Urteile mit besonders gravierenden Rechtsfolgen darstellt, nicht – etwa aus Kostengründen – verzichten.
BGH; 2. Strafsenat, Verfügung vom 25. September 2014 – 2 StR 163/14
Das Kammergericht scheint wohl über die aktuellen Entwicklungen in Karlsruhe informiert gewesen zu sein. Das ist ganz besonders löblich, weil hier der 2. Senat entschieden hat, obwohl nicht dieser, sondern „nur“ der 5. Senat des BGH für die Entscheidungen aus Berlin zuständig ist.
Na denn, schauen wir uns das mal an, was das Kammergericht dem Pflichtverteidiger zu den Strafmaß-Argumenten der Staatsanwaltschaft zu sagen hat.
Kosten des Ausdrucks digitalisierter Akten
Vor dem Landgericht Düsseldorf hatte es ein Umfangstrafverfahren gegeben. Rund 380.000 Blatt Akten wollten und mußten in diesem Verfahren berücksichtigt werden. Anders als es der Brandenburger Brauch will, haben die Düsseldorfer die Akten digitalisiert und den Verteidigern eben in dieser Form zur Verfügung gestellt.
Auf Antrag der Verteidiger hat das LG Düsseldorf festgestellt, dass zur sachgemäßen Durchführung der Verteidigung ein Komplettausdruck der in elektronischer Form zur Verfügung gestellten Verfahrensakte erforderlich sei. Die Verteidiger hatten daraufhin Anträge auf vorschussweise Festsetzung entstandener bzw. voraussichtlich entstehender Auslagen in Höhe von bis zu 67.000 Euro pro Pflichtverteidiger für den Ausdruck gestellt.
Das fand das OLG Düsseldorf dann doch ein wenig zu heftig und hat entschieden, dass ein Verteidiger keinen Anspruch auf Ausdruck einer kompletten e-Akte hat, wenn ihm diese dauerhaft in digitalisierter Form zur Verfügung steht. Immerhin sind dann doch noch 14.043,79 Euro festgesetzt worden.
Das LG Düsseldorf hatte den Verteidigern bereits digitalisierte Akten zur Verfügung gestellt. Die Entscheidung ist nicht übertragbar auf den in Brandenburg üblichen Fall, daß die Akten in Pappendeckeln an die Verteidiger herausgegeben werden. Die Kosten für das Kopieren der Akten durch die Verteidiger sind zu erstatten. Bei 380.000 Blatt wären das runde 57.000 Euro. Pro Verteidiger!
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 22.09.2014, Aktenzeichen: III-Ws 236/14 u.a. (Weitere Informationen dazu frei zugänglich bei Juris)
Besten Dank an Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr für den Hinweis auf diese Entscheidung.
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Bild: Thorben Wengert / pixelio.de
So muß das!
Es geht um zwei Taxifahrten, die unser Mandant unternommen hat und die er aber nicht bezahlen kann. Deswegen hat die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen (Eingehungs-)Betrugs eingeleitet.
Unser Mandant steht allerdings unter Betreuung, weil er gesundheitlich angeschlagen ist. Das ist auch der Amtsanwaltschaft rechtzeitig bekannt geworden, was nicht die Regel, deswegen erfreulich ist. Noch erfreulicher ist allerdings die Reaktion der Ermittlungsbehörden; aus dem Anschreiben der Polizei an den Betreuer:

So funktioniert ein angemessener Umgang mit psychisch kranken Menschen und mit denen, die sich für sie einsetzen.
Wir haben das hier auch oft (sic!) anders erlebt. Da werden bekannt oder zumindest erkennbar nicht zu einer freien Willensbildung fähige Menschen „rechtlich belehrt“, vernommen, das Schuldeingeständnis notiert und die weitere Korrespondenz nicht mit dem Betreuer geführt. Am Ende erfolgt dann die Zustellung eines Strafbefehls durch Einwurf in den Briefkasten, die Nichtbezahlung der Geldstrafe, die Androhung und schließlich die Vollsteckung der Ersatzfreiheitsstrafe.
In diesem Fall haben sich sowohl die Amtsanwaltschaft, als auch die Polizeibehörde so verhalten, wie es immer sein müßte. Besten Dank dafür, auch wenn das eigentlich ein Selbstverständlichkeit ist.