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Staatsanwaltschaft
Die Karriere einer Staatsanwältin
Die Pressestelle des Bundesgerichtshofes verbreitete in der Pressemeldung Nr. 053/2015 vom 09.04.2015 die Optimierung der Frauenquote beim BGH:
Drei neue Richterinnen am Bundesgerichtshof
Das sei ihnen gegönnt.
Bemerkenswert finde ich diese Information (Hervorhebungen durch mich):
Richterin am Bundesgerichtshof Wimmer ist 45 Jahre alt. Nach Abschluss ihrer juristischen Ausbildung trat sie 1996 in den höheren Justizdienst des Freistaats Bayern ein. Dort war sie zunächst bei der Staatsanwaltschaft Landshut und im Bayerischen Staatsministerium der Justiz tätig, wo sie im März 1999 zur Regierungsrätin im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt wurde. Im September 1999 erfolgte ihre Ernennung zur Richterin am Landgericht Landshut. Im November 2005 kehrte sie als Gruppenleiterin zur Staatsanwaltschaft Landshut zurück. Von Mai 2008 an war Frau Wimmer – anfänglich im Abordnungsverhältnis – bei der Generalstaatsanwaltschaft München tätig, wo sie im Juni 2008 zur Oberstaatsanwältin befördert wurde. Seit März 2011 leitete sie bei der Staatsanwaltschaft München I wirtschafts- bzw. korruptionsstrafrechtliche Abteilungen.
Und für welches Rechtsgebiet ist die für das Richteramt befähigte erfahrene Strafjuristin vorgesehen? Richtig, fürs Zivilrecht:
Das Präsidium des Bundesgerichtshofs hat Frau Wimmer dem schwerpunktmäßig für das Werkvertrags-, Handelsvertreter- und Zwangsvollstreckungsrecht zuständigen VII. Zivilsenat zugewiesen.
Ich gratuliere!
Sonderangebot: Freiwillige Auslieferung nach Bayern
Im Januar 2014 wurde der Mandant in der Türkei verhaftet. Die Augsburger Staatsanwaltschaft führt gegen ihn ein Ermittlungsverfahren und begehrt seitdem die Auslieferung nach Bayern.
Es hat bis August 2014 gedauert, bis der Mandant endlich gegen Auflagen aus der türkischen Auslieferungshaft entlassen wurde. Die Türken haben eingesehen, daß die Fortdauer der Haft unverhältnismäßig wäre. Eine Kaution wurde gestellt und dem Mandanten aufgegeben, die Türkei nicht zu verlassen.
Die knapp acht Monate Haft haben zum Verlust der Wohnung und des Arbeitsplatzes geführt. Der Mann stand also erstmal ohne Einkommen auf der Straße. Er war schon im Januar 2014 bereit, sich nach Augsburg ausliefern zu lassen. Und jetzt erst Recht.
Die formelle Zustimmung der türkischen Behörden zur Auslieferung liegt nun seit Sommer 2014 vor. Seitdem wartet der Mandant darauf, daß er ins schöne Bayern kommt.
Selbst ausreisen darf er nicht, wenn er nicht riskieren will, erneut in Auslieferngshaft genommen zu werden und der gezahlten Kaution verlustig zu gehen.
Die Bayern sind auch nicht bereit, für einen gewissen Zeitraum den Haftbefehl außer Vollzug zu setzen, damit er „freiwillig“ ausreisen kann. Breit angelegte Fachaufsichtsbeschwerden bis zum rauf zum Bayerischen Staatsministerium der Justiz haben für Aufsehen gesorgt. Zu mehr reichte es aber auch nicht.
Haftbeschwerden, die auf den Unstand gestützt wurden, daß der Mandant nach Augsburg will, aber nicht darf, obwohl er muß, sind vom Landgericht Augsburg und vom Oberlandesgericht München als unbegründet verworfen worden.
Eine Pattsituation, an der sich seit 14 Monaten nichts geändert hat. Der Mandant muß in der Türkei warten, ob und wie es den deutschen bzw. bayerischen Behörden irgendwann am St. Nimmerleinstag gelingt, ihn nach Augsburg zu bringen.
Aber jetzt kommt ein wenig Bewegung in die Sache:

Das scheint mir ein vernünftiger Vorschlag zur Güte zu sein, den ich mit dem Mandanten erörtern werde. Auch wenn man im Metatext Anflüge einer Verzweifelung vermuten könnte. Ich glaube aber, wir sind da in einer recht guten Verhandlungsposition, was die Definition von „kurzzeitig“ und die Frage einer „Verschubung“ angeht.
Meditationsempfehlung für den Staatsanwalt
Eine unterhaltsame und kurzweilige Beweisaufnahme stand auf dem Programm, an der ich als Zeugenbeistand teilnehmen durfte. Von Anfang an war eine elektrisierende Atmosphäre im Saal zu verspüren, die ihre beiden Pole auf den Verteidigerbänken einerseits und bei den beiden Staatsanwälten andererseits hatte.
Es begann damit, daß der Herr Staatsanwalt lauthals einen der Angeklagten rügte. Er hatte den Vorsitzenden nicht mit seinem Titel, sondern mit seinem Nachnamen angesprochen. In den Augen des Herrn Staatsanwalts wohl ein Sakrileg und aus seiner Sicht ein Fall der Nothilfe für den hilflos der Respektlosigkeit ausgesetzten, bedauernswerten Vorsitzenden.
Anschließend wurde ausführlich diskutiert, welche Rechte ein Herr Staatsanwalt hat, wenn er die Ansicht vertritt, daß es in der Hauptverhandlung drunter und drüber geht. Das Ergebnis: Ja, er darf – Ziffer 128 RiStBV. Ob die höfliche(!) Anrede eines Vorsitzenden mit seinem Namen allerdings ein Einschreiten des schneidigen Herrn von der Kavallerie bedarf, ist keine Geschmackssache.
Nun, die Spannung stieg, wechselseitige Rügen bei der Befragung, turbulente Stimmung und verbale, aber lautstarke Auseinandersetzungen. Ich saß mit meinem Mandanten zwischen den Fronten in der ersten Reihe; wir schauten mal nach links, mal nach rechts und hatten gute Unterhaltung (und schon wieder kein Popcorn dabei). Bis dem Vorsitzenden der Kragen platzte und, um die Streithähne durch eine Zwangspause wieder auf Normaltemperatur zu bringen, die Unterbrechung für 10 Minuten anordnete.
Von der Verteidigerbank kam der Vorschlag in Richtung des Herrn Staatsanwalts:
Mach Yoga!
Was sofort zu einem #Aufschrei führte – der Herr Staatsanwalt forderte den Vorsitzenden auf, diese Aufforderung zu protokollieren:
Der hat mich geduzt! Der hat „Mach Yoga!“ zu mir gesagt! Ich will, daß das protokolliert wird!
Protokolliert wurde nichts, weil sich irgendwie kein Zeuge gefunden hatte, der – außer dem Adressaten – diese Ungeheuerlichkeit gehört haben will. (Ich auch nicht, man hat mir nur davon berichtet.)
Ein jeder blamiert sich so gut er kann. Aber so sind manche Menschen eben: Im Schlußvortrag vor voll besetzter Galerie mit großer Selbstverständlichkeit einen Nazivergleich zu einer Verteidigungsstrategie ziehen, aber dann „Rabääh!“ schreien, wenn ein freundlicher und hilfsbereiter Verteidiger eine im Grunde nützliche Empfehlung ausspricht.
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Bild: © Uwe Wagschal / pixelio.de
Digitale Akte bei der Staatsanwaltschaft
Daß es noch ein langer Weg ist, bis bei den Ermittlungsbehörde ein Umgang mit digitalisierten Dokumenten zur Routine wird, zeigt dieses nette Beispiel aus dem Bundesland Sachsen (diesmal nicht: Potsdam! ;-) ).
Ich verteidige zur Zeit in einer umfangreichen Sache wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz. Meinem Mandanten wird vorgeworfen, an dem Handel mit so genannten Legal Highs beteiligt zu sein. Die Ermittlungen laufen schon seit 3 Jahren. Entsprechend umfangreich sind die Ermittlungsakten.
Ende Februar hatte ich um ergänzende Akteneinsicht gebeten. Anfang März bereits bekam ich Post. Eine DVD, auf der die komplette Akte digital gespeichert sein soll.
In der Hülle sah der Datenträger so aus:
Unbeschriftet. Komisch, nicht wahr? Wie die „Rückseite“ aussieht und warum die Scheibe zur Herstellung einer Uhr, eines Mobiles oder als Bierdeckel geeignet ist, aber ansonsten unbrauchbar, erkennt man durch Klick auf’s Bild.
Wir haben ein paar Tage später Ersatz bekommen.
Opportun in die Verjährung
Meinem Mandanten wurde eine gefährliche Körperverletzung vorgeworfen. Laut Anklage soll er gemeinsam mit einem Mitangeklagten am 14.02.2010 einen anderen mit einer Bierflasche körperlich mißhandelt haben.
Beide Beschuldigte haben zur Sache nicht ausgesagt, sondern sich durch Schweigen verteidigt. Auch schon im Ermittlungsverfahren, nachdem sie zwei Tage nach dem Vorfall von Zeugen angeblich wiedererkannt wurden. Einfach mal nichts gesagt, außer ihren Namen.
Bei den beiden Gerichtsterminen waren alle Beteiligten anwesend. Nur der Geschädigte erschien nicht. Zweimal nicht. Seit dem 03.02.2012 dümpelte das Verfahren also vor sich hin. Nun habe ich dann nochmal vorsichtig beim Gericht nachgefragt, was denn los sei. Drei Tage später bekam ich die folgende Antwort:

Also als Verteidiger bin ich ja nun der allerletzte, der gegen diese Art des Totmachens einer Akte nichtsetwas einzuwenden habe. Aber das mit dem Legalitätsprinzip und der Pflicht der Justiz, Straftaten zu verfolgen, habe ich in der Juristenschule noch anders gelernt.
Nun, dann warte ich eben noch ein Weilchen, bis ich dann beantragen kann, das Verfahren wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung einzustellen.
Übungsfrage an die versammelten Jurastudenten: Wann hätte mein Antrag Aussicht auf Erfolg?
Erpressung zur Beseitigung des öffentlichen Interesses
Erst machen die Ermittler ein Riesenfaß auf, als wenn es um eine Abwehr der Vorbereitung eines Angriffskriegs ginge. Es finden Durchstechereien und hochnotpeinliche Pressekonferenzen statt. Man schlachtet einen Verdächtigen bei lebendigem Leib und in aller Öffentlichkeit. Und wenn man dann die Sache bei Lichte betrachtet, bleibt eigentlich nichts übrig als lauwarme Luft. Und wie kommt man da raus aus der Nummer?
Man kündigt eine zweite Hinrichtung im öffentlichen Interesse an. Für den Fall, daß der Verdächtige ist bereit ist, sich in den Staub zu werfen und zu winseln.
Kinderpornographie ist nicht akzeptabel. Genauso wenig wie eine Erpressung durch den schieren Mißbrauch von Macht. Beides ist widerlich.
Hitlergruß in Köln nicht strafbar?
Aus den Gründen eines amtgerichtlichen Urteils zum Thema „Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen“
Nach der durchgeführten Beweisaufnahme gingen Staatsanwaltschaft und Gericht nicht mehr von dem zuvor ebenfalls angeklagtem Vorwurf aus, dass die Angeklagte durch Zeigen des Hiltergrußes sich des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen strafbar gemacht habe. Es sei nicht auszuschließen, dass die Angeklagte den Hitlergruß rein als Provokation und Beleidigung gegenüber den Polizeibeamten gezeigt habe. Die für die Erfüllung des Tatbestandes des § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB notwendige subjektive Identifikation mit dem ideologischen Gedankengut des Nationalsozialismus konnte nicht festgestellt werden.
Amtsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2015 – 523 Ds 704/14, im Zusammenhang mit der Teilnahme an der „HoGeSa-Kundgebung“ im Oktober 2014.
Ja, ne, is klar. Die wollte nur spielen.
Özdemir: Viel Rauch um nichts.
Das gegen den Migranten Cem Özdemir geführte Strafverfahren wegen Besitzes von Rauschgift ist nun eingestellt worden.
Der Grünenpolitiker hatte neben einem brandgefährlichen Kübel mit grünem Gras gestanden, als er sich einen Kübel mit Eis über den Kopf geschüttet, das Szenario gefilmt und veröffentlicht hatte.
Die Staatsanwaltschaft Berlin hatte daraufhin den Anfangsverdacht, daß Herr Özdemir gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen haben könnte. Deswegen mußte ein gewaltiges Immunitätsaufhebungs- und Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet werden. Ein Sprecher der Strafverfolger teilte jetzt aber die Einstellung des Verfahrens nach § 153 StPO mit.
Anders als die Zeit Online berichtet, erfolgte die Einstellung aber nicht deswegen, weil der verdächtige Rauschgiftbesitzer nur gering schuldig gewesen ist. Die Einstellung nach § 153 StPO spricht von einer theoretisch möglichen geringen Schuld, die aber eben gar nicht feststeht bzw. festgestellt wurde.
Also: Selbst wenn das Pflänzchen eine echte THC-haltige oder -produzierfähige Cannabispflanze gewesen wäre und kein Gummibaum, wäre die Schuld des Kübelbesitzers – wer auch immer das gewesen sein könnte – nicht so schwer gewesen, daß es einer Bestrafung bedurft hätte. Sagt der Staatsanwalt! Und genauso steht es im Gesetz.
Richtig ist aber der Bericht in der Zeit über den Unsinn der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen eines grünen Pflänzchens in einem grüne Video insoweit:
Die Staatsanwaltschaft hatte begonnen, gegen Özdemir zu ermitteln, nachdem dieser in einem Video auf seinem Balkon mit einer Hanfpflanze zu sehen war. Zudem hatte Özdemir auf einem Landesparteitag in Berlin statt Blumen eine Hanfpflanze entgegengenommen. Während der Ermittlungen war auch die Immunität des Bundestagsabgeordneten aufgehoben worden.
Conclusio: Es gibt sicher sinnvollere Möglichkeiten, das Geld des Steuerzahlers sinnlos zu verbraten.
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Bild: tokamuwi / pixelio.de
Aktenführung in Sachsen-Anhalt
In einer sehr umfangreichen Steuerstrafsache ging es los mit Feststellungen der Veranlassungsstelle beim Finanzamt Halle. Dort sammelte man säckeweise Informationen, die nun auf den Weg zur
gebracht werden müssen. Und weil Halle einerseits nicht in Brandenburg liegt und es andererseits um viel, ernsthaft viel Geld geht muß es schnell gehen. Und schnell geht so:

Einscannen, DVD brennen, ins Transferlaufwerk und ab damit. Binnen weniger Sekunden sind die Ergebnisse der Ermittlungen gegen nahezu einem Dutzend Personen und Firmen dort, wo sie hingehören.
Und nach der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeaktion der örtlich zuständigen Ermittlungsbehörde, liegen die Akten, säuberlich sortiert und auf einen Silberling gebrannt, auf dem Tisch der leitenden Staatsanwältin. Vor dort aus bis zur Akteneinsicht per DVD-Kopie durch die Verteidigung hat’s dann nochmal eine knappe halbe Stunde gedauert. Kosten für die Landeskasse: 2,50 Euro für 18 Band Akten mit insgesamt 634 MByte Daten. Geht doch …
In dem Verfahren vor dem Landgericht Potsdam habe ich im September 2014 Akteneinsicht beantragt und bis heute noch nicht vollständig erhalten. Geht nicht …
Nachrichten aus der heimatlichen Provinz
Im August 2013 entwendete ein 46 Jahre alter Angeklagte aus Kreuztal in einem Lebensmittelmarkt in Siegen eine Flasche Wodka zum Preis von 4,99 Euro. Er ist alkoholkrank, wegen Diebstahls in erheblichem Umfang vorbestraft und hat bereits Hafterfahrung. Die entwendete Ware gelangte an den Lebensmittelmarkt zurück.
1. Durchgang beim Amtsgericht Siegen
Im sich anschließenden Strafverfahren hat der Angeklagte den Diebstahl gestanden.
Zwischenergebnis:
Eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10 Euro.
Das reichte dem im gut behüteten Elternhaus aufgewachsenen Staatsanwalt nicht. Er griff das Gericht Urteil mit der Berufung an.
2. Durchgang beim Landgericht Siegen
Das Landgericht hat sich die Sache mal genauer angeschaut: Der (vielfach – auch einschlägig – vorbestrafte) Angeklagte betreibe seit etwa zehn Jahren „missbräuchlichen, teils exzessiven Alkoholkonsum“. Er treffe sich mit Gleichgesinnten in der „Trinkerszene“. Aus seinem Alkoholkonsum resultierten sein berufliches „Aus“ wie auch seine Delinquenz. Am Tattag habe der Angeklagte etwa eine Flasche Wodka zu sich genommen. Ein Arzt habe die Gewahrsamsfähigkeit des Angeklagten festgestellt.
Die Berufungskammer „schenkte“ dem Angeklagten die eingeschränkte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB), d.h. die Kammer hat sich den Sachverständigen gespart, man kennt sich in Siegen nämlich bestens mit Trinkern aus. Und urteilt: Bei BAK-Werten von 3,27 Promille zum Tatzeitpunkt sei die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat nicht ausschließbar (sic!) erheblich vermindert gewesen sei. Ein Ausschluss der Steuerungsfähigkeit sei aber nicht gegeben gewesen.
Zwischenergebnis:
Freiheitsstrafe von drei Monaten, ohne Strafaussetzung zur Bewährung.
3. Durchgang beim OLG Hamm
Fast alles im grünen Bereich, meinen die revisionsrichtenden Senatsinsassen. Nach deren nüchterner Auffassung können auch zur Ahndung von Bagatellstraftaten, begangen durch schwerst alkoholkranke Täter, kurzzeitige Freiheitsstrafen verhängt werden. Denn:
Im vorliegenden Fall sei eine solche Bestrafung naheliegend angesichts der zahlreichen, überwiegend einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten und angesichts des Umstandes, dass er sich weder durch zuvor verhängte Geldstrafen noch durch Bewährungsstrafen und die Vollstreckung kurzzeitiger Freiheitsstrafen von der Begehung der neuerlichen Tat habe halten lassen.
Was ist das für eine Logik?! Man sperrt den Alki ein paarmal in den Knast und wundert sich, daß das nicht so wirkt, wie sich das ein vertrockneter Staatsanwalt vorstellt. Und was fällt den Oberrichtern dazu ein? Sie stecken ihn nochmal da rein. Vielleicht – so müssen die ernsthaft glauben – verhindert die Freiheitsstrafe es ja diesmal, daß der Mann künftig seinem Suchtdruck nicht bei Kaiser’s nachgibt. Wie besoffen muß man sein, daß sich dadurch auch nur irgendwas ändert?!
Wenn man diesen Kappes zu Ende denkt, führt der Diebstahl einer Flasche Fusel irgendwann mal zu einer Haftstrafe, die sich in Bezug auf die Dauer der eines bekannten bayerischen Millionen-Steuerhinterziehers nähert: Dreieinhalb Jahre JVA Landsberg für eine Flasche Zaranoff.
Die Herren Senatsrichter argumentieren weiter:
Es verstoße auch nicht gegen das Gebot schuldangemessenen Strafens, wenn im Hinblick auf Vorstrafen bei geringen Schadenssummen vollstreckbare Freiheitsstrafen verhängt würden.
Ja, ne, is klar. Aber, wie Herren mit vorgerückter Altersmilde so sind, reicht erstmal eine kleinere Dosis:
Im vorliegenden Einzelfall sei allerdings die vom Berufungsgericht verhängte dreimonatige Freiheitsstrafe zu reduzieren.
Endergebnis:
Bei rechtsfehlerfreier Strafzumessung sei eine Freiheitsstrafe von einem Monat und einer Woche „ausreichend“: Wozu ausreichend? Für eine Resozialisierung? Pah!
Drei Monate seien zuviel, weil:
Zu berücksichtigen seien auch gewichtige strafmildernde Umstände. So habe der Angeklagte die Tat gestanden. Der Schaden liege im untersten Bereich der Geringwertigkeit. Die entwendete Sache habe der Geschädigte zurückerlangt. Zudem sei der Angeklagte alkoholkrank und habe die Tat im erheblich alkoholisierten, seine Schuldfähigkeit vermindernden Zustand begangen.
faßt Juris den Mist die Entscheidung des OLG Hamm, 1. Strafsenat, vom 21.10.2014, III-1 RVs 82/14, zusammen, mit dem auf Biegen und Brechen einem kranken Menschen die notwendige Hilfe versagt und er weiter in´s Elend getrieben wird.
Rechtsfehlerfrei? Ja. Vielleicht. Aber bestimmt auch frei von Hirn.
