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Staatsanwaltschaft
Aufmerksam machender Staatsanwalt
Es gibt Staatsanwälte, die haben auf der Universität etwas gelernt. Besonders gute Staatsanwälte haben das Erlernte auch behalten und setzen es dann in der Praxis um. Und dann gibt es noch solche Kandidaten, die sowas hier verzapfen:

Der Student im ersten Semester lernt, daß neben dem Tatbestand (hier also der Besitz von Betäubungsmitteln) auch noch die Rechtswidrigkeit und die Schuld gegeben sein müssen. Erst dann, wenn alle drei Voraussetzungen erfüllt sind, folgt der Schlußsatz: Brause hat sich gem. Paragraph Irgendeinenummer BtMG strafbar gemacht.
Und wer spricht dieses Satz in der Praxis? Richtig: Ein Richter. Am Schluß einer Hauptverhandlung mit Beweisaufnahme.
Wenn nun ein Staatsanwalt bereits im Ermittlungsverfahren ohne weitere vorherige Feststellungen (z.B. zur Schuldfähigkeit) so einen Satz schreibt:
Ich mache Sie darauf aufmerksam, daß Sie eine Straftat begangen haben.
Was ist von dem Mann, der sich hemdsärmelig (oder sollte ich sagen: „sich selbst überschätzend“) über klassische Grundlagen des Strafrechts hinwegsetzt, dann sonst noch zu erwarten?
Verschlüsselte Einstellung
Ich hatte im Juni einen Blick in unser unverzichtbares Verteidigerwerkzeug geworfen. Damit war ich für eine zuverlässige Vorhersage ausgestattet, daß das mit der Entschlüsselung einer TrueCrypt-System-Partion eher schlecht aussieht.
Nun kam nicht nur die Ankündigung, daß man die System-Partition nebst Festplatte und Rechner wieder an den Mandanten herausgeben wird. Darüberhinaus wurde gleich der rote Deckel zugemacht:

Einmal abgesehen davon, daß auf dem Rechner ohnehin nichts drauf war, das den Anfangsverdacht hätte vertiefen können: Es gibt viele weitere Gründe, die dafür sprechen, seine Daten vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Eine Festplattenverschlüsselung mit geeigneten Mitteln ist dazu eine ziemlich sichere Möglichkeit.
Akte verloren – und jetzt?
Es gibt immer wieder mal ein Problem, das ein Strafverteidiger nicht ad hoc lösen kann, obwohl er es vielleicht lösen könnte.

Einmal angenommen, der Verteidiger hätte seine Kopien noch im Schrank oder auf der Festplatte:
Gern können die Antworten in den Kommentaren begründet werden. Es wäre dabei interessant, wenn Sie sich outen würden als „Mandant“ oder als Angehöriger der „Justiz“; ich denke, die Wahl wird vom jeweiligen Status des Wählenden abhängen, nur bei den „Verteidigern“ bin ich mir sicher, wohin das Ergebnis tendiert. Für mich selbst habe ich eine Entscheidung getroffen.
Der Herr RA
Ich habe hier ein Problem mit der Sprache, deren Metatext ich nicht verstehe. Vielleicht hilft hier die Crowd, deswegen dieser Beitrag.
Ein Mandant, der unter rechtlicher Betreuung steht, ist angeklagt. Aus dem Betreuungsgutachten ergibt sich, daß er an einer psychiatrischen Erkrankung leidet.
Der Vorwurf ist im Bereich der Kleinstkriminalität einzuordnen. Allerdings befinden wir „uns“ in Bayern, da muß sowas natürlich mit Nachdruck verfolgt werden. Der Betreuer hat uns die Anklage geschickt, uns beauftragt und der Verteidiger hat beim Gericht seine Bestellung zum Pflichtverteidiger nach § 140 II StPO beantragt. Diesen Antrag schickt das Gericht zur Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft, die sich wie folgt dazu positioniert:

Also, für mich als Siegerländer und Wahlkreuzberger hört sich das … sagen wir mal … sehr distanziert an.
Der Herr RA möge …
Sollte der Herr RA dies nicht tun …
Höre ich da eine verwerfliche Arroganz, wo keine ist? Reden die Bayern eben so und ist das gar nicht überheblich gemeint? Wie käme es auf der anderen Seite an, wenn der Verteidiger an das Gericht schriebe: „Der Herr StA möge …“? Bin ich zu empfindlich?
Den Siegerländer Dialekt versteht der Fremde, „der nicht von hier ist“, zwar auch nicht auf Anhieb. Aber wenn der Sinn der Worte geklärt ist, weiß man bei uns genau, was die Glocke geschlagen hat.
Lügende Polizei-Zeugen?
In einem für die Berliner Zeitung geschriebenen Artikel berichtet Katrin Bischoff über den „Maskenmann-Fall„. Genauer: Sie schreibt über die Folgen der Beweisaufnahmen. Die Staatsanwaltschaft prüfe derzeit einen Anfangsverdacht wegen uneidlicher Falschaussage von Polizisten. Im Raum stehe, daß Ermittler, die als Zeugen in dem Verfahren ausgesagt haben, gelogen haben könnten.
Örtlich und sachlich zuständig für dieses Vor-Ermittlungsverfahren ist die Staatsanwaltschaft in Frankfurt (Oder). In diesem Brandenburger Sprengel sind auch die Polizeibeamten engagiert, gegen die sich die Ermittlungen richten.
Es gibt durchaus berechtigte Befürchtungen, daß die brandenburgischen Ermittlungsbeamten (der Staatsanwaltschaft) gegen die brandenburgischen Ermittlungsbeamten (der Polizei) nicht mir dem notwendigen Biß vorgehen könnten. Deswegen wird immer mal wieder die Forderung laut, solcherlei Ermittlungsverfahren gegen Ermittlungsbeamte sollten nicht von den eigenen Krähen durchgeführt werden.
Das Ergebnis bleibt abzuwarten …
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Danke an den Regimekritiker ?(@staatsfeind2015) für den Hinweis.
Kurzer Prozeß im Amtsgericht Tiergarten
Es ist gut, wenn die Menschen Vertrauen haben in eine funktionierende Strafjustiz. Und wie die Strafjustiz in der Praxis funktioniert, wird an dieser Terminsrolle* deutlich.

In dem Termin um 9:00 Uhr haben Rechtsanwalt Tobias Glienke und ich verteidigt. Auch in dem Termin um 10:30 Uhr hatte der Angeklagte einen Verteidiger.
In den nachfolgenden Terminen – sieben Stück in einer Stunde – wurde ohne Verteidiger verhandelt. Aber mit einer erfahrenen Richterin und einem Staatsanwalt, der in unserem Verfahren Augenmaß zeigte.
Sieben Mal in dieser Vormittagsstunde sitzt also jeweils ein Angeklagter allein vor zwei professionellen Juristen und hofft, daß die beiden wissen, was sie tun – in einem kurzen Prozeß.
Es gibt Richter und Staatsanwälte, da ist das Vertrauen gerechtfertigt. Und es gibt andere. Es gibt Beschuldigte und Angeklagte, die glauben uneingeschränkt an „die Gerechtigkeit„; allen anderen empfehle ich den Gang zum Strafverteidiger.
Denn: Welchen Richter ein Angeklagter bekommt, hängt im Wesentlichen von Glück und Zufall ab (jedenfalls bei Erwachsenen).
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*: Als „Terminsrolle“ wird der Aushang am Eingang zum Gerichtssaal bezeichnet.
Laptopverschlüsselung in Chosebuz
Im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung konnte es der Mandant nicht verhindern: Die Kriminalbeamten haben den mobilen Rechner einfach mitgenommen. Und jetzt will die Ermittlungsbehörde das gute Stück nicht als Jagdtrophäe an die Dienstzimmerwand hängen. Sondern der Staatsanwalt möchte gern wissen, ob und was auf diesem Gerät gespeichert wurde. Es geht schließlich um Cybercrime, da muß was aufgeklärt werden.
Die Kriminaltechnik hat erfolgreich das Betriebssystem „geknackt“ und einen ersten Blick auf die Festplatte geworfen. Das sieht auszugsweise so aus:

Damit kann der Staatsanwalt aber nichts anfangen. Deswegen hat er den Mandanten nach den Zugangsdaten gefragt. Da ist er zu spät gekommen. Weil: Der Mandant ist schon etwas älter und mit zunehmendem Alter …
Kurzum – Die Kriminaltechnik muß ran. Das hört sich dann so an:

Ich bin mir ziemlich sicher, daß der zerknirschte Ermittler irgendwann zu meinem Herausgabeantrag einen – aus seiner Sicht – häßlichen Vermerk schreiben und das gute Stück an meinen Mandanten wieder herausgeben muß. Ohne zu wissen, was dort auf der Platte gespeichert ist. Denn mit den Mitteln, die den Behörden zur Verfügung stehen, knackt man keine TrueCrypt-System-Partion. Neverever.
Aber da ist ja sowieso nichts Strafbares drauf; das habe ich dem Staatsanwalt auch schon mitgeteilt. Aber der glaubt einem Kreuzberg Strafverteidiger ja nicht.
Vergleichende Staatsanwälte und respektable Richter
Das Potsdamer Pillendienst-Verfahren war in vielerlei Hinsicht etwas ganz Besonderes. Einen Punkt möchte ich hier mal herausgreifen und damit auch ein Versprechen einlösen, das ich dem Vorsitzenden Richter und der Beisitzenden Richterin gegeben habe.
Daß eine Staatsanwaltschaft keinerlei Sympathien für Angeklagte hegt, wundert niemanden. Auch wenn man dieser Behörde schier grenzenlose Objektivität unterstellt, sind die Dezernenten spätestens beim Schlußvortrag – meist aber bereits mit Anlage der Akte – felsenfest davon überzeugt, es auf der anderen Seite des Saales mit strafwürdigen Menschen zu tun zu haben. Das kann man hinnehmen. Für das notwendige Gegengewicht hat das Strafprozeßrecht den Strafverteidiger installiert.
Nicht akzeptabel – jedenfalls nicht für mich – und brandgefährlich ist es aber, wenn ein Staatsanwalt Angeklagte in einer Wirtschaftsstrafsache mit Massenmördern in einen Sack steckt. Was sich Herr Staatsanwalt Alexander Roth und sein Aufpasser, Herr Oberstaatsanwalt Kurz, mit dem Nazivergleich – sanktionslos! – herausgenommen haben, empfinde ich als eine niveaulose Ungeheuerlichkeit. Die Einzelheiten dazu hatte ich hier in einem Blogbeitrag beschrieben. Hier noch einmal knackig zusammen gefaßt:
Herr Alexander Roth soll sinngemäß vorgetragen haben, so wurde mir von Beoabachtern aus dem Parallel-Prozeß berichtet, daß sich die Abfertiger der Züge, in denen bis 1945 über 5 Millionen europäische Juden zum Vergasen in die östlichen Vernichtungslager transportiert wurden, mit denselben Argumentationsmustern aus ihrer Verantwortung hätten stehlen wollen, wie nun die angeklagten Webmaster in dem Pillendienst-Verfahren.
Dieser Staatsanwalt war in „unserem“ Verfahren glücklicherweise nicht der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft. Und das war auch gut so, nicht nur für das Klima im Saal 6 des Landgerichts Potsdam.
Aber die dortige Staatsanwaltschaft hat auch noch andere Vertreter. Damit meine ich jetzt nicht den Supporter des Nazivergleichers. Sondern Herrn Staatsanwalt Dr. Nolte. Auch er bemühte – wiederum im Plädoyer – einen Vergleich, um die – aus seiner Sicht – besondere Verwerflichkeit des Tuns meines Mandanten und der anderen Angeklagten zu illustrieren. Und griff damit an einer anderen Stelle ins Klo.
Ich habe die Ausführungen des Herrn Staatsanwalt Dr. Nolte in meinem Schlußvortrag gewürdigt. Aus meinem Manuskript:
Herr Staatsanwalt Dr. Nolte stellte in seinem Vortrag einen Kontext her zu
- Aids-Präparaten, die von bewaffneten Räubern in Südafrika geraubt werden, um sie gewinnbringend auf dem europäischen Markt zu verkaufen.
- Krebsmitteln mit abgelaufenem Haltbarkeitsdatum, die statt zur Entsorgung gebracht wieder an Patienten verabreicht werden
Der Staatsanwalt grenzt den Pillendienst zu diesen Machenschaften zwar ab und anerkennt, daß es hier nicht um lebenserhaltende Medizin geht und die Live-Style-Produkte [gemeint waren die Potenz- und Schlankheitsmittel] nicht in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeführt wurden.
Dennoch bezeichnen Sie, Herr Dr. Nolte, meinen Mandanten als Teil dieser „Arzneimittel- und Medikamenten-Mafia“
Ich zitiere aus Wikipedia:
„Mafia war ursprünglich die Bezeichnung für einen streng hierarchischen Geheimbund, der seine Macht durch Erpressung, Gewalt und politische Einflussnahme zu festigen und auszubauen versucht und seine Wurzeln in Sizilien hatte.“
Mein Mandant (und auch die anderen Mitglieder des Pillendiensts) haben zu keiner Zeit Gewalt ausgeübt, niemanden erpresst, keinen Einfluß auf die Politik genommen.
Der Pillendienst hat mit der neapolitanischen Camorra oder mit der kalabrischen ’Ndrangheta nichts gemein.
Keiner der drei Köpfe der Gruppierung ist mit einem Don Vito Corleone vergleichbar.
Und mein Mandant heißt auch nicht Michaele.
Wikipedia zum status quo: „Heute ist „Mafia” ein internationales Synonym für organisierte Kriminalität. „Mafia” wird gleichgesetzt mit gewalttätigen und verschworenen Geheimgesellschaften und kriminellen Klans, die sich in der Prostitution, dem Menschenhandel, dem Drogenhandel betätigen und die ihre Einkünfte aus Erpressung, insbesondere der Schutzgelderpressung, dem illegalen Glücksspiel und Subventionserschleichung bzw. Subventionsbetrug bestreitet.“
Mit Verlaub: Der Vergleich des Pillendiensts mit der Mafia ist nicht akzeptabel!
Aber zur Ehrenrettung: Für Sie, Herr Dr. Nolte, spricht aber, daß Sie sich nicht soweit aus dem Fenster gelehnt haben wie Ihr Kollege Alexander Roth, der es sich nicht verkneifen konnte in seinem Schlußvortrag in einem der anderen Pillendienst-Verfahren sogar einen unsäglichen Nazivergleich anzustellen. (der im Übrigen von OStA Kurz für völlig in Ordnung gehalten wurde!)
Ich kann es nachvollziehen, wenn Sie sich freuen und auch ein wenig stolz darauf sind, diesen großen Tatkomplex durchermittelt und zur Anklage gebracht zu haben. Hängen Sie sich dafür so viele Jagdtrophäen wie sie möchten in Ihren Dienstzimmern an die Wände.
Aber verschonen Sie uns und die Öffentlichkeit mit dieser Art von unsäglichen Gleichsetzungen und Vergleichen.
Natürlich habe ich die Verbindung zu der „umgangssprachlich verständlichen“ Qualifizierung von Mitgliedern des Pillendiensts als „krimineller Haufen“ durch den Voritzenden Richter hergestellt, sie aber im Verhältnis zu jenen Nazi- und Mafiavergleichen durch die beiden Staatsanwälte als fast schon sympathisch, zumindest aber ziemlich niedlich bezeichnet.
Ich vertrete die Ansicht, daß solchen Menschen, wie diesen drei Staatsanwälten Roth, Nolte und Kurz, keinerlei Respekt gebührt. Auf diesem Niveau eine Anklage zu führen und Menschen gegenüber zu treten, die einen Fehler gemacht haben, den sie – wie mein Mandant – bereuen und dafür die Verantwortung zu übernehmen bereit sind, ist widerlich. Sie sollten sich schämen, Strafverfolger!
Es war nicht zu erwarten, daß der Vorsitzende Richter bei der Begründung des Urteils der Strafkammer genauso kräftig ins Horn blasen würde wie ich es hier in dem Blogbeitrag und in meinem Plädoyer getan habe. Aber immerhin machte der Vorsitzende – sicherlich gut beraten von seiner Beisitzerin und seinem Berichterstatter – ganz deutlich, daß zwischen den verwerflichen Taten der Verurteilten und einer Mafia Welten liegen. Noch nicht einmal „mafiöse Strukturen“ attestierte das Gericht der Pillenbande. Es sei Ihnen „nur“ um’s Geld gegangen, nicht um Erpressung, nicht um Mord und Totschlag und auch nicht um den Versuch politischer Einflußnahme. Nix Camorra, keine ’Ndrangheta.
Für diese deutlichen Worte in die Richtung der Staatsanwaltschaft möchte ich mich bei den Richtern bedanken, die in einer angemessenen (sic!) Form über das Verhalten meines Mandanten geurteilt haben. Auch wenn ich mit dem Ergebnis nicht ganz zufrieden sein kann, die Begründung des Urteils jedenfalls in diesem Punkt verdient Respekt.
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Bild: © Jens Goetzke / pixelio.de
Strafmaßerwägungen aus der Schießbude
Der Oberstaatsanwalt plädiert.
Für den Angeklagten spricht, daß der Auszug aus dem Bundeszentralregister keine Eintragungen enthält.
Gleichwohl darf die schwere Tat nicht vergessen werden, die er [vor einem Vierteljahrhundert. crh] begangen hat.
In diesem Zusammenhang darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Angeklagte sich lange Zeit im Ausland aufgehalten hat und deswegen keine Straftaten von ihm registriert werden konnten.
Ich werde den Oberstaatsanwalt irgendwann einmal fragen, auf welcher Kirmes er sein Staatsexamen geschossen hat.
Verbrechen lohnt sich doch!
Das Ermittlungsverfahren begann mit reichlich und großem Getöse im Jahr 2010. Ziemlich schnell hatte die Staatsanwaltschaft allerlei Gerät beschlagnahmt, auf denen sie Daten vermuteten, die den Beschuldigten u.a. eines gewerbsmäßigen Betruges überführen sollten. Die Rechner und Datenträger genügten den Strafverfolgern aber nicht, sie beschlagnahmten daher auch gleich ein paar Kontenguthaben. Runde 2,5 Millionen Euro.
Das war vor rund 5 Jahren. Seitdem ist nicht allzuviel passiert. Die Anklage wurde zwar (aber nur knapp) zum Hauptverfahren vor der Strafkammer zugelassen, es wurde auch ein paar Tage verhandelt und dann stockte das Verfahren. Es wurde im Rahmen der beginnenden Beweisaufnahme zunehmend deutlich, daß der Staatsanwaltschaft es nicht gelungen war, den Sachverhalt so auszuermitteln, daß die Strafkammer damit arbeiten konnte. Die Verteidigung tat das, was eine Verteidigung tun muß: Finger und Salz in offene Wunden.
Das Verfahren wurde ausgesetzt und die Staatsanwaltschaft bekam ein paar Hausaufgaben. Das war irgendwann im Jahre 2014. Genützt hat es nichts:

Der dingliche Arrest wurde nun aufgehoben; die Pfändungsmaßnahmen sind durch den Wegfall der Arrestgrundlage unwirksam geworden. Der Beschuldigte ist wieder liquide.