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Staatsanwaltschaft
Gesperrter Regimeanwalt
Keine Überraschung:

Nur die Dauer, bis die Seiten vom Netz genommen wurden, ist bemerkenswert.
Vertrauliche Falle
Die Staatsanwaltschaft ermittelt im Hintergrund und bittet ein Transportunternehmen um die Herausgabe von Daten. Die durchgeführten Transporte sind Bestandteil eines Tatkomplexes, der nach Ansicht der Ermittler Verbrechenstatbestände erfüllt.
Am Ende dieser „Bitte“ heißt es:

Geschickt gemacht. Erst das Unternehmen zeugenschaftlich ausschlachten, also zum Gehilfen der Aufklärung machen. Und dann ein Ermittlungsverfahren gegen die Unternehmer einleiten, weil sie Gehilfen der Täter waren. Wie hieß das seltene Stichwort? Beweisverwertungsverbot?
Interessierte Staatsanwaltschaft
Wir verteidigen derzeit zwei Angeklagte vor einem hessischen Landgericht gegen die Anklage der Staatsanwaltschaft Wiesbaden. Dieses Strafverfahren ist vorgreiflich für die Frage, ob einer der Angeklagten, beide einzeln oder beide gemeinsam für Steuerverbindlichkeiten einer Gesellschaft haftet bzw. haften. Es ist uns gelungen, das Finanzgericht davon zu überzeugen, erst einmal den rechtskräftigen Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten. Dann können die Karten immer noch neu gemischt werden.
Von Zeit zu Zeit erkundigen sich die Finanzrichter beim Staatsanwalt nun über den Stand der Dinge. Von der letzten Sachstandmitteilung des durchaus humorvollen Staatsanwalts hat mir das Finanzgericht eine Abschrift zukommen lassen:
Es kommt selten vor, daß der Staatsanwalt und der Strafverteidiger ein gemeinsames Interesse haben. In dieser Sache bin ich aber genauso gespannt wie er.
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Optimistische Vollstreckungsstelle
Ich war dem Mandanten zum Pflichtverteidiger bestellt. Die Verteidigung war erfolgreich, er wurde mit der Verkündung des Urteils aus der Untersuchungshaft entlassen. Mit der Zeit in der Justizvollzugsanstalt Moabit, in die er aufgrund seines jurgendlichen Alters eigentlich gar nicht hineingehörte, hatte er die Strafe (eigentlich) auch schon abgesessen. Man hatte ihn erwischt mit einem Ausweis, den eine Behörde so nicht ausgestellt hätte. Nicht nur das in diesem Paß notierte Alter war frei erfunden.
Als Bedingung für die Aufhebung des Haftbefehls hatten Staatsanwalt, Gericht und Verteidigung vereinbart, daß ich auch für die Zustellungen nach Urteilsverkündung empfangsbevollmächtigt bin. Nach der Urteilszustellung erreichte mich nur die folgende Post.
Ich fürchte, die dieser Zahlungsaufforderung anhängende Rechung wird die Justizkasse wohl kurzfristig als uneinbringlich ausbuchen. Alles andere wäre zu optimistisch gedacht. Der Mandant hat sicherlich wieder einen festen Wohnsitz, allerdings nicht in dem Bereich, in dem die Hauptabteilung Vollstreckung irgendetwas zu melden hätte.
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Staatsanwalt ./. Dr. der Unsterblichkeit
In was für einem Land leben wir eigentlich, dass sich ein professioneller Zauberkünstler, der sich schon selbst als „Hochstapler“ und „Falschspieler“ bezeichnet, sich nicht „Dr. der Unsterblichkeit“ nennen darf, ohne von der Staatsanwaltschaft strafrechtlich verfolgt zu werden?
Zumindest ein Lübecker Staatsanwalt hat offenbar keine dringenderen Probleme. Er beglückt Käufer einer „Groupon“-Aktion zum Erwerb von Scherzurkunden mit persönlichen Besuchen seiner Hilfsbeamten und Einschüchterungsschreiben.
Der Fall eines Frankfurter Zauberkünstlers und einer Journalistin wurde von der fr-online näher beleuchtet und taugt für das komische Lexikon als Definition für Realsatire. Eigentlich wird der betreffende Künstler durch dieses Verfahren geadelt. Aber irgendwo hört der Spaß vielleicht dann doch mal auf.
Falls der Lübecker Strafverfolger jetzt noch den § 132a Abs. 1 Nr. 4 StGB entdeckt, na dann gute Nacht.
Erschreckend ist nicht nur, dass dieses Verfahren überhaupt so weit betrieben wurde, sondern dass sich nun offenbar auch noch ein Vertreter der Anklage dafür findet, diesen Quatsch mit der kruden Begründung zu verteidigen, es komme nur darauf an, dass man sich als Dr. hc bezeichnet hätte, alle weiteren Umstände spielten keine Rolle.
Faktencheck:
Zweck der Vorschrift ist der
Schutz der Allgemeinheit vor dem Auftreten von Personen, die sich durch nicht verdienten Gebrauch von Bezeichnungen den Schein besonderer Funktionen, Fähigkeiten und Vertrauenswürdigkeit geben.
Damit hat der Bundesgerichtshof (BGH) eigentlich alles gesagt.
Ob in Lübeck aber tatsächlich Recht gesprochen wird, ist noch ungewiss. Denn immerhin hat der zuständige Amtsrichter den Strafbefehl schon einmal durchgewunken. Und die Anzahl der Tagessätze enthält für kleine Fälle eine in der Praxis teilweise große Hürde, um in der nächsten Instanz eine zweite Chance zu erhalten.
Twitternde Krähe
Viele Richter und Staatsanwälte sind es ja nun nicht, die den Mut haben, sich im Web 2.0 zu äußern. Halbmutig ist ein anonym twitternder Staatsanwalt.
Als einer von vieren, denen er folgt, habe ich seine bissigen Kommentare von der anderen Seite der Theke gern gelesen. Sie haben mir gezeigt, daß natürlich auch Strafverteidiger manchmal einen Tunnelblick haben.
Nun hatte ich in der vergangenen Woche über einen Oberstaatsanwalt berichtet, der sich ganz fürchterlich daneben benommen hat und den seine eigenen Leute trotzdem vor dem sicheren Aus gerettet haben.
Das ist selbstredend ein Terrain, auf dem sich auch der strafverfolgende Twitterer zuhause fühlt. Erwartungsgemäß trudelte dann auch ein Kommentar von ihm auf meinem Twitter-Account ein. Allerdings mit einem Inhalt, mit dem ich eigentlich nicht gerechnet hatte:

Die provokante Frage des Staatsanwalts
Die Strafverfolger lügen zugunsten des Angeklagten und der ist jetzt beleidigt, weil er lieber 5 Jahre gehabt hätte?
wollte ich zunächst unter die Rubrik „Satire“ packen. Doch das Organ der Rechtspflege meint das ernst.
Dieser enttäuschende Staatsanwalt spricht von Justizbashing, weil (nicht nur) ich das Verhalten der Justiz anprangere, die ihren eigenen Leuten lieber unterstellt, sie seien völlig ungeeignet für den Beruf, den unser Rechtsstaat als unverzichtbar etabliert hat, als sie dahin zu schicken, wo sie hingehören.
Der Strafverfolger entzieht einem Strafverteidiger das Recht zur Kritik an der Justiz, nur weil der Straftäter zu milde bestraft wurde?
Lieber StAblabla, Sie scheinen das Prinzip, das hinter Ihrem Job steht, nicht verstanden zu haben. Ich erhebe für mich den Anspruch – und das ist das entscheidende Moment in meinem Beruf – darauf zu achten, daß es rechtsstaatlich zugeht im Gericht. Ich bin ehrlich entsetzt, daß Sie in Ihrer Position, in der Sie insoweit die selbe Aufgabe haben, die Ansicht vertreten, ein Verteidiger habe still zu schweigen, wenn ein Oberstaatsanwalt das Gericht verarscht, „nur“ weil Angeklagter (zu) gut dabei wegkommt. Welches Verständnis haben Sie von einem Strafprozeß?
Kann es sein, daß Sie durch einen untragbaren Corpsgeist motiviert diese unvertretbare Position vertreten. Wenn das der Fall ist, sollten Sie sich schämen. Krähe!
Sie haben das Recht zur Stellungnahme, hier unten oder auf Twitter. Ich bin gespannt.
Das legendierte Legalitätsprinzip des Oberstaatsanwalts
Zwei eigentlich ganz leichte Aufgaben zum Nikolaustag für den gemeinen Jurastudenten:
1. Strafbarkeit des Oldenburger Oberstaatsanwalts
[…]
Haben sich die beiden Oberstaatsanwälte aus Verden und Oldenburg strafbar gemacht? Und wenn ja, wie?
2. Strafbarkeit des Verdener Polizeibeamten
[…]
(Wie) ist der Bullmann zu bestrafen?
Bitte jetzt erst einmal in Ruhe nachdenken, bevor es an die überraschende Lösung der Fälle geht.
Diesen Text finden Sie nun auf der neuen Website von Rechtsanwalt Carsten R. Hoenig.
Fortschritt in Bayern
Aus dem Vermerk eines bayerischen Staatsanwalts:

Der Vermerk stammt aus November 2013. So langsam entwickelt sich der Freistaat, jedenfalls in dieser schnuckeligen niederbayerischen Mittelstadt.
Ich werde noch mitteilen, was genau der Staatsanwalt mit „in Kürze“ gemeint hat.
Die Mühle der Staatsanwaltschaft
Der Satz mit der Bearbeitungsgeschwindigkeit der Mühlen bei der Staatsanwaltschaft ist bekannt. Hier findet er sich wieder, eine frisch fertig gestellte Anklageschrift mit dem Aktenzeichen aus einem vergangenen Jahrzehnt:
Aber der Umfang von 80 Seiten ist ja nicht auch mal eben an einem Freitagnachmittag zusammen geschrieben.
Und lesen tut sich das Unding auch nicht von alleine. Aber der Strafverteidiger hat – Dank des Regenwetters am Samstagnachmittag – dazu deutlich weniger als vier Jahre gebraucht.
Eine hausgemachte Übersetzung mit Bordmitteln
Ein Telefonat unter vielen; vier dicke Akten-Ordner mit verschrifteten – also abgehörten und aufgeschriebenen – Telefonaten beschäftigen zur Zeit die Staatsanwaltschaft und die Verteidiger. Gesprächspartner waren jeweils Türken, allerdings aus unterschiedlichen Regionen.
Die einen haben ihr Türkisch in Deutschland gelernt, die anderen – zum Beispiel – in Armenien, einem Land unmittelbar östlich der Türkei. Entsprechend sind die Dialekte eingefärbt und die Sprachkompetenzen unterschiedlich. Aber wenn der Gesprächsgegenstand den Gesprächspartnern bekannt ist, versteht man sich sehr gut untereinander.
Bei den Ermittlungsbehörden arbeiten mittlerweile auch Beamte und Angestellte, deren Eltern und Großeltern muttersprachliche Türken sind bzw. waren. Aus Kostengründen übernehmen diese Mitarbeiter die Arbeit der Übersetzung solcher Telefonate.
Nun liegen hier solche hausgemachten und mit Bordmitteln zusammen geschraubte Verschriftungen vor. Hier eine Kostprobe:
Man merkt recht schnell, daß hier der Inhalt so wiedergegeben wurde, wie der behördliche Migrant es verstanden haben will. Wenn es dann aber auf den exakten Inhalt der Gespräche (und nicht so sehr auf den Wortlaut) ankommt, ist sehr schnell die Grenze zur Verwertbarkeit erreicht. Die fehlenden Worte … waren die nun wichtig, oder kann man darüber hinweg sehen?
Zwei Sätze, die sich nur um ein einziges Wort unterscheiden, machen im Einzelfall schon einmal den Gegenwert für ein paar Jahre Freiheitsstrafe aus:
Ich arbeite nicht mehr mit ihm zusammen.
oder
Ich arbeite nicht mit ihm zusammen.
Während im ersten Satz auch mitgeteilt wird, daß zuvor eine Zusammenarbeit (Strafjuristen reden dann von Mittäterschaft) stattgefunden hat, ist genau dieses kollusive Zusammenwirken in der zweiten Übersetzung nicht belegt.
Das Beispiel macht deutlich, daß es dann wohl in der gerichtlichen Beweisaufnahme auf Folgendes hinauslaufen wird:
- Die Telefongespräche müssen im Original angehört werden.
- Dann werden sie von einem kompetenten Dolmetscher zuerst in der Originalsprache aufgeschrieben.
- Danach erst erfolgt die Übersetzung.
- Und wenn es diese beschriebene Mischung aus Deutsch-Türkisch-Armenisch ist, wird eine sachverständige Analyse des Inhalts wohl auch noch eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen.
Die Frage, die sich stellt: Hat man beim Einsatz der zweisprachigen Bordmittel im Ermittlungsverfahren nicht am falschen Ende gespart? Eine echte Alternative sehe ich allerdings auch nicht so richtig.
Allerdings sollten die Leser solcher hausgemachten Telefongesprächsinterpretationen stets jenes Moment berücksichtigen, das unter dem Kapitel „tendenziöse Ermittlungen“ zu fassen wäre. Denn welche Tendenzen in einem Steuerstrafverfahren ein Steuerfahnder hat, dürfte jedem Berufspendler bekannt sein, der schon einmal versucht hat, seine Fahrtkosten beim Lohnsteuerjahresausgleich geltend zu machen-




