Zurück

Akteneinsicht durch Beschuldigte

Bisher regelte das Strafprozessrecht, dass dem Beschuldigten in einem Strafverfahren selbst keine unmittelbare Akteneinsicht gewährt wird. Damit war der Beschuldigte darauf angewiesen, einen Rechtsanwalt mit der Akteneinsicht zu beauftragen. Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz (StVÄG) vom 2.8.2000, das am 1.11.2000 in Kraft trat, sieht es für den Beschuldigten nun besser aus.

§ 147 der Strafprozessordnung (StPO) wurde geändert und Absatz 7 angefügt:

„(7) Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, sind auf seinen Antrag Auskünfte und Abschriften aus den Akten zu erteilen, soweit dies zu einer angemessenen Verteidigung erforderlich ist, der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, nicht gefährdet werden kann und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. […] „

Absatz 5 wurde wie folgt neu gefasst:

„(5) Über die Gewährung von Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. Versagt die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, […], so kann gerichtliche Entscheidung […] beantragt weiden. […].“

Aus dieser Änderung ergibt sich nun erstmalig in der Geschichte des (deutschen) Strafprozessrechts ein Anspruch des Beschuldigten auf Einsicht in die Ermittlungsakte, und zwar, ohne dass es dazu eines Verteidigers bedarf. Die Ermittlungsbehörden und die Gerichte müssen Auskünfte und Abschriften aus den Akten erteilen – allerdings nur insoweit, als dass der Untersuchungszweck nicht gefährdet wird (z.B. wenn die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind.) oder *überwiegende* schutzwürdige Interessen nicht entgegenstehen (z.B. Datenschutzbelange von unbeteiligten Dritten.)

Damit dieses Akteneinsichtsrecht nicht leer läuft, kann der Beschuldigte gemäß dem neuen § 147 Absatz 5 StPO Gebrauch von einem Rechtsbehelf machen, wenn er die Ansicht vertritt, ihm sei zu Unrecht die Einsicht in die Ermittlungsakten verweigert worden. Er muss dann schlicht eine gerichtliche Entscheidung über seinen Antrag beantragen.

Praxistipp:

Wie setzt der Beschuldigte nun sein neues Recht um? Nachdem er von der Strafverfolgungsbehörde informiert wurde, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, empfiehlt sich grundsätzlich folgendes Schreiben an die Ermittlungsbehörde:

In der Strafsache gegen mich – Aktenzeichen 55 Js 1000/01 – beantrage ich, bevor ich mich zur Sache äußern möchte, Akteneinsicht gem. § 147 Absatz VII StPO und bitte höflichst um Mitteilung, in welcher Form mir die Einsicht in die Akte(n) gewährt werden soll.

Verweigert die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht nach Ansicht des Beschuldigten zu Unrecht, scheint folgendes Schreiben sinnvoll.

In der Strafsache gegen mich – Aktenzeichen 55 Js 1000/01 – beantrage ich, nachdem mein Antrag auf Einsicht in die Ermittlungsakte(n) mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom [Datum] abgelehnt wurde, eine gerichtliche Entscheidung gem. § 147 V StPO (neue Fassung). Zur Begründung führe ich aus: [Hier sollte der Beschuldigte seine Ansicht formulieren, aus welchen Gründen er meint, daß die Einsicht in die Akte zu Unrecht verweigert wurde.]

Allerdings sei auch darauf hingewiesen, dass oft nur der geschulte Blick den Akteninhalt richtig zu interpretieren im Stande ist. Im Zweifel ist es immer ratsam, sich an einen erfahrenen Strafverteidiger zu wenden, bevor durch Missverständnisse beim Lesen der Akte größerer Schaden entsteht.

Beachten sollte man auch, dass die Akteneinsicht recht teuer kommen kann. Da die Staatsanwaltschaft sicher nicht die Originalakte an den Beschuldigten aushändigen wird, kommt neben der Einsicht auf der Geschäftsstelle nur die Übersendung von Kopien in Betracht. Dafür werden EUR 0,50 pro Kopie für die ersten 50 Seiten, ab der 51. Kopie dann EUR 0,15 berechnet. Das kann im Einzelfall ein halbes Vermögen kosten.

Hinweis:

Mit dem „Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs“ wurde § 147 StPO am 01.01.2018 geändert. Dieser Beitrag beruht noch auf dem Stand vor dieser Änderung. Eine Gegenüberstellung der beiden Versionen finden Sie bei Buzer. Die Überarbeitung des Beitrags erfolgt in Kürze.

Zurück