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Schriftliche Anhörung

Sie haben Post von der Polizei bekommen. Man teilt Ihnen mit, daß gegen Sie ein Ermittlungsverfahren geführt wird und will Ihnen nun Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

Grundsatz:

Gelegenheit zur Stellungnahme heißt: Sie haben das Recht auf eine Stellungnahme. Aber Sie sind nicht verpflichtet dazu.

Sie wissen in diesem Verfahrensstadium nicht, was Ihnen vorgeworfen wird. Zwar finden Sie in diesem Anhörungsschreiben vielleicht einen Hinweis auf einen Sachverhalt. Unter Umständen teilt man Ihnen auch mit, daß Ihnen eine Straftat – z.B. eine fahrlässige Körperverletzung – vorgeworfen wird. Einzelheiten und Details werden Ihnen aber nicht mitgeteilt.

Und bevor Sie diese Einzelheiten nicht ganz genau kennen, können Sie sich nicht effektiv verteidigen. Deswegen ist an dieser Stelle nur ein Rat richtig:

Schweigen Sie! Verteidigen Sie sich durch Schweigen!

Damit machen Sie nichts falsch.

Sie sind nicht verpflichtet, auf dieses Anhörungsschreiben zu reagieren. Also antworten Sie nicht.

Teilen Sie noch nicht einmal mit, daß Sie sich (zunächst) durch Schweigen verteidigen möchten. Diese Mitteilung ist lediglich eine Bestätigung dafür, daß Sie Post von der Polizei erhalten haben. Auch dazu sind Sie nicht verpflichtet.

Ausnahme:

Grundsätzlich sind Sie verpflichtet, auch gegenüber der Polizei Angaben zu Ihrer Person zu machen. Wenn die Polizei Ihren Namen und Ihre Anschrift aber schon korrekt erfaßt hat, müssen Sie ihr nicht noch einmal Ihren Namen und Ihre Anschrift mitteilen.

Empfehlung:

Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren ist immer sehr ernst zu nehmen. Am Ende eines  solchen Verfahrens können Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe oder sonstige Nebenfolgen (z.B. die Entziehung der Fahrerlaubnis) stehen. Deswegen sollten Sie reagieren, wenn auch (noch) nicht gegenüber der Polizei.

Entweder Sie wenden sich mit diesem Anhörungsschreiben an einen Strafverteidiger, also an einen Rechtsanwalt, der auf das Strafrecht ganz oder zumindest teilweise spezialisiert ist. Das wäre die optimale Reaktion, denn dort werden Sie kompetent beraten.

Alternativ bietet sich an, zunächst einmal in die (polizeiliche) Ermittlungsakte zu schauen, um danach dann zu entscheiden, was zu tun ist.Sprechen Sie uns an, auch dafür gibt es eine Lösung.

Zusammenfassung:

Auf ein Anhörungsschreiben reagieren Sie nicht. Entweder Sie beauftragen einen Verteidiger mit einer Reaktion oder lediglich mit der Akteneinsicht, um sich von ihm erst einmal anhand des Akteninhalts über die Sach- und Rechtslage informieren zu lassen.

Was Strafverteidiger können, können nur Strafverteidiger. 8-)

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