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Verjährung

Wann verjährt eigentlich eine Verkehrs-Ordnungswidrigkeit? Was bedeutet Verjährung? Wie erfährt man zuverlässig, ob eine Tat bereits verjährt ist? Diese nur auf den ersten Blick recht einfachen Fragen soll im Folgenden kurz nachgegangen werden.

Was bedeutet Verjährung?

„Irgendwann muß auch ‚mal Schluß sein!“ Das ist der Sinn der Verjährungsvorschriften. Das hat etwas mit Rechtsstaatlichkeit (Gnade vor Recht) und mit Rechtsfrieden zu tun.

Nun gibt es im Strafrecht bzw. Ordnungswidrigkeitenrecht, gleich zwei Arten von Verjährung: Verfolgungsverjährung und Vollstreckungsverjährung.

Wenn die Verfolgungsverjährung eingetreten ist, kann die Tat nicht mehr verfolgt werden. Das bedeutet: Selbst wenn der Strafverfolgungsbehörde noch bekannt wird, wer der Täter ist und welche Tat er begangen hat, darf die Tat nicht mehr geahndet werden, sobald sie verjährt ist. Es geht also um den Zeitraum zwischen der Tat und dem Urteil.

Die Vollstreckungsverjährung betrifft den Zeitraum nach dem (rechtskräftigen) Urteil oder Bußgeldbescheid. Nach Ablauf der Vollstreckungs-Verjährungverjährung darf das Bußgeld nicht mehr zwangsweise beigetrieben werden.

Verjährungsfristen

Die Verjährungsfrist für die Verfolgung von Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten beträgt 3 Monate, 6 Monate oder 2 Jahre. Die Bußgeldbehörde hat drei Monate Zeit, einen Bußgeldbescheid zu erlassen.  Beginn dieser Frist ist der Tag, an dem die angebliche Tat begangen worden sein soll. Wenn der Bußgeldbescheid erlassen und dem Betroffenen zugestellt wurde, läuft eine Sechs-Monatsfrist, wenn der Betroffene Einspruch eingelegt hat; passiert in dieser Zeit nichts, darf die Tat nicht weiter verfolgt werden. Auch wenn „etwas“ in der Zwischenzeit passiert, ist auf jeden Fall nach zwei Jahren Schluß mit der Verfolgung. Es sei denn, vorher ist ein Urteil in der Sache ergangen.

Vollstreckungsverjährung tritt bei Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten in der Regel nach Ablauf von  3  Jahren ein.

Unterbrechung der Verjährung

Es könnte alles so einfach sein, ist es aber nicht. Denn der Gesetzgeber hat den Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit gegeben, den Ablauf der Verjährungsfristen zu unterbrechen. Eine Unterbrechung hat zur Folge, daß die Frist von neuem zu laufen beginnt. Also noch einmal drei oder sechs Monate. Und an dieser Stelle beginnen komplexe Probleme. Nur ein Beispiel:

So unterbricht die Anordnung der verantwortlichen Anhörung des Betroffenen die Verjährung. Aber nur einmal. Wenn der Betroffene also vor Ort angehört wurde, wird durch die Versendung des Anhörungsbogens nicht erneut unterbrochen. Eine neue Unterbrechung wäre aber z.B. noch möglich, wenn ein Bußgeldbescheid innerhalb der drei Monate nach der Anhörung erlassen (und dann binnen 14 Tagen zugestellt) wurde.

Oder eine andere der zahlreichen Unterbrechungstatbestände erfüllt ist. Schauen Sie einmal kurz ins Gesetz und dann wieder hierher.

Das war die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung. Aber auch die Vollstreckungsverjährung kann unterbrochen werden. Oder die Verjährung kann ruhen , das heißt: Die Uhr wird angehalten. Es wird also komplizierter, je tiefer man in diese Materie einsteigt.

Konsequenz

Es dürfte deutlich geworden sein, daß die eingangs gestellten Fragen nicht mit einem Satz zu beantworten sind. Das Problem der Verjährung erschöpfend darzustellen, würde den Rahmen dieser kleinen Übersicht sprengen. Für den dicken Daumen reicht aber Folgendes:

Hat der Verkehrsteilnehmer drei Monate nach der Tat noch keine Nachricht von der Bußgeldbehörde bekommen, sind die Chancen groß, daß Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Nach weiteren drei Monaten haben sich diese Chancen noch einmal verdoppelt. Richtig sicher kann man nur nach Ablauf von zwei Jahren sein. Das ist die absolute Verjährungsfrist, die grundsätzlich nicht ruht und auch nicht unterbrochen werden kann.

Zu einer aktiven Verteidigung im Ordnungswidrigkeitenverfahren gehört ein professioneller Umgang mit den Verjährungsvorschriften. Denn (zu) kompliziert ist das Regelwerk nicht nur für den Bürger, sondern eben auch für Ermittler und Richter. In vielen Fällen muß der kundige Verteidiger eigentlich nur noch die Fehler erkennen, die die anderen gemacht haben. Verjährungsprüfung ist also ein wesentlicher Quell einer erfolgreichen Verteidigung.

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