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Kein Vorsteuerabzug beim Strafverteidiger-Honorar

In Wirtschaftsstrafsachen ist es eine immer wiederkehrende Frage: Kann der beschuldigte Unternehmer die Aufwendungen für seine Strafverteidigung – also das Verteidigerhonorar und die Prozesskosten – steuermindernd gelten machen.

Dazu gibt es zwei (miteinander verwobene) Entscheidungen, die zu einem knackigen „Nein“ kommen, soweit es die Umsatzsteuer betrifft:

Aus der obersten Etage des Elfenbeinturms hört man:

Leistungen, deren Zweck darin besteht, strafrechtliche Sanktionen gegen Personen zu vermeiden, die Geschäftsführer eines Unternehmens sind, eröffnen danach keinen Vorsteuerabzug. EuGH, Urteil v. 21.2.2013, C-104/12

Ein Stockwerk tiefer klingt es ähnlich:

Anwaltsdienstleistungen, deren Zweck darin besteht, strafrechtliche Sanktionen gegen natürliche Personen zu vermeiden, die Geschäftsführer eines steuerpflichtigen Unternehmens sind, eröffnen keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug. BFH, Urteil vom 11. 4. 2013 – V R 29/10

Es gibt auch ein „Aber“:

Die beiden Entscheidungen betreffen ausschließlich Fragen des Umsatzsteuerrechts. Davon unabhängig zu beurteilen ist der Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug. Die Aufwendungen für einen Strafprozess können als Betriebsausgaben/Werbungskosten geltend gemacht werden, solange das inkriminierte Handeln in Ausübung der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit erfolgt ist.

Es kommt also – wie immer im Strafrecht – auf den konkreten Einzelfall an.

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