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Strafaussetzung zur Bewährung

Wenn sich eine Verurteilung nicht verhindern läßt, bedeutet das nicht zwangsläufig „Knast“. Das Strafrecht hat auf begangene Straftaten verschiedene Antworten.

Mildeste Form der Reaktion ist die Einstellung eines Strafverfahrens ohne weitere Sanktionen (§ 153 StPO).

Erste spürbare Konsequenzen gibt es bei der Einstellung gegen Auflagen (§ 153a StPO).

In der Rangfolge gleich dahinter liegt die Geldstrafe, die erste Sanktion in Form einer „echten“ Strafe.

Diese Reaktionen auf behauptete oder festgestellte Verstöße gegen die Spielregeln kommen (jedenfalls im Normalfall) also noch ohne Beschränkung der Freiheit aus. Darüber hinaus kann es dann aber ernsthaft wehtun. Aber auch nicht immer.

Die Paragraphen des Strafgesetzbuchs sehen als Rechtsfolge meistens, oft aber auch nur eine Freiheitsstrafe vor. Wenn das Gericht eine solche Freiheitsstrafe verhängt hat, bedeutet das aber immer noch nicht automatisch „Knast“. Denn das Gesetz sieht die Strafaussetzung zur Bewährung vor.

Was es damit auf sich hat, beschreibt der Kollege Heinrich Schmitz, Strafverteidiger aus Euskirchen und Kolumnist. Unter der Überschrift

Bewährung – Freiheit für Straftäter?

beschreibt Rechtsanwalt Schmitz das Stufenverhältnis der Bewährungsstrafen. Und er berichtet über die Möglichkeiten, schneller als geplant (sprich: verurteilt) wieder aus dem Gefängnis herauszukommen: Die Reststrafenaussetzung zur Bewährung.

Das System der Bestrafung ist also ziemlich kompliziert; Strafverteidiger helfen dabei, den Überblick nicht zu verlieren.

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Bild: © sokaeiko / pixelio.de

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