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Keine Vollmacht für die Akte

Unsere Kanzlei weigert sich, der Bitte der Ermittlungsbehörden und/oder der Gerichte nachzukommen und eine schriftliche Vollmacht zur Akte zu reichen. Und zwar um unsere Mandanten vor Nachteilen zu schützen. Hier erklären wir warum.

Immer wieder werden wir als Verteidiger von den Ermittlungsbehörden und den Gerichten aufgefordert, die ordnungsgemäße Bevollmächtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmachtsurkunde nachzuweisen. Diese Form des Nachweises ist gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben.

Eine anwaltliche Versicherung des Verteidigers gegenüber dem Gericht oder den Strafverfolgungsbehörde, daß der Mandant ihn ordnungsgemäß bevollmächtigt hat, reicht völlig aus. Denn mit dieser anwaltlichen Versicherung beruft sich der Verteidiger auf seinen Eid, den er bei der Zulassung als Rechtsanwalt abgegeben hat. Zum anderen stellt die anwaltliche Versicherung ein „Ehrenwort“ des Rechtsanwalts dar, das ein Richter, ein Staatsanwalt oder ein Polizeibeamter nicht ohne Weiteres in Zweifel ziehen darf. Schließlich sind Anwälte, Richter und Staatsanwälte allesamt gleichberechtigte „Organe der Rechtspflege“.

Die Weigerung, die schriftliche Vollmacht vorzulegen, stellt auch keinen „Ritt auf Prinzipien“ dar, sondern schützt den Mandanten in zahlreichen Fällen.

Wenn beispielsweise das Gericht den Mandanten zu einem Termin laden will, dann muß ihm die Ladung zugestellt werden. Sollte der Mandant aber nicht erreichbar sein, kann die Ladung statt dessen nur dann seinem Verteidiger zugestellt werden, wenn sich in der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts eine schriftliche Vollmacht befindet.

Sollte es aber nun so sein, daß der Mandant aber auch für den Verteidiger nicht erreichbar ist, kann in einigen Fällen das Gericht in dem Termin das Nichterscheinen des Mandanten mit Sanktionen belegen, obwohl ihn nie die Ladung erreicht hat. So ist grundsätzlich der Erlaß eines Haftbefehls, die Zurückweisung eines Einspruchs oder gar die Verwerfung einer Berufung möglich.

Ähnliche Probleme kann es mit jeder Art von Zustellung geben, die irgendwelche Fristen in Gang setzen. Verstreicht die Frist, weil wirksam an den Anwalt zugestellt wurde, dieser aber den Mandanten nicht erreicht, geht das immer zu Lasten des Mandanten.

Unter anderem aus diesen Gründen weigern wir uns, für das Gericht den Empfangsboten des Mandanten darzustellen. Wir sind Verteidiger, keine Laufburschen.

Leider ist es noch nicht bei jedem Richter oder Staatsanwalt angekommen, daß es eine gesetzliche Verpflichtung zur Vollmachtsvorlage nicht gibt. Deswegen führen wir eine vielleicht etwas aufwendig erscheinende Korrespondenz. Selbst wenn dies zur Mehrarbeit bei der eigentlichen Bearbeitung des Mandats führt, werden wir nicht darauf verzichten, auch auf diesem Wege die Interessen unserer Mandanten wahrzunehmen.

Wie sich das Problem in der Praxis darstellt, können Sie im Weblog der Vier Strafverteidiger oder im Weblog Kanzlei Hoenig Info nachlesen. Sofern Sie dann noch weitere Fragen zu diesem Thema haben, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

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