Zurück

Vorladung durch den Staatsanwalt

Regelmäßig ist es die Polizei, die die Ermittlungsarbeit leistet. Der Staatsanwalt als Leiter der Ermittlungen bleibt – jedenfalls zu Beginn eines Verfahrens – meist im Hintergrund. Aber auch von dort kann der Beschuldigte eine Einladung zum Gepräch bekommen. Dann gelten andere Regeln.

Einer Vorladung der Staatsanwaltschaft sollte der Beschuldigte folgen, denn sonst wird er abgeholt – und das geschieht in aller Regel zu einem völlig unpassenden Zeitpunkt.

Weil die Ladung durch den Staatsanwalt aber eher außergewöhnlich ist, sollten bei dem Beschuldigten alle roten Lampen angehen. Denn es wird deutlich, daß hier ein besonderes Interesse besteht, ihn auf hohem Niveau und mit Nachdruck zu vernehmen.

In dieser Situation gilt daher umsomehr und dringender: Suchen Sie den Beistand eines Strafverteidigers, damit Sie der Ermittlungsbehörde auf Augenhöhe begegnen und die Ihnen zustehenden Rechte verwirklichen können.

Der Verteidiger wird zunächst Kontakt mit dem Ermittler aufnehmen, um den Grund für die staatsanwaltschaftliche Vorladung zu erfahren. Und: Er wird dem Beschuldigten mitteilen, daß dieser zwar beim Staatsanwalt erscheinen muß. Seine Fragen muß er allerdings nicht beantworten. Auch in dieser Konstellation gilt der Grundatz:

Keine Stellungnahme, keine Antworten ohne vorherige Akteneinsicht.

Und wenn Ihr Verteidiger dem Staatsanwalt mitteilt, daß in Ihrem Fall keine Ausnahme von diesem Grundsatz gemacht wird, ist damit zu rechnen, daß er von seinem Wunsch, Sie zu sehen, vorläufig Abstand nehmen wird.

Besteht der Ermittler allerdings trotzdem auf Ihren Besuch, dann sollten Sie nur gemeinsam mit Ihrem Verteidiger auf dem Ermittlungs-Amt erscheinen und Ihren Verteidiger für Sie sprechen lassen. Wer nichts sagt, sagt auch nichts Falsches.

Zurück