Straf- und Bußgeldsachen

Für die Verteidigung in Strafverfahren und/oder in einer Bußgeldsache sollte die Vollmacht grundsätzlich erst einmal nur einem Verteidiger erteilt werden. Anders als in Zivilsachen wird im Allgemeinen die Vollmacht zur Verteidigung in der Regel – zumindest zu Beginn des Verfahrens – nur einem Rechtsanwalt erteilt und nicht gleich allen Anwälten einer Kanzlei.

Sofern es erforderlich werden oder notwendig erscheinen sollte, daß sich ein weiterer Verteidiger für den Mandanten meldet, kann später noch eine weitere Vollmachtsurkunde unterzeichnet werden.

Je nach Absprache mit der Kanzlei wählen Sie die Vollmacht für Ihren Verteidiger, drucken Sie den Vordruck zweimal aus, unterzeichnen beide Formulare und schicken Sie sie an die Kanzlei.

Wenn Sie den Vordruck faxen oder als Datei per eMail übermitteln möchten, behalten Sie bitte das Original bei Ihren Unterlagen – für den Fall, daß das Original dann doch einmal benötigt werden sollte.

In der Regel behalten wir die Vollmachtsurkunde in unserer Akte und geben sie nicht an die Ermittlungsbehörden oder Gerichte weiter. Auch wenn das manchmal zu Nachfragen und Diskussionen führt. Über die Hintergründe informieren wir Sie hier.