Richter

Bekanntlich nicht erreichbar

Es gibt Notrufe von Strafverteidigern, die rund um die Uhr für die Mandanten erreichbar sein wollen. Und es gibt Notdienste von Richtern:

wegen der bekannten Nichterreichbarkeit des ermittlungsrichterlichen Notdienstes zur Nachtzeit

zitiert Detlef Burhoff aus einer Entscheidung des OLG Hamm vom 11.05.2010 – 2 RVs 29/10.

Es hat sich also bis in die obersten Etagen der Justiz herumgesprochen, daß die Bereitschaftsrichter nicht bereit sind, ihre Arbeit zu machen. Gehört Unzuverlässigkeit eigentlich auch zur richterlichen Unabhängigkeit?

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Richterlicher Rat als Entschuldigungsgrund?

Zufällig begegnete mir der Vorsitzende Richter einer Schwurgerichtskammer auf dem Flur. Das Schwurgericht urteilt über Delikte am Menschen, oft über Mord und Totschlag.

Ich hatte ein paar Tage zuvor eine Beschwerde gegen einen Beschluß dieser Kammer erhoben. Darüber wurde nun entschieden. Erwartungsgemäß zu Lasten meines Mandanten: Die Beschwerde wurde verworfen.

Mein Antrag war ganz klar unbegründet, jedenfalls für den Eingeweihten, der die ständige Rechtssprechung kennt. Ich hatte mir eine (ok, ein wenig abseitige) Literaturmeinung zu eigen gemacht und ein mir ein bisschen was eigenes einfallen lassen. (Das eigentliche Ziel der Beschwerde hatte ich dann aber doch erreicht, aber das ist eine andere Geschichte, auf die ich noch zu sprechen komme.)

Über das Ergebnis der Entscheidung kamen der Vorsitzende und ich kurz ins Gespräch:

Richter:
Alles andere als die Ablehnung der Beschwerde hätte mich auch sehr verwundert. Schließlich steht der BGH felsenfest gegen die von Ihnen vertretene Ansicht.

Verteidiger:
Nun, ich wollte es nicht unversucht lassen. Und außerdem: Wenn es geklappt hätte, wäre ich in die Zeitung gekommen.

Richter:
Das können Sie einfacher haben: Begehen Sie einen Mord, dann steht Ihr Name morgen auf der Titelseite der BZ.

Verteidiger:
Gute Idee, ich denke mal drüber nach!

Schade, es ist in Berlin nicht mehr eindeutig vorhersehbar, welcher Richter für eine solche Tat, wenn ich sie denn begehen würde, zuständig sein wird.

Aber das wäre doch ein echter Knaller, wenn ich nach Verlesung der Anklageschrift und zu Beginn meiner Einlassung als Angeklagter vor der versammelten Presse von diesem Flurgespräch berichten würde. Dann käme ich ein zweites Mal auf die Seite 1. Und der Vorsitzende gleich mit.

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Unser Kammergericht. Aber sowas von schnell.

Gegen den Beschluß einer Strafvollstreckungskammer beim Landgericht hatte ich „Sofortige Beschwerde“ eingelegt. Und weil das eben „sofort“ sein mußte, konnte ich dieses Rechtsmittel nicht gleich begründen. Ich hatte noch ein paar andere Sachen zu tun; außerdem sollte der Mandant mir dabei helfen. Die Begründung habe ich dann drei Wochen später abgeliefert.

Das war gestern (am Sonntag), gegen 17 Uhr. Die Begründung habe ich sowohl an das Landgericht (iudex a quo) als auch an das Kammergericht (Rechtsmittelgericht – iudex ad quem) gefaxt.

Heute (am Montag) kam die Entscheidung des Kammergerichts, ebenfalls per Fax. Drei Seiten lang, unterschrieben von drei Richtern. Binnen weniger als 24 Stunden. Whow.

Damit hätte ich nicht gerechnet … niemals. Besten Dank in die Elßholzstraße!

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Kachelmann: Befangener Richter?

Der Kollege Udo Vetter berichtet im lawblog über den Artikel der Baseler Zeitung über das Verfahren, das in Mannheim gegen Herrn Kachelmann geführt wird. Es geht in beiden Veröffentlichungen um die mögliche Befangenheit des Vorsitzenden Richters Michael Seidling, dessen Kammer irgendwann ein Urteil zu sprechen haben wird.

In der Zeitung ist zu lesen:

Richter Seidling sagt gegenüber der «SonntagsZeitung»: «Ich kenne weder den Vater noch das Opfer. Es gibt keine Nähe zwischen uns.»

Udo Vetter kritisiert im Wesentlichen, daß der Richter nicht von dem „mutmaßlichen“ Opfer gesprochen habe; nur in einem einleitenden Halbsatz stellt er die Frage:

Wenn man der Basler Zeitung glauben darf, sagte Michael Seidling auf Nachfrage …

Sein weiterer Beitrag problematisiert die Glaubwürdigkeit der Zeitung und die Vollständigkeit des Zitats nicht mehr. Entsprechend fallen die zahlreichen Kommentare aus, für die es festzustehen scheint, daß der Richter tatsächlich so dämlich war, sich derart zu äußern. Das – finde ich – kann nicht zuverlässig behauptet werden. (Nur nebenbei: Das erfolgreiche – historische – Ablehnungsgesuch gegen Herrn VRiLG Bräutigam ist mir bekannt.)

Meine Erfahrung mit den Medien, egal ob es sich nun um diese überflüssigen Gossenblätter handelt oder um die Bürgerlichen oder auch um die taz, zeigt hingegen, daß Zeitungsartikel nicht den Wert eines Wortprotokolls einer Hauptverhandlung haben.

Die Kritik richtet sich daher an Herrn Vetter, der seinen Lesern – sicherlich unbedacht – suggeriert, Herr Seidling steht unmittelbar vor seiner (erfolgreichen) Ablehnung durch die Verteidigung.

Audiatur et altera pars. Das gilt auch zugunsten verdächtiger Richter. Ich bin gespannt, was er sagt wird, wenn er von kompetenter Stelle gehört werden wird.

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Der Verteidiger hat immer Zeit zu haben

Der Kampf mit den Richtern am Amtsgericht um die Terminierung der Hauptverhandlungen wird wohl solange nicht enden, wie neue Richter eingestellt werden. Wenn sich der Verteidiger – mithilfe der Oberlandesgerichte – endlich und mühsam mal den einen Richter erzogen hat, wird dieser versetzt.

Der Nachfolger lehnt dann die beantragte Verlegung eines Termins ab, den er – schließlich hat der Richter ja die Terminshoheit, wo kämen wir denn da hin?! – ohne Rücksprache mit dem Verteidiger festgelegt hat. Und wenn der Verteidiger verhindert ist, dann ist das doch – so die gern vertretene Ansicht – nicht das Problem des (neuen) Richters.

Dann geht das Theater los mit Beschwerden, Ablehnungsgesuchen, Wiedereinsetzungsgesuchen, Rechtsbeschwerden und was das Prozeßrecht sonst noch so alles anbietet. Die Argumente der Richter wiederholen sich genauso wie unsere Textbausteine mit den Zitaten aus der Kammergerichts- und OLG-Rechtsprechung. Meist gibt es dann irgendwann einen neuen Termin, den der Richter dann mit dem Verteidiger abgesprochen hat.

Dieses Spielchen macht ein Richter regelmäßig nur ein einziges Mal mit, beim nächsten Mal greift er „freiwillig“ zum Telefonhörer, bevor er den Termin festsetzt.

Heute teilte uns ein Richter eines kleinen Amtsgerichtes im schönen Lande Brandenburg mit, daß er den Termin nicht wie beantragt verlegen könne. Wenn der Verteidiger verhindert sei, könne er doch einen Vertreter schicken. Außerdem sei das doch kein Fall der notwendigen Verteidigung; der Angeklagte könne ja auch ohne Verteidiger kommen. Und schließlich sei er nicht verpflichtet, den Termin mit dem Verteidiger abzustimmen. Die Terminslage des Gerichts erlaube keine Verlegung und der Angeklagte habe auch einen Anspruch darauf, möglichst schnell abgeurteilt zu werden. Der ganze Sermon eben, den das OLG Brandenburg (und andere Gerichte) reichlich oft wieder zerpflückt hat.

Ein neues Argument hat mich dann aber doch überrascht:

Wie kann es denn sein, daß die Kanzlei Hoenig damit wirbt, 24 Stunden am Tag und 7 Tage in der Woche erreichbar zu sein, wenn der Verteidiger noch nicht einmal Zeit habe, vor dem hiesigen Amtsgericht zu erscheinen? Da kann ja was nicht stimmen!

Genial, was sich manche Dorfrichter mit einem 6-Stunden-Tag bei vollem Gehalt alles einfallen lassen, um sich zu profilieren. Ich bin mir nicht sicher, ob er das wirklich ernst gemeint hat.

Wie der Kollege Burhoff bereits am Mittwoch aus Bayreuth berichtete, scheint es auch dort den einen oder anderen Richter zu geben, der an den Weihnachtshasen glaubt.

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Wo ist Frau Heisig?

Mit rund 60 Beamten, einer Hundestaffel des Deutschen Roten Kreuzes und mit einem Hubschrauber hat die Berliner Polizei ein Waldstück in Heiligensee durchkämmt.

berichtet die Berliner Morgenpost (und andere Zeitungen) über die Suche nach Kirsten Heisig, Jugendstrafrichterin in Moabit.

Frau Heisig ist die Initiatorin des „Neuköllner Modells“, mit dem Delikte junger Straftäter schneller als bisher geahndet werden sollen. Sie hat sich damit nicht überall beliebt gemacht. Es gab Widerspruch sogar aus der Richterschaft. Frau Heisig ist auch unter den Verteidigern nicht unumstritten, denn die Wahrnehmung prozessualer Rechte entspricht oft nicht dem pädagogischen Gedanken, der hinter dem Jugendstrafrecht steht.

Erst Recht ist Frau in der „Neuköllner Szene“ nicht sonderlich beliegt. Ihre Entscheidungen richteten sich oft gegen jugendliche Machos vom Rollberg. Es wird nun gemunkelt, daß das Verschwinden der Jugendrichterin damit im Zusammenhang stehen könnte. Die Strukturen für eine solche angedachte Tat sind dort vorhanden …

Ich will’s nicht hoffen, daß an diesen Gerüchten etwas dran ist.

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Höchststrafe

Nach 17 Hauptverhandlungsterminen für die in 12 Anklageschriften 15 vorgeworfenen Taten hat die Vorsitzende Richterin am Amtsgericht dem Antrag des Staatsanwalts folgend die Höchststrafe verkündet. Mehr war nicht möglich, meinte sie.

Der Mandant ist not amused. Das kann ich irgendwie nachvollziehen.

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Der Eiertanz und die Kosten

In einer Strafsache vor dem Amtsgericht hat es (ausnahmsweise) einmal einen Freispruch gegeben. Nicht nur, weil der Verteidiger es so beantragt hatte; nein, auch der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft meinte, der Freispruch müsse sein.

Drei Wochen später bekommt der Freigesprochene Post vom Gericht:

… teilen wir mit, daß die Staatsanwaltschaft Berufung gegen das Urteil eingelegt hat.

Drei Wochen und eine halbe Minute später ruft der Freigesprochene seinen Verteidiger an und stellt die Drei-D-Frage: Dürfen die das?

Es schließt sich eine umfangreiche Beratung über die Sach- und Rechtslage an, in der die Zulässigkeit eines solchen Eiertanzes der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, die Möglichkeiten einer Verteidigung vor dem Berufungsgericht besprochen und reichlich blank liegende Nerven beruhigt werden müssen.

Weiter zwei Monate bekommt der Freigesprochene erneut Post vom Gericht:

… teilen wir mit, daß die Staatsanwaltschaft die Berufung gegen das Urteil zurück genommen hat.

Und wieder eine halbe Minute später fragt der nun endlich rechtskräftig Freigesprochene, was das denn zu bedeuten habe und wie es mit den Kosten aussieht, die für die Verteidigung in der Berufungsinstanz entstanden sind.

Die schlechte Nachricht vom Gericht: Auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft, die noch nicht begründet wurde, müsse ein Verteidiger noch nichts unternehmen. Deswegen muß die Landeskasse die Kosten auch nicht erstatten.

Der Verteidiger darf nun noch seinem Mandanten dann erklären, daß er erst freigesprochen, dann – aus seiner Sicht – verarscht wurde und dafür nun auch noch die Kosten (im Mittel 321,30 Euro) zu tragen hat.

Ich überlege, es dem Richter und dem Staatsanwalt zu überlassen, diese Erklärung zu liefern und habe das Verzeichnis mit ihren Telefondurchwahlen und Zimmernummern schon in der Hand …

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Rotation beim Landgericht

Ich konnte es nicht vermeiden, eine Zivilsache vor dem Landgericht. Es ging um einen Verkehrsunfall, ich mußte in der Berufungsverhandlung die Anträge stellen.

Der Name der Richterin, der auf dem Kontaktbogen meiner Akte stand, kam mir irgendwoher bekannt vor. Aber der Reihe nach …

Wilhelm Brause, unser Mandant, überholte mit seiner S-Klasse den Polo von Mütterchen Mü. Just bei diesem Überholvorgang kam es zu seitlichen Berührung zwischen den beiden Fahrzeugen. Soweit der knappe Sachverhalt.

Wer nun „Schuld hat“ und wer was bezahlen muß, darüber gab es Streit. Und zwar gleich 6-fach!

Die beiden Bußgeldverfahren gegen Brause und Mü endeten mit einer Einstellung nach § 47 II OWiG für Brause und mit einer Verwarnung für das Mütterchen. Das ist jedoch nicht das Thema.

Zivilrechtlich wurde es spannend.

1. Mütterchen Mü gegen Wilhelm Brause
Mütterchen Mü verklagte Wilhelm Brause auf vollen Schadensersatz. In der ersten Instanz beim Amtsgericht bekam sie zu 100 % Recht. Dagegen wehrte sich Brause (bzw. sein Haftpflichtversicherer) mit einer Berufung. Das Urteil der ersten Instanz wurde bestätigt und die Berufung vom Landgericht verworfen. Der Schaden von Mü mußte also 100%ig von Brause bzw. seinem Versicherer reguliert werden.

2. Wilhelm Brause gegen Mü
Zwischenzeitlich hatte Brause allerdings auch schon Klage erhoben. Gegen Mü und ihren Versicherer. Allerdings hatte dieser vorher bereits schon 30 % des Schadens reguliert. Brause wollte aber noch die restlichen 70 %. Das Amtsgericht meinte aber, mehr als 50 % insgesamt gibt es nicht; also bekommt Brause vom Amtsrichter noch 20 % oben drauf. Das gefiel Mü und ihrem Versicherer aber nicht. Sie legten Berufung ein.

Über diese Berufung wurde nun verhandelt und ich war der Vertreter von Brause im Termin … mit der dunklen Ahnung, daß ich den Namen der Richterin kenne.

Das Rätsel löste eben diese Richterin: Sie sei diejenige, die auch schon in der anderen Sache, also in der Sache Mü gegen Brause das Berufungsurteil geschrieben habe.

Da mußte ich erst einmal schlucken. Geht denn das überhaupt? Als Strafverteidiger fällt mir sofort das Stichwort Befangenheit ein; aufgrund einer Vorbefassung mit der Sache könnte es berechtigte Bedenken an der Objektivität der Richterin geben. Vor dem Strafgericht hätte ich den Antrag mit der Überschrift „Ablehnungsgesuch“ wahrscheinlich gestellt.

Vor dem Zivilgericht scheint das aber etwas gaaaaanz anderes zu sein, erklärten mir der gegnerische Kollege und die Richterin in einem freundlichen Gespräch. Gerade weil die Richterin sich bereits mit dem Verkehrsunfall beschäftigt hat, sei sie besonders qualifiziert, ihn zu bearbeiten. Aha!

Im übrigen sei diese Konstellation gar nicht so selten. Denn die Fälle, die im Gericht ankommen, werden nach einem Rotationsprinzip auf die Abteilungen und Kammern verteilt. Und wenn es der Zufall will, stehen sich die Parteien in umgekehrter Konstellation beim selben Richter zweimal gegenüber. In Berlin soll dies mit einer Wahrscheinlichkeit von 11:1 passieren.

Die Entscheidung? Erwartungsgemäß: Der Berufung von Mütterchen Mü wurde stattgeben und das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben. Mein Mandant solle sich doch mit den 30 % zufrieden geben, das sei mehr, als ihm zustünde, gab mir die Richterin noch mit auf den Weg.

Um sowas zu verstehen, muß man, glaube ich, zwei juristische Staatsexamen bestanden haben. Ein normaler Mensch kapiert das garantiert nicht.

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Einmal mehr, die 153a-Nötigung

Es ist ein Standard-Thema, das Angebot der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts, ein Strafverfahren gegen Zahlung einer Auflage einzustellen.

Jürgen Schöne aus Hoyerswerda berichtet im RED TAPE über ein ziemlich gruseliges Steuerstrafverfahren, in dem der Richter Gesichtswahrung betrieben hat. Gewaltige Ermittlungen über Jahre und am Ende ist nichts Handfestes dabei herausgekommen. Man stochert noch in der Hauptverhandlung im Nebel.

Und dann kommt das Angebot: Weiter stochern, vermutlich über mehrere Tage. Oder eben die Einstellung nach § 153a StPO. Herr Schöne hatte Anlaß, seinem Mandanten zur Annahme dieses Angebots zu raten.

Der Kollege Jürgen Melchior aus Wismar berichtete seinerzeit über ein anderes Ergebnis. Sein Fall führte zur Ablehnung des Angebots. Und zum Freispruch.

Beide Verteidiger können auf ihre Weise einen Erfolg verbuchen. In beiden Fällen habe ich jedoch Bauchschmerzen, wenn ich mir überlege, was da eigentlich abgeht.

Die Anklage darf nicht geschrieben, erst Recht nicht zum Hauptverfahren zugelassen werden, wenn nicht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung spricht. Trotzdem liest und hört man immer wieder von Verfahren, die erst angeklagt und dann eröffnet werden, um recht bald festzustellen, daß die Beweise für eine Verurteilung dann doch nicht ausreichen. Was – aus meiner Perspektive – vorhersehbar war.

Der RED-TAPE-Fall ist ein besonders krasses, aber deutliches Beispiel für diese Vorhersehbarkeit: Eine Hauptverhandlung auf 15 Uhr zu terminieren und dazu 10 Zeugen zu laden, ist schon oberdreist. Und dann dem Angeklagten „anbieten“, einen weiteren Termin festsetzen zu müssen, wenn er der Einstellung gegen Auflagenzahlung nicht zustimmt, scheint mir weit außerhalb des grünen Bereichs zu liegen.

Irgendwann schreibe ich dann doch mal eine Strafanzeige … als Erwiderung auf ein Angebot, daß mein Mandant nicht ablehnen kann. Zur Verurteilung des Richters oder des Staatsanwalts wird das sicher nicht führen. Aber für Wirbel und vielleicht zur Nachdenklichkeit.

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