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Richter
Eisenbieger beim Amtsgericht
Andreas Müller arbeitet seit 1997 als Jugendrichter am Amtsgericht Bernau. Er vertritt die Ansicht:
Es bringt nichts, Skinheads die Glatze zu streicheln
In einem Interview mit Sandra Dassler vom Tagesspiegel berichtet er stolz über einen Fall, der an den Stammtischen zu Applaus geführt hat.
Also hab’ ich zum Beispiel eine ganze Gruppe aus dem Gerichtssaal heraus ins Gefängnis geschickt – vor der gesamten anwesenden Bernauer Szene.
Skinheads sind – darüber besteht ja grundsätzlich und weitestgehend Einigkeit – Menschen, die irgendwo auf dem halben Weg der Evolution stecken geblieben sind. Die Gesellschaft – und damit auch die Justiz – muß auf die Aktionen dieser Dumpfbacken reagieren; auch darüber gibt es eigentlich keinen Streit. Aber, bitteschön, unter Berücksichtigung der Spielregeln, die unsere Rechtsordnung vorgibt.
Vielleicht sollte jemand diesen Richter einmal daran erinnern, daß er an Recht und Gesetz gebunden (Art. 20 III GG) ist.
Der Abschreckungsgedanke, also die Generalprävention, hat im Jugendstrafrecht nichts verloren. Und Saalverhaftungen, bei denen kein Verteidiger die Rechte der Angeklagten gegenüber einem aus dem Ruder gelaufenen Richter vertritt, gab es sicherlich schon vor 21 Jahren in demselben Gericht, in dem Richter Müller sich heute als Eisenbieger hervortut.
Das gesunde Volksempfinden, nach dem „Nazis auf’s Maul“ gehört, ist keine Richtschnur für Richter. Auch dann und gerade dann nicht, wenn es eigentlich nicht die Falschen trifft.
Danke an HU für den Hinweis.
Der Flugzeughangar beim Amtsgericht
Ein Tor von der Größe des Eingangs der Halle, in der der A 380 gewartet wird, rannte die Richterin bei mir ein.
Es ging um einen psychisch erkrankten Mann, den man bei drei Versuchen erwischt hat, aus Kaufhäusern eine Mütze, zwei Zeitungen, eine Deospray, eine Packung Papiertaschentücher, eine Dose Erbsen mittelfein und ein paar Schokoladenkekse mitzunehmen, ohne sie zu bezahlen. Der in den drei Anklagen addierte Gesamtschaden lag deutlich unter 50 Euro.
Die Vita des 32 Jahre alten Mannes war klassisch, sie führte am Ende über Alkohol und Betäubungsmittel in einen Suizidversuch, der eine 9 Monate lange stationäre Behandlung nach sich zog. Es folgten die bekannten Probleme, sich in der Welt zurecht zu finden. Und eben die gescheiterten Ladendiebstähle, einer davon unter Alkohol-Einfluß.
Was macht man mit so Menschen, der bislang „strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist„?
Der übliche Reflex der Staatsanwaltschaft: „Empfindliche Geldstrafe zur Einwirkung auf den Täter.“ Nicht nur ich fasse mich dabei an den Kopf und frage mich, was in der Vita des Staatsanwalts wohl schief gegangen ist.
Die Richterin deklinierte statt dessen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch und stelle die beiden ausschließlichen Möglichkeiten in den Raum, die das Strafrecht vorhält: Geld- oder Freiheitsstrafe.
Ist eine solche Sanktion geeignet, im konkreten Fall eine Wiederholung zu verhindern? Wohl kaum. Das lernen Psychiater im ersten Semester ihrer Ausbildung.
Ist sie erforderlich? Wohl auch nicht. Eine Therapie und eine professionelle sozialarbeiterische Unterstützung wären erfolgversprechender als eine Geldstrafe, die im Zweifel in einer Ersatzfreiheitsstrafe mündet.
Ist sie angemessen? Diese Frage stellt sich bereits nicht mehr, da es bereits an der Geeignetheit und an der Erforderlichkeit mangelt.
Also straffrei? Geht auch nicht, da die Voraussetzungen des § 20 StGB hier nicht erkennbar vorlagen.
Und jetzt? Ist unser Sanktionssystem (im Erwachsenenstrafrecht) teilweise verfassungswidrig, weil es keine Möglichkeiten zur Verfügung stellt, auch auf die Taten psychisch kranker Menschen mit gerade noch vorhandener Schuldfähigkeit zu reagieren?
Strafanzeige gegen Richter K
Das Verhalten und die Behauptungen des Richters K. in seinem dienstlichen Stellungnahmen und Beschlüssen hat der Berliner Kollege H***macher am 29.10.2010 zum Anlaß genommen, Strafanzeige gegen den Richter zu erstatten. Damit reagiert der Kollege auch auf die haltlosen Unterstellungen des Richters, die in seiner dienstlichen Äußerung zu meinem Ablehnungsgesuch enthalten sind.
Auszüge aus den Schreiben von Richter K sind in dem Beschluß des Amtsgerichts vom 05.10.2010 nachzulesen, den ich hier veröffentlicht und kommentiert hatte.
Es bleibt abzuwarten, wer denn demnächst „in gebückter Haltung herumschleicht, um einen Blick auf Aktendeckel zu erhaschen„.
Falsches Gefühl

Richter K. hatte ein Gefühl in Bezug auf seine Befangenheit. Dieses Gefühl war – wie berichtet – nicht nur überflüssig, sondern auch noch falsch.
Auf mein Ablehnungsgesuch reagierte das Amtsgericht nun mit einem Beschluß:
wird der Richter am Amtsgericht K. auf Antrag des Betroffenen, gestellt durch seinen Verteidiger am 23. September 2010 von der weiteren Mitwirkung an dem Verfahren gegen den Betroffenen entbunden.
Aus den Gründen:
Es ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich parteiisch oder befangen ist; auch kommt es nicht darauf an, ob er sich selbst für befangen hält. Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters ist immer dann gerechtfertjgt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine innere Haltung eingenommen hat, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann.
Mein Uralttextbaustein aus dem Jahr 1967 unterscheidet sich also inhaltlich kaum von dem aktuellen Textbaustein, den das Gericht verwendet. Soweit die Allgemeinplätze. Doch nun zu Richter K. im Besonderen:
Zwar ist allgemein anerkannt, dass Differenzen, die das -wie hier streitige- Verhandeln mit sich bringen kann, nur bei schwerwiegenden Spannungen geeignet sind, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, zumal auch eine etwaig ablehnenden Haltung auch gegenüber dem Betroffenen in Erscheinung getreten sein muss.
Doch ist ein für eine Ablehnung hinreichender Grund dann gegeben, wenn sich das prozessuale Vorgehen des Richters so sehr von dem normalerweise geübten Verhaltensweise entfernt, dass sich für die dadurch betroffene Partei der Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängt.
Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgeführten Umstände, kann sich auch einem vernünftigen Betroffenen unter der gebotenen objektiven Betrachtungsweise der Schluss aufdrängen, der abgelehnte Richter werde in der Sache nicht mit der gebotenen Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit entscheiden.
Übersetzt heißt das: Das Verhalten dieses Richter K. weicht so sehr von dem zu erwartenden Verhalten eines kompetenten Richters ab, daß es eigentlich keine Alternative für einen Ausschluß gibt.
Ich bin mir sicher, daß Richter K. ganz oben auf dem Treppchen steht, im Rennen um die Meisterschaft des meist-befangenen Richters.
Von nun an ging’s bergab
Per Strafbefehl wurde der Mandant zu 70 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Dagegen hat er Einspruch eingelegt.
Nach einer zweiseitigen Verteidigungsschrift und einer halbstündigen Beweisaufnahme vor dem Amtsgericht wurde der Mandant freigesprochen.
Gegen diesen Freispruch hat die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt. Aus der Berufungsbegründung:
Es ist unstreitig … (ist es gerade nicht!);
es bestehen keine vernünftigen Zweifel … (auf Seiten der Verteidigung durchaus reichlich!)
mit kriminalistischer Erfahrung … (aber ohne belastbaren Belege)
als Schutzbehauptung zu werten … (was nicht widerlegt werden kann, ist eben eine Schutzbehauptung)
hingegen nahezu ausgeschlossen … (heißt: kann nicht vollständig ausgeschlossen werden)
lebensfremd … (wo leben die denn?)
In der Besprechung vor der Berufungshauptverhandlung bietet der Richter an: Geständnis und dann gibt es nur 60 Tagessätze, statt der ursprünglichen 70. Der Mandant lehnt nach Beratung ab.
Der Richter bietet 50 Tagessätze. Der Mandant lehnt nach Beratung ab.
Die Staatsanwältin weigert sich, über eine Einstellung nach § 153 a StPO nachzudenken.
In der Beweisaufnahme werden drei Zeugen gehört. Und ein Sachverständiger. Dann wurde die Sitzung unterbrochen.
Der Richter bietet die Einstellung nach § 153 a StPO an. Die Staatsanwältin will mitmachen, aber nur gegen Auflagenzahlung in Höhe von 2.000 Euro.
Der Verteidiger zeigt ihr einen Vogel wendet ein, der Mandant lebe von ALG II (359,00 Euro monatlich). Die Staatsanwältin bietet 1.500,00 in sechs Raten zu 250,00 Euro.
Der Mandant lehnt nach Beratung ab.
Das Gericht unterbricht die Hauptverhandlung und setzt zwei Fortsetzungstermine fest.
Es geht u.a. um die Frage, was sich in einem Cache des Firefoxbrowsers befindet, wie das da rein kommt und ob der Nutzer darauf (freien) Zugriff hat. Der Richter hat sich aber von dem Sachverständigen erklären lassen, was ein Browser ist, wie Bilder einer Website dargestellt werden und wozu ein Cache taugt bzw. nicht taugt.
Gefühle eines Richters
Richter K. nimmt Stellung zu einem Ablehnungsgesuch (vulgo: Befangenheitsantrag):
Ich fühle mich nicht befangen.
Ob Richter K. das nun in einer Stellungnahme formuliert oder seinem Frisör (alternativ: einer Parkuhr) erzählt, hat eigentlich genau dieselbe Relevanz.
Denn:
Es kann dahingestellt bleiben, ob der abgelehnte Richter im Grunde tatsächlich befangen ist. Die Befangenheit ist ein Zustand eines Richters, der seine vollkommen gerechte, von jeder falschen Rücksicht freie Einstellung zur Sache, seine Neutralität und Distanz gegenüber allen Verfahrensbeteiligten beeinträchtigen kann (BVerfGE 21, 146 = NJW 1967, 1123). Ein solcher Zustand kann in der Regel – wie auch vorliegend – nicht mit hinreichender Sicherheit bewiesen werden.
Daher ist die Ablehnung schon begründet, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Es ist also nicht erforderlich, daß der Richter in der Tat parteilich oder befangen ist. Ob der abgelehnte Richter sich selbst für unbefangen hält oder er für Zweifel an seiner Unbefangenheit Verständnis aufbringt, ist deshalb ebenso bedeutungslos (BVerfGE a.a.O.; BVerfGE 32, 288 (290) ).
So lautet unser Textbaustein, den ich vor mehr als zehn Jahren von dem verehrten Kollegen Gerhard Jungfer abgeschrieben habe. Es ist aber nicht jedem gegeben, uralte Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu verstehen.
Neuer Web-2.0-Richter
Dorfrichter Adam twittert:
Auf dem Weg ins Büro 2 Handyverstösse beobachtet. Warum muss immer ich die Nichttelefonierer verhandeln?
Das verspricht interessant zu werden – ein Strafrichter vom Dorf. :-)
Haftbefehl aus einer anderen Welt
Dem Richter ist der Umgang mit einem Computer noch zu gefährlich. Er vertraut lieber auf die gute alte Methode, die er vor über 50 Jahren an seiner Schule gelernt hat: Rotes Papier und ein Stift:
Diesen roten Zettel reicht er dann weiter an die Schreibstube des Gerichts („Kanzlei“) und dort wird das gute Stück in die zeitgemäße Form gegossen.
Nota bene: Es handelt sich hier nicht um ein Gericht im Lande Irgendwo, in dem man soeben den aufrechten Gang eingeführt hat, sondern um das größte deutsche Amtsgericht.
Funktioniert hat es allerdings trotzdem. ;-)
Er hat’s geschafft
Richter K., der hier im Blog schon wiederholt Hauptfigur mancher unterhaltsamer Beiträge war, hat es nun endgültig geschafft.
Über das Kammergericht, das deutliche Worte spricht, und das Weblog von Detlef Burhoff, der als ehemaliger Richter am OLG Hamm völlig fassungslos ist, hat er den Weg in das Lawblog von Udo Vetter gefunden.
Ich gratuliere!
Richter, pah!
Eine Anrufbenachrichtigung, die mir unsere Mitarbeiterin übermittelte:
Anruf von: Herr Bullmann
Firma: Vorsitzender 72. Strafkammer
Ansprechpartner: Hr. Hoenig
Telefon: 03090149999
________________________________Nachricht: Bittet um RR. Betr.: Ist Wilhelm Brause Ihr Mandant?
Daß so eine Frage von einem Polizeibeamten kommt, kann ich nachvollziehen. Manche Staatsanwälte versuchen es einfach mal, auf diese – illegale – Weise an Informationen heranzukommen. Aber das nun auch ein Vorsitzender Richter am Landgericht mich auffordert, einen ParteiGeheimnisverrat zu begehen.
O tempora, o mores!

