Strafanzeige gegen Richter K

Das Verhalten und die Behauptungen des Richters K. in seinem dienstlichen Stellungnahmen und Beschlüssen hat der Berliner Kollege H***macher am 29.10.2010 zum Anlaß genommen, Strafanzeige gegen den Richter zu erstatten. Damit reagiert der Kollege auch auf die haltlosen Unterstellungen des Richters, die in seiner dienstlichen Äußerung zu meinem Ablehnungsgesuch enthalten sind.

Auszüge aus den Schreiben von Richter K sind in dem Beschluß des Amtsgerichts vom 05.10.2010 nachzulesen, den ich hier veröffentlicht und kommentiert hatte.

Es bleibt abzuwarten, wer denn demnächst „in gebückter Haltung herumschleicht, um einen Blick auf Aktendeckel zu erhaschen„.

Dieser Beitrag wurde unter Richter veröffentlicht.

10 Antworten auf Strafanzeige gegen Richter K

  1. 1
    HD says:

    „Ich habe Strafanzeige erstattet!“ klingt immer so unbestimmt schön unheimlich bedrohlich. Aber weshalb eigentlich? Beleidigung? Verleumdung? Habe ich so meine Schwierigkeiten mit.

    Bislang habe ich die Berichte über Herrn K. mit Kopfschütteln verfolgt, wie der sich so aufführen kann. Und ich dachte, darüber kann und sollte man stehen – alles andere hielt ich für Kinderei. Jetzt hat sich der Gegenstand meines innerlichen Kopfschüttelns aber etwas erweitert.

  2. 2
    cledrera says:

    Vermehrtes Kopfschütteln lockert die Nackenmuskulatur.

  3. 3
    fernetpunker says:

    Der Richter soll sich allen Ernstes strafbar gemacht haben durch seine Einlassungen? Weswegen denn? Dienstaufsichtsbeschwerde war schon negativ?

  4. 4
    MaxR says:

    Die Behauptung vielleicht, daß Herr Hoenig seine Verschwiegenheitspflicht (mehrfach und geradezu andauernd) verletzen würde?
    Das wäre ja immerhin geeignet, das Ansehen eines Anwalts zu beschädigen.

  5. 5
    Scharnold Warzenegger says:

    @MaxR: Vermutlich spielen Sie auf 186 StGB an. Da stellt sich prompt die Frage, ob seine Äußerungen geeignet sind den Anwalt in der „öffentlichen Meinung herabzuwürdigen“? Muß man drüber nachchdenken.

    Üble Nachrede wird m.W. von den Staatsanwalötschaften mit Verweis auf den zivilrechtlichen Weg nahezu immer eingestellt. Zumal: eine Krähe hackt der Anderen kein Auge aus.

    Das bringt also – so wie ich das sehe – gar nichts. Stellt sich also wirklich die Frage: weswegen wurde Strafanzeige gestellt?

  6. 6
    Hans says:

    Solche kindischen Auseinandersetzungen habe ich mir nach dem 5. Berufsjahr abgewöhnt.

      Statt dessen kommentieren Sie jetzt Blogbeiträge? crh
  7. 7
    gant says:

    Sollte ihn jedoch tatsächlich Herr RA Hoenig informiert haben, wäre es nach meiner Ansicht aber wohl nicht das erste Mal, dass er Akteninhalte seinem Kollegen mitgeteilt hat.

    Wow, das hat der geschrieben? Also sich nicht bloß verplappert, sondern getippt, durchgelesen, verbessert, ausgedruckt und abgeschickt? [kopfschüttel]

  8. 8
    fernetpunker says:

    Es wurde ja auch „Strafanzeige“ und nicht etwa „Strafantrag“ gestellt. Antragsdelikte wie §§ 185 ff. StGB scheiden also aus.

      Die Strafanzeige endete mit dem weit verbreiteten Standard-Textbaustein: „… erstatte ich Strafanzeige und stelle Strafantrag aus allen rechtlich in Betracht kommenden Gesichtspunkten.“

      Zum anderen wird auch in eine ausdrücklich erstattete Anzeige der Strafantrag hinein interpretiert (vgl. § 133 BGB), selbst dann, wenn Strafjuristen die Anzeige formuliert haben.

  9. 9

    […] Über die Strafanzeige gegen einen Richter, vgl. hier. 2. Über den Richtervorbehalt und den Textbaustein wurde hier berichtet, vgl. auch noch hier. […]

  10. 10

    […] }); } } }); } });Der Kollege Hoenig hat vor einigen Tagen vom Richter K. in Berlin berichtet (vgl. hier und auch noch hier). Über ihn bzw. ein von ihm stammendes Urteil des KG hatten wir ja auch […]