Richter

Kein Haftbefehl zur Ahndung von Ungehorsam

Auf welche krude Ideen manche Strafrichter kommen, zeigt der Beschluß des Landgerichts Berlin vom 26. Januar 2011 (Az.: 537 Qs 8/11).

Sowohl die Staatsanwaltschaft, als auch die Richterin am Amtsgericht hielten eine Hauptverhandlung entbehrlich; es wurde also auf dem Dezernatswege ein Strafbefehl erlassen und gegen die Angeklagte eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen erlassen. Dagegen hatte die Angeklagte Einspruch eingelegt und die Richterin hatte einen Termin anberaumt, zu dem die Angeklagte nicht erschienen war.

Die Angeklagte ließ sich durch ihren Verteidiger vertreten, sie machte also von seinem Recht aus § 411 II StPO Gebrauch. Offenbar ging der Richterin das gegen den Strich, sie wollte die Angeklagte trotzdem sehen, weil sie „einen persönlichen Eindruck von der Angeklagten unabdingbar“ hielt. Weitere Gründe nannte sie nicht und erließ – quasi aus der Hüfte geschossen – einen Haftbefehl nach § 230 StPO.

Das fand nicht nur die Angeklagte, sondern auch das Landgericht ungeheuerlich:

… der Erlass des Haftbefehls war im vorliegenden Fall unverhältnismäßig. Der Haftbefehl im Strafbefehlsverfahren, dem die Verhaftung des Angeklagten strukturell fremd ist, erfüllt nicht den Selbstzweck, den Ungehorsam des Angeklagten zu ahnden.

Es ging in diesem Verfahren nicht darum, z.B. die Täter-Identität feststellen zu können. In diesem Fall hätte gar nicht erst ein Strafbefehl erlassen werde dürften. Folgerichtig schrieb das Landgericht:

Es ist nicht ersichtlich, weshalb hier das persönliche Erscheinen der Angeklagten zur Sachaufklärung geboten war.

Zu allen weiteren wesentlichen Punkten war die Anwesenheit der Angeklagten im übrigen entbehrlich, die sich bereits seit dem Ermittlungsverfahren durch Schweigen verteidigte:

Dies ist jedoch angesichts des Schweigerechts der Angeklagten und der Tatsache, dass sie auch im Ermittlungsverfahren keinerlei Einlassungen zur Sache getätigt hat, nicht nachzuvollziehen,·da der persönliche Eindruck vor allem für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage von Bedeutung sein kann, hier jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Angeklagte sich zur Sache äußern wolle.

An dieser Stelle stand also schon fest, daß der Haftbefehl wohl nur der Maßregelung der Angeklagten dienen sollte und nicht etwa dem eigentlichen Zweck, der Sicherung der Durchführung der Hauptverhandlung.

Worum ging es eigentlich? Um 50 Tagessätze Geldstrafe, im konkreten Fall um 1.000 Euro. Und dafür soll jemand verhaftet werden, der sich verteidigen läßt und deswegen meint, nicht zum Gericht zu müssen, weil das Gesetz ihm diese Möglichkeit eröffnet. Ein Haftbefehl geht gar nicht in so einem Fall, meint das Landgericht:

Schließlich hat das Amtsgericht nicht erkennbar berücksichtigt, dass es sich um den Vorwurf einer Tat von eher geringer strafrechtlicher Bedeutung handelt, worauf bereits die Festsetzung einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen in dem Strafbefehl schließen lässt.

Diese Richterin sollte sich schämen; der Beschluß des Landgerichts gibt ihr reichlich Stoff zum Nachdenken.

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Rücksichtsvoller Richter

Der Mandant ist im Finanzdienstleistungsgewerbe tätig. Ihm wird vorgeworfen, im Rahmen seiner Tätigkeit einen Betrug begangen zu haben. Die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht war nicht zu verhindern, allerdings war nach dem ersten Teil der Beweisaufnahme auch der Staatsanwalt nicht mehr so felsenfest davon überzeugt, daß der Vorwurf zutrifft.

Für einen Freispruch reichte es allerdings (noch) nicht, dazu war noch mindestens ein weiterer Verhandlungstag notwendig.

Im Zuschauerraum saßen die Geschäftspartner des Mandanten, die zuvor als Zeugen ausgesagt hatten. Es waren weitere Zuhörer anwesend, die ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens hatten. Der Mandant stand also am Pranger und kämpfte um seine berufliche Zukunft und wirtschaftliche Existenz.

Es war an der Reihe, den Auszug aus dem Strafregister des Mandanten zu verlesen. Der enthielt einen durchaus peinlichen Eintrag aus grauer Vorzeit. Der Richter nahm das Blatt aus der Akte …

Hier haben wir noch einen grünen Zettel, den ich den Beteiligten ‚mal zum Lesen gebe.

… und reichte ihn dem Staatsanwalt und der Verteidigung, die den Inhalt des Registerauszuges jeweils schweigend zur Kenntnis nahmen.

Bei den Zuschauern waren die Fragezeichen und die Enttäuschung in den Gesichtern erkennbar; ein Kollege, der ebenfalls als Beobachter „hinten drin“ saß, grinste sich seinen Teil.

Vor dem Hintergrund, daß der Freispruch in diesem Verfahren eher wahrscheinlich war als eine Verurteilung, war das eine faire Geste des Richters. Ein Verfahrensverstoß, ja, aber einer mit Augenmaß.

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Erhellte Richter und das skurrile Internet

In der aktuellen Ausgabe (1/2011) der Deutschen Richterzeitung wirft der Berliner Richter Buermeyer einen „Blick ins Netz“ und beschreibt „Attraktive Internet-Angebote für Juristinnen und Juristen“.

Nachdem er die Vor- und Nachteile von Dejure.org und Gesetze-im-Internet.de gegeneinander abwägt, wendet er sich erwartungsgemäß auch der „Juristischen Blogosphäre und jurablogs.com“ zu:

Neben klassischen, oftmals relativ statischen Internetseiten bestimmen seit einigen Jahren sogenannte Blogs das Bild des WWW: Insbesondere zu aktuellen rechtspolitischen Fragen bietet diese Form der Publikation im »Web 2.0« mit besonders intensiver Vernetzung und gern genutzten Kommentarfunktionen einen echten Mehrwert gegenüber klassischen Seiten.

Die Anwaltschaft hat diese Vorteile offenbar erkannt, sodass viele Kanzleien inzwischen einen »Blog« anbieten, auf dem sie zu aktuellen Rechtsfragen Stellung beziehen oder auch bisweilen skurrile Erlebnisse aus ihrem Berufsalltag aufgreifen. Gerade für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justiz kann es sehr erhellend sein, sich vor Augen zu führen, wie die eigene Arbeit auf der »anderen« Seite wahrgenommen wird. Beispielhaft für viele lesenswerte Anwalts-Blogs seien die meinungsstarken und zugleich humorvollen Seiten kanzlei-hoenig.info sowie lawblog.de genannt.

Es ist erfreulich, daß wir Anwälte auf diesem Weg also ein wenig Gehör finden und dazu beitragen können, die Richterschaft zu erhellen. Es bleibt zu wünschen, daß auch die Richterschaft uns Anwälten (und natürlich auch dem weiteren interessierten Publikum) einen Blick hinter die Kulissen gewähren würden. Der Erfolg des Blogs von „Richter Ballmann“ hat gezeigt, daß ein entsprechender Bedarf durchaus vorhanden ist.

Ich bedanke mich bei Frau Eberhardt, Richterin am Landgericht Bayreuth, für den Hinweis auf diesen Artikel.

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Richter K. im roten Bereich

Richter K. wollte wieder einmal seinen Kopf durchsetzten. Er setzt den Termin zur Hauptverhandlung ohne Rücksprache mit dem Verteidiger fest, der war verhindert und beantragte die Verlegung. Mit den bekannten Abenteuern weigerte sich Richter K. den Termin zu verlegen. Es kam zu der in der Abteilung 290 des Amtsgerichts Tiergarten üblichen Diskussion und schließlich entschied Richter K.: Der Einspruch wird gemäß § 74 Abs.2 OWiG verworfen.

In dem nachfolgenden Wiedereinsetzungsverfahren mußte sich dann die 15. Strafkammer des Landgericht Berlin mit Herrn Richter K. und seinen Abenteuern auseinandersetzen. Die Landrichter fanden dann auch ähnlich deutliche Worte, wie am 11. Juni 2010 bereits das Kammergericht:

Die im Urteil lediglich hypothetisch aufgeführten Gründe für die Säumnis würdigen indes keinen konkreten, dem Gericht bekannten Sachverhalt und sollten offensichtlich nur dazu dienen, dem Betroffenen von vornherein die Möglichkeit der Wiedereinsetzung zu nehmen und ihn auf die Rechtsbeschwerde zu verweisen, die im Erfolgsfall zu einer Zurückverweisung an einen anderen Spruchkörper führt und sich so von der Wiedereinsetzung unterscheidet.

Quelle: LG Berlin, 515 Qs 165/10, Beschluß vom 5. Januar 2011

Das heißt eigentlich, Richter K. stellt rechtsfremde Erwägungen an, um seinen Dickkopf durchzusetzen. Mit scheint, Herr K. ist ganz dicht dran an der Grenze zum dunkelroten Bereich.

Besten Dank an Rechtsanwalt Bert Handschumacher für die Übersendung des Beschlusses.

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Wer fehlt, Mr. Majestyk?

Jugendrichter Andreas Müller sitzt schon auf der Richterbank, weißes Oberhemd, weiße Krawatte, Strickjacke, die schwarze Robe hängt noch über dem Stuhl daneben. Heute finden „nur“ sechs Verfahren statt. Am Tisch links vor der Richterbank nimmt ein Vertreter der Staatsanwaltschaft Platz, daneben ein Jugendgerichtshelfer, sozusagen das pädagogische Gewissen des Verfahrens. Im Zuschauerraum sitzen noch fünf Sozialarbeiter, die bald als Familienhelfer eingesetzt werden sollen.

So beschreibt Freia Peters in der Welt Online einen Tag vor dem Jugendrichter im Amtsgericht Bernau.

Frau Peters erinnert an das Neuköllner Modell der verstorbenen Richterin Kirstin Heisig und stellt einen parallelen Zusammenhang her mit der Rechtsanwendungspraxis des Bernauer Jugendrichters Andreas Müller.

Es gibt augenscheinlich eine weitere Parallele zwischen Heisig und Müller: Bei beiden scheinen Verteidiger gleichermaßen Störfaktoren zu sein. Sie stehen dem, was die Richter für richtig halten, im Weg: Das Gesetz bin ich!

Der Zweck heiligt nicht die Mittel, Herr Richter Müller.

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Ablehnungsgesuch

Nach 72 Hauptverhandlungsterminen kam heute das erste Ablehnungsgesuch, gestellt von zwei der drei Angeklagten.

Konsequenz: Ein Vorsitzender Richter, der sich über sich selbst ärgert. Und: Schluß der Sitzung statt um 16:00 Uhr bereits um 11:00 Uhr.

Könnte man häufiger mal machen … ;-)

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Gekränkte Eitelkeit beim Amtsgericht?

Der Mandant hatte gegen einen Strafbefehl Einspruch eingelegt. Folgerichtig setzt das Amtsgericht nun einen Termin zur Hauptverhandlung fest und schreibt dem Mandanten:

werden Sie als Angeklagter zur Hauptverhandlung geladen, nachdem Sie gegen den Strafbefehl vom 12.04.2010 Einspruch eingelegt haben.

Das Gericht hat Ihr persönliches Erscheinen angeordnet. Wegen der für Sie daraus entstehenden Folgen beachten Sie bitte die untenstehenden wichtigen Hinweise.

Ob sich der Richter über den Einsatz dieses Textbausteins irgendwelche Gedanken gemacht hat, geht aus der Akte nicht hervor. Jedenfalls hatte ich bereits im Ermittlungsverfahren und noch einmal in der Einspruchsschrift mitgeteilt, daß der Mandant sich durch Schweigen verteidigen wird.

Die „untenstehenden wichtigen Hinweise“ lauteten:

Wenn Sie bei Beginn der Hauptverhandlung nicht erschienen sind, Ihr Ausbleiben nicht genügend entschuldigt und für Sie auch kein schriftlich zu Ihrer Vertretung bevollmächtigter Verteidiger erschienen ist, muss das Gericht Ihren Einspruch verwerfen. Erscheint bei Beginn der Hauptverhandlung nur der Verteidiger, so kann das Gericht in Ihrer Abwesenheit zur Sache verhandeln, aber auch Ihre Vorführung oder Verhaftung anordnen.

Einmal abgesehen davon, daß es wohl wenig hilfreich ist, solche Hinweise an einen in der Regel juristisch ungeschulten Geladenen mit Migrantenhintergrund in einer derart verschwurbelten Formulierung zu geben und diese dann auch noch in einer Schriftgröße abzudrucken, die bereits bei einem gesunden 35-Jährigen den Griff zur Lesebrille auslöst: Rechtlich-inhaltlich ist an dem Hinweis nichts auszusetzen.

Der Mandant erscheint nicht und ich lege im Termin eine auf mich lautende Vollmacht vor, die mich zur Verteidigung des Mandanten in seiner Abwesenheit berechtigt.

Der Richter empfindet es als persönlichen Affront, daß der Mandant nicht erschienen ist. Die Amtsanwältin pflichtet ihm bei und beantragt die Verwerfung des Einspruchs. Ich habe nur da gesessen, ob dieser Unkenntnis eines hundert Jahre alten Standardfalls den Kopf geschüttelt, den „untenstehenden wichtigen Hinweis“ rezitiert und meinen Rechner runter gefahren.

Im schriftlichen Urteil heißt es:

Der Einspruch des Angeklagten gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 12.04.2010 wird kostenpflichtig verworfen.

Aus den Gründen:

Der Angeklagte hat gegen den in der Urteilsformel bezeichneten Strafbefehl zwar rechtzeitig Einspruch erhoben, ist aber in dem heutigen Termin zur Hauptverhandlung ungeachtet der durch die Zustellungsurkunde vom 01.06.2010 ( Blatt 82) nachgewiesenen Ladung, ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben und auch nicht durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden. Anhaltspunkte für das Vorliegen genügender Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich. Der erhobene Einspruch war daher nach § 412 der Strafprozeßordnung zu verwerfen.

Noch so ein Textbaustein, den der ahnungslose Richter da verwandt hat. Ich war mit einer schriftlichen Vollmacht versehen! Und wenn der Richter mal in den Kommentar geschaut hätte, dann wäre in ihm auch die Erkenntnis gereift, daß das, was er da macht, Blödsinn ist, der auch nicht dadurch besser wird, daß ihn eine ebenso ahnungslose Amtsanwältin dabei unterstützt.

Nun, es gibt das Wiedereinsetzungsverfahren, und ich hatte die Hoffnung, daß mein Hinweis auf den Standard-Kommentar (Meyer-Goßner, 53. Auflage, § 411 Rdz. 4 m.w.N.) Erhellung bringt. Pustekuchen: Eine andere Richterin lehnte meinen Wiedereinsetzungsantrag ab.

Die (vollständig zitierten) Gründe:

Gründe für eine Wiedereinsetzung, die das Ausbleiben des Angeklagten im Hauptverhandlungstermin am 25. August 2010 entschuldigen würden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr war der Angeklagte seinen Darlegungen nach im Hauptverhandlungstermin bewusst abwesend und wollte in seiner Abwesenheit durch seinen Verteidiger gem. § 411 Abs. 2 StPO verteidigt werden.

Noch ein Textbaustein, der ohne Sinn und Verstand verwendet wurde. Man glaubt’s nicht.

Es folgte die Rechtsmittelbelehrung. Und meine Beschwerde, auf die das Landgericht Berlin (502 Os 140/10) die Wiedereinsetzung verfügte:

Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 4. Oktober 2010 aufgehoben. Dem Angeklagten wird […] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung des Hauptverhandlungstermins vom 25. August 2010 gewährt.

Aus den Gründen:

Das Amtsgericht Tiergarten hat den Einspruch des Angeklagten gegen den Strafbefehl vom 12. April 2010 zu Unrecht nach § 412 Satz 1 StPO verworfen. Der Angeklagte konnte sich in der Hauptverhandlung vom 25. August 2010 durch seinen ausweislich des Sitzungsprotokolls mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen (§ 411 Abs. 2 Satz 1 StPO). Diesem Recht, sich vertreten zu lassen, stand die Anordnung seines persönlichen Erscheinens nicht entgegen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Auflage, § 411 Rn 4 m.w.N.).

Nichts anderes hatte ich dem Richter im Termin mitgeteilt und dann auch nochmal in dem Wiedereinsetzungsgesuch schriftlich formuliert. Aber mir glaubt ja keiner. Nun geht die Geschichte nochmal von vorne los. Und zwar wieder ohne den Mandanten, völlig egal, ob der Richter nun nochmal das persönliche Erscheinen anordnet oder nicht.

Vor dem Hintergrund des Niveaus, auf dem das Amtsgericht bisher gearbeitet hat, steht zu befürchten, daß der Einspruch dann erneut verworfen wird. Aber der Mandant hat Zeit …

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Es geht noch tiefer

Über den würdelosen Versuch eines Richters und einer Staatsanwältin, sich um eine Entscheidung zu drücken, hatte ich hier bereits berichtet. Nach der Berufung der Staatsanwaltschaft machten die beiden dem Mandanten im Laufe einer engagierten Beweisaufnahme wiederholt Angebote, das Verfahren „einvernehmlich“ zu beenden.

Von 70 Tagessätzen ging es erst auf 60, dann auf 50 Tagessätzen runter; danach boten beide dem Mandanten die Einstellung des Verfahrens gegen „Zahlung einer Auflage“ an, erst waren es 2.000 Euro, dann 1.500 Euro und schließlich oben drauf noch die Möglichkeit, in angeblich Hartz-IV-konformen Raten von 250 Euro (!) monatlich zahlen zu können.

Der Mandant nahm keines dieser Angebote an, er wollte seinen Freispruch der Instanz verteidigen – auch in Hinblick auf die Kosten.

Zum vierten (!) Hauptverhandlungstag wurde erneut ein Sachverständiger geladen. Allerdings einer vom Landeskriminalamt, aus Sicht der Verteidigung durchaus problematisch und angreifbar. Schließlich sollte dieser Sachverständige die Arbeit seiner Kollegen begutachten.

Vor Aufruf der Sache rief der Richter mich zu einem Rechtsgespräch in den Saal. Ich solle doch noch einmal mit dem Mandanten reden, ob er nicht doch einer Einstellung gegen Auflage nach § 153a StPO gegen Ratenzahlung bereit sei.

Der Mandant lehnt nach Beratung ab.

Ja, wenn er nicht zahlen wolle, wie sehe es denn dann mit 50 Stunden gemeinnützige Arbeit aus. So lautete nun die Frage des Gerichts …

Das war dann der Punkt, an dem der Mandant keinen Bock mehr hatte auf dieses niveaulose Schauspiel, was ihm da geboten wurde. Er akzeptierte – nicht zuletzt vom dem Hintergrund des Kostenrisikos, das ihm der Richter noch einmal deutlich zu machen für nötig erachtete.

Der angewiderte Mandant wollte nur noch raus aus dem Gericht …

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Freispruch für alle Temposünder

Ein Richter aus dem westfälischen Herford spricht seit vergangener Woche jeden Temposünder frei. Der Verkehrsjurist Helmut Knöner vermutet Geldschneiderei als Motiv der Radarfallen.

berichtete heute GMX.net.

Die Argumentation des Richters, wenn sie denn zutreffend dargestellt wird, ist interessant:

Städte und Gemeinden verdienten mit den Blitzanlagen viel Geld. „Viele spüren den Druck der leeren Kassen“, sagte Knöner. Um Geldschneiderei auszuschließen, müsse aber klar geregelt werden, aus welchen Gründen Radarfallen eingesetzt würden. „Es muss eine Kontrolle stattfinden. Mir fehlen konkrete gesetzliche Regeln.“

Das hört sich nachvollziehbar an. Aber daß bis zu einer gesetzlichen Regelung überhaupt nicht mehr gemessen werden darf, halte ich schon für ein wenig gewagt.

Ich schau mal, ob wir eine Ausfertigung einer solchen Entscheidung bekommen.

Danke an Rechtsanwalt Tobias Glienke für den Hinweis.

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Deutliche Worte an Richter K.

Nachdem das Ablehnungsgesuch meines Mandanten erfolgreich war, äußert sich nun der Präsident des Amtsgerichts Tiergarten zu dem Komplex um Richter K. Ich hatte das Ablehnungsgesuch parallel auch in das Kleid einer Dienstaufsichtsbeschwerde gesteckt und direkt an den Herrn Präsidenten geschickt.

Das Gerücht, eine Dienstaufsichtsbeschwerde sei fruchtlos, hat sich wieder einmal nicht bestätigt. Auch im Zusammenhang der eigentlichen richterlichen – unabhängigen und de facto kaum kontrollierbaren – Tätigkeit eines (Verkehrs-)Richters führt eine solche Beschwerde zu verwertbaren Ergebnissen.

Der Präsident schreibt:

Ich habe allerdings gesehen, dass die von Ihnen zitierten Entscheidungen Ihre und die Ihrer Kolleginnen und Kollegen Anliegen aufgegriffen haben, Sie also mit Erfolg Ihre Bedenken geltend machen konnten. Unmissverständlicher kann die Kritik an der Entscheidungspraxis und am Auftreten eines Richters nicht ausfallen, wenn jenem vom Kammergericht in Berlin in einem von Ihnen zitierten Beschluss vom 11. Juni 2010 – 3 Ws (B) 270/10 – attestiert wird, der erkennende Richter habe die elementaren Wesensmerkmale eines rechtsstaatlichen Verfahrens verletzt und diese rechtsfehlerhafte Praxis des Richters sei dem Obergericht aus früheren Verfahren bekannt und nicht hinnehmbar oder wenn im Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 05.10.2010 – 217a AR 85/10 – in vorliegender Sache dem erkennenden Richter bescheinigt wird, auch einem vernünftigen Betroffenen und unter der gebotenen objektiven Betrachtungsweise könne sich der Schluss aufdrängen, Herr Richter am Amtsgericht K. werde in der Sache nicht mit der gebotenen Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit entscheiden.

Mithin wurden sehr deutliche Worte in der Rechtsprechung gefunden, denen ich nicht entgegentrete. Das Erforderliche werde ich hier veranlassen.

Art. 97 Abs. 1 GG dürfte derzeit der einzige, verbliebene Grund sein, warum Richter K. noch nicht in der Wüste arbeitet. Ob die Versetzung dorthin das „Erforderliche“ ist, das der Herr Präsident veranlassen wird, wird sich zeigen. Den Betroffenen, über die Richter K. zu urteilen hat, hätten es verdient.

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