Richter

Tomaten bei der Postkontrolle

Der Mandant sitzt in der Untersuchungshaft. Nach § 119 StPO ist sein „Schrift- und Paketverkehr zu überwachen“. Dieser Postkontrolle unterliegt aber nicht die Verteidigerpost.

Ich hatte dem Mandanten einen längeren Brief geschrieben. Daß ich der Verteidiger des Untersuchungsgefangenen bin, ist in der Haftanstalt bekannt. Auf der Vorderseite des Briefes war zu erkennen, daß der Brief von unserer Kanzlei stammt. Zusätzlich trägt der Umschlag vorn einen roten Stempelabdruck:

VERTEIDIGERPOST

Gut, ich weiß, daß man das schon mal in der Eile übersehen kann. Deswegen gibt es den selben Stempel nochmal auf der Rückseite.

Trotzdem, es steht morgens früh irgendwo immer einer auf, der Tomaten auf den Augen hat. Dann passiert sowas hier:

Es handelt sich um einen sehr erfahrenen Richter. Ich glaube ihm, daß er die Post nicht gelesen hat.

Ein komisches Gefühl habe ich gleichwohl, auch wenn ich schon vorher wußte, daß man vertrauliche (vulgo: „gefährliche“) Informationen nicht mit der Post in den Knast schicken sollte.

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Die Augsburger Demarkationslinie

Die mündliche Urteilsbegründung in dem Augsburger Verfahren, so wie sie von Gisela Friedrichsen wiedergegeben wurde:

Das Gericht rügte auch, Lucas habe „jede Möglichkeit zur Deeskalation vergehen lassen“. Wie das? Weil er schwieg.

erinnert mich an einen älteren Blogbeitrag von Rechtsanwalt Detlev Burhoff; er schreibt:

Manchmal ist man fassungslos, oder: KG muss Tatrichter an die Auswirkungen des “nemo-tenetur-Grundsatzes” erinnern.

In seinem Beitrag berichtet Herr Burhoff über einen bekannten Richter am Amtsgericht Tiergarten, dem eine seiner Entscheidungen vom Kammergericht links und rechts um die Ohren gehauen wurde:

Da führt der Amtsrichter in seinen Urteilsgründen doch allen Ernstes zum prozessualen Verhalten des Betroffenen aus, dass sein

„Versuch…, dadurch die Aufklärung des Sachverhaltes zu verhindern oder zumindest zu erschweren, dass er sich zur Sache nicht einließ, … gescheitert ist“.

Die Begründung des Richters Thomas Junggeburth, Vorsitzender der 3. Strafkammer am Landgericht Augsburg, ähnelt fatal der Entscheidung des Berliner Verkehrsrichters, dessen berufliche Existenz nur noch an einem hauchdünnen Faden des Art. 97 GG hängt.

Das Kammergericht hat es so formuliert:

Seine Berufung auf das Schweigerecht, auf das der Tatrichter ihn zuvor hingewiesen hatte, wird damit als Mittel gewertet, dem etwas Ungehöriges anhaftet, weil es darauf abzielt, die Aufklärung des Sachverhaltes durch das Gericht zumindest zu erschweren. Diese Wertung lässt besorgen, dass der Tatrichter das dem Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare entstammende Recht zu schweigen, das zu den elementaren Wesensmerkmalen eines rechtsstaatlichen Verfahrens gehört, nicht als solches ansieht, sondern als unlauter und seine Tätigkeit unnötig erschwerend begreift.

Wenn ich die Prozeßberichte richtig verstanden habe (hier gibt es einige), ist das Verfahren gegen Stephan Lucas meiner Ansicht nach von der Staatsanwaltschaft schon im Grenzbereich des Rechtsstaats geführt worden.

Nachdem nun auch noch ein VRiLG in dieser Weise seinen Blickwinkel auf das Verfassungsrecht offenbart, scheint mir Augsburg, sofern überhaupt noch im Grenzbereich, dann aber sicher jenseits der Demarkationslinie zu liegen.

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Zitat zum Samstag

Wir wollten hier ja nicht ‚Hau den Lukas‘ spielen.

Quelle: Vorsitzender Richter am Landgericht Augsburg Thomas Junggeburth, zitiert nach Gisela Friedrichsen, SPON.

Es gibt Juristen, die sind sich zu nichts zu schade.

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Stephan Lucas: Resolution der Strafverteidiger

Die Resolution zum Prozess gegen Rechtsanwalt Stephan Lucas vor dem Landgericht Augsburg wurde von der weit überwiegenden Mehrheit der über 800 Teilnehmer am 35. Strafverteidigertag angenommen.

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Armer Haftrichter

Der Staatsanwalt hat den Erlaß eines Haftbefehls beantragt. Die Antragsschrift umfaßte 24 Seiten. Die schickt er nun zusammen mit „der“ Ermittlungsakte an den Ermittlungsrichter.

Manchmal habe ich auch Mitleid mit den Haftrichtern.

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Zähneknirschende Zuständigkeit

Der Witz ist alt: Was prüft der Richter zuerst, wenn er eine Akte auf den Tisch bekommt? Seine Zuständigkeit!

Die Nullhypothese des gemeinen Richters geht zunächst von seiner Unzuständigkeit aus. Danach greift die Zweifelsregel: Im Zweifel Unzuständigkeit. Und nur, wenn es gar nicht anders mehr geht, wird die Zuständigkeit zähneknirschend akzeptiert. Dieses Prinzip führt in einigen Fällen zu interessanten Kapriolen:

Zwischen der ersten Zuständigkeitsprüfung der Strafvollstreckungskammer (StVK) und der Prüfung des Jugendrichters liegen 6 Monate, in denen der Mandant auf seine Anhörung wartet. Es soll darüber entschieden werden, ob der Mandant entlassen werden kann oder ob die Unterbringung unter Lockerungen noch andauern soll. Und so lange die Zuständigkeit der Richter nicht geklärt ist, bleibt er eben drin.

Zuständig wurde dann irgendwann dann doch noch die knirschende StVK in Frankfurt (Oder). Und in 6 Wochen wird dann – sofern nicht noch etwas Wichtiges dazwischen kommt – der Anhörungstermin stattfinden.

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Reiseskostenvorschuß für mittellose Sachverständige

Auch auswärtige Zeugen müssen zum Termin erscheinen; eine weite Anreise ist kein Entschuldigungsgrund. Das Problem ist oftmals allerdings, daß Zeugen keine Mittel für’s Ticket haben. Wenn ihnen es gelingt, die Mittellosigkeit glaubhaft zu machen, dann gibt es einen Reisekostenvorschuß. Oder eben direkt ein Ticket per Post. Das sind die Spielregeln für Zeugen.

Aber auch für Sachverständige gilt dies, haben wir jetzt neulich gelernt:

Mittellose Sachverständige, davon hatte ich bisher noch nicht gehört. Jedenfalls, nachdem sie gehört wurden, sollte es an den Mitteln nicht mangeln; sie können mit einer Vergütung von 50 bis 85 Euro pro Stunde rechnen (§ 9 JVEG)

Nebenbei: Spannend finde ich hier auch, welches Reisebüro die Richter sich hier ausgesucht haben, um das Ticket zu kaufen. ;-)

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Marginale Intelligenz

Die Menschen, die in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht wurden, haben in manchen Fällen erhebliche Schwierigkeiten, jemals da wieder rauszukommen.

Nach § 63 StGB werden sie weggeschlossen. Allerdings darf der Schlüssel nicht einfach weggeworfen werden, sondern das Gericht – die Vollstreckungskammer beim Landgericht – muß in regelmäßigen Abständen prüfen, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung noch vorliegen. Das ist in § 67e StGB geregelt.

Da Richter nur Juristen, aber keine Pychsiater sind, holen sie sich Rat bei einem Sachverständigen, der den Untergebrachten begutachtet. Kommt der Gutachter zum Ergebnis, daß der Mensch relativ gesund ist und von ihm keine Gefahr mehr ausgeht, wird er entlassen. Wenn nicht, dann nicht. Also entscheidet der Richter nur am Ende noch einmal das, was der Sachverständige zuvor schon entschieden hat.

Hier mal ein Beispiel für einen Kandidaten, der sich auf einen längeren Aufenthalt in der Psychiatrie einstellen muß:

Es ist nicht immer einfach für einen Sachverständigen, höflich zu bleiben.

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Dortamts

Das Gericht schreibt an das Bundeskriminalamt:

Eines Rückgriffs auf das Telefonbuch bedürfte es von vornherein nicht, wenn dortamts die Personalien und Adressen bekannt wären.

Die Deutsche Sprache bietet doch noch vielerlei neue Gestaltungsmöglichkeiten.

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Kleinlauter Verteidiger

Ich hatte den Richter darum gebeten, mir die Akte sogleich nach dem Termin zur Einsicht mitzugeben. Gegen meine Zusicherung, die Akte noch am selben Tag wieder per Post zurück zu senden, kam er dieser Bitte nach. Es war eilig, weil der Fortsetzungstermin bereits in sieben Tagen stattfinden soll.

Die Akte habe ich dann zusammen mit anderen, weniger eiligen Akten in das „Bitte-einscannen„-Fach im Sekretariat gelegt. Ich hatte schlicht vergessen, den üblichen „Eilt-Sehr / Bitte sofort zurück„-Zettel auf die Akte zu heften und sie direkt auf den Scanner zu legen.

Sechs Tage, nachdem ich die Akte bekommen hatte, rief der Richter morgens um 7:30 Uhr auf unserer Notrufnummer an, faltete die arme Mitarbeiterin zusammen und verlangte die sofortige Rückgabe der Akte auf die Geschäftsstelle.

Um 9:10 Uhr lag die Akte auf dem Tisch des Richters. Zusammen mit meiner kleinlauten Bitte um Entschuldigung sowie um den Verzicht, mir die Ohren abzureißen.

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