Erhellte Richter und das skurrile Internet

In der aktuellen Ausgabe (1/2011) der Deutschen Richterzeitung wirft der Berliner Richter Buermeyer einen „Blick ins Netz“ und beschreibt „Attraktive Internet-Angebote für Juristinnen und Juristen“.

Nachdem er die Vor- und Nachteile von Dejure.org und Gesetze-im-Internet.de gegeneinander abwägt, wendet er sich erwartungsgemäß auch der „Juristischen Blogosphäre und jurablogs.com“ zu:

Neben klassischen, oftmals relativ statischen Internetseiten bestimmen seit einigen Jahren sogenannte Blogs das Bild des WWW: Insbesondere zu aktuellen rechtspolitischen Fragen bietet diese Form der Publikation im »Web 2.0« mit besonders intensiver Vernetzung und gern genutzten Kommentarfunktionen einen echten Mehrwert gegenüber klassischen Seiten.

Die Anwaltschaft hat diese Vorteile offenbar erkannt, sodass viele Kanzleien inzwischen einen »Blog« anbieten, auf dem sie zu aktuellen Rechtsfragen Stellung beziehen oder auch bisweilen skurrile Erlebnisse aus ihrem Berufsalltag aufgreifen. Gerade für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justiz kann es sehr erhellend sein, sich vor Augen zu führen, wie die eigene Arbeit auf der »anderen« Seite wahrgenommen wird. Beispielhaft für viele lesenswerte Anwalts-Blogs seien die meinungsstarken und zugleich humorvollen Seiten kanzlei-hoenig.info sowie lawblog.de genannt.

Es ist erfreulich, daß wir Anwälte auf diesem Weg also ein wenig Gehör finden und dazu beitragen können, die Richterschaft zu erhellen. Es bleibt zu wünschen, daß auch die Richterschaft uns Anwälten (und natürlich auch dem weiteren interessierten Publikum) einen Blick hinter die Kulissen gewähren würden. Der Erfolg des Blogs von „Richter Ballmann“ hat gezeigt, daß ein entsprechender Bedarf durchaus vorhanden ist.

Ich bedanke mich bei Frau Eberhardt, Richterin am Landgericht Bayreuth, für den Hinweis auf diesen Artikel.

Dieser Beitrag wurde unter Richter veröffentlicht.

21 Antworten auf Erhellte Richter und das skurrile Internet

  1. 1
    Tourix says:

    Glückwunsch zur namentlichen Erwähnung.

    Der Ballmann-Blog gibt es schon eine ganze Zeitlang nicht mehr.
    Ballmann hat einen langen Schatten.

  2. 2
    Emil says:

    Bloggende Verfassungsrichter würde ich mir sehr wünschen, Name etwa: Die Demokratoren.

  3. 3
    Autofahrer says:

    Tja und wer hat den Ballmann-Blog abgeschossen?
    Eine „meinungsstarke und zugleich humorvolle“ Seite, nein nicht diese hier.

  4. 4
    Alan Shore says:

    Ballmann mußte zurecht gehen, weil ein anonymes Richter-Blog aus rechtlichen Gründen nicht möglich war. Seine Pflicht, seiner Webseite ein Impressum zu verpassen, hat „Ballmann“ lange Zeit negiert. Wir erinnern uns: der Blog war voll mit Lichtbildern und Videos, für die „Ballmann“ vermutlich keine Genehmigung der Urheber hatte. Ferner war die Seite mit Werbung gespickt. Schließlich wurde aus der Anonymität heraus gelegentlich scharf auf den einen oder anderen Anwalt geschossen. Das alles war m. E. weder „internetrechtlich“ noch dienstrechtlich in Ordnung.

    Hingegen dürfte ein nicht anonymes Richter-Blog ebensowenig möglich sein. Deshalb wird es Blogs von Richtern und Staatsanwälten auch weiterhin nicht geben.

  5. 5
    RA Neldner says:

    @Autofahrer:
    Ich weiß nicht sicher, was Sie mit Ihrer Frage andeuten wollen aber der Kollege Hoenig ist am Ende des Ballmann-Blogs sicherlich unschuldig.
    Die Verantwortung dürfte wohl eher bei Ballmann selber und bei U.V. vom lawblog liegen.

    Das Ballmann-Blog zeigt aber auch exemplarisch einige Probleme auf, mit denen bloggende Richter zu kämpfen haben werden, wenn das Blog etwas anderes als die Veröffentlichung eher abstrakter Fachartikel (Beck-Blog) sein soll.

  6. 6
    Autofahrer says:

    @RA Neldner

    Ich dachte ich hätte klar genug ausgedrückt, dass eben NICHT dieser Blog hier (Hoenig) am Ende von Ballmann-Blog „schuldig“ war (Zitat: „nein nicht diese hier“). Falls es falsch verstanden wurde, sorry!

    Ich wollte lediglich die „humorvolle“ Seite eines
    anderen (wiederum nicht dieser Blog) auf Korn nehmen.
    Der erwähnte Blogger (nicht RA Hoenig) hat leider gar nicht humorvoll auf den Blog von Ballmann reagiert, sondern sehr nunja bierernst.

    Ich stimme Ihnen und Alan Shore zu, dass ein Blog eines Richters oder Staatsanwaltes sehr schwierig zu verwirklichen ist. Nichtsdestotrotz sehr interessant wäre.

    Auch der Hausherr hier (diesmal ist ausdrücklich RA Hoenig gemeint) ist ab und an gnazig mit einem Richter. Da würde man gerne auch mal die „Gegenseite“ lesen.

  7. 7
    le D says:

    @Autofahrer: Ballmann hat aus dem Schutz der (vermeintlichen) Anonymität wiederholt unter der Gürtellinie ausgeteilt. Dass jemandem dann der Kran platzt ist in meinen Augen nur zu nachvollziehbar (insoweit ack in RIchtung Alan Shore)…

  8. 8
    Autofahrer says:

    @ le D
    IMHO hätten sich die Angegriffenen (hauptsächlich war es der „meinungsstarke und zugleich humorvolle“ lawblog) auch anders wehren können.
    (siehe auch: http://www.kanzlei-hoenig.info/kommentarmuell)

    Aber jeder wie er/sie/es möchte.

    Leider wird kein Richter und/oder Staatsanwalt sich der „Gefahr“ eines eigenen Blogs mehr aussetzen.
    Aus meiner Sicht Schade.

  9. 9
    @vieuxrenard says:

    @Autofahrer

    wieso denn nicht? Wobei es bei mir zugegebenermaßen eher um Programmierung als um „Dienstliches“ geht …

    Beste Grüße in die Runde!

  10. 10
    Autofahrer says:

    @vieuxrenard

    Sorry, kannt ijure.org nicht.
    Mea culpa!

    Wobei die Themen bei Ihnen wirklich sehr technisch sind und „Dienstliches“ außen vor bleibt (wahrscheinlich bleiben muss).

  11. 11
    JJ Preston says:

    „sogenannte Blogs“, „einen »Blog«“…
    Allein die Wort- und Zeichenwahl beweist wohl breiten Nachholbedarf auf der Richterbank. Ich glaube, die meisten Richter brauchen eine Landkarte für’s Internet – so von wegen „böhmische Dörfer“ und so… ;)

  12. 12
    RA Neldner says:

    Die Wortwahl in dem Artikel ist auf die Leserschaft angepasst: Es gibt (noch zu) viele Richter, die eine Pflicht zum Arbeiten an „Anlagen der Elektronischen Datenverarbeitung“ als unangemessen, um nicht zu sagen herabwürdigend empfinden. Solchen Leuten muss das Web2.0 schonend beigebracht werden. :-)

  13. 13
    Stefan says:

    Immerhin gibt es einen twitternden Richter:
    http://twitter.com/amtsrichter

  14. 14
    @vieuxrenard says:

    @JJ Preston

    ich kann Ihnen jedenfalls versichern, dass ich mich zumindest oberflächlich mit „dem Internet“ beschäftigt habe … wer einen Blick auf meine Timeline wirft, wird das unschwer erkennen; auch ein Blick in HRRS 2007, 154 ff. dürfte aussagekräftig sein. Der Kollege RA Neldner umreißt das Problem recht treffend.

  15. 15
    @vieuxrenard says:

    @Autofahrer

    kein Thema! Ob die Beschränkung langfristig sein muss, muss man sehen; ist derzeit auch ein Zeitproblem …

  16. 16
    klabauter says:

    Ich denke, dass auch bei „älteren Anwälten“ vielleicht nicht überall große Technikaffinität besteht. Und würde man in Deutschland so etwas wie in Österreich einführen:
    „Die Rechtsanwaltskanzlei
    Jeder Rechtsanwalt ist dazu verpflichtet in seiner Kanzlei den gängigen Standard an modernster Kommunikationstechnik zur Verfügung zu haben, um per elektronischen Rechtsverkehr mit Gericht kommunizieren zu können.“
    Quelle : http://www.rechtsanwaelte.at/www/getFile.php?id=31

    könnte ich mir vorstellen, dass nicht nur Richter gegen den Zwang zur IT-Verwendung quengeln, sondern auch der eine oder andere RA vor das BVerfG marschieren würde, da er seine Berufsausübungsfreiheit in gar garstiger Weise verletzt sieht…

  17. 17
    fernetpunker says:

    @Stefan, ein Twitter-Account ist eben pseudonym/anonym und braucht kein Impressum. Ich denke aber, dass auch ein Richter-Blog ohne Impressum auskäme, wenn man es nicht wie Ballmann mit Rechtsverstößen übertreibt.

  18. 18
    RA Hänsch says:

    @klabauter
    ———
    § 690 Abs. 3 ZPO (in Kraft seit 01.12.2008)
    Der Antrag kann in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt werden, wenn diese dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung geeignet erscheint. Wird der Antrag von einem Rechtsanwalt oder einer registrierten Person nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes gestellt, ist nur diese Form der Antragstellung zulässig.
    ———

    Anwälte sind seit 01.12.2008 gesetzlich verpflichtet, für das Mahnverfahren moderne Kommunikationsformen zu nutzen – teilweise unter erheblichem zusätzlichen Hardware-Aufwand. Der postulierte Aufschrei blieb allerdings aus.

  19. 19
    klabauter says:

    @ RA Hänsch:
    ist bekannt, kann aber theoretisch dadurch „umgangen“ werden, dass RA für den nicht zur Teilnahme am el. MV verpflichteten Mandanten den Papier-Antrag vorbereitet und Mandant selbst den Antrag stellt (praktisch ist diese Vorgehensweise natürlich zumindet in den Fällen, in denen dem Mandanten kurz vor Verjährungseintritt einfällt, vielleicht doch noch aktiv werden zu müssen, eher ungeeignet).

    Bei genereller Verpflichtung zur Teilnahme am elRV in Verfahren mit Anwaltszwang ginge diese Ausweichlösung aber nicht.

  20. 20
    Th. Koch says:

    @klabauter
    Das geht sehr schön an der Realität vorbei.

    1. § 690 Abs. 2 verlangt nur eine maschinenlesbare Form. Die kann man auch ausdrucken und mit der Post schicken.

    2.
    Wer einen Internetanschluss udn eine el

  21. 21
    Th. Koch says:

    Da hat es meinen Text gefressen: Also nochmal 2.:

    Wer einen Internetanschluss und eine elektronische Signatur hat, kann mittlerweile mit Mahngerichten im Allgemeinen per Internet kommunizieren. Preisfrage: Wann kommt der MB-Antrag beim Mahngericht bei Übermittlung via Internet nicht richtig an? Genau: Beim MB zur Verjährungsunterbrechung (ohnehin ein heißes Eisen) am 31. Dezember (so mir passiert am 31.12.2009 – da kommt Freude auf).

    3. Im Übrigen warte ich noch darauf, dass (endlich) auch der VB per Internet beantragt werden kann (geht nur per Post!) und ich auch im Übrigen Schriftsätze auf elektronischem Wege einreichen kann. Das scheitert aber bislang (bei mir in der Gegend) an der Justiz, die dies nicht zuläßt.