Richter

Strafrichter und Polizeibeamte

Vor einiger Zeit hatte ich Gelegenheit, mit einem auswärtigen Richter zu plaudern. Sein Betätigungsfeld ist das Bußgeldrecht, ein höchst anstrengender Job, wie mir er anschaulich mitteilte.

Anstrengend deswegen, weil er seine Arbeit eben sorgfältig und richtig machen möchte. Und dabei gebe es heftige Widerstände. Nicht so sehr von den Verteidigern, auch nicht von den Betroffenen, die ohne Verteidiger zur Hauptverhandlung erschienen. Diese Beteiligten bekomme er locker in den Griff.

Es seien oftmals Polizeibeamten, die ihm die Probleme bereiten. Polizeibeamte, die schlichtweg lügen, ohne daß man es ihnen nachweisen könne.

Nun lese ich erneut von den Erfahrungen eines Richters, der gleich zwei Polizeibeamte bei der Arbeit beobachten konnte und dabei gelernt hat, wie es in der Praxis zugehen kann:

Ich: “[…] ich frage mich, wann ich denn belehrt und angehört worden bin. Also §§ 55 OWi, 136 StPO”.

PB 2: “Hm, wie meinen Sie das denn?”

Ich:: “Ich kann mich nicht erinnern, dass Sie mich über mein Schweigerecht belehrt haben”.

PB 1: Aber, wir haben Ihnen doch gesagt, dass Sie zu schnell gefahren sind.”

Wenn diese Polizeibeamten PB 1 und PB 2 vom Verteidiger die Frage gestellt bekommen: „Haben Sie ihn denn ordnungsgemäß belehrt?“ ist die Antwort vorhersehbar. Ich stelle sie trotzdem immer wieder.

Schade ist nur, daß der Richter, der diese Erfahrung am eigenen Leib gemacht hat, sie in der Gerichtspraxis nicht mehr anwenden darf. Jedenfalls nicht mehr als Richter, denn Herr Burhoff hat die Seiten gewechselt und geht nun einem ehrbaren Beruf ;-) nach.

Zur Klarstellung: Ich kenne auch reichlich Polizeibeamte, die ihren Job sportlich fair und rechtschaffen machen. Aber es gibt eben auch andere. Und die machen eben Richtern und Verteidigern das Leben schwer.

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Wolkenkuckucksheim

Der Mandant wird nach der Höhe seines Einkommens gefragt. Hartz IV gibt er an, und da er in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, in der ihm das Einkommen anderer Haushaltsmitglieder angerechnet wird, teilt er wahrheitsgemäß mit, er beziehe runde 270 Euro.

Der Schöffe (Anfang-Mitte 30, Typ: jung-dynamisch) hatte noch eine Frage; quasi seine allererste, er wurde zwei Minuten vorher erst vereidigt:

Die 270 Euro, die Sie da bekommen. Ist das wöchentlich?

Ok, gut; Schöffen sind ja auch nur Richter.

Foto: Boscolo via Pixelio

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Vernichtendes Urteil

Die beiden Jungs haben sieben Monate im Knast gesessen. Die Anklagebehörde hatte ihnen vorgeworfen, einen Mord versucht zu haben. Nach einem „gespenstischen Prozess“ kam der Freispruch.

„Ich wüsste gern, welches Bild die wirklich von uns hatten“, sagt Yunus über den Staatsanwalt und die Richterin. Rigo zuckt mit den Schultern. „Denen hat was Menschliches gefehlt“, sagt er.

Unmenschlichkeit“ lautet das Urteil des Waldorfschülers. Als Schüler eines Jungengymnasiums hätte ich es wesentlich deutlicher formuliert.

(Zitat aus dem Tagesspiegel.)

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Richterliche Stimmungsmache

Klare und deutliche Worte statt diplomatische Schönrederei sind sehr oft das bessere Mittel der Wahl. Jedenfalls wenn es um Blogbeiträge oder sonstige polemische Veröffentlichungen geht.

Handelt es sich hingegen um die Begründung richterlicher Entscheidungen, meine ich, daß die Wortwahl eher gemäßigt sein sollte. Richter sollten sich allein aufgrund ihrer Stellung als Organ der Rechtspflege und damit als Teil der Staatsgewalt grundsätzlich zurückhalten mit blumigen Äußerungen.

Nun gibt es aber auch insoweit Unterschiede: Ein Richter am Verwaltungsgericht wird seine Urteile anders formulieren wie ein Richter am Strafgericht. Das macht der Umgang. Beispielhaft seien an dieser Stelle die Urteile des Strafrichters am Amtsgericht Tiergarten Rüdiger Warnstädt genannt; bei ihm hat man durchaus den Eindruck, daß da etwas Grenzwertiges geschieht.

Richter Warnstädt war aber nun einmal eine Marke in Moabit, war als solche akzeptiert und konnte sich seine markigen Richtersprüche auch aufgrund seines Alters seiner Erfahrung erlauben.

Wenn aber nun ein Düsseldorfer Zivilrichter daherläuft und die Linguistik der Trolls aus dem Heiseforum in die Gründe seiner Entscheidung einfließen läßt – selbst wenn es sich „nur“ um einen Kostenbeschluß handelt, dann ist für mein Gefühl (s)eine Grenze überschritten.

Man kann sowohl von der Content Services Ltd. als auch von dem Rechtsschutzversicherer ARAG halten was man will. Das Auftreten beider Gesellschaften im zivilen Rechtsverkehr ist sicherlich umstritten und veranlaßt den einen oder anderen Blogger (oder Heisetroll) zur stimmungsvollen Stellungnahme.

Der Herr Richter am Amtsgericht Düsseldorf Fischer (laut Geschäftsplan ist er zuständig für die Abteilung 43) sollte eine Gesellschaft in einer Beschlußbegründung vom Umfang einer DinA4-Seite aber nicht insgesamt sieben Mal als Abzocker titulieren.

Sowas hätte sich selbst ein Richter Warnstädt nicht erlaubt. Ein kleiner Zivilrichter sollte sich erst recht zurückhalten. Dem Herrn Fischer wird dieses Urteil ganz bestimmt irgendwann einmal auf die Füße fallen.

Anm.: Nein, ich vertrete weder die Interessen der ARAG, noch die der Content Services Ltd.

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Rituale

Seit fast 20 Hauptverhandlungsterminen hat sich daran nichts geändert. Und ich bin mir sicher, das wird sich auch in den kommenden 40 Terminen nicht ändern.

Der Vorsitzende der Strafkammer betritt morgens irgendwann den Saal und begrüßt jeden der bereits Anwesenden mit Handschlag. Je nach Uhrzeit sind das schon ‚mal ein gutes Dutzend höchst persönliche „Guten-Morgen-Grüße“.

Auch bei der Eröffnung der Sitzung mag es der Verhandlungsführer gern rituell: Erst wenn die gesamte Mannschaft (inkl. der ein, zwei Frauen) für einen ganz kleinen Moment zur Ruhe gekommen ist, spricht er die Formel:

„Guten Morgen, ich eröffne die Sitzung der 93. Großen Strafkammer. Bitte nehmen Sie Platz.“

Dies ist deswegen so bemerkenswert, weil der Richter die Verhandlung im übrigen recht locker und leger führt. Das morgendliche Ritual wird daher von niemandem als unangenehm oder übertrieben empfunden.

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Kostspieliger Zeitgewinn

Ich hatte mich gut vorbereitet für heute. Geplant war, einen Zeugen zu vernehmen, an dessen Aussage das Wohl und Wehe meines Mandanten hängt. Alle waren erschienen. Die drei Angeklagten, die sechs Verteidiger, der Sachverständige, zwei Dolmetscher, die Protokollführerin, 6 Wachtmeister, eine Ergänzungs- und zwei „normale“ Schöffinnen, der Vorsitzende Richter und der Beisitzende Richter.

Nur der Berichterstatter fehlte. Er habe sich krank gemeldet, teilte der Vorsitzende mit. Morgen sei er aber wieder gesund.

Deswegen durften alle unverrichteter Dinge wieder gehen. Nun freue ich mich über den Tag in der Kanzlei, den ich ungestört arbeiten kann. Ich bin ja beim Gericht …

Nur ‚mal nebenbei gefragt:

Wer trägt eigentlich die Kosten für den Ausfall?


     

 

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Pieks

Es ging um ein paar kleine Mängel an einem Transporter. Der Mandant wurde mit dem Auto auf dem Weg zur Werkstatt angehalten, der Wagen trotz Nachweis des Werkstatt-Termins sichergestellt und begutachtet. Am Ende stand ein Bußgeldbescheid mit einer Geldbuße von über 200 Euro.

Eigentlich waren die Sachen (Scheinwerferreflektor leicht angerostet; rechter Außenspiegel oben rechts eine briefmarkengroße blinde Stelle; eine von zwei Kennzeichenbeleuchtungen defekt, Ölnebel am Getriebegehäuse) ein Verwarnungsgeld wert, mehr aber nicht.

Der Richter wollte aber nicht. Allen Ernstes behauptet er doch, daß auch ein defektes Polster des Fahrersitzes ein sicherheitsrelevanter Sachmangel wäre:

Wenn da was durchpiekst, ist der Fahrer abgelenkt und es kann zum Unfall kommen.

Ich hatte Mühe, auf dieses „Argument“ nicht zu erwidern. Wenigstens hat er die Geldbuße auf unter 200 Euro reduziert.

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Strapaziöse Terminsverlegung

In einer Bußgeldsache habe ich von einem Amtsgericht in schönen Lande Brandenburg die schriftliche Ladung zum Termin bekommen. An diesem Tag findet jedoch in einer anderen Sache vor dem Landgericht Berlin ein Termin statt, zu dem ich mündlich geladen wurde.

Zuvor hatte ich darum gebeten, den Termin mit mir abzustimmen; das ist leider unterblieben.

Mit dem Hinweis auf die Terminskollision habe ich die Richterin am Amtsgericht daher um Verlegung des Termins gebeten. Die Richterin forderte mich auf, die Kollision nachzuweisen.

Das ist eine Stelle, an der ich ziemlich empfindlich reagiere; unterstellt mir die Richterin doch mit dieser Forderung (nicht: Bitte), sie angelogen zu habe.

Ich habe ihr gleichwohl höflich geantwortet und sie darum gebeten, meinen Worten Glauben zu schenken; nicht ganz ernst gemeint habe ich ihr vorgeschlagen, sie könne sich wahlweise aber auch bei dem Vorsitzenden Richter beim Landegericht Berlin erkundigen, ob ich lüge oder nicht.

Nun bekomme ich einen Brief aus dem schönen Lande Brandenburg, den ich in voller Länge zitiere:

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt.

In der Bußgeldsache

gegen Wilhelm Brause

würde das Gericht gern wieder zur gesetzlichen Grundlage der Terminierung und Entscheidung über Terminsverlegungsanträge zurückführen. Es wird terminiert durch den Vorsitzenden des Gerichtes, eine telefonische Genehmigung der Entscheidung des Gerichtes durch einen Verteidiger ist durch das Gesetz nicht normiert, vgl. § 213 StPO.

Über den Verlegungsantrag entscheidet der Vorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten, des Gebots der Verfahrensbeschleunigung und der Terminsplanung des Gerichts.

Das Gericht unterstellt keinem Verteidiger oder Betroffenen. bei dem Vortrag zu einer Terminskollision dem Gericht gegenüber falsch vorzutragen, hat aber in der Vergangenheit des Öfteren feststellen müssen, das genau dies zur Verfahrensentschleunigung passiert ist.

Damit jedoch alle Betroffene und Verteidiger gleich behandelt werden, hat das Gericht in Anlehnung der Rechtsprechung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts beschlossen, von allen Beteiligten, die Terminverhinderung vortragen, eine Glaubhaftmachung dieses Vortrages zu verlangen, um im Wege des Freibeweises darüber befinden zu können, so dass kein Beteiligter, der seine Verhinderung glaubhaft macht, dem Hauch des Verdachtes unterliegt, er verschleppe das Verfahren.

Das Gericht nimmt zur Kenntnis, dass Sie sich zur Glaubhaftmachung des Vortrages zur Terminskollision auf das Zeugnis des Kammervorsitzenden Berlin beziehen.

Der Irrglaube, Strafsitzungen gingen Sitzungen im Ordnungswidrigkeitenrecht vor, soll hier nicht weiter thematisiert werden, weil vielleicht andere Gründe das von Ihnen angedeutete Verfahren der hiesigen Sitzung vorgehen lassen könnten, das Gericht kommt Ihrer Bitte, für Sie eine Bestätigung Ihrer Ladung zu Strafterminen einzuholen, gern nach.

Im übrigen verbleibt es dabei, dass alle Verteidiger zum Wunsch auf telefonischer Absprache von Terminen durch den Richter mit Sekretärinnen nicht nachgekommen wird, ob nun bei Ihnen Verständnis für die faire Gleichbehandlung aller Rechtsanwälte vorliegt oder nicht.

Mit freundlichen Grüßen

Richterin am Amtsgericht

Wie mir der Vorsitzende jetzt berichtete, hat die Richterin ihn tatsächlich angerufen und nachgefragt. Wenn ich mich auch sonst mit diesem Richter heftig streite: Hier waren wir uns einig, diese Richterin hat ein Problem, das behandlungsbedürftig erscheint.

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Hochbelasteter Klüngel

Die Verteidigung rügt aus Sicht der Kammer im Kern terminliche und organisatorische Engpässe und Reibungsverluste in der Abteilung einer gerichtsbekannt hochbelasteten Ermittlungsrichterin, aus denen sich Rückschlüsse auf eine negative Einstellung gegenüber dem Beschuldigten schlechterdings nicht ziehen lassen.

begründet das Landgericht die Ablehnung meiner Beschwerde.

Wenn gerichtsbekannt ist, daß die Ermittlungsrichterin hochbelastet ist, und ihr deswegen wiederholt grobe Fehler unterlaufen, frage ich mich, warum nichts getan wird, um diese Hochbelastung abzustellen.

Wohlgemerkt, es geht um eine Ermittlungsrichterin, die über die Haftfragen entscheidet. Also darüber, ob der Beschuldigte in die Untersuchungshaft geht oder nicht.

Im vorliegenden Fall wurde die Haftentscheidung dieser Ermittlungsrichterin vom Rechtsmittelgericht gleich aus mehreren Gründen aufgehoben. Fehler, die einer unbefangenen Richterin bei einer sorgfältigen Bearbeitung sicher nicht unterlaufen wären.

Hochbelastung darf keine Rechtfertigung für einen grob fehlerhaften Haftbefehl sein.

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Verrechnet

Das Gericht geht daher davon aus, dass die Haftungsquote von 70% bisher eher knapp bemessen ist. Dieses sollte im Rahmen einer gütlichen Einigung entweder dadurch beseitigt werden, dass die Beklagten 80% auf sämtliche Schadenspositionen zahlen oder aber 70%, allerdings dann ausgehend von der Schmerzensgeldforderung des Klägers. Beides würde zu Nachzahlungen der Beklagten von mehr als 3.000,00 € führen, wenn sich das Gericht nicht deutlich verrechnet haben sollte.

Quelle: Einzelrichter Dr. H., Zivilkammer 43 beim Landgericht Berlin

Das ist die Qualität der Rechtsprechung in Verkehrsunfallsachen, wie ich sie mir wünsche. Um sich zu trauen, so etwas (und ähnliches auf demselben Niveau) in ein Sitzungsprotokoll zu schreiben , muß man schon promoviert und unabhängig sein.

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