Bekanntlich nicht erreichbar

Es gibt Notrufe von Strafverteidigern, die rund um die Uhr für die Mandanten erreichbar sein wollen. Und es gibt Notdienste von Richtern:

wegen der bekannten Nichterreichbarkeit des ermittlungsrichterlichen Notdienstes zur Nachtzeit

zitiert Detlef Burhoff aus einer Entscheidung des OLG Hamm vom 11.05.2010 – 2 RVs 29/10.

Es hat sich also bis in die obersten Etagen der Justiz herumgesprochen, daß die Bereitschaftsrichter nicht bereit sind, ihre Arbeit zu machen. Gehört Unzuverlässigkeit eigentlich auch zur richterlichen Unabhängigkeit?

Dieser Beitrag wurde unter Richter veröffentlicht.

6 Antworten auf Bekanntlich nicht erreichbar

  1. 1

    halo, nur einen kleine Anmerkung: Das habe nicht ich geschrieben, sondern der 2. Strafsenat des OLG Hamm. Ich habe den Beschluss nur veröffentlicht :-).

  2. 2
    Pong_Lenis says:

    da steht ja auch ‚zitiert’…

  3. 3
    Herr Lehmann says:

    Es ist bei Entscheidungen immer ein Fehler, nur die von wem auch immer verfassten (Burhoff?) Leitsätze zu lesen. Das OLG Hamm schreibt in den Entscheidungsgründen eindeutig – wie es ja auch den Tatsachen entspricht – , dass ein Notdienst vor 7:30 Uhr (= zur Tatzeit) überhaupt nicht eingerichtet war. Also nix Unzuverlässigkeit.

  4. 4
    Kampfschmuser says:

    So nimmt man die eigene Unzuverlässigkeit (Faulheit) als Begründung. Sauber eingefädelt.

  5. 5

    @ Pong_Lenis: Ich habe auch nicht „zitiert“ :-)

    @ Herr Lehmann: Was passt Ihnen an dem Leitsatz nicht?
    Über die Frage der „Unzuverlässigkeit“ = Nichterreichbarkeit können wir gerne diskutieren, nur ist dazu schon so viel gesagt/geschrieben, dass es kaum noch lohnt.

    Ich würde hier nicht unbedingte von „Unzuverlässigkeit“ sprechen: Denn das trifft m.E. den Punkt nicht. Es geht um die Frage der „Unerreichbarkeit“ und ob Richter erreichbar sein müssen, und zwar auch nachts. M.E. ist es falsch, wenn in den OLG-Entscheidungen immer wieder nur darauf abgestellt wird, dass ein richterlicher Eildienst nicht eingerichtet war. Es kommt (auch) darauf an, ob er hätte eingerichtet werden müssen. Aber das sehen die OLGs eben andesr – nur der 3. Strafsenat des OLG Hamm stellt die Frage und gibt darauf die m.E. richtige Antwort.

  6. 6
    Herr Lehmann says:

    @Burhoff: Wenn kein Eildienst eingerichtet ist, kann man – unabhängig davon, wie man sich zu der Frage des obligatorischen Eildienstes stellt – auch nicht sagen, „der“ Notdienst (= der vorhandene Eildienstrichter) sei nicht erreichbar gewesen und die betreffenden Personen seien deshalb „unzuverlässig“. Genau das steht aber oben im Blogbeitrag.

    Und wenn, wie hier, die Mehrheit der Strafsenate des zuständigen OLG die Ansicht vertritt, es müsse nicht immer und überall ein richterlicher Eildienst gewährleistet sein, kann man das ja wohl erst recht nicht.