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HIS – die Schufa der Versicherungswirtschaft

Nach erfolgter Regulierung ihrer Verkehrsunfälle beikommen unsere Mandanten in aller Regel, nämlich dann wenn fiktiv abgerechnet wurde und der Schaden über 2.500 Euro liegt, zum Abschluss noch ein nettes Schreiben von der gegnerischen Versicherung, in dem ihnen mitgeteilt wird, dass die Daten zum Fahrzeug – Kfz-Kennzeichen und Fahrzeugidentifizierungsnummer – an das Hinweis- und Informationssystem (HIS) übermittelt wurden.

Es folgen auf ein solches Schreiben oft aufgeregte Anrufe. Dürfen die das? Ja, sie dürfen.

Bei dem HIS handelt es sich um eine Datensammlung der deutschen Versicherungswirtschaft, die der Aufdeckung und Prävention von Versicherungsbetrug und Versicherungsmissbrauch sowie der begleitenden Risikoprüfung dienen soll. Sozusagen die „Schufa“ für Versicherungen.

Zweck der Meldung im Falle fiktiver Abrechnungen ist in erster Linie, dass beschädigte Fahrzeuge nicht mehrfach als Versicherungsfall gemeldet werden. Fiktivabrechner werden also unter den Generalverdacht gestellt, das sie sich durch Mehrfachabrechnung von Unfällen einen netten Zusatzverdienst verschaffen. Kennt man, machen Unfallgeschädigte ständig. Dagegen müssen sich die gebeutelten Versicherungen natürlich schützen.

Klagen gerichtet auf Löschung erfasster Daten, bleiben ohne Erfolg. Aktuell hat das Amtsgericht Kassel eine solche Klage abgewiesen.

In der HIS-Datenbank würden ja keine personenbezogene Daten im Sinne des § 3 BDSG gespeichert, lediglich fahrzeugbezogene Daten und die könnten nur über Umwege, so z.B. über das Kraftfahrtbundesamt oder die örtliche Kfz-Zulassungsstelle in Bezug zu einer bestimmten Person gesetzt werden.

Ob das so richtig ist, darüber kann man trefflich streiten. Aber selbst wenn man anderer Ansicht ist, sei die Speicherung der Daten erlaubt im Sinne des § 4 BDSG. Die Speicherung personenbezogener Daten zum Zweck der Übermittlung finde in § 29 Abs. 1 Nr. 1 BDSG ihre Grundlage, da schutzwürdige Interessen der von der Datenspeicherung betroffenen Fiktivabrechner nicht tangiert würden.

Denn das System dient dem Interesse der Versichertengemeinschaft. Mithilfe der solchermaßen gespeicherten Daten können nämlich Fälle leichter bearbeitet werden, in denen eine unberechtigte Inanspruchnahme von Kfz-Haftpflicht- bzw. -Kaskoversicherungen in Frage steht, nachdem ein Schadensfall lediglich fiktiv, d.h. ohne Vorlage einer konkreten Reparaturkostenrechnung reguliert worden ist. Dabei kommt es nicht auf die Person des Halters am, sondern auf das Fahrzeug an sich, um ermitteln zu können, ob dieses bereits einmal einem vergleichbaren Schaden zuvor erlitten hat. (…)

Denn den dem …angeschlossenen Versicherungsunternehmen wird, wie bereits ausgeführt, die Bearbeitung besonders auffälliger Schadensfälle damit erleichtert, insbesondere im Hinblick auf Fälle, in denen der Verdacht betrügerischen Verhaltens durch mehrfache Abrechnung ein- und desselben Schadens eine Rolle spielt. Steht aber ein solches Verhalten eines Anspruchstellers zur Debatte kann er nicht für sich datenschutzrechtliche Bestimmungen reklamieren, weil er sich der dann selbst möglicherweise rechtswidrig verhalten hat oder zumindest ein solcher Verdacht auszuräumen ist (im Ergebnis wie hier AG Coburg, Urteil v. 07.11.2012 – 12 C 179/12).

Was an der fiktiven Abrechnung gegenüber einer Kfz-Haftpflichtversicherung auffällig, betrügerisch und unberechtigt sei, erklärt das Gericht leider nicht.

AG Kassel, Urteil vom 7. Mai 2013, Az: 435 C 584/13

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Roßtäuscher bei der Polizeidirektion Ost?

Wie die brandenburgischen Ermittlungsbehörden versuchen, einen Beschuldigten über die ihm zustehende Rechte im Unklaren zu lassen, wird an dieser Vorladung deutlich:

Rosstaeuscher

Mit diesem Schreiben wird der Mandant als Beschuldigter zur Vernehmung vorgeladen. Welche Rechte der Beschuldigte in diesem Fall tatsächlich hat, kann man hier und (konkret für den hier beschriebenen Fall) hier nochmal nachlesen:

Sie sind nicht verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung zu folgen …

Das ist bekannt. Auch bei den Brandenburgischen Polizeibehörden, dort jedoch nicht beliebt. Die Ermittler müssen den Beschuldigten aber auf seine Rechte hinweisen, daß er der Vorladung folgen kann, aber nicht muß.

Die Brandenburger belehren mit diesem Text (oben rot markiert):

Falls Sie als Beschuldigter vorgeladen sind, wird Ihnen nach § 163a StPO Gelegenheit gegeben, sich zu der Beschuldigung zu äußern, vorliegende Verdachtsgründe zu beseitigen, Tatsachen zu Ihren Gunsten geltend zu machen bzw. entlastende Beweiserhebungen zu beantragen.

Das ist – soweit erst einmal – richtig: Der Beschuldigte bekommt die Gelegenheit zur Äußerung etc.; eine Gelegenheit ist aber keine Verpflichtung.

Nun folgt absatzlos Satz 2 der „Beachten-Sie-Bitte-Belehrung“:

Leisten Sie als Betroffener einer Vorladung nach § 15 Brandenburgischem Polizeigesetz keine Folge, kann die Vorladung zwangsweise durchgesetzt werden.

Das ist – für sich genommen – auch richtig. Im Absatz 3 des § 15 BbgPolG heißt es aber:

(3) Leistet ein Betroffener der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, so kann sie zwangsweise durchgesetzt werden,

1. wenn die Angaben zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich sind oder

2. zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen.

Die zwangsweise Vorführung darf nur auf Grund richterlicher Anordnung erfolgen, es sei denn, dass Gefahr im Verzug vorliegt.

Hier geht es nicht um Abwehr einer Lebensgefahr, sondern erkennbar um ein Ermittlungsersuchen einer anderen Staatsanwaltschaft. Die Voraussetzungen für eine Anwendung von Zwang sind noch nicht einmal ansatzweise erkennbar.

Mit der Hintereinander-Reihung dieser beiden Vorschriften verfolgen die brandenburger Ermittler aus meiner Sicht nur einen Zweck: Den Beschuldigten über seine Rechte zu täuschen; durch die scheinbare Androhung von Zwang er soll verlasst werden, sich einer Vernehmung zu stellen, obwohl er dazu gar nicht verpflichtet ist.

Wie sich dann, wenn der Getäuschte bei den Hütchenspielern auf „der oben genannten Polizeidienststelle“ erscheint, die Vernehmung entwickeln wird, kann man sich vorstellen.

Die weitere Androhung empfindlicher Übel …

Folgen Sie der Vorladung in einem Personenfeststellungsverfahren nicht, lassen sich Befragungen anderer Personen nicht vermeiden.

… für den Fall, daß der Beschuldigte sich nicht täuschen lassen will, rundet das Bild ab.

Vielleicht rufen sich die Hersteller dieser Formschreiben noch einmal in Erinnerung, daß es vor bereits mehr als zwei Jahrzehnten auch in Brandenburg eine Rechtsänderung gegeben hat.

Noch ein abschließendes Zitat:

Der Rechtsstaat entwickelte sich an der Wende vom 18. zum 19. Jahrhundert und wurde als Gegenbegriff zum absolutistischen Polizeistaat begriffen, um die Staatsmacht zu begrenzen.

Für manche Staatsmächtigen sind zwei Wenden offenbar noch nicht genug.

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Kurzzeitiger Erfolg

Aus einer Ermittlungsakte:

Die am Tatort durchgeführte kriminal polizeiliche Spurensuche verlief mit Erfolg und es konnten Fingerabdruckspuren gesichert werden. Die kriminaltechnische Auswertung der Fingerabdruckspuren ergab, dass die Spuren nicht auswertbar waren.

Na, wenigstens für eine kurze Zeit hatten die Ermittler das Gefühl, „erfolgreich“ gewesen zu sein. Wenn nur die doofe KT nicht wäre …

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Tätigkeitsbericht, mit einem Schuß Humor

Vielleicht ist Galgenhumor auch notwendig, um so einen Job zu machen. Hier mal ein fast belletristischer Tätigkeitsbericht der Polizei vom Nikolaustag:

Am 06.12.2012, gegen 19.55 Uhr, erhielten wir den Auftrag zur Dingensstr. 1, 10000 Berlin zu fahren. Einsatzanlass war eine randalierende Person in einer Wohnung. Gemäß Einsatzmeldung sollte die Person ihre Einrichtungsgegenstände aus dem Fenster werfen und herumbrüllen.

Am Einsatzort wurden wir von einem Mieter des Hauses auf die Wohnung des Betroffenen im Erdgeschoss hingewiesen. Vor dem Fenster und in direkter Umgebung lagen diverse Einrichtungsgegenstände, Teile von Möbelstücken, Geschirr und Lebensmittel. Aus der Wohnung war unverständliches Geschrei zu hören.

Da der Wohnungsinhaber seine Tür nicht öffnete und auch auf unsere Ansprache durch das offenstehende Fenster der Küche nicht reagierte, betraten wir durch das Küchenfenster die Wohnung.

Bereits die Küche machte einen völlig verwahrlosten Eindruck. Als wir das an die Küche angrenzende Wohnzimmer betraten, saß dort der Betroffene auf einem kleinen Sofa (Zweisitzer). Lediglich dieses und der davor stehende Tisch waren noch (zumindest teilweise) als Möbelstücke zu erkennen. Alle anderen Möbel lagen zerschlagen und wild durcheinander im Wohnzimmer verstreut und blockierten die Zugänge zum Schlafzimmer und zum Korridor der Wohnung.

Herr Bullmann saß völlig apathisch im Wohnzimmer und war alkoholisiert. Er nahm uns erst wahr, als wir ihn direkt ansprachen.

Zu seinem Befinden befragt gab der Betroffene an, dass es ihm gut ginge und wenn wir ihn in die Küche begleiten würden, wo er sich die Pulsadern aufschneiden wolle, würde es ihm noch besser gehen. Hinsichtlich der Ernsthaftigkeit dieser Äußerung befragt, bestätigte der Betroffene nochmals, dass er aus dem Leben scheiden wolle.

Unser Angebot, ihn in ein Krankenhaus verbringen zu lassen, wo er sich die beim Randalieren zugezogenen Verletzungen behandeln lassen könnte und auch sich hinsichtlich seines Wunsches, aus dem Leben zu scheiden, mit einem Arzt unterhalten könne, stimmte er zunächst zu.

Durch einen angeforderten RTW wurde der Betroffene zum St.-Irgendwas Krankenhaus verbracht. Auf der Fahrt dorthin änderte der Betroffene jedoch seine Meinung und entschied, auch ohne ärztliche Beratung aus dem Leben scheiden zu wollen.

Im Krankenhaus wurde der Betröffene der diensthabenden Ärztin der Psychiatrie, Frau Dr. Sorgsam, vorgestellt. Diese sah, aufgrund eines neuerlichen „Ausrasters“ des Betroffenen bei der ersten Kontaktaufnahme, eine stationäre Aufnahme für erforderlich an.

Ja, der Bericht ist ein wenig unernst. Der traurige Hintergrund bleibt aber deutlich erkennbar, genauso wie das Bemühen der Beamten um das Wohlergehen des hilflosen „Betroffenen“, dem es zwischenzeitlich wieder einigermaßen gut geht.

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Das Bild zum Sonntag

Gestern, auf einer Autobahn in Bayern, kurz vor einer „anlaßlosen Verkehrskontrolle“:

ImExPot

Ich denke, daß es in Bayern keinen einzigen Polizeibeamten gibt, der Herrn Söllner noch nicht kontrolliert hat.

Wie eine solche Verkehrskontrolle abläuft, kann man sich hier mal anhören.

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Was lange währt …

Ich hatte es nicht eilig mit der Verteidigung. War auch ziemlich viel, was ich da hätte bearbeiten müssen. Richtig dicke Akten. Deswegen habe ich auch nicht an die bereits beantragte Akteneinsicht erinnert. Verteidigung durch aktives Nichtstun.

Der Mandant hat auch die Nerven behalten und dann habe ich nach ein paar Jahren mal eine Sachstandsanfrage gestartet. Darauf hat die Staatsanwaltschaft dann auch, genau wie ich fröhlich erwartet hatte, reagiert:

Verjährt

Und alle freuen sich. Der Mandant hat eine Sorge und die Staatsanwaltschaft eine Akte weniger auf dem Tisch. Und ich muß mich nicht durch Umzugskartons wühlen. Alles wird gut.

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Diesmal keine Rechtsbeugung in Eisenhüttenstadt

Es ging um angebliche rassistische Entgleisungen der Richterin am Amtsgericht Eisenhüttenstadt, Frau Petzoldt.

In der gemeinsamen Presseerklärung des RAV, des Deutschen AnwaltVerein und des VdJ Anfang Juli 2013 hieß es:

Die Richterin hatte in mehreren Urteilen gegen Asylsuchende – die von der Richterin als „Asyltouristen“ bezeichnet werden – Freiheitsstrafen wegen illegaler Einreise verhängt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Zunahme des „Heeres der Illegalen“ in Deutschland begegnet werden müsse. Schließlich kämen die Flüchtlinge nach Deutschland, „um Straftaten zu begehen“, was dann dazu führe, dass in Deutschland Spannungen entstünden, die sich „durch weitere Straftaten entladen“ würden.

Der Völkerrechtler, Prof. Dr. Andreas Fischer Lescano, stufte diese Äußerungen der Richterin in der Sendung „Report Mainz“ als strafrechtlich relevant ein.

Die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) vertritt eine andere Ansicht. Die gegen die Richterin eingeleiteten Ermittlungen – u.a. wegen Rechtsbeugung – wurden eingestellt. Der Sprecher der Staatsanwalt Ulrich Scherding teilte am Mittwoch mit:

„Es haben sich bei der Überprüfung von Urteilen keine Hinweise auf Straftaten ergeben.“

Das ARD-Magazin „Report Mainz“ berichtete in einem (unbedingt sehenswerten!) Beitrag darüber, die Richterin brauche lediglich nur 15 Minuten, um in einer Hauptverhandlung Asylsuchende zu Haft oder Geldstrafe zu verurteilen. Sie soll ihre Schnellurteile unter anderem damit begründet haben, dass Flüchtlinge «Asyltouristen» seien, deren Zunahme begegnet werden müsse.

Die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) ist der Ansicht, daß in diesem Zusammenhang der Begriff „Asyltouristen“ auch keine Beleidigung sei. Sondern eine Feststellung der Richterin, basierend auf ihren beruflichen Erfahrungen.

„Berufliche Erfahrungen“. Mir fällt dazu ein anderer Begriff ein.

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Ausgleichspflichtige Schadensposition

Das ist eine gewaltig wichtig klingende Überschrift, nicht wahr? In eine verständliche Sprache übersetzt bedeutet es, daß etwas schief (z.B. kaputt) gegangen ist und dadurch ein Schaden entstanden ist. Der Schädiger muß diesen Schaden ersetzen.

Bei einem Unfall sind das zum Beispiel Verkleidungsteile oder der Lenker des Motorrades. Oder die Kleidung des Moppedfahrers.

Aber auch den Aufwand für die notwendige Korrespondenz mit Versicherern, Ärzten und Anwälten muß der Schädiger ersetzen, wenn der Aufwand im Zusammenhang mit dem Unfall steht.

Einen solchen Aufwand macht – neben einem Schaden in hoch vierstelliger Höhe – einer unserer Mandanten geltend. Er hat einen Brief geschickt und dafür Porto gezahlt. Für diese Zahlung möchte er Ersatz.

Wenn man seinen Schaden ersetzt verlangt, muß man auch nachweisen, daß er entstanden ist. Im Falle des Portos ist dazu die Quittung von der Post geeignet. Diese Quittung haben wir per Fax von unserem Mandanten bekommen:

Ausgleichspflichtig

Der Schaden ist entstanden, nachdem alle anderen ausgleichspflichtigen Schadenspositionen ausgeglichen wurden. Der Mandant bittet uns, nun auch noch diesen (letzten) Schaden bei der Gegenseite geltend zu machen. Machen wir. Ich schicke ihm gleich mal ne neue Briefmarke. Per Fax.

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Hanseatische Pfennigfuchser

Ein freundlicher Kfz-Sachverständiger aus der Nachbarschaft hat einen seiner Kunden zu uns geschickt. Der Versicherer des Unfallgegners hatte nämlich Einsparpotential entdeckt.

Einmal durch die Vorlage eines der üblichen „Prüfgutachten“, was hier nicht von Interesse ist, da der Mandant sein Auto seit Jahr und Tag in ein und derselben markengebundenen Fachwerkstatt reparieren lässt und nicht vorhat, dass nun bei „Paul Kasubkes Karosserieklempnerei“ preiswerter erledigen zu lassen, zum anderen bei den Sachverständigenkosten. Der Gutachter sei zu teuer befindet die KRAVAG.

Sachverständigenkosten ersetzen wir, wenn sie erforderlich sind. Die hier berechneten Kosten waren der Höhe nach nicht erforderlich. Unsere Zahlung orientiert sich hinsichtlich des Grundhonorars an der Erhebung des BVSK 2010/2011 sowie bezüglich der Nebenkosten an der Entscheidung des LG Saarbrücken vom 10.02.2011 (Az. 13 S 109/10).

Neugierig geworden, was das Saarbrücker Landgericht so tolles im Sinne der Versicherungswirtschaft ausgeurteilt hat, las ich die Entscheidung nach. Das sollte auch die KRAVAG dringend machen.

Das LG Saarbrücken schreibt nämlich, dass der Schädiger bzw. dessen Versicherung, grundsätzlich Sachverständigenkosten zu ersetzen haben. die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Der Geschädigte ist dabei nicht verpflichtet, erst einmal den Markt zu erforschen und einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen.

Erst wenn für den Geschädigten erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, könnte er auf einem Teil der Gutachterkosten sitzen bleiben. Abgerechnet wird aber in der Regel nach Gutachtenerstellung und woher soll der Laie wissen, was willkürlich ist und was nicht.

Denn dem Sachverständigen ist es im Rahmen seiner privatautonomen werkvertraglichen Preisgestaltung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich gestattet, neben einem „Grundhonorar“ für die eigentliche Sachverständigentätigkeit „Nebenkosten“ nach ihrem konkreten Anfall zu berechnen (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2006 – X ZR 80/05, NZV 2007, 182 ff.). Im Bereich des „Grundhonorars“ ist dem Laien ein verbindlicher Preisvergleich zumindest dann nicht möglich, wenn der Sachverständige in grundsätzlich zulässiger Weise (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 f.; Urteil der Kammer vom 12. Februar 2010 – 13 S 146/09) nach der erst noch zu ermittelnden Schadenshöhe abrechnet, was offenbar sehr häufig geschieht (vgl. etwa BVSK, Befragung zur Höhe des üblichen Kfz-Sachverständigenhonorars – BVKS-Honorarbefragung 2008/2009, S. 1; hierzu auch BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 f.).

Einzig und allein bei den Nebenkosten hatte der Sachverständige nach Ansicht des Landgerichts etwas zu hoch gegriffen. Die waren nahezu genauso hoch ausgefallen, wie das Grundhonorar. Allerdings stellte das Gericht zunächst einmal klar, dass neben einem Grundhonorar auch weitere Auslagen anfallen können und zu erstatten sind.

Dass ein Sachverständiger sein „Grundhonorar“ für die Ingenieurleistung in pauschalierter Weise an der Schadenshöhe orientiert, hindert ihn nicht daran, zusätzlich „Nebenkosten“ pauschal oder nach ihrem tatsächlichen Anfall zu berechnen. Diese Abrechnungsweise ist werkvertraglich zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2006 aaO) und in den Honorarordnungen einzelner Berufsgruppen ausdrücklich vorgesehen. Auch schadensrechtliche Bedenken gegen die Erstattungsfähigkeit einer solchermaßen aufgespaltenen Abrechnung in pauschalierte „Grund-“ und individualisierte „Nebenkosten“ bestehen nicht (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 aaO; Kammerurteil vom 12. Februar 2010 – 13 S 146/09 mwN).

Manchmal fragt man sich schon, wer den Versicherern ihre Textbausteine schreibt.

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Die Potsdamer Mühlen mahlen noch

Ich hatte im März gegen eine Amtsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Potsdam Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben, weil sie mir die beantragte Akteneinsicht verweigerte und stur die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht verlangte.

Im Mai erhielt ich die Eingangsbestätigung; darüber hatte ich hier berichtet.

Es hat noch ein wenig Schriftverkehr mit dem dienstaufsichtführenden Oberstaatsanwalt gegeben, bei dem ich mal (in formeller Form) nachgefragt hatte, warum denn das alles so lange dauert. Auf meine (informelle) Einladung, dies bei einer Tasse leckeren italienischen Caffè in unserer Kanzlei zu erörtern, hat er leider nicht reagiert.

Nun hat sich der Leitende Oberstaatsanwalt der Sache angenommen, nachdem ihm

mit Schreiben vom 17. Juni 2013 […] der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg die ihm von Oberstaatsanwalt vorgelegte Dienstaufsichtsbeschwerde

auf den Resopal-Schreibtisch gelegt hat.

Dies deshalb, weil ich zwischenzeitlich aus dem Urlaub zurück bin und so als unmittelbarer Dienstvorgesetzter über ihre Dienstaufsichtsbeschwerde befinden kann.

So, jetzt aber kanns losgehen:

Jetztgehtslohos

Zumindest hat er – der Leitende – aber schonmal verfügt, daß ich die Akte bekomme.

ImKernErledigt

Nun warten wir mal ab, wie sich die Sache noch so weiter entwickelt.

Besten Dank nach Potsdam für die wiederholte Belieferung mit Substanz für unterhaltsame Blogbeiträge.

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