Ausgleichspflichtige Schadensposition

Das ist eine gewaltig wichtig klingende Überschrift, nicht wahr? In eine verständliche Sprache übersetzt bedeutet es, daß etwas schief (z.B. kaputt) gegangen ist und dadurch ein Schaden entstanden ist. Der Schädiger muß diesen Schaden ersetzen.

Bei einem Unfall sind das zum Beispiel Verkleidungsteile oder der Lenker des Motorrades. Oder die Kleidung des Moppedfahrers.

Aber auch den Aufwand für die notwendige Korrespondenz mit Versicherern, Ärzten und Anwälten muß der Schädiger ersetzen, wenn der Aufwand im Zusammenhang mit dem Unfall steht.

Einen solchen Aufwand macht – neben einem Schaden in hoch vierstelliger Höhe – einer unserer Mandanten geltend. Er hat einen Brief geschickt und dafür Porto gezahlt. Für diese Zahlung möchte er Ersatz.

Wenn man seinen Schaden ersetzt verlangt, muß man auch nachweisen, daß er entstanden ist. Im Falle des Portos ist dazu die Quittung von der Post geeignet. Diese Quittung haben wir per Fax von unserem Mandanten bekommen:

Ausgleichspflichtig

Der Schaden ist entstanden, nachdem alle anderen ausgleichspflichtigen Schadenspositionen ausgeglichen wurden. Der Mandant bittet uns, nun auch noch diesen (letzten) Schaden bei der Gegenseite geltend zu machen. Machen wir. Ich schicke ihm gleich mal ne neue Briefmarke. Per Fax.

Dieser Beitrag wurde unter Mandanten, Sachschadensrecht veröffentlicht.

3 Antworten auf Ausgleichspflichtige Schadensposition

  1. 1
    frank says:

    ei ei ei…
    ich hatte mal ein inkassoverfahren, bei dem ein kunde einen potentiellen geschäftspartner zu einem latte macchiato EINGELADEN hatte. das geschäft kam nicht zustande, man beendete die besprechung quasi im streit, und der kunde wollte nun seine 2 euro für den kaffee ersetzt haben… man fragt sich manchmal echt, ob menschen heutzutage keine sorgen mehr haben…

  2. 2
    Staatsanwalt says:

    Ist der Mandant aus Schwaben zugezogen?

  3. 3
    moe says:

    Warum rechnen Sie mit der Versicherung die Auslagen nicht pauschal ab?