Kanzlei Hoenig Info

Erst mal nur Akteneinsicht

Die Hoffnung, die wir hier äußerten, hat sich nicht erfüllt. Frau Assessorin D., Sachbearbeiterin bei der ARAG, war offensichtlich nicht bei einer Schulung und sie tut es schon wieder.

Die Mandantin kam nach einem Unfall mit einem Anhörungsbogen zu uns. Gegen sie wird ein Ordnungswidrigkeitenverfahren geführt und sie möchte sich gegen diesen Vorwurf verteidigen. Wir fragten bei ihrer Rechtsschutzversicherung – der ARAG nach, ob man uns für die Verteidigung Deckung gewährt. Dummerweise war Frau Assessorin D. zuständig.

Frau D. teilt uns nun mit, dass es Deckung zunächst einmal nur für die Akteneinsicht gibt. Hat die ARAG neue Rechtsschutzbedingungen, haben wir etwas verpasst? So langsam nervt Frau Assessorin D. und wir haben beim Vorstand der ARAG dringend um eine Nachschulung für Frau Assessorin gebeten. Eine Antwort steht noch aus.

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Staatsanwaltschaftliche Verbindungen und Josef K.

Ich hatte ein paar Probleme, den Überblick zu behalten. Die Staatsanwältin machte widersprüchliche Angaben; in der Anklageschrift gab es eine weitere Information, die mit keiner Variante übereinstimmte.

Deswegen habe ich unter Fristsetzung mit einem böswilligen Folterwerkzeug (vulgo: Dienstaufsichtsbeschwerde) gedroht. Zur Unterstützung meiner Bitte diente noch der Hinweis:

Das K. im Nachnamen meines Mandanten steht weder für Kafka noch heißt mein Mandant Josef K.!

Und Schwupps kam vom Abteilungsleiter eine kleine Zusammenfassung:

Verbindungen

„Na, das ist doch mal eine schöne Erklärung.“ kommentierte unsere Mitarbeiterin diese freundliche Übersicht.

Ich kann mir vorstellen, daß der arme Mann einen sonnigen Nachmittag damit verbracht hat, das Durcheinander zu sortieren und in diese Form zu bringen.

Besten Dank für die Mühen, sehr geehrter Herr Staatsanwalt; jetzt habe ich es verstanden.

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Bayerischer Elfmeter ohne Torwart

609820_web_R_K_by_Benjamin Wiens_pixelio.deDas Ermittlungsverfahren gegen Uli Hoeneß wegen Steuerhinterziehung ist noch nicht abgeschlossen, die Anklage noch gar nicht erhoben, aber schon rauscht es in der Litigation PR, was hinten an Bestrafung rauskommt.

Für die zwei, drei Unwissenden unter den Lesern vorab eine kleine Notiz am Rande: Die Strafe wird durch ein gerichtliches Urteil festgesetzt, nicht durch die Staatsanwaltschaft und auch nicht durch Medienvertreter.

Letztere tönen aber schon herum: Zwei Jahre sollen es werden. Denn nur wenn es nicht mehr wird, kann Herrn Hoeneß noch in den Genuß kommen, daß das Gericht (nicht die Staatsanwaltschaft und nicht der Spiegel) prüft, ob die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Eine Bewährung kommt aber auch nur dann in Betracht, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Nachzulesen in § 56 Abs. 2 StGB. Aber das bekommt man ja dann auch noch hin.

Der Bundesgerichtshof hat 2012 allerdings ein paar Pflöcke gesetzt, die zwischen der Höhe der hinterzogenen Steuern und der verwirkten Freiheitsstrafe eine feste Verbindung herstellen sollen: Liegt die Hinterziehung noch im sechsstelligen Bereich, dürfen es demnach noch zwei Jahre sein. Ab einer Million Euro hinterzogener Steuern geht’s dann über die zwei Jahre hinaus. Sagt der 1. (Bayern-)Senat des BGH in seinem Urteil vom 7. Februar 2012 – 1 StR 525/11.

Nun hat Herr Hoeneß Glück, daß die Zeit für ihn gearbeitet hat. Ein Teil der Straftaten – also die Nichtabführung von erwirtschaftetem Geld an die Gemeinschaft z.B. für den Ausbau von Kindergärten – wird nicht mehr verfolgt, weil sie in verjährter Zeit begangen sein sollen. Das führt den Medienberichten zufolge zu einem noch „strafbaren“ Betrag, der knapp unter der Bewährungsgrenze liegt.

Nun gut, aber es gibt eine weitere Möglichkeit für den Bayern-Präsidenten, um den Knast herum zukommen. Auch das wird bereits von den Journalisten kolportiert. Nämlich die Verhängung einer Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe.

Ich vermute mal, daß es die Verteidiger des Herrn Hoeneß waren, die die Dunkelnorm des § 41 StGB ausgegraben haben. Die Vorschrift ermöglicht nämlich die Verhängung einer Geldstrafe neben Freiheitsstrafe, auch dann, wenn der einschlägige Straftatbestand eine Geldstrafe gar nicht (mehr) vorsieht. Oder vorsehen darf, weil der BGH (s.o.) das nicht will.

Die „Geldstrafe neben Freiheitsstrafe“ zielt auf solche Fälle, in denen der Täter über das Freiheitsstrafenübel hinaus am Vermögen getroffen werden soll, um eine nachhaltige spezialpräventive Wirkung herbeizuführen, erbringt also eine Flexibilisierung der Strafzumessung. Und bei dem Bayern mit seinen angeblich hinterzogenen Steuern von insgesamt rund 3,2 Millionen Euro („nur“ gut 2,3 Millionen seien verjährt) ist Flexibilität ernsthaft notwendig, wenn man ihm das Café Viereck ersparen möchte.

Flexibel denkenden Strafverteidigern ist der § 41 StGB allerdings gar nicht so unbekannt; jedenfalls dann nicht, wenn sie vor den Wirtschaftsstrafkammern der Landgerichte Erfahrungen gesammelt haben. Denn der wesentliche Anwendungsbereich dieser Norm ist die so genannte Wirtschaftskriminalität, und zwar in Konstellationen, in denen der Täter an sich eine nicht aussetzungsfähige Freiheitsstrafe verwirkt hat. Die zusätzliche Geldstrafe ermöglicht es dann nicht selten, die Freiheitsstrafe auf ein aussetzungsfähiges Maß „zu drücken“.

Und auch bei den in diesen Kreisen beliebten Verständigungen im Strafverfahren spielt § 41 StGB eine bedeutsame Rolle.

Wir erleben hier also am Rande die hohe Kunst der Strafverteidigung, die bei den Bayernfans in der Staatsanwaltschaft München II einen Elfmeter ohne Torewart schießen darf.

Aber, wie dargestellt, das allerletzte Wort, nach dem letzten Wort des dann anklagten Uli Hoeneß, hat das Gericht.

Bild: Benjamin Wiens / pixelio.de

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Kartonkundenverjagung

Wir brauchten ein paar Kartons für den Packetversand. Nichts Besonderes, eigentlich eher Standardware. Wir haben dann beim Kartonfritzen bestellt. Der Wert der Bestellung lag bei 46 Euro.

Das hier sind die Bedingungen, zu denen er liefert:

Versand erfolgt unmittelbar nach Zahlungseingang.
Versandkosten bei Nichtannahme oder -abholung und Rücksendung zum Absender gehen zu Lasten des Kunden.
Diese Bedingung gilt mit Zahlung als Abweichung zu den Lieferbedingungen als vereinbart.

[…]

Eine Originalrechnung erhalten Sie stets zusammen mit der Lieferung in einer der Sendung anhängenden Begleitpapiertasche.

Für einen schnellen Versand ist ein schlüssiger E-mail-Beleg oder ein aussagefähiges Fax über die erfolgte Zahlung welche Sie z.B. online veranlaßt haben hilfreich.

Der Beleg sollte die Ausführung der Zahlung hinreichend belegen.

Eine Originalrechnung erhalten Sie stets zusammen mit der Lieferung in einer der Sendung anhängenden Begleitpapiertasche.

HINWEISE :
Bei Nichtannahme oder Rücksendung von zugesendeten Waren Ihrer Bestellung mit oder ohne Angabe von Gründen tragen Sie die Kosten der Hin- und Rückfracht (50,00 Euro), welche bei Erstattung des Kaufpreises in Abzug gebracht werden. Bitte beachten Sie, daß bei gesondert veranlaßter Rückführung die Sendung wieder im verpackten, versandfähigen Zustand sein muß, da etwaige Mehrkosten für Neuverpackung zu Lasten des Kunden nach Aufwand berechnet werden. Die o.a. Hin und Rückfrachtkosten enthalten keine gesonderten Kosten für erneute Verpackung und Rückführung zur Zustellspedition, diese werden nach Abrechnung durch die Spedition gesondert mitgeteilt.

Bitte beachten Sie, das wir ohne schriftliche Zusage keine Nachnahmesendungen annehmen. Mit Zahlung des Kaufpreises gelten diese Bedingungen durch Sie als Auftraggeber als akzeptiert. Die Vergütung für von Ihnen gebrauchte Kartons erfolgt nach geltendem Satz des Versenders abhängig vom Zustand der rückgesendeten Ware.(Gerissene und großflächig beschriftete Kartons sind von der Rückvergütung ausgeschlossen).

Da es sich im vorliegenden Fall um eine Individualvereinbarung handelt, gelten die Regelungen gemäß dem Fernabsatzgesetz über die Fracht und Versandkosten nicht und dem Widerruf nur eingeschränkt.

Die Verwendung von besserem Material oder Artikeln der gleichen Materialart aber höherwertiger und dicker– ohne Mehrkosten für den Kunden – bleibt vorbehalten ! Die übrigen gegenseitigen Rechte werden durch diese Vereinbarung nicht berührt.

Bitte beachten Sie , daß Sie bei Anlieferung durch die Spedition vor Ort sind, da die Spedition eine erneute Anlieferung nicht ohne Berechnung einer erneuten Anfuhrpauschale vornimmt .

Die Spedition liefert grundsätzlich bei befahrbarer Straße bis vor den Hauptgebäudeeingang des Gebäudes in welchem der Kunde seinen Wohn- oder Geschäftssitz hat.

Bitte prüfen Sie bei Anlieferung der Ware durch die Spedition diese auf Vollständigkeit. Spätere Reklamationen bei unterschriebenen Lieferscheinen ohne Fehlvermerke können leider nicht berücksichtigt werden.

Fehlende Artikel sind bei der Anlieferung schriftlich auf dem Lieferschein zu vermerken. Sie können uns auch gerne eine/n Nachbar/in/n benennen , welche/r für Sie die Sendung entgegennimmt.(Wird von uns auf der Sendung vermerkt).

Die von Ihnen in der Bestellung angegebene Telefonnummer wird von uns an die Spedition weitergegeben, da wir die Spedition mit einem telefonischen Avis an Sie beauftragen, um eine einwandfreie Kommunikation und Zustellung zu gewährleisten.

Der generelle Tageslieferzeitraum der Spedition liegt zwischen 7 und 18 Uhr. Die üblichen Liefertage sind Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag.
Der tatsächliche Liefertag wird nach Tourenplanung von der Spedition vorgegeben.

Mit Zahlung des Kaufpreises gelten diese Bedingungen durch den Auftraggeber als akzeptiert.

Sollte bei Ihnen doch etwas bei der Annahme schiefgehen, so teilen Sie uns bitte Ihre Kontonummer mit, damit wir Ihnen unverzüglich den Kaufpreis abzüglich Kosten für Hin- und Rücktransport (Rücktransportkosten nur bei direkter Annahmeverweigerung, da der Rücktransport bei eigener Versandaufgabe direkt vom Kunden getragen werden muß) überweisen können.

Wir bitten um Verständnis für diese Vorgehensweise, aber wir mußten uns zwischen drastischen Preiserhöhungen oder der beschriebenen Vorgehensweise und weiterhin günstigen Preisen für unsere Kunden entscheiden.

MfG
Ihr Kartonfritzeteam

Liebes Kartonfritzeteam, Ihr habt

Bleib uns bloß mit Deinen Wünschen nach einem freundlichem Service für Dein bisschen Kohle vom Leib!“

sehr kompliziert formuliert.

Eigentlich wollte ich nur ein paar Kartons kaufen und keine Bibliothek mit irgendwelchem pseudo-juristischen Quatsch lesen. Kartons besorgen wir uns künftig bei Händlern, die sich freuen, wenn sie Umsatz mit uns machen.

Ich bitte um Verständnis für diese Vorgehensweise, aber ich mußte mich zwischen zeitraubendem Studium von Pappendeckel-Juristen-Prosa oder der beschriebenen Vorgehensweise und weiterhin gute Laune bei der Arbeit für unsere Mandanten entscheiden.

Ja, wir nehmen auch Vorschuß für unsere Arbeit. Aber wir werden nicht unverschämt dabei und verjagen diejenigen, die ihr hart verdientes Bares bei uns abliefern. Sondern begegnen unseren Mandanten – allen! – mit höflichem Respekt.

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Aufruf des Flüchtlingsrates: Demo gegen Nazis

Gern veröffentliche ich hier (auszugsweise) eine Mail des Berliner Flüchtlingsrates (die mich via RAV erreichte) und informiere über geplante NPD-Kundgebungen in der Nähe von Sammelunterkünften für Flüchtlinge:

Liebe Freundinnen und Freunde,

wie bereits kommuniziert, plant die NPD für morgen 13. Juli 2013 mehrere Kundgebungen in der Nähe von Sammelunterkünften für Flüchtlinge.

Nach einem Bericht der Morgenpost sind zum gegenwärtigen Stand folgende Kundgebungsorte und Zeiten geplant:

  • 09.30 Uhr
    Moritzplatz (Kreuzberg)
  • 11.30 Uhr
    Alice-Salomon-Platz 3 in Hellersdorf
  • 13.15 bis 14.15 Uhr
    Wilhelmsruher Damm Ecke Oranienburger (Reinickendorf)
  • 14.45 bis 15.45 Uhr
    Westend am Spandauer Damm Ecke Königin-Elisabeth-Straße
  • 16.15 bis 17.15 Uhr
    Marienfelder Allee Ecke Hildburghauser Straße

Bitte beteiligt euch an Gegenkundgebungen und überlasst den Nazis nicht die Straße. Ort- und Zeitänderungen sind möglich. Bitte informiert euch über
mögliche Änderungen.

Ich schließe mich dem Aufruf an, gewaltfrei gegen dieses Nazipack Stellung zu beziehen.

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Über den Wolken

Für Insider:

Bei den Engelchen

Ich flieg dann mal zum Gratulieren nach oben. Soll ich was ausrichten?

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Warum ich kein Richter geworden bin

Zum Thema „Rechtsstreitigkeiten, die kein Mensch braucht!“ hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin etwas beizutragen. Da hat sich nämlich ein Richter mit seinem Dienstherrn darüber gestritten, ob es gut für seine Karriere sei, daß er früher mal als Saftschubse und Fahrkartenknipser tätig war.

Dieser Richter meinte, er habe in jenem Job wertvolle Erfahrungen gesammelt, die er in seinem aktuellen Beruf sinnvoll einsetzen könne.

Neinein, das habe ich mir jetzt nicht ausgedacht. Es ist ist tatsächlich ein besoldungsrechtliches Problem. Oder anders formuliert: Die Tätigkeit als Flugbegleiter und Fluggastabfertiger kann sich aufs monatliche Netto auswirken. Da streitet man sich schonmal gerne. Wenn man Richter und als solcher im öffentlichen Dienst beschäftigt ist.

In der Legal Tribune Online ist zu lesen:

Die notwendige soziale Kompetenz eines Richters umfasse u.a. die Fähigkeit zum Verhandeln und zum Ausgleich sowie die Konflikt- und Kooperationsfähigkeit. Der Kläger habe durch seine Tätigkeit als Flugbegleiter Umgang mit Menschen in der besonderen Situation des Flugbetriebs gehabt. Er habe vor unterschiedlichsten kulturellen Hintergründen gehäuft auftretende menschliche Konflikte erkennen, ausgleichen und lösen müssen (Urt. v. 20.03.2013, Az. VG 7 K 302.12).

Ich bin sehr froh, daß ich nicht in so einer Atmosphäre arbeiten muß, in der meine „Erfahrungszeiten“ in der stahlverarbeitenden Industrie als Stahlkessel-von-innen-Sandstrahler auf meine aktuelle monatliche Vergütung auswirkt.

Jetzt wüßte ich noch gern, welche pekuniären Konsequenzen sich bei VRiBGH Dr. Thomas Fischer eingestellt haben, dafür daß er mal seine Brötchen mit Zwischengasgeben auf einem LKW-Bock verdient hat. Ich kann mir vorstellen, daß man als Kutscher auch ne Menge Erfahrungen mit Konflikten sammeln konnte.

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Dziekuje

Wir hatten einige zu klärende Fragen zum Kauf einer Harley und wurden an den einzigen autorisierten Händler in Warschau verwiesen. Von dort kam ein knappes Rückfax, bei dem mam erahnen konnte, dass wir gefälligst in polnisch kommunizieren sollen.

Nun können wir wirklich eine Menge. Aber kein polnisch. Zum Glück gibt es aber Kollegen und einer davon hat unser Schreiben komplett übersetzt. Da kann sich Liberator in Warschau nicht beschweren. Vielen Dank für die schnelle Hilfe in die Kantstraße an den Kollegen Daniel Fischer.

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Autsch – Revision der Nebenklage unzulässig

Warum der Staatsanwalt „Hängt ihn höher!“ schreiben darf – nicht aber der Hinterbliebene

Die Überprüfung eines Urteils durch die Revisionsinstanz ist seitens des Angeklagten relativ einfach zu bewerkstelligen. Auf die rechtzeitig erhobene „pauschale“ Rüge, das materielle Recht sei verletzt worden, muss sich das Revisionsgericht (mehr oder minder sorgfältig) mit diesem Vorwurf auseinandersetzen.

Wenn Hinterbliebenen ein Urteil missfällt – z.B. weil es Ihrer Meinung nach zu milde ausgefallen ist – gilt es jedoch noch eine Besonderheit:

Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird …

heißt es in § 400 StPO.

Daher hat der BGH auch völlig zu Recht durch Beschluss vom 03.05.2013 (1 StR 637/12) [PDF] die Revisionen gegen ein Urteil des Landgerichts Ansbach als unzulässig verworfen und den Nebenklägern die Kosten aufgedrückt.

Aus den Gründen:

Ausweislich der Revisionsbegründungen soll mit den Rechtsmitteln trotz formal weiterreichenden Antrags lediglich die Verhängung anderer, für die Angeklagten ungünstigerer Rechtsfolgen erreicht werden.

Das Landgericht hat das Tötungsdelikt zum Nachteil des Geschädigten L.M. als Mord i.S.v. § 211 StGB gewertet. Mit dem Ziel der Annahme eines weiteren Mordmerkmals (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 1997 – 4 StR 266/97, NStZ – RR 1997, 371), der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld i.S.d. § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB hinsichtlich des Angeklagten H.(vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2001 – 5 StR 45/01, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 12) sowie der Anwendung des allgemeinen Strafrechts statt Jugendstrafrechts hinsichtlich der Angeklagten M. (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2007 – 2 StR 599/06, StraFo 2007, 245) kann das Urteil nicht angefochten werden.“

Zu der Trauer um den Angehörigen und dem Ärger über das „milde“ Urteil gesellt sich nun also noch der Ärger über die Verfahrenskostenrechnung in der Revisionsinstanz, die größtenteils aus den Gebühren der Verteidiger der vier Angeklagten bestehen wird.

Na hoffentlich zeigen sich die Kollegen der Nebenklage

    a)
    einsichtig bedröppelt und verbuchen ihre eigenen Gebühren für diese „missglückte“ Revision intern als Fortbildungskosten sowie

    b)
    umsichtig kreativ und rechnen gegen die Forderung der Angeklagten auf.

Die Kosten der Nebenklage vor dem Landgericht werden von den Angeklagten zu tragen sein und die Kosten der Revisionsinstanz deutlich übersteigen. Der Erstattungsanspruch der Nebenklage, welcher in den meisten Fällen gegen Angeklagte derartiger Delikte uneinbringlich sein dürfte, erweist sich hier hoffentlich doch noch als ganz nützlich – wenn die Kollegen denn daran denken …

Unabhängig von der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung stellt sich aber die Frage, ob es denn „richtig“ ist, dass Nebenklageberechtigte kein eigenes Anfechtungsrecht haben, wenn sie eine (härtere) Bestrafung des Angeklagten erstreben.

Die Fähigkeit trotz einer engen emotionalen Beziehung zum Opfer eine rationale Entscheidung – auch in Bezug auf das Strafmaß – zu akzeptieren oder anzufechten, wird den Angehörigen damit per se abgesprochen.

Eine derartige Bevormundung kann ich aus meiner Praxis nicht nachvollziehen. Oft erlebe ich Opfer oder Angehörige, die durchaus in der Lage sind, eine differenzierte und ausgewogene Entscheidung aufzunehmen und damit zu leben. Teilweise werden allerdings auch – gerade in Umfangsstrafsachen – durch verfahrensverkürzende Absprachen „günstige Ergebnisse“ für Angeklagte erzielt, die den Geschädigten und deren Angehörigen schwer vermittelbar sind und auch in Bezug auf die Rechtsfolgen überprüft werden sollten.

Die oben genannte Verurteilung zu lebenslanger Haft bzw. 9-jährige Jugendstrafe gehört zumindest auf den ersten Blick allerdings nicht in diese Kategorie …

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Beschränkung der Verteidigung?

Gern übernehmen wir für unsere Mandanten auch die Anfrage bei ihren Rechtsschutzversicherungen, ob ihr Anliegen vom Versicherungsschutz umfasst ist und die entstehenden Kosten von dort getragen werden. Bei den zivilen Unfallsachen bekommen wir von den Versicherern diese Zusage zunächst beschränkt für die außergerichtliche Tätigkeit.

Nur einige wenige Versicherer haben soviel Vertrauen in unsere Arbeit, dass man sich schon vorab bereit erklärt, auch die Kosten eines sich möglicherweise anschließenden Gerichtsverfahrens zu übernehmen. Bei allen anderen müssen wir ein zweites Mal nachfragen, ob wir denn klagen dürfen.

Bei den versicherten Verkehrsstrafsachen und den Bußgeldverfahren gab es bislang – Versicherungsschutz vorausgesetzt – immer eine Deckungszusage für die Verteidigung in den sog. Tatsacheninstanzen. Mal mit der Maßgabe, dass der Schutz nachträglich wegfällt, wenn wegen eines Vorsatzdeliktes verurteilt wird. Aber immer gab es nur ein Schreiben von uns und eine Zusage für das komplette Verfahren vor der Bußgeldstelle und anschließend vor dem Amtsgericht.

Die ARAG hat sich jetzt etwas neues einfallen lassen. Die Beschränkung der Deckungszusage zunächst auf die außergerichtliche Tätigkeit bei einer Bußgeldsache.

Wir fragten uns natürlich wie das funktionieren soll und haben der ARAG ein Fax geschickt. Auf die Nachfrage, ob wir nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid für die Verteidigung in der irgendwann folgenden Hauptverhandlung vor dem Bußgeldrichter ernsthaft eine gesonderte Deckungszusage benötigen, kam einen guten Monat später die knappe Miteilung, dass Versicherungsschutz auch für die gerichtliche Interessenwahrnehmung besteht. Warum es so lange dauerte? Vielleicht war die Sachbearbeiterin, Frau Assessorin D. ja mal bei einer Schulung.

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